LVwG-600118/7/MZ/Bb/HK

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, vom 5. Jänner 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Jänner 2014, GZ VerkR96-4145-2013, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), aufgrund der am 5. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1  Z 1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Jänner 2014, GZ VerkR96-4145-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Verlangen vom 30. September 2013 nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. Mai 2013 um 14.32 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Eggerding, auf der L 1106 bei Strkm 5,900 gelenkt hat und auch nicht jene Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.“

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen und Darstellung des bisherigen Verfahrensganges auf das Wesentliche verkürzt aus, dass der strafbare Tatbestand aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion Suben vom 10. Mai 2013 und der zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten, der einen Ablesefehler ausschloss, als erwiesen anzusehen sei. Die mit 70 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat, unter Berücksichtigung der angenommen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dem Nichtvorliegen mildernder noch erschwerender Umstände begründet.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist „Einspruch/Widerspruch“, der im Ergebnis gegen den Tatvorwurf gerichtet ist.

 

Dieses als „Einspruch/Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG und x im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Zur näheren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Anzeigeleger eine Sinnestäuschung unterlaufen sei. Er als auch sein silber-metallicfarbener - und nicht blauer - Roller mit dem Kennzeichen x seien niemals in Schärding gewesen. Es sei verwunderlich, dass im vorgeworfen werde keinen Fahrer benannt zu haben, obwohl der Roller in der Garage gestanden habe.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 29. Jänner 2014, GZ VerkR96-4145-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge BI x von der Polizeiinspektion Suben geladen wurden, teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Die geladene belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

 

b) Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 10. Mai 2013 wurde der unbekannte Lenker des Motorrades mit dem deutschen Kennzeichen x, Marke Piaggo, Farbe blau, von BI x der Polizeiinspektion Suben, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 22 km/h) am 1. Mai 2013 um 14.32 Uhr in der Gemeinde Eggerding, auf der L 1106 (x Landesstraße), bei Strkm 5,900, in Fahrtrichtung Ort im Innkreis, zur Anzeige gebracht.

 

Laut Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters Flensburg war das angezeigte Motorrad – zumindest – zum damaligen Tatzeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.

 

Eine zunächst an ihn ergangene Anonymverfügung blieb unbeglichen und wurde mit dem Bemerken beanstandet, dass er am 1. Mai 2013 mit seinem Roller nicht in der Gemeinde Eggerding, auf der L 1106 bei Strkm 5,900 in Fahrtrichtung Ort im Innkreis unterwegs gewesen sei.

 

In der Folge sodann wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zu GZ VerkR96-4145-2013 die Strafverfügung, datiert vom 15. Juli 2013, nach § 20 Abs. 2 StVO erlassen. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 innerhalb offener Frist begründet Einspruch, indem er sich im Wesentlichen gleichlautend verantwortete wie in seiner Äußerung zur ergangenen Anonymverfügung.

 

Nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Meldungslegers, der im Rahmen seiner Vernehmung vor der belangten Behörde angab, einen Ablesefehler des Kennzeichens ausschließen zu können, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2013, GZ VerkR96-4145-2013, gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer dieses am 1. Mai 2013 und 14.32 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Eggerding, auf der L 1106, Strkm 5,900 gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Aufgrund dieser ihm nachweislich zugegangen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG gab der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 Nachstehendes bekannt:

„Ich x war am 1. Mai 2013 nicht am besagten Ort. Der Roller mit dem Kennzeichen x mit der Farbe metallic-silber stand in meiner Garage.“

 

Der Beschwerdeführer wurde anschließend mit Strafverfügung vom 30. Oktober 2013, GZ VerkR96-4145-2013, wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt. Diese Strafverfügung beeinspruchte er fristgerecht unter Darlegung der bereits mehrfach durch ihm vorgetragenen Umstände, dass der Roller zum fraglichen Zeitpunkt in seiner verschlossenen Garage gestanden sei. Aufgrund dieser Tatsache habe er naturgemäß keine Person als Fahrzeuglenker benennen können.

 

Am 2. Jänner 2014 erließ die belangte Behörde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Im Beschwerdeverfahren bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass das inkriminierte Tatfahrzeug am Tattag bei ihm zu Hause in der Garage gestanden wäre. Er könne ausschließen, dass dieses von einer anderen Person in Betrieb genommen wurde; insbesondere gelte dies auch für seine im Haushalt lebende Gattin, auch wenn er den Fahrzeugschlüssel in der gemeinsamen Wohnung aufbewahre.

 

Der meldungslegende Polizeibeamte hingegen erläuterte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er am 1. Mai 2013 alleine Lasermesskontrollen durchgeführt habe; das in Rede stehende Fahrzeug habe sich dabei im abfließenden Verkehr befunden. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe er sich angewöhnt, im Messprotokoll die gefahrene Geschwindigkeit, Tatzeit, Kennzeichen und die Art des Fahrzeuges zu vermerken. Auf der Dienststelle vergleiche er in weiterer Folge seine Notizen mit den Daten im Zulassungsregister und erstatte nur dann Anzeige, wenn sich die von ihm niedergeschriebenen Daten mit jenen aus dem Zulassungsregister decken. Auf Vorhalt, dass der in Rede stehende Roller des Beschwerdeführers die Farbe metallic-silber trage, in der Anzeige die Farbe jedoch mit blau angegeben wurde, äußerte er schließlich, sich nicht mehr im Detail daran erinnern zu können.

 

c) Die Verantwortung des Beschwerdeführers stellt die Richtigkeit der Anzeige in Frage und zwar dahingehend, dass dem Straßenaufsichtsorgan ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen ist. In freier Beweiswürdigung ist zu den sich ergebenden Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers einerseits und jenen des Zeugen andererseits zum strittigen Beweisthema, ob das Motorrad mit dem Kennzeichen x tatsächlich am 1. Mai 2013 um 14.32 Uhr in der Gemeinde Eggerding, auf der L 1106 bei Strkm 5,900, in Fahrtrichtung Ort im Innkreis, gelenkt wurde, Folgendes anzumerken:

 

Der Meldungsleger ist nach Eindruck des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, welcher bereits jahrelang mit Verkehrsüberwachung betraut ist und dem aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung durchaus zuzumuten ist, dass er im Zuge von Geschwindigkeitsmessungen bei einem an seinem Standort vorbeifahrenden einspurigen Fahrzeug das Kennzeichen richtig abliest. Unabhängig davon, ist dennoch nicht völlig auszuschließen, dass ihm in der gegenständlichen Situation hinsichtlich des Erkennens des Kennzeichens ein Irrtum, allenfalls auch ein Schreibfehler beim Notieren, unterlaufen sein könnte. Dies vor allem deshalb, da auch der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Er verantwortete sich im gesamten Verfahren von Anbeginn an im Ergebnis inhaltsgleich und legte auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung abermals in sachlicher überzeugender Weise dar, dass das Fahrzeug zur vermeintlichen Tatzeit nicht gelenkt, sondern in der Garage bei ihm zu Hause abgestellt gewesen sei. Durchaus realitätsnah ergänzte er hiezu noch ausdrücklich, ausschließen zu können, dass der Roller von jemand anderem gelenkt wurde.

 

Hinzu kommt, dass auch die Anzeigedaten es hier durchaus nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass tatsächlich ein Ablesefehler des Kennzeichens vorliegt. Immerhin stimmt die in der Anzeige als blau angegebene Farbe des Motorrades mit der tatsächlichen Farbe metallic-silber nicht überein. Allein die Tatsache, dass die angegebene Fahrzeugmarke übereinstimmt, vermag keinen ausreichenden Beweis dafür zu bilden, dass der Meldungsleger zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich das Motorfahrrad des Rechtsmittelwerbers einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen hat. Im Rahmen der Verhandlung konnte der Polizeibeamte zur Farbe des Motorrades keine Angaben machen, da er sich naturgemäß nicht mehr daran erinnern konnte.

 

Angesichts der - im Rahmen einer umfangreichen Mitwirkung - getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers war daher letztlich seiner Verantwortung zu folgen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a)   Die hier maßgebliche Rechtsnorm des Kraftfahrgesetzes (KFG) lautet:

 

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

b) Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles - vgl. Punkte II.b) und c) - ist nicht gesichert, dass die konkrete Geschwindigkeitsmessung tatsächlich das auf den Beschwerdeführer zugelassene Motorrad mit dem Kennzeichen x betroffen hat. Es kann damit auch nicht mit einer zur Bestrafung des Beschwerdeführers führenden Sicherheit der Nachweis erbracht werden, dass seine aufgrund der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG an die belangte Behörde erteilte Auskunft vom 7. Oktober 2013 nicht der Wahrheit entsprochen hätte.

Aus diesem Grunde war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt für den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r