LVwG-350257/2/GS/AKe/BHu

Linz, 12.12.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Saxinger über die Beschwerde des Herrn J H, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. J H und Dr. R M, LL.M., G, vom 8. Juli 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Juni 2016, GZ: BHGRSO-2016-6348/24-LD, wegen Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfe­gesetz (Oö. SHG 1998) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückverwiesen wird.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Juni 2016, GZ: BHGRSO-2016-6348/24-LD, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) J H der Ersatz von Sozialleistungen nach dem Oö. SHG 1998 wie folgt vorgeschrieben:

 

„Spruch:

 

1.    Sie haben dem S x als Träger sozialer Hilfe im Bezirk Grieskirchen, der für Frau M D, geb. am, im Rahmen der geleisteten Hilfe zur Pflege im Bezirksalten- und Pflege­heim G die nicht gedeckten Kosten deren Heimaufenthaltes im Zeitraum 01.04.2016-30.06.2016 trug, Kostenersatz in der Höhe von 5.860,76 Euro zu leisten.

2.    Sie haben dem Sozialhilfeverband x als Träger sozialer Hilfe im Bezirk Grieskirchen, der für Frau M D, geb. am, im Rahmen der Leistung sozialer Hilfe zur Pflege im Bezirksalten– und Pflegeheim G die nicht gedeckten Kosten deren Heimaufenthaltes trägt, künftig beginnend ab 01.07.2016 Kostenersatz für die Dauer deren Heimaufenthaltes bis zur Höhe des Schenkungswertes (87.000 Euro) der Liegenschaft in G (EZ x Katastralgemeinde  G) im Gesamtausmaß von 292 m2 zu leisten.

Der von Ihnen monatlich zu leistende Betrag berechnet sich pro Monat aus der Differenz der monatlichen Heimgebühr und dem – dem SHV G durch die Pensionsteilung ausbezahlten – monatlichen Pensions- und Pflegegeldbetrages.

Die Beträge sind nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto des Sozialhilfe­verbandes G (IBAN: x) zu P x zu überweisen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 17 Abs. 5, 45, 48, 52 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö.SHG 1998), LGBl.Nr.82/1998, i.d.g.F.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau M D seit 7. Jänner 2016 im Bezirksalten- und Pflegeheim G unter­gebracht sei. Die Kosten dafür trage seit 1. April 2016 der Sozialhilfeverband G. Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 sei Frau M D soziale Hilfe in Form einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung und der Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim G zuerkannt worden. Mit dem Einkommen von Frau D könnten die laufenden Kosten für die Unterbringung im Bezirksalten- und Pflege­heim G nicht gedeckt werden. Der tatsächliche Aufwand des Sozial­hilfeverbandes G für die Heimunterbringung betrage monatlich durch­schnittlich 2.898,19 Euro (Werte für das Jahr 2016). Bei einer Prüfung des Ver­fahrens auf Zuerkennung sozialer Hilfe habe die Behörde Kenntnis über den am 7. März 2014 unterzeichneten Übergabevertrag erlangt. Dieser wäre zwischen Herrn J H und Frau M D unterzeichnet und von der Kanzlei H-W Rechtsanwälte OEG aufgesetzt worden. In diesem Übergabevertrag wäre Herrn J H die Liegenschaft in G (EZ x, KG G), im Gesamtausmaß von 292 m² übertragen worden. Weiters wäre ein Schätzgutachten vom 6. Juni 2014 vorgelegt worden, in welchem das Grundstück ohne Berück­sichtigung der Ausgedingsleistungen auf einen Betrag von 87.000 Euro geschätzt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Ausgedingsleistungen sei die Liegen­schaft laut Schätzgutachten 46.000 Euro wert. Im Vorfeld wäre bei der Stadt­gemeinde der derzeit ortsübliche Grundstückspreis erfragt und mit einem Grund­stückspreis in Höhe von 200 Euro pro beziffert worden, was einen reinen Grundstückswert von 58.400 Euro errechnen würde. Der Übergabevertrag wäre am 7. März 2014 zwischen Frau M D und Herrn J H abgeschlossen worden. Aufgrund der gesetzlichen Reglung des SHG treffe diese Ersatzpflicht zu, da einerseits die Übertragung der Liegenschaft innerhalb der 5‑Jahres-Frist liege und andererseits der Wert des Vermögens den Freibetrag über­steige. Damit seien sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Oö. SHG erfüllt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass außer Streit gestellt werde, dass J H innerhalb der 5-Jahres-Frist, nämlich am 7. März 2014, mit Frau M D einen Übergabsvertrag betreffend die Liegenschaft EZ x, KG G, abgeschlossen habe. Demnach sei die genannte Liegenschaft am 1. März 2014 auf den Übernehmer J H übergegangen. Richtig sei weiters, dass J H für den kostenersatzpflichtigen Personenkreis in Betracht komme. Allerdings sei die Übertragung der Liegenschaft an J H nicht schenkungsweise bzw. nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt. Der Übergabsvertrag vom 7. März 2014 sehe vielmehr umfassende Gegenleistungen vor. Nach Zitierung Punkt IV des Vertrags wurde zur Gegenleistung in Form des Wohnungs­gebrauchsrechtes ausgeführt, dass das lebenslange, unentgeltliche und aus­schließliche Wohnungsgebrauchsrecht im gesamten Wohnhaus x-straße einschließlich Garten bestehe. Die Wohnfläche betrage gemäß dem von der Behörde ins Treffen geführte Schätzungsgutachten vom 6. Juni 2014 117,54 m². Der Wert des Wohnrechts sei nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, wobei grundsätzlich von den üblichen Mittelpreisen des Ortes auszu­gehen sei, indem sich die Liegenschaft befinde. Es sei also entscheidend, wie hoch der durchschnittliche fremdübliche Mietzins für die vom Wohnrecht um­fassten Räumlichkeiten sei. Das Wohnrecht sei eine wiederkehrende Nutzung, die auf Lebenszeit des Wohnberechtigten eingeräumt werde. Wiederkehrende Leis­tungen seien auf den Stichtag der Übergabe zu kapitalisieren. Der Stichtag der Übergabe sei der 01. März 2014. Die Berechnung bzw. Bewertung dieses Wohn­rechtes ergebe bei Annahme eines Mietzinses von 7 Euro pro für die im Ortszentrum G gelegene Wohnung und der bewohnbaren Fläche von (abgerundet) 117 m² einen Mietzins von monatlich 819 Euro. Bei Anwendung des Bewertungsrechners des Bundesministeriums für Finanzen ergebe dies weiters einen Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes in Höhe von 51.561,39 Euro. Auf die angeschlossene Berechnung werde verwiesen. Diese Berechnung könne der Website des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden. Alleine das Wohnungsgebrauchsrecht repräsentiere daher eine Gegenleistung von 51.561,39 Euro. Zur Gegenleistung in Form von Pflege und Betreuung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Gegenwert von 1.465 Euro pro Monat ange­messen sei, der sich folgendermaßen ermittle: Für die Verpflegung im Restaurant K wäre täglich 15 Euro zu veranschlagen, somit ergebe sich diesbezüglich ein Betrag von 465 Euro pro Monat. Restliche 1.000 Euro wären auf die übrigen im Vertragspunkt 2a normierten Gegenleistungen anzuwenden (Wartung und Pflege, Zubereitung und Verabreichung der ordentlichen Hausmannskost zu allen Haupt- und Nebenmahlzeiten, Aufräumen und Reinigen der Ausgedingewohnung, Waschen und Bügeln der Wäsche, Reinigen der Schuhe, Instandhaltung von Kleidung und Wäsche, Verrichtung der erforderlichen Körperpflege, Gartenpflege, Besorgung von Einkäufen, Fahrten zum Arzt, zur Apotheke, zum Seelsorger und zur Kirche, Besuchsfahrten). Im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitauf­wand und die Barauslagen wären 1.000 Euro angemessen. Bei Anwendung des Barwertberechners des Bundesministeriums für Finanzen errechne sich somit bei einer monatlichen Ratenhöhe von 1.465 Euro ein Barwert dieser Gegenleistung von 92.231 Euro (Berechnung Beilage ./B). Die Gegenleistungen für das Wohnungsgebrauchsrecht und für die Pflege- und Betreuungsleistungen würden daher gesamt 143.792,70 Euro ergeben. Zur Gegenleistung in Form von Begräb­niskosten samt Totenmahl und Kosten der Erhaltung und Pflege der Grabstätte wird vorgebracht, dass für ein ortsübliches Begräbnis samt Totenmahl mindes­tens 7.000 Euro zu veranschlagen sei. Hinzu würden die üblichen Steinmetz­kosten im Zusammenhang mit der Errichtung Grabstätte, für die 5.000 Euro an­gesetzt werden könnten. Schätze man die Kosten für die monatliche Grabpflege auch nur mit durchschnittlich 30 Euro ein, so ergebe sich hochgerechnet auf 10 Jahre ein Betrag von 3.600 Euro. Insgesamt sei für diese Position daher ein Betrag von 15.600 Euro an Gegenleistung zu berücksichtigen. Zusammen mit den oben genannten Positionen (Wohnungsgebrauchsrecht und Pflege- und Betreuungsleistungen) komme man daher auf Gegenleistungen von 159.392,70 Euro, somit auf eine Summe, die bei weitem höher sei als der Wert der erhaltenen Leistung, den die Behörde mit 87.000 Euro annehme. Selbst wenn man die oben genannten Gegenleistungen mit kleineren Werten ansetzen würde, käme man jedenfalls auf einen Barwert, der den Wert der erhaltenen Leistung 87.500 Euro übertreffe. Die in dem genannten Schätzungsgutachten enthaltenen Berechnungen an Wohn- und Ausgedingerechten sei nicht zu folgen. Deren Richtigkeit wird ausdrücklich bestritten. Zumindest würden sie nicht den Berechnungen gemäß dem maßgeblichen Bewertungsgesetz und dem Berech­nungsmodell des Bundesministeriums für Finanzen entsprechen. Relevant wären einzig die gesetzlichen Vorgaben gemäß Bewertungsgesetz. Selbst wenn man dem Berechnungsmodus des Bewertungsgesetzes nicht folgen würde und statt­dessen die ermittelten Jahreswerte und die in Punkt 3.3. ermittelten Werte (Gegenleistungen) auf fünf Jahre hochrechnen würde, käme man auf einen Gegenwert, der den Wert des Erhaltenen bei weitem übertreffen würde. Aufgrund des dargelegten, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Gegenleis­tungen bei weitem höher bewertet werden würden als der Wert der erhaltenen Liegenschaft, scheide daher jede Ersatzverpflichtung aus.

 

I.3. Am 25. Juli 2016 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegen­ständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG Oö.). Ergänzend wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde bemerkt, dass die von Herrn H angegebenen Gegenleistungen in Höhe von insgesamt 159.392,70 Euro nie erbracht worden wären. Von Herrn Mag. N, Sachwalter von Frau M D, wäre dies nochmals in einem Schreiben vom 13. Juli 2016 bekräftigt worden. In diesem Vorlage­schreiben wurde beantragt, das LVwG Oö. möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen - Anmerkung: fälschlich zurückzu­weisen - (Widerspruch).

 

I.4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezug­habenden Verfahrensakt. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden, weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

II. Das LVwG Oö. hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.1. Gemäß § 45 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG) haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.   der Empfänger sozialer Hilfe;

2.   die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3.   dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4.   Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5.   Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Nach § 48 Abs. 1 Oö. SHG sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Per­sonen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leis­tung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung über­tragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichs­zulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schen­kungen auf den Todesfall.

Gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

 

§ 52 leg. cit. besagt:

(1)     Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichten Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefähr­tin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebens­partners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Auf­gaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestim­mungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

(2)     Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird – einen Vergleichs­versuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(3)     Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzu­sprechen.

(4)     Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5)     Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

1.   durch ihn der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,

2.   er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder

3.   das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhält­nis zu den Kosten der in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.

Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

 

II.2. Frau M D, geb., ist seit 7. Jänner 2016 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Bezirksalten- und Pflegeheim in G untergebracht. Die Kosten dafür trägt seit 1. April 2016 der Sozialhilfeverband G. Mit dem Einkommen von Frau M D können die laufenden Kosten für die Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim G nicht gedeckt werden. Der tatsächliche Aufwand des Sozialhilfeverbandes G für die Heimunterbringung beträgt monat­lich durchschnittlich 2.898,19 Euro (Werte für das Jahr 2016).

 

Frau M D hat mit Übergabevertrag vom 7. März 2014 die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in G, x-straße, EZ x, Katastralgemeinde G, Herrn J H übergeben. Punkt IV. und V. des Übergabevertrages lauten:

 

„IV.

Gegenleistung

 

Der Übernehmer verpflichtet sich, der Übergeberin auf deren Lebensdauer zu erbringen nachstehendes

 

Ausgedinge:

 

1. Wohnungsgebrauchsrecht:

 

Der Übernehmer räumt der Übergeberin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen und ausschließlichen Wohnungsgebrauchsrechtes am gesamten benütz­ten Wohnhaus x-straße, G, einschließlich Garten ein, mit dem Recht, in der Wohnung Besuche empfangen und kurzfristig beherbergen zu können. Eine Vermietung oder Verpachtung ist nur mit Zustimmung des Übernehmers möglich.

 

Solange die Berechtigte die Wohnung selbst benützt, tragt sie wie bisher sämtliche Betriebskosten, Grundsteuern, Stromkosten, auch für die E-Heizung und Telefon­gebühren sowie Versicherungsprämien selbst, ebenso die Kosten von Innenreparaturen. Die Behebung größerer Schäden am Gebäude trägt der Übernehmer.

 

2. Pflege und Betreuung:

 

a) Der Übernehmer verpflichtet sich, der Übergeberin im Krankheits- und Gebrechlich­keitsfalle auf der Liegenschaft x-straße, G, kindliche Wartung und Pflege angedeihen zu lassen; zu dieser Pflege und Betreuung gehört insbesondere die Zubereitung und Verabreichung der ordentlichen Hausmannskost, gegebenenfalls der leichteren, vom Arzt verschriebenen Kost zu allen Haupt- und Nebenmahlzeiten in der Wohnung der Übergeberin, wobei die Übergeberin die Kosten der von ihr benötigten Lebensmittel selbst trägt. Die Mittagsverpflegung bezieht die Berechtigte seit längerem vom Restaurant K, G, und trägt künftig der Übernehmer die hiefür anfallenden Kosten ohne diesbezüglichen Anspruch auf das Pflegegeld.

 

Weiters gehört dazu das Aufräumen und Reinigen der Ausgedingswohnung, das Waschen und Bügeln der Wäsche, die Reinigung der Schuhe, die Instandhaltung von Kleidung und Wäsche, die Verrichtung der erforderlichen Körperpflege, die Gartenpflege, die Besorgung von Einkäufen und Botengängen für die Berechtigte sowie die Verpflichtung, diese auch zu Einkäufen, zum Arzt, zur Apotheke, zum Seelsorger und zur Kirche zu führen, auch fallweise Besuchsfahrten mit ihr durchzuführen, all dies jedoch nicht zur Unzeit.

 

Diese dem Übernehmer obliegende Pflege und Betreuung umfasst jedoch keinesfalls eine allenfalls erforderlich werdende Rundumpflege, für deren Kosten die Übergeberin, falls sie keinesfalls in ein Heim gehen wolle, gegebenenfalls selbst aufzukommen hätte.

 

b) Insoweit der Übernehmer nicht in der Lage sein sollte, diese Leistungen zur Gänze persönlich zu erbringen, hat er für die entsprechende Betreuung in dem auf ihn entfal­lenden Umfang durch dritte Personen oder andere Organisationen, wie Essen auf Rädern, Hauskrankenpflege, etc., auf seine Kosten zu sorgen; ein allenfalls zur Verfügung stehendes Pflegegeld steht demjenigen zu, der diese Pflege auf seine Kosten erbringt oder erbringen lässt, wobei gegebenenfalls auch eine Aufteilung zu erfolgen hat, falls sich die Übergeberin die Pflege zum Teil selbst organisiert.

 

c) Alle diese Ausgedingsleistungen sind ausschließlich auf der derzeitigen Wohnsitz­liegenschaft der Übergeberin in x-straße, G, zu erbringen; sollte eine häusliche Pflege wegen des Gesundheitszustandes der Berechtigten praktisch nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein – worüber im Zweifel der Hausarzt entscheidet - und sollte daher die Übergeberin in ein Heim übersiedeln müssen, so ist der Übernehmer ausdrücklich nicht verpflichtet, zu den Kosten eines Heimaufenthaltes beizu­tragen.

 

Festgestellt wird, dass die Übergeberin derzeit noch keiner Pflege bedarf.

 

3. Der Übernehmer verpflichtet sich schließlich, die Kosten eines ortsüblichen standes­gemäßen Begräbnisses der Übergeberin samt Totenmahl zu tragen und für die Kosten der Erhaltung und Pflege von deren Grabstätte aufzukommen, insoweit diese Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt sein sollten oder die Übergeberin nicht in anderer Weise für die Tragung dieser Kosten vorgesorgt hätte.

 

Die Übergeberin nimmt hiemit die Einräumung dieser Rechte ausdrücklich an und wird die grundbücherliche Sicherstellung zugunsten der Übergeberin ob der übergabsgegen­ständlichen Liegenschaft vereinbart.

 

V.

Vertragsstichtag

 

Besitz, Genuss, Lasten und Gefahren des Übergabsgegenstandes sind bereits mit 01.03.2014 auf den Übernehmer übergegangen.

 

Als Stichtag für die Verrechnung der vorgeschriebenen und zur Vorauszahlung fälligen Steuern und sonstigen öffentlichen Gebühren und Abgaben, sowie Versicherungsprämien wird der auf die Vertragsunterfertigung folgende Monatserste vereinbart.“

 

 

Außer Streit gestellt wurde, dass der Bf innerhalb der 5-Jahres-Frist, nämlich am 7. März 2014, mit Frau M D einen Übergabevertrag betreffend die genannte Liegenschaft abgeschlossen hat. Demnach ging die genannte Liegenschaft am 1. März 2014 auf den Übernehmer J H über. Unbestritten blieb weiters, dass der Bf für den kostenersatzpflichtigen Personenkreis in Betracht kommt. Strittig ist, ob und wie die vereinbarten Gegenleistungen auf den Verkehrswert des Grundstückes anzurechnen sind, weiters wurde die Richtigkeit des im Akt einliegenden Schätzungsgutachtens hinsichtlich der enthaltenen Berechnungen an Wohn- und Ausgedingerechten bestritten.

 

Weil die Richtigkeit der Berechnungen der Wohn- und Ausgedingerechte sowie die Bewertung der anderen Gegenleistungen im vorliegenden Schätzungs­gutachten vom Bf ausdrücklich bestritten werden, ist die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich. Unter Beachtung dieses Beschwerde­vorbringens steht somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Erst nach neuerlicher Bewertung der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen kann beurteilt werden, ob diese den Wert der erhaltenen Liegenschaft übersteigen und somit eine Ersatzpflicht des Bf nach dem Oö. SHG ausscheidet.

 

II.3. Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VwGVG erklärt, indem sie für den Fall der Nichtabweisung der Beschwerde (in eventu) beantragte, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzu(ver)weisen (Widerspruch). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurück­verweisung an die belangte Behörde erweist sich unter dem Blickwinkel von § 28 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 VwGVG als berechtigt:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landes­verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest (vgl. oben II.2.) und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Ermittlung des Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Kostenersparnis oder Raschheit gelegen ist, zumal  nicht ersichtlich ist, weswegen das Landesverwaltungsgericht schneller oder erheblich kosten­günstiger die Angelegenheit entscheiden können sollte. Da die belangte Behörde für den Fall, dass die Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen wird, die Aufhebung des Bescheides sowie die Zurückweisung an die belangte Behörde beantragte und sohin Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhob, war daher von einer Sachentscheidung abzusehen und die Angelegenheit spruchgemäß zur Erlassung eines neuem Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzu­verweisen.

 

II.4. Für das weitere Verfahren gilt: Die belangte Behörde ging bei der über­gebenen Liegenschaft von einem Schätz­wert von 87.000 Euro aus. Mit diesem Wert begrenzte sie die festgestellte Kostenersatzpflicht. In diesem festgestellten Wert sind jedoch zu Unrecht keine Ausgedings­leistungen berücksichtigt.

 

Berücksichtigung von Gegenleistungen:

 

Mit dem genannten Übergabevertrag hat Frau M D die gegen­ständliche Liegenschaft dem Bf übertragen. Nach dem Vertragsinhalt wurden als Gegenleistungen ein Ausgedinge, das ein Wohnungsgebrauchsrecht (Punkt IV.1. des Vertrages), Pflege und Betreuung (Punkt IV.2. des Vertrages) und Über­nahme der Begräbniskosten samt Totenmahl und Kosten der Erhaltung und Pflege der Grabstätte (Punkt IV.3. des Vertrages) vereinbart.

 

Ein eingeräumtes Wohnrecht besitzt Entgeltcharakter.

 

Nach der Judikatur des VwGH vermindert sich der Wert einer übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statis­tischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräum­ten Wohnrechtes. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (VwGH 18.2.2015, Ro2014/10/0002).

 

Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht auch die im Wert des Ausgedinges vereinbarten Leistungen gemäß Punkt IV.2. und IV.3. nicht wertmindernd berücksichtigt.

 

Nach der genannten Judikatur des VwGH sind auch diese Ausgedingever­pflichtungen des Bf gegenüber Frau M D wertmindernd zu berück­sichtigen.

 

Auch das Vorbringen der belangten Behörde im Vorlageschreiben, dass der Bf die angegebenen Gegenleistungen nie erbracht habe, ist rechtlich irrelevant. Laut Judikatur des VwGH (vgl. beispielsweise 2005/10/0108 vom 14.3.2008) kommt es nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß, der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistung an.

 

Bei der Ermittlung des Grundstückswertes unter Abzug der wertmindernden, vom Sachverständigen neu bewerteten Gegenleistungen ist der im Übergabevertrag genannte Stichtag, mit dem Besitz, Genuss, Lasten und Gefahren des Übergabe­gegenstandes auf den Bf als Übernehmer übergegangen sind, der 1. März 2014, maßgebend.

 

Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige hat vom Verkehrs­wert der Liegenschaft die vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Bf davon in Abzug zu bringen. Bei der Bewertung der Übergabeliegenschaft sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (VwGH 14.3.2008, 2005/10/0108). Somit sind sämtliche vom vereinbarten Ausgedinge umfassten Leistungen in Abzug zu bringen.

 

Der Wert des Wohnrechtes ist grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz – oder auch unter Zuhilfenahme des Berechnungsprogrammes des Bundesministeriums für Finanzen zur Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen – zu ermitteln (siehe LVwG Oö. vom 3.12.2015, GZ: LVwG‑350136/20/GS/BZ).

 

Aufgrund des von der belangten Behörde gemäß § 28 VwGVG eingelegten Widerspruches war der angefochtene Bescheid vom LVwG Oö. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshaupt­mannschaft zurückzuverweisen. Im fortzusetzenden Verfahren hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten über die Bewertung der übergebenen Liegenschaft unter Abzug der vereinbarten wertmindernden Gegenleistungen in Auftrag zu geben. Die Behörde ist hiebei gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das LVwG Oö. im verfahrens­gegenständlichen Beschluss dargelegt hat.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Saxinger