LVwG-600116/5/Kof/CG

Linz, 28.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J K,
geb. 1990, X,
vertreten durch K ● M ● Rechtsanwälte, X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Dezember 2013, VerkR96-22455-2013, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 27. Februar 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht  e r k a n n t:

 

Die Punkte 1. (= 1.1 – 1.4.) und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2., 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich das Strafausmaß wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 2.:   450 Euro  bzw.  150 Stunden

Zu 3.:   100 Euro  bzw.    36 Stunden

Zu 4.:   Ermahnung  bzw.  keine EFS

 

Der Verfahrenskostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstraf-verfahren beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG ist kein Verfahrenskostenbeitrag

zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (750 + 450 + 100 + 0 + 300 =) ......................... 1.600 Euro

·      Verfahrenskosten für das behördliche

Verwaltungsstrafverfahren ..................................................   160 Euro

                                                                                                      1.760 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(250 + 150 + 36 + 0 + 120 =) …………………………….…….. 556 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Timelkam, B 151 Attersee Straße, nächst km 1,55

Tatzeit:  05. November 2013, 14.35 Uhr

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X

Sattelanhänger, Kennzeichen: X

 

Tatvorwurf:

1.:  Übertretungen der täglichen, wöchentlichen und zweiwöchigen Lenkzeiten

2.:  Übertretungen der täglichen Ruhezeiten

3.:  Übertretungen der erforderlichen Fahrtunterbrechungen

4.:  Benützung des Fahrzeuges ohne Verwendung einer Fahrerkarte

5.:  Verwendung der Fahrerkarte einer anderen Person

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach

1.   Art. 6 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 EG-VO 561/2006

2.   Art. 7 EG-VO 561/2006

3.   Art. 8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006

4.   Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85 und

5.   Art. 13 EG-VO 3821/85

wurden über den Bf folgende Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen

– jeweils gemäß § 134 Abs.1b KFG – verhängt:

1.   750 Euro bzw. 250 Stunden

2.   600 Euro bzw. 216 Stunden

3.   240 Euro bzw. 120 Stunden

4.   300 Euro bzw. 120 Stunden

5.   300 Euro bzw. 120 Stunden

   Gesamt:  2.190 Euro bzw. 826 Stunden

 

 

Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG:  219 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ........................ 2.409 Euro.

                             

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine

– als „Berufung“ bezeichnete – Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 27. Februar 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf die Beschwerde betreffend die Punkte

·                    1. (= 1.1. bis 1.4.) und 5. des behördlichen Straferkenntnisses zurückgezogen

     und

·      2., 3. und 4. auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sind dadurch

in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2., 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 11.09.2013, 2011/02/0250 ua.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Zu Punkt 2.:

Das monatliche Einkommen des Bf beträgt – gemäß Aussagen seines Rechtsvertreters bei der mVh – deutlich weniger als 1.000 Euro.

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 450 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 3.:

Der Bf hat am 24.10.2013 von 15.00 Uhr bis 22.13 Uhr zwar die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten oder 15 + 30 Minuten formell nicht eingehalten, jedoch insgesamt folgende – 10 Minuten übersteigende – Lenkpausen eingelegt:

12 + 19 + 21 = insgesamt 52 Minuten. –

Es wird daher § 20 VStG angewendet und die Geldstrafe auf 100 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden – herabgesetzt.

 

 

 

Zu Punkt 4.:

Es trifft zu, dass der Bf von 25.10.2013 19.15 Uhr bis 26.10.2013 00.15 Uhr die Fahrerkarte nicht verwendet hat.

Allerdings wurden die Daten aufgezeichnet und im behördlichen Straferkenntnis (siehe dessen Punkt 1.2.) verwertet.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Zu Punkte 1. Bis 5.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler