LVwG-150189/30/DM/SSt LVwG-150190/14/DM/SSt

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der Frau Dr. M N, 2. der Frau S H-H und 3. der Frau S R, alle in x T, alle vertreten durch F N M Rechtsanwälte OG in x W, T x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom 15.12.2015 Zl. 131-9-BG-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

Mit Ansuchen vom 06.07.2011 beantragte die Ox O x mbH (kurz: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die „Bebauung x-kern T“ auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, EZ x, x und x, KG T, zwischenzeitig zusammengefasst in EZ x und zu einem einzigen, gemeindebehördlich bewilligten Bauplatz auf Grundstück Nr. x zusammengelegt (nach den Einreichunterlagen sollten die bestehenden Wohngebäude und eine erdgeschossige Garage zur Gänze abgetragen und durch einen Wohnbau mit sechs Wohneinheiten auf drei Geschossen ersetzt werden, wobei ein Teil des Untergeschosses als Geschäftslokal geplant ist, das über einen separaten Haupteingang verfüge und mit dem restlichen Teil der Wohnanlage nicht verbunden ist. Errichtet werden sollen weiters zwölf PKW-Stellplätze, vier davon überdacht und acht als Freiplätze).

 

Die Erstbeschwerdeführerin (kurz: Erst-Bf) und die Zweitbeschwerdeführerin (kurz: Zweit-Bf) sind Miteigentümerinnen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG T, die südlich bzw. südwestlich direkt an das Baugrundstück angrenzen. Die Drittbeschwerdeführerin (kurz: Dritt-Bf) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, KG T, das im Westen direkt an das Baugrundstück angrenzt.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2011 erhoben die Erst-Bf und die Zweit-Bf Einwendungen. Diese ergänzten sie bei der mündlichen Bauverhandlung am 15.12.2011. Bei dieser Bauverhandlung erhob auch die Dritt-Bf Einwendungen. Bei der mündlichen Bauverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Übrigen unter anderem festgehalten, dass die Baugrundstücke Nr. x, x und x als Bauland-Kerngebiet, die Baugrundstücke Nr. x und x sowie x und x als Bauland-Wohngebiet gewidmet sind.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.03.2012 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.

 

I.1. Erster Rechtsgang

 

Gegen diesen Bescheid erhoben neben anderen die Beschwerdeführerinnen (kurz: Bf) Berufung. Darin monierten sie – soweit hier noch von Relevanz – die Beurteilung der Baubehörde, die zu bebauenden Grundstücke lägen in einem geschlossen bebauten Gebiet gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG. Dieses läge eben nicht vor, weshalb Abstandsvorschriften zu den angrenzenden Grundstücken nicht eingehalten werden. Darüber hinaus brachten sie vor, sie seien durch die Anordnung der Heizungsanlagen und der daraus resultierenden Abgase nicht hinnehmbaren Immissionen ausgeliefert. Da die Abgasfänge so angeordnet seien, dass sie die Abgase auf die Häuser der Bf leiten würden, sei das Bauvorhaben so keineswegs zulässig.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom 28.6.2012 wurde der Berufung der Bf keine Folge gegeben.

 

Dagegen erhoben die Bf Vorstellung an die Oö. Landesregierung. Auch darin brachten sie die hier noch relevante behauptete Verletzung der Abstandsvorschriften durch die rechtsirrige Annahme eines geschlossen bebauten Gebietes gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG sowie die Verletzung in ihren Rechten durch die Anordnung der Heizungsanlagen vor.

 

Die Oö. Landesregierung holte das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. K (kurz: ASV K) vom 24.9.2012 ein über die Frage des Vorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes im x-kern der Gemeinde T. In seinem Befund führte der ASV K aus, für die Beurteilung sei die Umgebungsbebauung rund um die zu bebauenden Grundstücke in einem Umkreis von ca. 80 m herangezogen worden. Zur Übersicht würden die Hausnummern der Hauptgebäude (siehe auch Eintragung im beiliegenden Orthophoto) angeführt, die für die Beurteilung herangezogen würden. In der Folge wurden 19 Objekte aufgezählt und jeweils beschrieben, welchen Abstand diese Objekte zu den Grundgrenzen aufwiesen. Festzustellen sei, dass in einem Fall der Abstand nach dem Oö. BauTG eingehalten werde, in achtzehn Fällen werde dieser Abstand deutlich überschritten. Der ASV K legte sodann dar, der historisch gewachsene, südliche Ortskern der mitbeteiligten Gemeinde liege entlang der B x und weise hauptsächlich alte Bausubstanz auf. Bei der vorherrschenden Bebauung seien die bestehenden Hauptgebäude im Beurteilungsgebiet teilweise an der Grundgrenze zusammengebaut. Jedenfalls seien bis auf eine Ausnahme die Mindestabstände gemäß § 5 Z 1 Oö. BauTG deutlich unterschritten. Aus bautechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Baugrundstücke in einem geschlossen bebauten Gebiet gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG befänden.

 

Die Bf brachten dazu eine Stellungnahme vom 14.11.2012 unter Anschluss eines Privatgutachtens des DI M (kurz: Privat-SV) ein. Dieser führte im Wesentlichen aus, nach einer eingehenden Analyse lasse sich der x-kern von T räumlich-strukturell in acht zusammenhängende und abgrenzbare Gebiete unterteilen. Die Abgrenzung der Teilbereiche erfolge einerseits auf Grund der realen Gliederung des x-kerns durch öffentliche Räume und Straßen und andererseits auf Grund des räumlichen Charakters bzw. der überwiegend vorherrschenden Bebauungsdichten in den einzelnen Baublöcken (Teilbereichen). In der Folge wurden Teilbereiche 1, 3, 4 und 5 beschrieben, ebenso wie der „Teilbereich 2“, der die gegenständlichen Baugrundstücke umfasse. Die Teilbereiche Nr. 6, 7 und 8 seien aufgrund der räumlichen Entfernung für die Behandlung der gegenständlichen Frage irrelevant. Der „Teilbereich 2“ umfasse den Baublock, der durch die Straßen „A S“, „A P“, „H“ und „B“ begrenzt werde. Nach Darstellung der Naheverhältnisse bzw. der Abstände der Gebäude gelangte der Privat-SV zu dem Schluss, für den Teilbereich 2, in dem die Baugrundstücke lägen, ergebe der Befund der räumlichen Abstände ein klares Ergebnis, das durch die generell vorherrschende  geringere Bebauungsdichte noch untermauert werde. Die Baugrundstücke lägen im „Teilbereich 2“, damit in einem Gebiet, das nicht als „bebautes Gebiet“ im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG zu bezeichnen sei.

 

Der daraufhin ergangene Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.12.2012 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5.3.2014, 2013/05/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich Folgendes aus:

 

„…

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 BTG vorliegt, auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 506 zitierte hg. Rechtsprechung). Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 BTG ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0114).

 

Die belangte Behörde ist dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. K vom 24. September 2012 gefolgt, in dem allerdings eine entsprechende Begründung dafür, weshalb dieser Sachverständige von einem bestimmten Gebiet ausgeht, nicht vorhanden ist. Der Sachverständige hat ohne nähere Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten einen Umkreis von ca. 80 m herangezogen. Er hat weiters zwar ausgeführt, dass der historisch gewachsene südliche x-kern der Gemeinde T entlang der B x liege und in Form einer hauptsächlich alten Bausubstanz bestehe. Eine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsgebietes ergibt sich daraus aber nicht. Der Sachverständige hat für eine solche Abgrenzung weder z.B. die Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen noch etwa von Sichtachsen, geographischen Gegebenheiten oder städtebaulich gegebenen Zusammenhängen (oder Verschiedenheiten) der Bebauungen dargelegt. Auch sonst finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen keine näheren Begründungen für die Abgrenzung des Beurteilungsgebietes. Zwar hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid Überlegungen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Abgrenzung des Beurteilungsgebietes durch den Amtssachverständigen angestellt, derartige Überlegungen können aber die Ausführungen eines Sachverständigen nicht ersetzen und nicht verhindern, dass das Sachverständigengutachten für sich unschlüssig und damit nicht für die entscheidende Heranziehung im Rahmen der Beweiswürdigung geeignet ist. Die belangte Behörde hat daher durch ihre Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. ...

Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorgängig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. ...“

 

Im Übrigen komme den Bf betreffend der Abgasfänge ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, wobei eine allfällige Verletzung ihres Rechtes im neuerlichen Verfahrensgang zu prüfen sein wird.

 

Die erhobenen Vorstellungen, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nun als Beschwerden anzusehen waren, mussten auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einer neuen Entscheidung zugeführt werden.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der gegenständlichen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über. Der angefochtene Bescheid wurde von diesem mit Beschluss vom 29.04.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Im März 2013, sohin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, begann die Bauwerberin mit der Realisierung des Bauvorhabens. Dieses wurde kurz nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Frühjahr 2014 fertiggestellt.

 

I.2. Zweiter Rechtsgang

 

Die Baubehörde setzte im Zuge des zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens nachstehende Schritte:

 

·           Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurde der Bauwerberin die Fortsetzung der Bauausführung untersagt.

·           Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde ein ergänzendes Gutachten betreffend der Gebietsabgrenzung des ASV K eingefordert. Dieser erstattete das angeforderte Ergänzungsgutachten am 30.12.2014.

·           Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde ein Gutachten betreffend der Anordnung der Abgasfänge der Gasanlage vom Bezirksbauamt Gmunden, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abt. Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik eingefordert. Dieses wurde von DI G am 21.08.2014 erstattet.

·           Mit Schreiben vom 02.09.2014 und vom 30.09.2014 wurde ein Gutachten betreffend der Zumutbarkeit der errechneten Immissionen seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingefordert. Dieses wurde von Dr. S am 20.10.2014 erstattet.

·           Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurden die eingelangten Gutachten zur Wahrung des Parteigehörs den Bf übermittelt.

·           Am 25.02.2015 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme der Bf zu den Gutachten ein.

·           Zur Beurteilung des Gutachtens zur Gebietsabgrenzung des ASV K, welchem die Bf durch Einholung des Privat-SV vom 12.11.2012 bereits im ersten Verfahrensgang entgegen traten, wurde am 04.05.2015 betreffend der Gebietsabgrenzung ein weiteres Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI P (im Folgenden: ASV P) eingefordert.

·           Das ergänzende Gutachten des ASV P wurde am 29.05.2015 erstattet und den Bf am 14.07.2015 zur Wahrung des Parteigehörs übermittelt.

·           Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom 06.08.2015 zum Gutachten des ASV P wurde dieser um eine Ergänzung ersucht. Diese wurde am 11.11.2015 erstattet und den Bf zur Wahrung des Parteigehörs am 16.11.2015 zur Kenntnis gebracht.

·           Die Bf brachten unter neuerlicher Beiziehung ihres Privat-SV hierzu am 09.12.2015 eine neuerliche Stellungnahme ein.

 

 

In der Zwischenzeit legte die Bauwerberin den mit 29.07.2014 datierten Austauschplan vor, mit welchem der Einreichplan des Bauvorhabens vom 01.07.2011 abgeändert wurde. Die Änderungen betrafen ua. die Abgasfänge (die Notkamine waren aufgrund der Novelle des Oö. BauTG, LGBl. Nr. 34/2011, nicht mehr erforderlich und konnten daher entfallen), weshalb diese Änderungen auch im luftreinhaltetechnischen Gutachten des DI G berücksichtigt wurden (Gutachten DI G vom 21.08.2014).

 

In seiner Sitzung vom 15.12.2015 befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Traunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) mit der Berufung der Bf vom 25.04.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Traunkirchen vom 30.03.2012 unter Zugrundelegung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29.04.2014 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014, 2013/05/0024, und erließ auf Basis dessen am selben Tag den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem in Spruchpunkt 1. die erstinstanzliche Baubewilligung aufgrund des Austauschplanes vom 29.07.2014 präzisiert wurde und in Spruchpunkt 2. die Berufung der Bf abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.03.2012 bestätigt wurde.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde neben Ausführungen zur Parteistellung und zur Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren die anzuwendende Rechtslage dar. Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Oö. Baurechtsnovelle 2013 sei für dieses Verfahren noch die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle maßgeblich. In Würdigung der Ermittlungsergebnisse kam die belangte Behörde zur dargestellten Frage der Gebietsabgrenzung zu dem Schluss, dass es für diese außer Zweifel stehe, dass das in Anhang 4 zum Gutachten des ASV P dargestellte Gebiet ein mit guten Gründen im Sinne des § 2 Oö. BauTG abgrenzbares darstelle und zitierte hierzu ausführlich dessen Gutachten vom 29.05.2015. Dieses Ermittlungsergebnis begründete die belangte Behörde insbesondere mit der Ähnlichkeit zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, 2006/05/0014 [gemeint wohl: 2006/05/0114], in dem sich dieser gegen die trennende Zäsur einer Straße aussprach. Was die Frage betreffe, ob das gegenständlich ja bereits errichtete Bauwerk bei der Beurteilung des geschlossen bebauten Gebietes zu Grunde zu legen sei oder quasi „weggedacht“ werden müsse, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass dieses Objekt bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen sei. Betreffend der Immissionen durch Abgasfänge habe sich durch die Projektänderung eine Anpassung ergeben, auf dessen Basis die vom Landesverwaltungsgericht vorgegebene Fragestellung zu prüfen gewesen sei. Da der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige zum Ergebnis gelangte, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche und keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien und der medizinische Amtssachverständige darauf aufbauend festhielt, dass erhebliche Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen seien, sei der darauf gerichtete Einwand der Bf unberechtigt.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2016, eingelangt am 25.04.2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass dem Antrag der Bf auf Versagung der Baubewilligung Folge gegeben werde. In eventu werden die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Begründend wird vorgebracht, dass die Alte x-straße „A S“ entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl eine gebietstrennende Wirkung hätte und die Heranziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs vom 31.07.2007, 2006/05/0114, zu Unrecht erfolgte. Die vom ASV P gewählte Abgrenzung des Gebietes sei nach wie vor unschlüssig. Darüber hinaus verweigere der ASV P sich mit der von Privat-SV vorgeschlagenen Gebietsteilung auseinanderzusetzen. Der ASV P unterliege dreier massiver Fehler. Zum einen fehle es nach wie vor an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Gebietsabgrenzung. Zum anderen fehle es einer sachlichen Begründung für die Zusammenfassung des Gebietes westlich und östlich der Alten x-straße „A S“. Drittens verkenne der ASV P die trennende Wirkung der B. Darüber hinaus sei der belangten Behörde eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, indem sie dem ASV P eine Feststellung unterstellt habe, die dieser im Zuge seiner Begutachtung nicht selbst – sondern der Bauamtsleiter – getroffen habe. Da kein gemischt bebautes Gebiet vorliege, werden die Abstands- und Höhenvorschriften der §§ 5f Oö. BauTG 1994 sowie die des § 40 Oö. BauTG 2013 nicht eingehalten. Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei abzulesen, dass betreffend der Erst- und Zweit-Bf der 3-Meter-Abstand zu den Fensteroberkanten des südlichen Nachbarwohnhauses und betreffend der Dritt-Bf der 10-Meter-Abstand zum westlichen Nachbarwohnhaus nicht eingehalten werde. Die Abgasfänge seien damit so angeordnet, dass die Abgase auf die Häuser der Bf geleitet werden und das Bauvorhaben deshalb keineswegs so zulässig sei. Auch das medizinische Gutachten des Amtssachverständigen verkenne die Nichteinhaltung der Mindestabstände. Abgesehen davon habe sich dieser entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht mit dem Problem der „konzentrierten Abgasableitung“ auseinandergesetzt. Zuletzt leide der angefochtene Bescheid auch an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass das bereits errichtete Bauwerk bei der Beurteilung des geschlossen bebauten Gebietes miteinzubeziehen sei. Dieses Bauwerk sei aber wegzudenken, weil auch der vorläufige Baukonsens aufgrund der Entscheidung der Verwaltungsgerichte nachträglich weggefallen sei. Die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung nicht die richtige Sachlage zu Grunde gelegt, weshalb auch die in Auftrag gegebenen Gutachten auf einer falschen Basis erstellt wurden, woraus weiterführend auch ein Verfahrensfehler resultiere.

 

Am 01.09.2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Stellungnahme der Bauwerberin zur Beschwerde der Bf ein.

 

Am 07.10.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Erst- und Zweit-Bf, der Rechtsvertreter aller drei Bf, die Bauwerberin und deren Rechtsvertreter, die belangte Behörde und deren Rechtsvertreter, die beiden bautechnischen Amtssachverständigen und der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige sowie der Privatsachverständige der Bf teilnahmen.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

II.1 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde - insbesondere in das Ergänzungsgutachten des ASV K vom 30.12.2014, in das Gutachten des ASV P vom 04.05.2015 und in seine Gutachtensergänzung vom 11.11.2015, in das Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen DI G vom 21.08.2014, in das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. S vom 20.10.2014, in das Gutachten des Privat-SV vom 12.11.2012 sowie in seine ergänzenden Stellungnahmen vom 23.02.2015, vom 03.08.2015 und vom 07.12.2015 - sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 (Niederschrift ON 27). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang.

 

II.2 In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.10.2016 fand eine ausführliche Gutachtenserörterung statt. Es wurden insbesondere zwei Themenkomplexe erörtert:

 

a)    Liegt entsprechend dem in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014, 2013/05/0024, eine ausreichende und schlüssige Begründung der vom ASV P vorgenommenen Gebietsabgrenzung vor?

b)    Warum kommen der ASV P und der Privat-SV zu unterschiedlichen Ergebnissen?

 

Zu a: Begründung der Gebietsabgrenzung:

 

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.2014 darlegte, dass der die Frage nach dem Vorliegen eines gemischt bebauten Gebietes beurteilende Sachverständige unter Darlegung der Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen, Sichtachsen, geographische Gegebenheiten oder städtebaulich gegebene Zusammenhänge oder Verschiedenheiten der Bebauung oä. zu begründen habe, weshalb er von einem bestimmten Gebiet ausgehe, wurde die – im ersten Verfahrensgang unzureichende - Begründung der Gebietsabgrenzung im zweiten Verfahrensgang ausführlich behandelt und hierzu ausführliche Ermittlungen angestellt:

 

Die belangte Behörde beauftragte in einem ersten Schritt den bereits im ersten Verfahrensgang beigezogenen ASV K mit einer Gutachtensergänzung und beauftrage in einem zweiten Schritt den ASV P, der in Kenntnis der Ausführungen des Privat-SV der Bf eine neuerliche Beurteilung des gegenständlichen Gebietes vorzunehmen hatte.

 

Dem Gutachten des ASV P vom 29.05.2015 ist Folgendes zu entnehmen:

 

Zunächst hält er im „Befund zu Beweisthema 1“ im Wesentlichen Folgendes fest:

 

„Der Hauptort T hat sich unmittelbar am Ufer des x-sees entwickelt. Markant sind die höhenmäßig vom Zentrum abgesetzten x-anlagen im Nordosten und der südlich angrenzende felsige überwiegend bestockte J mit seiner Kirche. Der Hauptsiedlungsbereich mit z.T. verdichteten Strukturen im südwestlichen Anschluss wird im rechtwirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet, Kerngebiet sowie Sondergebiet – Tourismusbetrieb ausgewiesen. Der Ortsplatz wird überwiegend für PKW-Stellplätze genutzt, seeseitig anschließend finden sich Freizeiteinrichtungen, wie Bootshafen, Flanierbereiche und Tourismusbetriebe. Der angrenzende K im Nordwesten und Westen sowie die Ausläufer der G sind bewaldet. Als Übergang zu den verdichteten Ortsteilen prägt ein markanter Sichthang mit vorwiegender extensiver landwirtschaftlicher Nutzung das Landschaftsbild (im Flächenwidmungsplan als GZx ausgewiesen). In diesem Bereich wurden vereinzelt Wohngebäude errichtet, wobei die Grünbereiche wesentlich dominieren.

 

Die Dokumentation dieser örtlichen Gegebenheiten findet sich im Anhang … .

 

Der Übergang zwischen dem offen bebauten grün betonten Außenbereich (GZx) und dem baulich verdichteten Ortszentrum erfolgt kontinuierlich. Hausgärten und Grünflächen im Umfeld der Hauptgebäude werden sukzessive reduziert bzw. verschwinden im Bauwich z.T. völlig. Die Abstände der Hauptgebäude zueinander und zum öffentlichen Gut (Straße) verringern sich, die gesetzlich normierten Mindestmaße werden unterschritten bzw. werden die Objekte unmittelbar an die Grundgrenze gesetzt.

 

…“

 

Im „Gutachten zu Beweisthema 1“ führt er sodann Folgendes aus:

 

„Die Abgrenzung eines Ortschaftteiles als „geschlossen bebautes Gebiet“ im Sinne des § 2 Oö. BauTG ergibt sich aus städtebaulicher Sicht in Form eines öffentlichen Straßenzuges, ausgehend vom Ortsplatz über die H, die Straße „A P“ bis zum T. Dieser Straßenzug ist als Sichtachse für einen unbedarften Betrachter, wie auch im Orthofoto mit überlagerter Katastermappe (siehe Anhang 3 + 5) deutlich erkennbar. Der x-see selbst im Osten bildet einen natürlichen Abschluss dieses Areals.

 

Außerhalb dieses gekennzeichneten Linienzuges nimmt die Bebauungsdichte deutlich sichtbar ab. Zwischen den Hauptgebäuden finden sich größere Grünbereiche bzw. Hausgärten, entlang den Straßen wurden begrünte Vorgärten bzw. größere Stellplatzflächen angelegt. Obwohl in einzelnen Fällen eine Unterschreitung der gesetzlich normierten Abstände von Hauptgebäuden zu Grund- und Bauplatzgrenzen gegeben ist, wurden diese Objekte straßenseitig nicht unmittelbar aneinander anschließend oder zumindest in keinem relevanten Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze errichtet. Die Kriterien eines geschlossen bebauten Gebietes sind eindeutig nicht erfüllt (siehe Dokumentation Anhang 3, 4, 5).

 

Der Siedlungsbereich am Fuße des J und das Kloster mit seinem Umfeld sind aufgrund ihrer räumlichen Entfernung und der topographisch bedingten Abgesetztheit für die Behandlung des gestellten Beweisthemas irrelevant.

 

Die Einbeziehung der Liegenschaft O x in die gegenständliche Betrachtung ist fachlich nicht unbedingt zwingend, da das Gebäude auf der Baufläche x an drei Seiten unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen errichtet wurde. Bei einem Abstand zum Objekt O x von ca. 2,5m und darunter kann städtebaulich jedenfalls von einem räumlichen Naheverhältnis dieser Gebäude gesprochen werden.

 

Der Bereich östlich der Straße „A S“ mit der Abgrenzung durch den zentralen O und dem T befindet sich innerhalb des im Anhang 4 definierten „geschlossen bebauten Gebietes“. Er besitzt eine sehr hohe Bebauungsdichte, so stehen 5 von 6 Hauptgebäuden in einem sehr engen räumlichen Naheverhältnis mit einer überwiegend geschlossenen Straßenflucht (siehe Anhang 3). Inwieweit das Objekt O x in die gegenständliche Gesamtbetrachtung einbezogen wird, hat aufgrund der Randlage keinen Einfluss auf die Gesamtbetrachtung. Städtebaulich können die Liegenschaften O x, x – x als ein zusammenhängender verdichteter Bereich angesehen werden (siehe Fotodokumentation im Anhang).

 

Obwohl die sogenannte Straße „A S“ wie jeder ortsinterne 2-spurig befahrbare Verkehrsweg naturgemäß eine gewisse städtebauche Zäsur darstellt, ist eine Bewertung als Trennlinie innerhalb des definierten „geschlossen bebauten Gebietes“ insbesondere durch die Bebauungsdichte der beidseitigen Bereiche, ihrer Strukturiertheit und dem räumlichen Nahverhältnis der Hauptgebäude nicht zwingend notwendig (siehe Foto 1 und 11 im Anhang 5). Vielmehr kann von einem optisch und räumlich zusammenhängenden Gebiet gem. § 2 Oö. BauTG im Ortszentrum T beurteilt werden.

 

Im Bereich zwischen den Straßen „A S“, „A P“ und H wurden überwiegend Hauptgebäude errichtet, die den Kriterien des „geschlossen bebauten Gebietes“ im Sinne des § 2 Oö. BauTG entsprechen. Insbesonders stehen sie in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze, wobei die durch das Landesgesetz festgelegten Abstände überwiegend nicht gegeben sind (siehe Anhang 5). Das Maß einer sogenannten gekuppelten Bauweise, bei der auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen, wird eindeutig überschritten. Das Ausmaß der Grünflächen und Hausgärten ist gegenüber dem westlich und nördlich abgegrenzten Teilraum optisch deutlich wahrnehmbar reduziert (siehe Fotos im Anhang Nr. 6).

 

Die ehemaligen Gebäude B x und x wurden bereits abgetragen und die Liegenschaften zum gemeinsamen Grundstück x, KG. T, zusammengefasst. Die Dokumentation der Baulichkeiten „alt“ und „neu“ findet sich im Anhang 5. Der Abbruch dieser Baubestände erfolgte offenkundig im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Neubauprojekt. Die Baubestände haben jedenfalls die gesetzlichen Mindestabstände deutlich unterschritten.“

 

Bildlich zusammengefasst grenzt der ASV P das Gebiet folgendermaßen ab (siehe Anhang 4 seines Gutachtens):

 

·           Nördlich und westlich ist das Gebiet durch die H und den Ortsplatz abgegrenzt.

·           Östlich ist das Gebiet durch den x-see abgegrenzt.

·           Südlich ist das Gebiet durch die Straße „A P“ abgegrenzt.

 

Innerhalb dieses Bereiches, welches als „x-kern T“ bezeichnet werden kann, sind die im Landesgesetz vorgesehenen Abstände der Hauptgebäude zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze überwiegend nicht gegeben, dh. die gesetzlichen Mindestabstände werden unterschritten. Jenseits der dem Gebiet abgewandten Straßenseiten werden die Mindestabstände nur vereinzelt unterschritten. Der ASV P beschreibt diesen Übergang der lockeren zur verdichteten Bebauung folgendermaßen: „Der Übergang zwischen dem offen bebauten grün betonten Außenbereich (GZx) und dem baulich verdichteten Ortszentrum erfolgt kontinuierlich. Hausgärten und Grünflächen im Umfeld der Hauptgebäude werden sukzessive reduziert bzw. verschwinden im Bauwich z.T. völlig. Die Abstände der Hauptgebäude zueinander und zum öffentlichen Gut (Straße) verringern sich, die gesetzlich normierten Mindestabstände werden unterschritten bzw. werden die Objekte unmittelbar an die Grundgrenze gesetzt.“ Die Abgrenzung zwischen dieser lockeren und der verdichteten Bebauung bilden die angeführten Straßenzüge (bzw. der x-see als natürliche Grenze).

 

Nachdem das Gutachten des ASV P den Bf zur Äußerung übermittelt wurde, hegten diese unter Beiziehung ihres Privat-SV in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2015 einige Bedenken. Der Privat-SV verteidigt darin insbesondere seine Unterteilung des x-kerns T in 8 Teilbereiche (vgl. Gutachten Privat-SV vom 12.11.2015 und ergänzende Stellungnahme vom 23.02.2015). Diese Bedenken wurden von der belangten Behörde am 23.09.2015 dem ASV P zur Gutachtensergänzung zur Kenntnis gebracht. Die von den Bf aufgeworfenen Fragen leitete die belangte Behörde an diesen weiter, welche er in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.11.2015 beantwortete.

 

Diesen Ausführungen traten die Bf wiederum in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2015 unter Verweis auf die ergänzende Stellungnahme des Privat-SV vom 07.12.2015 entgegen, wobei im Privatgutachten zusammenfassend festgehalten wurde, dass das ergänzende Gutachten des ASV P aus seiner Sicht keine neuen, inhaltlich relevanten Erkenntnisse enthalten und darin auch weiterhin keine schlüssige Gebietsabgrenzung des geschlossen bebauten Gebietes erfolge. Der Privat-SV verweist insbesondere darauf, dass der Detailmaßstab des häufig zitierten Anhangs 5 keine schlüssige Gesamtübersicht zulasse. Daraus seien in Anlage 5 nicht die einzelnen Abstände der Hauptgebäude zueinander, sondern lediglich einzelne Abstände zu den Grundgrenzen eingetragen worden.

 

Die belangte Behörde würdigte im angefochtenen Bescheid die vorliegenden Gutachten dahingehend, dass es für sie außer Zweifel stehe, dass das in Anhang 4 zum Gutachten des ASV P vom 29.05.2015 dargestellte Gebiet auf Basis der vorliegenden Ausführungen ein mit guten Gründen im Sinne des § 2 Oö. BauTG abgrenzbares darstelle und im Sinne der gesetzlichen Definition ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege.

 

Daran anknüpfend unterzog das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im bezughabenden Verwaltungsakt einliegenden Ausführungen des ASV P und des Privat-SV einer genauen Analyse und führte auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Bf eine ausführliche mündliche Gutachtenserörterung durch.

 

Die Bf stellten sowohl dem ASV P als auch ihrem Privat-SV Fragen zur jeweiligen (divergierenden) Gebietsabgrenzung bzw. Begründung, aus deren Beantwortung sich im Wesentlichen folgende, für das Landesverwaltungsgericht wesentliche, Aussagen festhalten lassen:

 

Zur allfälligen Relevanz der Bebauungsdichte:

·           Die Dichte der Bebauung wurde vom ASV P nicht untersucht, sondern nur die faktischen Abstandsunterschreitungen der im Landesgesetz genannten Mindestabstände. Das Maß der Abstandsunterschreitung für die Annahme eines gemischt bebauten Gebietes ist im Gesetz nicht vorgegeben (vgl. ASV P, Niederschrift S 3 letzter Absatz)

·           Der Privat-SV grenzt das räumlich zusammenhängende Gebiet anhand einer städtebaulichen Analyse zu den Bereichen Bebauungsdichte, Raumwirkung und dem räumlichen Naheverhältnis der Hauptgebäude ab.

 

Zur Definition des räumlichen Naheverhältnis innerhalb eines Gebietes:

·           Der ASV P definiert das räumliche Naheverhältnis über den Abstand der Hauptgebäude zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze (vgl. ASV P, Niederschrift S 3 letzter Absatz).

·           Der Privat-SV versteht das Wort „räumlich“ dreidimensional, weshalb er den Abstand zwischen den Gebäuden zueinander und nicht den Abstand der Gebäude zur Grundgrenze für Wesentlich erachtet (vgl. Privat-SV, Niederschrift S 7 7. Absatz).  

 

Zum Einwand allfällig zu berücksichtigender Trennwirkungen (alte x-straße „A S“ und „B

·           Der ASV P stellt hier wiederum auf die Abstandsunterschreitungen beidseitig der diskutierten Straßen „A S“ und „B“ ab.

Nach seiner Auffassung finden sich im Gesetzestext keine Festlegungen in der Form, dass geschlossen bebaute Gebiete in sich zusätzlich unterteilt werden können bzw. müssen (vgl. ASV P, Niederschrift S 4 2. Absatz). Er erachtet somit weitere Unterteilungen eines Gebietes für durchaus denkbar, was aber letztlich der Beurteilung des „nicht unterteilten“ Gebietes nicht entgegenstehe. Wesentlich sei, dass in dem abgegrenzten Gebiet Abstandsunterschreitungen zu gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenzen unabhängig von allfälligen Straßenzügen gegeben seien und dieser Bereich gegenüber Nachbarliegenschaften (See, Parkplatz oder dergleichen) eben abgrenzbar sei.

·           Der Privat-SV stellt hier wiederum auf die Bebauungsdichte beidseitig der diskutierten Straßen „A S“ und „B“ ab:

Nach Auffassung des Privat-SV trennt die alte x-straße „A S“ den Ort deutlich in zwei Bereiche. Es scheint ihm nicht möglich, diese Trennlinie außer Acht zu lassen. Die Raumwirkung vom öffentlichen Straßenraum aus betrachtet ist östlich der Straße „A S“ eine überwiegend geschlossene, während westlich der Straße „A S eine überwiegend geringe bis maximal mittlere Bebauungsdichte vorliegt. Gleiches gilt für die B. Nördlich der B herrscht eine überwiegend dichte, vom Straßenraum als geschlossen zu bezeichnende, Bebauung vor. Südlich der B herrscht eine überwiegend lockere Bebauungsstruktur vor.

Die mündliche Gutachtenserörterung ergab, dass diese Beurteilung des Privat-SV wiederum daran anknüpft, dass er die Abstände der Hauptgebäude zueinander und nicht zu den gemeinsamen Nachbar- bzw. Bauplatzgrenzen beurteilt.

 

Zur Berücksichtigung der zwischenzeitig abgerissenen Gebäude „B x und x“:

·           Der ASV P führt aus, dass der Gesetzestext des Oö. BauTG innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes auch unbebaute Flächen zulässt. Inwieweit es sich dabei um Grünflächen oder Bauplätze handelt, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn die abgetragenen Objekte im Bereich der Liegenschaft B x und x nicht berücksichtigt würden, könne durch die zentrale Lage der Grundstücke innerhalb des abgegrenzten geschlossen bebauten Gebietes von einer „unbebauten Fläche“ gemäß § 2 Oö. BauTG gesprochen werden (vgl. ASV P, Niederschrift S 4 3. und 4. Absatz).

·           Der Privat-SV führt aus, dass die Zusammenlegung von Bauplätzen und der Abbruch von Objekten jedenfalls zu geänderten Voraussetzungen führe. Die Einhaltung der erforderlichen Abstandsbestimmungen sei auf einem gemeinsamen Bauplatz naturgemäß einfacher zu bewerkstelligen (vgl. Privat-SV, Niederschrift S 9 2. Absatz).

 

Der ASV P führt über Befragung durch das Landesverwaltungsgericht abschließend aus, dass ihm die Ausführungen des Privat-SV zum Zeitpunkt seiner Erstellung des Gutachtens bekannt waren, weshalb ASV P seine schriftlichen und eingangs der Verhandlung mündlich dargelegten Ausführungen aufrecht halte (vgl. ASV P, Niederschrift S 10 6. Absatz).

 

In Würdigung des vom ASV P erstatteten Gutachtens und der ausführlichen Gutachtenserörterung im Zuge der durchgeführten Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der ASV P seine im schriftlichen Gutachten vom 29.05.2015 vorgenommene, schlüssige und nachvollziehbare Gebietsabgrenzung verständlich verteidigte und an dieser – trotz der fachlichen Argumente des Privat-SV und der Bf – festhielt, weshalb es an seiner fachlichen Gebietsabgrenzung keine Bedenken hegt und die Gebietsabgrenzung im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014, 2013/05/0024, als ausreichend begründet und erörtert erachtet. Soweit die Bf dem ASV P mit Einwendungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, ist ihnen zu entgegnen, dass diese – in sich ebenso schlüssige, aber nicht den Erfordernissen des § 2 Z 24 Oö. BauTG entsprechende Fachbeurteilung – offenkundig insofern auf „anderen“ Annahmen gründet, die letztlich auf die hier ausschließlich maßgebliche Frage nach der ausreichenden und schlüssigen Begründung der vom ASV P vorgenommenen Gebietsabgrenzung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keinen Einfluss zeitigen.

 

Zu b) Unterschiedliche Ergebnisse des ASV P und des Privat-SV

 

Die im Zuge der ausführlichen Gutachtenserörterung geführte Diskussion während der durchgeführten mündlichen Verhandlung zeigte deutlich den Grund für die divergierenden Gutachtensergebnisse des ASV P und des Privat-SV auf. Unter Verweis auf die Ausführungen in Punkt a) legen diese ihren Gutachten weitreichend unterschiedliche Fachmeinungen hinsichtlich der Abstandsmessungen im geschlossen bebauten Gebiet (Privat-SV: Hauptgebäude zueinander; ASV P: Hauptgebäude zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze) und der Relevanz der Bebauungsdichte (Privat-SV: bejahend; ASV P: verneinend) zu Grunde, deren Würdigung der rechtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (siehe Begründungsabschnitt IV.).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016 lautet auszugsweise:

 

㤠88

Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

...“

 

Aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist für das gegenständliche Verfahren noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Oö. Baurechtsnovelle 2013 maßgeblich. Die maßgebliche Bestimmung des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994, idF LGBl. Nr. 68/2011, lautet:

 

㤠2

Begriffsbestimmung

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

....

Z 24. Geschlossen bebautes Gebiet: ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind;

...“

 

Die maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, lautet:

 

„Artikel II

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

 

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

...“

 

Aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist für das gegenständliche Verfahren noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Oö. Baurechtsnovelle 2013 maßgeblich. Die maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008, lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

…“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem diese Beschwerdesache betreffenden Erkenntnis vom 05.03.2014, 2013/05/0024, den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.12.2012 insbesondere aus dem Grund aufgehoben, weil im damals eingeholten Gutachten des ASV K dieser nicht offenlegte und begründete, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG angenommen hat. Dies wurde im zweiten Rechtsgang ergänzt.

 

IV.1. Geschlossen bebautes Gebiet

 

Beim Gutachten eines Sachverständigen handelt es sich im Sinne des § 52 AVG um ein Beweismittel, welches gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung unterliegt. Maßgeblich für den Beweiswert eines Gutachtens ist also sein innerer Wahrheitsgehalt. Das Landesverwaltungsgericht hat ein Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen, sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh. daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 61f mwN).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich würdigte die divergierenden Gutachtensergebnisse des ASV P und des Privat-SV im Zuge der Beweiswürdigung dahingehend, dass beide Gutachten grundsätzlich in sich schlüssig sind, jedoch beiden Gutachten völlig unterschiedliche Fachmeinungen zu Grunde liegen. Welchem dieser Gutachten nun zu folgen ist, erschließt das Landesverwaltungsgericht anhand der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

IV.1.1. Rechtliche Würdigung der divergierenden Fachgutachten im Lichte des § 2 Z 24 Oö. BauTG 1994

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm entwickelten Tatbestandsmerkmale eines „geschlossen bebauten Gebietes“ in § 32 Abs. 2 Oö. BauO 1976 nicht undifferenziert auf die nach der neuen Rechtslage vorliegenden Legaldefinition des „geschlossen bebauten Gebietes“ in § 2 Z 24 BauTG angewendet werden können (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0114 mit weiteren Hinweisen), liege doch nun eine Legaldefinition vor, in der die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht wörtlich übernommen worden sei. Es sei nämlich ein gradueller Unterschied, ob davon ausgegangen werde, dass Häuser relativ eng – wenn auch mit Zwischenräumen – beieinander stünden und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Grundgrenze befänden (so das überholte Tatbestandsmerkmal des VwGH), oder ob verlangt werde, dass Gebäude zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbargrundgrenze oder Bauplatzgrenze errichtet seien, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben seien (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

 

Der ASV P zog in seinem am 29.05.2015 bei der Gemeinde T eingelangten Gutachten die Hauptgebäude der sich im Beurteilungsgebiet befindlichen Liegenschaften zur Beurteilung heran und beschrieb unter Verweis auf die dem Gutachten beigeschlossenen Anlagen, dass die in § 5 Oö. BauTG festgelegten Abstände mehrheitlich nicht eingehalten werden. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der ASV P, dass er eben nur die faktischen Abstandsunterschreitungen untersucht habe, nicht aber die Bebauungsdichte (somit nicht die Nähe der Hauptgebäude zueinander).

 

Der Privat-SV beschrieb in seinem Gutachten hingegen nicht die nicht eingehaltenen Abstände der Hauptgebäude zur gemeinsamen Nachbar- bzw. Bauplatzgrenze, sondern die räumlichen Naheverhältnisse der Hauptgebäude zueinander (nach seinem Verständnis: „dreidimensionales Naheverhältnis“) sowie die im Gebiet in etwa vorherrschende relative Bebauungsdichte (im Ergebnis somit eine relativ enge Bebauung iSd überholten Judiktaur des VwGH). Dieser vom Privat-SV gewählte Ansatz der Beurteilung des Vorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes stellt die Situation der nicht eingehaltenen Abstände gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG 1994 („..., wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind“) in keiner Weise dar. Das Abstellen lediglich auf das dreidimensional verstandene räumliche Naheverhältnis der Hauptgebäude zueinander reicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus. Es ergibt sich auf Grund des Wortlautes des § 2 Z 24 leg. cit. auch nicht, dass dieses räumliche Naheverhältnis nur dann bestünde, wenn zwischen den betreffenden Hauptgebäuden (insgesamt) ein Abstand von weniger als 6 m (wie vom Privat-SV angenommen) vorläge. Beispielhaft sei auf seine Ausführungen zum „Teilbereich 2“ – das ist jener westlich der alten x-straße „A S“ - auf Seite 6 im Gutachten vom 12.11.2012 verwiesen, wo er darlegt, dass sich innerhalb dieses Teilbereiches in drei von neun relevanten Fällen die Hauptgebäude in einem (dreidimensionalen) räumlichen Naheverhältnis befänden und verweist dazu auf Beilage C seines Gutachtens. Alle weiteren Hauptgebäude würden zueinander einen größeren Abstand von mehr als 6 m (!) ausweisen.

 

Der fachlich gestützte Einwand der Bf, dass das vom Privat-SV als „Teilbereich 2“ bezeichnete Gebiet westlich der alten x-straße „A S“ kein geschlossen bebautes Gebiet darstelle, geht angesichts seiner im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unrichtigen Betrachtung der Hauptgebäude zueinander ins Leere. Auch die in diesem Bereich gelegenen Hauptgebäude befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze im Sinne des Oö. BauTG, wobei die durch das Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind (vgl. auch Niederschrift S 5 5. Absatz).

 

Daran anknüpfend geht auch die von den Bf monierte Trennwirkung der alten x-straße „A S“, die ja insbesondere darin liege, dass westlich der alten x-straße die Hauptgebäude in größeren Abständen zueinander lägen als östlich, ins Leere. Wenn nun sowohl im Bereich östlich der Straße „A S“ und westlich der Straße „A S“ die im Landesgesetz normierten Abstände nicht eingehalten werden (wie ASV P bei seiner Abstandsbeurteilung festhält), kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts der Annahme des ASV P, das Gebiet beidseitig der Straße als insofern als einheitlich zu beurteilen, nichts entgegengesetzt werden. Dem kann auch nicht mit dem Argument, dass die Dichte der Bebauung östlich der Straße „A S“ dichter sei als westlich davon, entgegengehalten werden, weil die Bebauungsdichte an sich nicht relevant ist, sondern ausschließlich, ob die vom Oö. BauTG geforderten Mindestabstände eingehalten sind oder nicht (vgl. wiederum § 2 Z 24 Oö. BauTG 1994: „..., wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind“). Gleiches hat für die behauptete Trennwirkung der schmalen „B“ zu gelten.

 

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die vom Privat-SV vorgenommene Unterteilung in Teilbereiche vom Verwaltungsgerichtshof nicht unterstützt wird. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es auf die Beurteilung des Gebietes in seiner Gesamtheit an. Eine Einteilung in Zonen unterschiedlicher Charakteristik innerhalb eines solchen Bereiches ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0114). Der ASV P vertritt hierzu die fachliche Ansicht, dass eine weitere Unterteilung seines festgelegten Gebietes zwar denkbar ist, diese Unterteilung aber auf die Beurteilung des „Gesamtgebietes“ als „geschlossen bebaut“ iSd § 2 Z 24 leg.cit. keinen Einfluss nimmt.

 

Im Ergebnis war daher dem ASV P zu folgen, der in seinem Gutachten jene Abstände heranzog, die im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG heranzuziehen sind (vgl. VwGH 29.08.2000, 2000/05/0101).

 

IV.1.2. Auf die von den Bf in der Beschwerde ausführlich monierten drei „massiven Fehler“ des Gutachtens des ASV P ist daher nicht mehr im Detail einzugehen. Diese Einwände erübrigen sich angesichts der oben ausführlich dargestellten Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Privat-SV.

 

Soweit die Bf der belangten Behörde jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Verfahrensfehler unterstellen, hält das Landeverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber Folgendes fest:

 

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern diese „durch das Gutachten eines Sachverständigen zu belegen“ ist (VwGH vom 30.01.2014, 2012/05/0177 bzw. vom 05.03.2014, 2013/05/0024). Die Beantwortung dieser Frage ist somit dem Sachverständigen vorbehalten und kann daher nicht, wie die Bf vermeinen, durch rechtliche Erwägungen der belangten Behörde gelöst werden. Schon aus diesem Grund sind jene Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die die Beurteilung des Gebietes betreffen – darunter auch insbesondere die auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Begründung zur fehlenden Zäsur der alten x-straße „A S“ - rechtlich irrelevant und können nicht bekämpft werden.

 

IV.1.2.1. Zur behaupteten Verkennung der zwischenzeitig abgerissenen Gebäude „B x und x“:

 

Die Bf behaupten unter einem, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid die seit dem ersten Verfahrensgang eingetretene Änderung der Sachlage nicht berücksichtigt habe. Die Sachlage stelle sich insofern geändert dar, als die Bauwerberin die alten Häuser B x und x abgerissen und das Bauvorhaben mittlerweile errichtet habe. Mit der Abtragung oder Zerstörung eines Gebäudes gehe nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein baubehördlicher Konsens unter. Obwohl die bauvorhabenbezogenen Gebäude mangels Baukonsens nicht in die Gebietsbeurteilung einzubeziehen seien, seien diese berücksichtigt worden, habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch ausgeführt: „Was die Frage betrifft, ob das gegenständlich ja bereits errichtete Bauwerk bei der Beurteilung des geschlossen bebauten Gebietes zugrunde zu legen ist oder quasi „weggedacht“ werden muss, kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass dieses Objekt bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen ist. ...“ Da die belangte Behörde es – ausgehend von dieser nach Meinung der Bf unrichtigen Rechtsansicht – verabsäumt habe, den Befund und das Gutachten der geänderten Sachlage anzupassen, bestehe darin auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet der Umstand, dass einzelne Grünflächen zwischen den Gebäuden des in Betracht gezogenen Gebietes liegen, für die Annahme eines geschlossen bebauten Gebietes nicht (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/05/0022), ist doch auf die vorherrschende Bebauung dieses Gebietes abzustellen (vgl. VwGH 16.12.1997, 97/05/0151). Auch nach dem Wortlaut des § 2 Z 24 Oö. BauTG schaden bei der Beurteilung, ob ein geschossen bebautes Gebiet vorliegt, „vereinzelte größere Abstände oder einzelne unbebaute Flächen“ nicht.

 

Da die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, ohnehin dem Sachverständigen vorbehalten ist (VwGH vom 30.01.2014, 2012/05/0177 bzw. vom 05.03.2014, 2013/05/0024) und dieser gegenständlich die durch den zwischenzeitigen Abriss entstandenen Baulücken als für das geschlossen bebautes Gebiet nicht schädlich erachtet, kann keine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erblickt werden.

 

Klarstellend hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der monierte Verfahrensfehler der Nichtberücksichtigung des Abrisses im Befund und Gutachten des ASV P aktenwidrig ist. Nach dem Verständnis des Landesverwaltungsgerichtes setzte sich der ASV P sehr wohl mit der Realisierung des Bauvorhabens auseinander: „Die ehemaligen Gebäude B x und x wurden bereits abgetragen und die Liegenschaften zum gemeinsamen Grundstück x, KG. T, zusammengefasst. Die Dokumentation der Baulichkeiten „alt“ und „neu“ findet sich im Anhang 5. Der Abbruch dieser Baubestände erfolgte offenkundig im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Neubauprojekt. Die Baubestände haben jedenfalls die gesetzlichen Mindestabstände deutlich unterschritten.“ (Gutachten vom 29.05.2015, S 4 1. Absatz). Auch zu der mit Stellungnahme vom 06.08.2015 der Bf aufgeworfenen Frage, ob der Abriss der Altgebäude und die Errichtung des Bauvorhabens relevant sind, äußerte sich der Amtssachverständige in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 11.11.2015 in Pkt. 5 explizit: „Gem. Definition § 2 Oö. BauTG wird von einem „Gebiet“ mit einem gewissen Bebauungscharakter gesprochen und somit nicht von einzelnen Bauplätzen. Unbebaute Flächen innerhalb dieses Gebietes sind lt. Gesetz dezitiert zulässig. Einzelne faktische oder rechtlich festgestellte Baulücken ändern den Charakter eines Gebietes kaum.“ (Ergänzungen zum Gutachten vom 11.11.2015, S 1 letzter Absatz). Die von den Bf monierte Verkennung der Sachlage ist für das Landesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich.

 

IV.1.2.2. Zur Frage nach der Miteinbeziehung von Nebengebäuden:

 

Die Bf behaupten einen Verfahrensfehler, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, die vom ASV P nahe gelegte Verifizierung der Dokumentation in Anhang 5 – die nicht von diesem selbst erstellt, aber seinem Gutachten zu Grunde gelegt wurde – vorzunehmen und zu überprüfen, ob die darin eingezeichneten Abstandsunterschreitungen auch tatsächlich nur Hauptgebäude und keine Nebengebäude erfasse. Anstatt diese Überprüfung vorzunehmen, habe die belangte Behörde lediglich aktenwidrig im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass „der Amtssachverständige dazu festgestellt [hat], dass sehr wohl die Hauptgebäude zugrunde gelegt worden sind.“ (Seite 10 2. Absatz des angefochtenen Bescheides; Hervorhebung des Landesverwaltungsgerichtes), obwohl nicht er, sondern der Bauamtsleiter die Abstandsmessungen in Anlage 5 vorgenommen habe (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

 

Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht in der im angefochtenen Bescheid komprimierten – und nicht wörtlich wiedergegebenen – Darstellung des Gutachtensergebnisses bei objektiver Betrachtung nicht die (aktenwidrige) Aussage darüber erblickt, dass der ASV P die Abstandsmessungen selbst vorgenommen hätte, wobei diese Frage angesichts der nachstehenden Überlegungen ohnedies dahingestellt bleiben kann:

 

Einerseits geben die Bf das Gutachten des ASV P in ihrer Beschwerde selbst auszugsweise richtig wieder, wonach der ASV P die Verifizierung der Abstände nicht zwingend anordnete (Arg: „allfällige Verifizierung“) und diese Verifizierung – sofern durchgeführt – jedenfalls „weiterhin durch das örtliche Bauamt erfolgen [soll], da die maßgebenden Bewilligungsakte naturgemäß im Gemeindeamt ... aufliegen.“ (Ergänzung zum Obergutachten, 11.11.2015, S 1 3. Absatz). Da diesbezüglich keine weitere Ermittlungsverpflichtung der Baubehörden bestand, kann in der unterlassenen Verifizierung kein sich auf das Verfahrensergebnis auswirkender Verfahrensmangel erkannt und den Ausführungen des Bf nicht gefolgt werden.

 

Andererseits ging das Landesverwaltungsgericht der verfahrensrelevanten Behauptung der Bf inhaltlich nach, wonach unrichtigerweise Nebengebäude berücksichtigt worden seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Privat-SV auf Befragung der Bf durch das Landesverwaltungsgericht erklärend an, dass lediglich die grafische Darstellung (Anlage 4) moniert werde, nicht aber die tatsächliche Beurteilung durch den ASV P. Der Privat-SV bzw. die Bf gehen davon aus, dass im Gutachten des ASV P tatsächlich nur die Abstände der Hauptgebäude, nicht aber der Nebengebäude, berücksichtigt wurden (vgl. Privat-SV, Niederschrift S 10 2. Absatz).

 

IV.2. Abgasfänge führen zu keiner Immissionsgrenzwertüberschreitung

 

Mit dem angeführten, in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014 hob dieser den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung weiters aus dem Grund auf, weil es Feststellungen dazu bedurft hätte, wo die projektierten Abgasfänge liegen und ob es nicht aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasleitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissionsbeeinträchtigung komme. Auch dies wurde im darauf folgenden Verwaltungsverfahren ergänzt. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass im Zuge der erfolgten Projektänderung (Austauschplan vom 29.07.2014) die Notkamine für die jeweiligen Wohnungen entfielen.

 

Durch auszugsweise Zitate aus dem luftreinhaltetechnischen Befund und Gutachten des Amtssachverständigen DI G vom 21.08.2014 und einem in Anwendung der OIB-Richtlinie 3 (unrichtig) gezogenen Umkehrschluss vermeinen die Bf nun die Unzulänglichkeit sowohl des luftreinhaltetechnischen als auch des medizinischen Gutachtens bzw. die Nichteinhaltung von Mindestabständen und ‑höhen darzulegen. Obwohl die Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu keinerlei Einwendungen mehr erhoben, erwägt das Landesverwaltungsgericht hierzu rechtlich wie folgt:

 

Einerseits hält das luftreinhaltetechnische Gutachten des DI G vom 21.08.2014 ausdrücklich fest, dass „bei Benützung des Gaskessels im Normalfall mit keinen relevanten Immissionskonzentrationen und jedenfalls mit keinen Immissionsgrenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff NO2 zu rechnen ist.“ (Gutachten des Amtssachverständigen DI G vom 21.08.2014, S 3 1. Absatz). Der Einwand der Bf geht aber nicht nur wegen seiner Aktenwidrigkeit ins Leere.

 

Der Amtssachverständige DI G verweist zur Untermauerung seiner Feststellung, dass mit keinen Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu rechnen ist, auf den Stand der Technik, der in Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 3 normiert ist. Demgemäß haben die Rauchfanghöhe und –situierung für die verbaute Umgebungssituation entweder einem horizontalen Mindestabstand von 10 Metern oder einem vertikalen Mindestabstand von 3 Metern zu den Fensteroberkanten des Nachbarwohnhauses zu entsprechen. Betreffend aller Bf wird der horizontale Mindestabstand von 10 Metern eingehalten (vgl. Ergänzungsgutachten des DI G vom 29.05.2015 Seite 1 letzter Absatz mVA die im Verwaltungsakt befindlichen Einreichunterlagen). Die Ansicht der Bf, wonach beide Mindestabstände, sowohl horizontal als auch vertikal, einzuhalten seien, und die Bf in einem Umkehrschluss aus der Erfüllung bloß eines Mindestabstandes das Unterschreiten des zweiten Mindestabstandes folgten, ist nicht zu teilen.

 

Auch mit dem verbleibenden Einwand, der Amtssachverständige habe sich entgegen der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht mit dem Thema der konzentrierten Abgasableitung auseinandergesetzt, vermögen die Bf nicht durchzudringen, weil die vom Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.04.2014 genannten Feststellungen dahingehend, „wo die Abgasfänge liegen und ob es nicht aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasableitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissionsbeeinträchtigung kommt“ nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bereits durch die Feststellung, dass mit keinen Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu rechnen ist, abschließend und schlüssig beantwortet wurden.

 

Da die Behauptung der unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Immissionen bereits faktisch unberechtigt ist, braucht auf die Folgefrage eines allfälligen subjektiven Rechtes nicht mehr eingegangen werden.

 

Da die Bf somit keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. September 2017, Zl.: E 20/2017-5