LVwG-411510/2/HW

Linz, 29.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von I Z, geb. am x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.01.2015, GZ: VStV/915300092289/2015, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme von mehreren Geräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin (kurz „Bf“), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschlag­nahme gegenüber der Bf rechtsunwirksam sei.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich folgender für die Entschei­dung wesentlicher Sachverhalt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme von 11 näher kon­kretisierten Geräten, welche in einem von der H R x betriebenen Lokal von Organen des Finanzamtes vorläufig beschlagnahmt wurden, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet. Die Bf ist zwar Geschäftsführerin der Lokalbetreiberin, sie ist persönlich jedoch weder Inhaberin noch Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Die Bf ist auch nicht Veranstalterin von mit diesen Geräten stattfindenden Ausspielungen.

 

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen: Dass die H R x (und nicht die Bf persönlich) Lokalbetreiberin ist, hat der Vertreter der Bf in einer E-Mail vom 10.11.2014 bekannt gegeben, es steht dies auch mit der finanzpolizeilichen Dokumentation in Einklang, in welcher ebenfalls die H R x als Lokalbetreiberin bezeichnet wird, sodass für das erkennende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der Angaben des Vertreters der Bf bestehen. Zudem hat der Vertreter der Bf in der E-Mail vom 10.11.2014 auch mitgeteilt, dass die E G x Veranstalterin sei. Dafür, dass die Bf persönlich Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte bzw. Veranstalterin von mit diesen Geräten stattfinden­den Ausspielungen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise, dies wurde auch von der Bf nie vorgebracht bzw. behauptet. Dass erkennende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher davon aus, dass die Bf weder Inhaberin noch Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, noch Veran­stalterin von mit diesen Geräten stattfindenden Ausspielungen ist.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der VwGH hat zum Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des beschlagnahm­ten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen, die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 04.08.2014, 2013/17/0676; 01.09.2016, 2013/17/0502). Auch aus einer allfälligen Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach § 9 VStG kann keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden (VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708). Die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlag­nahmebescheids an den Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Inha­berin im Sinne des § 53 GSpG anzusehen ist, entfaltet keine Wirkung für den Geschäftsführer persönlich (VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708).

 

Im Sinne dieser Rsp des VwGH wird auch von der Bf in der Beschwerde aus­geführt, dass der Ausspruch der Beschlagnahme gegenüber der Bf rechtsunwirk­sam sei.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, welcher mit den Angaben des Vertre­ters der Bf in der E-Mail vom November 2014 bzw. in der Beschwerde überein­stimmt, ist die Bf daher nicht als Partei des Beschlagnahmeverfahrens anzuse­hen, sodass entsprechend der stRsp des VwGH (vgl. etwa VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708; 01.09.2016, 2013/17/0502) die Beschwerde zurückzuweisen ist. Von der Durchführung einer Verhandlung war abzusehen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über die Beschwerden der H R x und der E G x gegen die Beschlagnahme der verfahrensgegen­ständlichen Geräte eine gesonderte (inhaltliche) Entscheidung ergehen wird.

 

 

Zu II:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde steht im Einklang mit der stRsp des VwGH (siehe vor allem die zitierten Entscheidungen), der angenommene Sachverhalt entspricht den Angaben des Vertreters der Bf.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger