LVwG-450001/7/Gf/Rt LVwG-450002/7/Gf/Rt

Linz, 27.03.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerden der X GmbH, X, vertreten durch RA Mag. X, X, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Altenfelden vom 12. November 2013, Zln. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch,  wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Den Beschwerden wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattgegeben, als die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Rechtssachen an die Abgabenbehörde zurückverwiesen werden.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG unzulässig.

 

 


 

B e g r ü n d u n g

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altenfelden vom 8. April 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 17.582,02 Euro (enthaltend 10% USt in Höhe von 1.598,37 Euro) zu entrichten und diese binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altenfelden wurde die Rechtsmittelwerberin zudem dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von 10.577,33 Euro (enthaltend 10% USt in Höhe von 968,58 Euro) zu entrichten und diese binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 Abs. 1 lit. a der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Altenfelden in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. (gemeint wohl: 17.) November 2010 (im Folgenden: KGebO Altenfelden) bzw. aus § 2 Abs. 1 lit. a der Wassergebührenordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. (gemeint wohl: 17.) November 2010 (im Folgenden: WGebO Altenfelden), ergebe (Gebührensatz: 21,26 Euro bzw. 12,79 Euro; Gewerbefläche: 827 m2; zuzüglich 10% USt).

 

2. Gegen diese Bescheide wurde von der Rechtsmittelwerberin jeweils rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen lasse, ob die Höhe des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages tatsächlich in dem der Gemeinde durch die Herstellung des öffentlichen Kanal- bzw. Wasserleitungsnetzes entstehenden Aufwand ihre Begrenzung finde; weil aber entsprechende Ermittlungen unterlassen worden seien, leide der bekämpfte Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Außerdem sei auch weder der Nutzwert der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin noch der aus dem Kanal- bzw. Wasseranschluss für sie entstehende Vorteil erhoben worden.

 

Daher wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Aussetzung der Abgabeneinhebung beantragt.

 

3. Mit Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde Altenfelden vom 12. November 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch, wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bestätigt).

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach entsprechenden Ermittlungen feststehe, dass der Gemeinde Altenfelden durch den Kanalbau Nettokosten in Höhe von 1,471.661,00 Euro entstanden seien, denen Einnahmen in Höhe von bloß 1,038.219,24 Euro gegenüberstünden, sodass insgesamt ein erhebliches Defizit resultiere. Außerdem ergebe sich aus einem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten, dass hinsichtlich der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin von einem Nutzwert von 520.145,00 Euro ausgegangen werden könne, sodass die Vorschreibung der Infrastrukturbeiträge für Wasser und Kanal in Höhe von insgesamt 28.159,35 Euro (≈ 5%) kein Missverhältnis darstelle, weil ein solches erst dann vorliege, wenn ein Betrag von 10% des Liegenschaftswertes überstiegen werde. Alternativ würde die Errichtung einer gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin wesentlich höhere Kosten verursachen, sodass auch insoweit ihrer Liegenschaft ein Nutzen von ca. 55.000 Euro entstehe, ganz abgesehen davon, dass im Zuge dieser Interessenabwägung nicht sämtliche mit der Wasserver- und -entsorgung in Verbindung stehenden Kosten (wie z.B. private Herstellungs- und Anschlusskosten), sondern nur die jeweils unmittelbaren Wasser- und Kanalanschlussgebühren heranzuziehen seien.

 

4. Gegen diese ihr am 14. November 2013 zugestellten Bescheide hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax jeweils Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.

 

Darin wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Errichtungskosten der Kanalanlage weiterhin nicht eruierbar seien; vielmehr gehe ein diesem Zusammenhang von der Gemeinde herangezogenes Sachverständigengutachten bloß von fiktiven Herstellungskosten aus.

 

Davon abgesehen sei der Rechtsmittelwerberin vor Baubeginn ein wesentlich geringerer Betrag für die Aufschließungskosten bekannt gegeben worden, sodass sie nicht dazu bereit sei, nun die in der Folge auf Seiten der Gemeinde eingetretene Kostenüberschreitung zu tragen. Schließlich hätte in das der Berechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß die Waschhalle, die Tankfläche und der Waschplatz nicht zur Gänze einbezogen werden dürfen, weil es sich dabei jeweils nicht bzw. zumindest nicht zur Gänze um verbaute Flächen handle; richtigerweise wäre daher bloß von einem Flächenausmaß von 326 m2 (anstatt 827 m2) auszugehen gewesen.

 

Daher wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und unter einem die vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben begehrt (d.h. der Sache nach beantragt, den Vorstellungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen).

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurden diese Vorstellungen im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere in einer äußerst angespannten Personalsituation begründet sei.

 

6. Mit hg. Beschlüssen vom 27. Jänner 2014, LVwG-450001/2/Gf/Rt bzw. LVwG-450002/2/Gf/Rt, wurden die Vorstellungen hinsichtlich ihrer Anträge auf vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde Altenfelden weitergeleitet; unter einem wurde festgestellt, dass diese den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechenden Vorstellungen zufolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu werten sind.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein-sichtnahme in die von der Gemeinde Altenfelden vorgelegten Verwaltungsakten zu Zln. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch sowie im Wege einer am 26. März 2014 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien einerseits Ing. x als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und deren Vertreter RA Dr. Mag. X sowie andererseits Bürgermeister X und Mag. X als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

1.1. Vorweg haben die beiden Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide grundsätzlich nur mehr insoweit angefochten werden, als es die diesen zu Grunde gelegte Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 bis 3 KGebO bzw. WGebO betrifft.

 

In diesem Zusammenhang wurden von der belangten Behörde für die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück situierten baulichen Anlagen (zunächst am 13. August 2012, in der Folge korrigiert) am 7. November 2012 im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Grund des von ihm eingereichten Bauplanes – allseits unbestritten – folgende Ausmaße an bebauter Grundfläche ermittelt:

 

Gastro- und Shopgebäude: gerundet 326 m2

Waschhalle: gerundet    71 m2

Tankfläche: gerundet 298 m2

Waschplatz: gerundet 132 m2

Gesamt: gerundet 827 m2

 

Hinsichtlich des als „Tankfläche“ bezeichneten Gebäudes waren die Vertreter der Rechtsmittelwerberin der Auffassung, dass dieses nicht zur Gänze unter den Richtsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO (21,26 Euro bzw. 12,79 Euro) fallen könne, weil es sich dabei bloß um eine umfassende und im Grunde auch etwas überdimensionierte Überdachung von drei Zapfsäuleninseln handle; daher hätte nur der Flächenanteil der Zapfsäuleninseln selbst diesem Richtsatz unterworfen werden dürfen, während für den verbleibenden Rest von ca. 250 m2 der ermäßigte Richtsatz des § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO (3,36 Euro bzw. 1,62 Euro) hätte herangezogen werden müssen.

 

Dagegen sind nach Ansicht der Vertreter der Gemeinde sowohl diese Tankfläche als auch der Waschplatz jeweils als „Gewerbefläche“ i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO zu qualifizieren; darüber hinaus entsprechen beide baulichen Anlagen auch der Definition der „bebauten Fläche“ i.S.d. § 2 Z. 6 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl.Nr. 35/2013 i.d.g.F. LGBl.Nr. 90/2013 (im Folgenden: OöBauTG), sodass insgesamt eine Heranziehung der ermäßigten Gebührensätze ausscheidet.

 

1.2. Beim gesamten Gebäudekomplex handelt es sich um einen Neubau, der nach den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des Jahres 2012 an das öffentliche Netz angeschlossen wurde; de facto seien gegenwärtig jedoch nicht alle Einzelgebäude an die Wasserleitung und an den Kanal angeschlossen, weil für die Tankfläche nur eine geringe Menge an Wasser – nämlich zum oberflächlichen Reinigen der Scheiben der KFZ von Tankkunden – benötigt wird.

 

1.3. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsgrundlage wurde von den Vertretern der Gemeinde darauf hingewiesen, dass in dem zuvor angeführten Aktenvermerk zur Berechnung der Bemessungsgrundlage vom 7. November 2012 die Wendung  „Anschlussdatum 2011“ enthalten ist.

 

Dem gegenüber wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin darauf beharrt, dass der Anschluss an das öffentliche Netz tatsächlich erst im Jahr 2012 erfolgt sei.

 

2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubwürdigen, schlüssigen und jeweils in sich widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Parteien(vertreter); unter einem wird das Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung erklärt.

 

III.

 

Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1.1. Durch § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 165/2013 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanalanschlussgebühr) bzw. einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn diese Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

Solche Interessentenbeiträge werden nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.

 

Nähere Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG).

 

1.2. Davon ausgehend legten § 1 KGebO und § 1 WGebO Altenfelden fest, dass der Eigentümer (oder Bauberechtigte) des an das öffentliche Kanalnetz bzw. an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes als Gebührenschuldner anzusehen und zur Entrichtung der Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr verpflichtet war.

 

1.3. Voraussetzung für das Entstehen dementsprechender Gebührenpflichten war (und ist) sohin, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück jeweils tatsächlich an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen ist.

 

2.1. Diesbezüglich hat die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte öffentliche Verhandlung ergeben, dass außer Streit steht, dass derzeit an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin sowohl ein von der Gemeinde Altenfelden errichteter Kanal als auch eine von dieser errichtete öffentliche Wasserleitung existiert.

 

Damit war aber die belangte Behörde dem Grunde nach auch dazu berechtigt, der Rechtsmittelwerberin sowohl eine Kanalanschluss- als auch eine Wasserleitungsanschlussgebühr vorzuschreiben, weil es insoweit zunächst hinreicht, dass seitens der öffentlichen Hand faktisch sämtliche Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, sich auch tatsächlich an das öffentliche Netz anzuschließen. (Anderes würde erst gelten, wenn ex post – d.h. nachdem die Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr vom Grundstückseigentümer bereits entrichtet wurde – neue Gebäude hinzukommen, die faktisch weder an den Kanal noch an die Wasserleitung angeschlossen werden, denn in solchen Fällen ist jeweils zu prüfen, ob ergänzende Anschluss‑ oder bloß Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden dürfen; vgl. dazu näher LVwG-450020 vom 26. März 2014).

 

2.2. Allerdings konnte weder anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch im Zuge der öffentlichen Verhandlung mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Kanal- und Wasserleitungsanschluss seitens der Gemeinde Altenfelden de facto in der Weise fertiggestellt wurde, dass dieser von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich benutzt werden konnte.

 

Dieser Umstand ist jedoch für die Frage, in welcher konkreten Fassung § 2 KGebO bzw. WGebO jeweils heranzuziehen ist, deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in diesen Gebührenordnungen die Höhe der Richtsätze jährlich jeweils neu festgelegt wird.  

 

2.3. Da die Klärung dieser Frage sohin eine unabdingbare Voraussetzung für die Sachentscheidung, insbesondere für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebührenvorschreibung bildet, war daher den gegenständlichen Beschwerden schon aus diesem Grund insoweit stattzugeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache der Abgabenbehörde zurückzuverweisen war; dies insbesondere deshalb, weil die Vornahme der fehlenden Sachverhaltsermittlungen vor Ort offensichtlich deshalb wesentlich rascher und kostengünstiger durchgeführt werden können, weil sich – wenn überhaupt, dann vorrangig – im Verfügungsbereich der belangten Behörde entsprechende Nachweise über die Fertigstellung des Kanales und der der Wasserleitung im Anschlussbereich des Grundstückes der Rechtsmittelwerberin auffinden lassen müssen.

 

3. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließlich noch dazu veranlasst, bezüglich der zwischen den Prozessparteien allein strittigen (Rechts‑)Frage, ob die verfahrensgegenständliche Tankfläche in vollem Umfang (ca. 300 m2) oder nur hinsichtlich jenes Ausmaßes, der dem Grundriss der drei Zapfsäuleninseln entspricht (ca. 50 m2), dem erhöhten Gebührensatz des § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO unterliegt, auf Folgendes hinzuweisen:

 

3.1. Maßgebliche Richtschnur für die Auslegung allfälliger, in § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b KGebO bzw. WGebO verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe kann nur jene Intention sein, die der finanzverfassungsrechtlichen Gebührenermächtigung (vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b OöIntBeitrG) und der auf dieser Basis erlassenen gemeindlichen Gebührenordnungen zu Grunde liegt.

 

Insoweit lässt sich sowohl aus § 2 KGebO als auch aus § 2 WGebO jedenfalls als tragender Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Anschlussgebühr jeweils in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes stehen muss. Konkret kommt dieses Verhältnismäßigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass davon ausgehend jeweils gestaffelte Gebührensätze – nämlich differenzierend nach mit intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO); nach mit deutlich weniger intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO); nach mit landwirtschaftlichen Betrieben bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 3 KGebO bzw. WGebO); nach unbebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 4 KGebO bzw. WGebO); und nach nachträglichen Änderungen am Baubestand (vgl. § 2 Abs. 5 KGebO bzw. WGebO) – festgelegt sind.

 

Die tatsächliche bzw. prognostische Beanspruchung der Gemeindeanlage bildet damit das primäre Kriterium, anhand dessen jene in einer Gebührenordnung allenfalls verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind.

 

3.2. Davon ausgehend können Begriffsdefinitionen, die in solchen Gesetzen enthalten sind, die zur Gebührenhoheit der Gemeinden entweder in keinem, in einem sachfremden oder in einem nur mäßig sachlichen Konnex stehen, allenfalls nur hilfsweise, also gleichsam „bloß im zweiten oder dritten Grad“ zur Interpretation herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für den in § 2 Abs. 6 OöBauTG normierten Begriff der „Bebauten Fläche“, der dort als jener Grundstücksteil definiert wird, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird.

 

An dieser verfassungskonform gebotenen Sichtweise vermag auch der Umstand, dass von der belangten Behörde im Vorfeld ihrer Bescheiderlassung eine Rechtsauskunft des Geschäftsapparates der Oö. Landesregierung eingeholt wurde (vgl. das Scheiben der Direktion „Inneres und Kommunales“ vom 5. April 2013, Zl. IKD(Gem)-541253/25-2013-Ma/Wm), nichts zu ändern.

 

Denn abgesehen davon, dass einer derartigen Rechtsauskunft schon unter dem Aspekt des Vorliegens einer Angelegenheit des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde in keiner Weise Bindungswirkung zukommen kann – was zudem im vorangeführten Schreiben sogar ohnehin auch ausdrücklich klargestellt wurde (vgl.: „Dazu teilen wir Ihnen – nicht bindend für allfällige aufsichtsbehördliche Verfahren – Folgendes mit:“; Hervorhebung im Original) –, geht aus dem in dieser Auskunft zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, geradezu Gegenteiliges hervor, nämlich, dass „insbesondere systematische Überlegungen gegen eine unkritische Übernahme der baurechtlichen Bedeutung der in § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung verwendeten Begriffe (‚unbebautes Grundstück‘, ‚Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau‘)“ sprechen (Hervorhebung nicht im Original); vielmehr ist grundsätzlich eine „nicht streng baurechtliche, sondern unter dem Blickwinkel der hinter der Abgabenvorschrift stehenden Überlegungen ‚materielle‘ Betrachtungsweise“ geboten.

 

Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Flächei.S.d. § 2 Abs. 2 KGebO bzw. WGebO – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in § 2 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KGEbO bzw. WGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an § 2 Z. 6 OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden kann, sondern diese unter Bedachtnahme auf die tatsächliche  bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen ist.

 

In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren allein strittige „Tankfläche“ kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Abmessungen des Flugdaches, sondern (auch, wenn nicht sogar vorrangig) darauf an, in welcher Intensität die unter diesem Dach befindlichen Einrichtungen tatsächlich bzw. voraussichtlich (im Verhältnis zu dieser Grundrissfläche) eine Beanspruchung des gemeindeeigenen Kanals bzw. der Wasserleitung nach sich ziehen.

 

Eine 100%ige Subsumtion der hier aus drei Zapfsäuleninseln, die bloß im Wege einer durchgängigen Dachfläche miteinander verbunden wurden – welcher Vorgang per se noch keinen, jedenfalls keinen offenkundigen Bezug zu einer Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung aufweist –, bestehenden Tankfläche unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO ließe sich angesichts der zuvor dargestellten Auslegungsmaxime aber nur dann rechtfertigen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage schon bestimmungsgemäß in gleicher Weise in vollem Umfang eine Wasserzufuhr bzw. Abwasserentsorgung wie die in dieser Norm explizit angeführten Gebäudetypen bedingen würde – wofür es allerdings auch entsprechender Sachnachweise bedürfte.    

 

IV.

 

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. vielmehr VwGH vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110); weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag seiner Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

LVwG-450001/7/Gf/Rt vom 27. März 2014

LVwG-450002/7/Gf/Rt vom 27. März 2014

 

Beschluss

 

Rechtssatz

 

 

Art. 116 Abs. 2 B-VG;

§ 8 Abs. 5 F-VG;

§ 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008;

§ 1 Abs. 1 OöIntBeitrG;

§ 2 OöBauTG;

§ 2 Kanalgebührenordnung Altenfelden;

§ 2 Wassergebührenordnung Altenfelden

 

* Maßgebliche Richtschnur für die Auslegung allfälliger, in § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b KGebO bzw. WGebO verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe kann nur jene Intention sein, die der finanzverfassungsrechtlichen Gebührenermächtigung (vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b OöIntBeitrG) und der auf dieser Basis erlassenen gemeindlichen Gebührenordnungen zu Grunde liegt. Insoweit lässt sich sowohl aus § 2 KGebO als auch aus § 2 WGebO jedenfalls als tragender Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Anschlussgebühr jeweils in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes stehen muss. Konkret kommt dieses Verhältnismäßigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass davon ausgehend jeweils gestaffelte Gebührensätze – nämlich differenzierend nach mit intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO); nach mit deutlich weniger intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO); nach mit landwirtschaftlichen Betrieben bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 3 KGebO bzw. WGebO); nach unbebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 4 KGebO bzw. WGebO); und nach nachträglichen Änderungen am Baubestand (vgl. § 2 Abs. 5 KGebO bzw. WGebO) – festgelegt sind. Die tatsächliche bzw. prognostische Beanspruchung der Gemeindeanlage bildet damit das primäre Kriterium, anhand dessen jene in einer Gebührenordnung allenfalls verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind.


* Davon ausgehend können Begriffsdefinitionen, die in solchen Gesetzen enthalten sind, die zur Gebührenhoheit der Gemeinden entweder in keinem, in einem sachfremden oder in einem nur mäßig sachlichen Konnex stehen, allenfalls nur hilfsweise, also gleichsam „bloß im zweiten oder dritten Grad“ zur Interpretation herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für den in § 2 Abs. 6 OöBauTG normierten Begriff der „Bebauten Fläche“. An dieser verfassungskonform gebotenen Sichtweise vermag auch der Umstand, dass von der belangten Behörde im Vorfeld ihrer Bescheiderlassung eine Rechtsauskunft des Geschäftsapparates der Oö. Landesregierung eingeholt wurde nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass einer derartigen Rechtsauskunft schon unter dem Aspekt des Vorliegens einer Angelegenheit des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde in keiner Weise Bindungswirkung zukommen kann, geht aus dem in diesem Auskunftsschreiben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, geradezu Gegenteiliges hervor, nämlich, dass „insbesondere systematische Überlegungen gegen eine unkritische Übernahme der baurechtlichen Bedeutung der in § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung verwendeten Begriffe (‚unbebautes Grundstück‘, ‚Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau‘)“ sprechen; vielmehr ist grundsätzlich eine „nicht streng baurechtliche, sondern unter dem Blickwinkel der hinter der Abgabenvorschrift stehenden Überlegungen ‚materielle‘ Betrachtungsweise“ geboten.

 

* Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 2 KGebO bzw. WGebO – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in § 2 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KGEbO bzw. WGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an § 2 Z. 6 OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden kann, sondern diese unter Bedachtnahme auf die tatsächliche  bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen ist. In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren allein strittige „Tankfläche“ kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Abmessungen des Flugdaches, sondern (auch, wenn nicht sogar vorrangig) darauf an, in welcher Intensität die unter diesem Dach befindlichen Einrichtungen tatsächlich bzw. voraussichtlich (im Verhältnis zu dieser Grundrissfläche) eine Beanspruchung des gemeindeeigenen Kanals bzw. der Wasserleitung nach sich ziehen. Eine 100%ige Subsumtion der hier aus drei Zapfsäuleninseln, die bloß im Wege einer durchgängigen Dachfläche miteinander verbunden wurden – welcher Vorgang per se noch keinen, jedenfalls keinen offenkundigen Bezug zu einer Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung aufweist –, bestehenden Tankfläche unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO ließe sich angesichts der zuvor dargestellten Auslegungsmaxime aber nur dann rechtfertigen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage schon bestimmungsgemäß in gleicher Weise in vollem Umfang eine Wasserzufuhr bzw. Abwasserentsorgung wie die in dieser Norm explizit angeführten Gebäudetypen bedingen würde – wofür es allerdings auch entsprechender Sachnachweise bedürfte.

 

Beschlagwortung:

 

Finanzverfassung; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Äquivalenzprinzip; Auslegung, verfassungskonforme; Tankstelle