LVwG-650072/4/Zo/HK

Linz, 27.03.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M G, geb. 1981, vom 13.2.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14.1.2014, Zl. 09/125736, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14.1.2014, Zl. 09/125736, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monates, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 4.10.2013 Amphetamine sowie Ecstasy-Tabletten für den Eigenkonsum gekauft habe. Diese habe er bis 12.10.2013 konsumiert.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes geltend:

 

Nach der Rechtsprechung des UVS Oberösterreich zu einem vergleichbaren Fall würde der Umstand, dass im Wohnhaus geringe Mengen Cannabis gefunden wurden, keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen. Aus diesem Erkenntnis sowie der darin zitierten Judikatur des VwGH ergebe sich, dass in Fällen, in denen ein geringfügiger Suchtmittelkonsum nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stand, keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestünden.

 

Der VwGH und der UVS Oberösterreich würden derartige Bescheide häufig aufheben, weil der Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und der Verkehrssicherheit sowie der zeitliche Konnex zwischen dem vorgehaltenen Verhalten und der Aufforderung zur Untersuchung fehlen würden.

 

Er sei in der Lage, seinen Suchtmittelkonsum einzustellen, was er durch einen entsprechenden Laborbericht belegte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie einen weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefund. Die Durchführung der ursprünglich vorgesehenen  öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG  unterbleiben, weil bereits aufgrund dieses Akteninhaltes klar ist, dass der Beschwerde stattzugeben war.

 

4.1. Folgender wesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer erwarb am 4.10.2013 1 Gramm Amphetamin und 7 Stück Ecstasy-Tabletten. Einen Teil des Amphetamins konsumierte er noch am selben Abend. Am nächsten Tag kam es zu einer schweren Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin (versuchte Vergewaltigung), in deren Verlauf der Beschwerdeführer das restliche Amphetamin konsumierte. Er versuchte in weiterer Folge, sein Verhalten durch den Drogenkonsum zu erklären, dennoch konsumierte er nach seinen Angaben bereits am nächsten Abend alle 7 Ecstasy-Tabletten. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise auf einen weiteren Drogenkonsum des Beschwerdeführers. Er selbst gab an, 1 bis 2 mal pro Jahr Cannabis in der Form zu konsumieren, dass er bei anderen Personen an einem Joint mitrauchte.

 

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren Befundberichte vom 27.1.2014 sowie vom 17.3.2014 betreffend Amphetamine vor. Beide ergaben keine Hinweise auf den Konsum von Amphetaminen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

                     

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH berührt ein geringfügiger Suchtmittelkonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründet in Zweifel zu ziehen (2005/11/0191, vom 13.12.2005 u.a.).

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht (noch immer) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH v. 27.9.2007, 2006/11/0143, u.a.).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben trotz der negativen Erfahrungen nach dem Konsum von Amphetaminen (angeblicher Kontrollverlust) bereits am nächsten Tag wieder Suchtmittel konsumiert hat. Daraus konnte zum damaligen Zeitpunkt durchaus der Verdacht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner negativen Erfahrungen nicht in der Lage war, seinen Suchtmittelkonsum einzustellen. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer jedoch durch zwei unauffällige Laborbefunde nachgewiesen, dass er (zumindest kurz vor den beiden Untersuchungen) in der Lage war, keine Suchtmittel zu konsumieren. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass er seit diesem Vorfall Suchtmittel konsumiert oder in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine begründeten Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung mehr bestehen. Seiner Beschwerde war daher stattzugeben.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l