LVwG-600242/4/ZO/CG

Linz, 30.04.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des X, x, vom 11.3.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 14.10.2013, Zl. VerkR96-6343-2013, wegen einer Übertretung der StVO

 

 

folgenden B e s c h l u s s gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 1.700 Euro sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihn zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

 

2.           In der dagegen am 11.3.2014 zur Post gegebenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass es nicht möglich sei, ein Luftgemenge zu eichen. Er habe zwar den Unfall verschuldet und fünf Flaschen Bier getrunken, habe aber sicher nicht 1,6 Promille gehabt. Er wolle ab Mai wieder mit LKW fahren, wobei er das nicht für sich mache, sondern damit die Bevölkerung wieder Arbeit habe. Die Behörde möge den ihm vorgeworfenen Alkoholgehalt niedriger ansetzen, immerhin habe sie den Fehler gemacht und ihm kein Blut abgenommen. Er ersuche in diesem Sinne um Nachsicht, sein Einkommen liege bei 968 Euro.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt daher die Verhandlung.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die PI Eggelsberg erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser am 1.9.2013 um 01.00 Uhr als Lenker eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Die Messung mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 A, Nr. AREB-0055, ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängte gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung das oben angeführte Straferkenntnis. Dieses wurde im Postweg vorerst an die in der Anzeige angeführte Adresse des Beschwerdeführers gesendet. Dieser Zustellversuch verlief ergebnislos, woraufhin die Behörde die Zustellung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in x, X veranlasste. Das Zustellorgan konnte den Adressaten bei einem Zustellversuch am 18.11.2013 nicht antreffen, weshalb es eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückließ. Das Schriftstück wurde beim Postamt x hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist wurde der 18.11.2013 festgesetzt. Das Schriftstück wurde nicht mehr an die Behörde zurück gesendet, das Datum der Behebung ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat die am 11.3.2014 datiert Beschwerde am 13.3.2014 zur Post gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1.4.2014 auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen, er hat darauf nicht geantwortet.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem  Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.11.2013 beim Postamt x hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 18.11.2013 festgelegt. Der Beschwerdeführer hat keine  Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum behauptet.

 

Gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis bereits mit 18.11.2013 zugestellt wurde. Die (damals noch geltende) Berufungsfrist von zwei Wochen ist daher bereits am 2.12.2013 abgelaufen. Die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 11.3.2014 wurde daher um mehrere Monate verspätet eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.

 

zu II.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl