LVwG-850021/2/Kl/Bu

Linz, 24.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-850021/2/Kl/Bu                                                                       Linz, 24. April 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 18. März 2013, wegen Festsetzung des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2008 nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990 zu Recht e r k a n n t:

 

 

 

I.            Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm. § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung-BAO wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.          Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B – VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 18. März 2013 wurde hinsichtlich der x zur Interessentennummer x für das Beitragsjahr 2008 der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 gemäß § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für die Gemeinde x (Ortsklasse C) mit dem Mindestbeitrag in Höhe von € 29 festgesetzt. Die Wirtschaftstätigkeit Inkassobüro wurde der Beitragsgruppe 5 mit einem Prozentsatz von 0,01875 zugeordnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Abgabe bereits fällig war. Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war der 15.10.2008.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Interessentenbeitrag gemäß § 201 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festzusetzen war. Entgegen ergangener Erinnerung und Mahnung wurde die Beitragserklärung nicht in der gesetzlich geforderten Art und Weise bei der Interessentenbeitragsstelle abgegeben. Gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das auf das Anfangsjahr folgende Kalenderjahr, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung, in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten. Gemäß § 41 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, dass die gesetzlichen Prozentsätze für alle oder für einzelne Beitragsgruppen bis auf 50 % gesenkt werden. Der für die entsprechende Beitragsgruppe gültige, im Spruch ersichtliche Prozentsatz wurde durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes festgelegt.

Der Bescheid wurde am 20.3.2013 zugestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und der Bescheid für das Kalenderjahr 2008 vom 18.3.2013 in Art und Höhe bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass weder eine Mitgliedschaft einer touristischen Interessengruppe noch in irgendeiner Art eine touristische Tätigkeit bestehe. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Rücküberweisung der Beiträge beantragt.

 

3. Die Interessentenbeitragsstelle hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. April 2013 der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Die Oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 14.1.2014 den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständigkeitshalber an das  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da diese in der Beschwerde nicht beantragt wurde und von der Einzelrichterin nicht für erforderlich erachtet wird (§ 274 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO).

4.1. Im Grunde der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Laut Mitgliederbericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich besitzt x (kurz: BF), eingetragene Firma: x, Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe „Handeln mit Automobilen, Motorrädern inklusive Bereifung, Zubehör“ seit 4.11.1996 und für das reglementierte Gewerbe „Inkassoinstitute“ seit 8.5.2007.

Der BF erhielt von der Interessentenbeitragsstelle ein Formular für eine Beitragserklärung 2008 und die Interessentennummer x. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 25. Mai 2009 Einspruch und ersuchte um Löschung aus dem Verzeichnis. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte die Interessentenbeitragsstelle dem BF mit, dass er Tourismusinteressent im Sinne des Oö. Tourismus-Gesetzes iVm. dem § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sei. Gleichzeitig wurden ihm die Einreihung seiner Wirtschaftstätigkeit, die Beitragsgruppenordnung sowie die festgelegten Prozentsätze mitgeteilt. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn der errechnete Interessentenbeitrag unter dem zutreffenden Mindestbeitrag liegen sollte, dieser zu zahlen sei. Auch wurde zur Berechnung des Interessentenbeitrages der BF ersucht, innerhalb von 14 Tagen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vorzulegen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 wurde für den BF der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 für die Gemeinde x (Ortsklasse C) mit dem Mindestbeitrag in Höhe von € 29 festgesetzt. Es wurde laut Aufstellung für die Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) „Inkassobüro“ die Beitragsgruppe 5 mit einem Prozentsatz von 0,01875 bekannt gegeben und der zu entrichtende Interessentenbeitrag (Mindestbeitrag) mit € 29 festgesetzt.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Z.5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend.

Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

 

Gemäß § 33 Abs.1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 haben die Tourismusinteressenten (§ 1 Z.5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten. Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten (Abs. 2).

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1-7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

Gemäß § 37 Abs. 1 OÖ. Tourismus-Gesetz 1990 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z.1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Gemäß § 38 Abs.1 OÖ. Tourismus-Gesetz 1990 ist, wenn ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht ist, der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

Gemäß § 39 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluss über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefasst wurde (Anfangsjahr), ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, kein Interessentenbeitrag zu entrichten (Abs.1). Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (Abs.2). Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zu Grunde zu legen (Abs.4). In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend (Abs.5). Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten (Abs. 6).

Gemäß § 42 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den ihn für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitragsbehörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen (Abs.1).

Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig (Abs. 2).

Gemäß § 43 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 obliegen die Überprüfung der Beitragserklärung sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde) (Abs.1). Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen (Abs. 2).

Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrags maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekanntzugeben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. (Abs. 5).

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes verfügt der BF über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen für zwei näher genannte Gewerbe. Er ist daher Tourismusinteressent im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z.5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm. § 2 Umsatzsteuergesetz 1994. Die Gewerbeberechtigung „Inkassoinstitute“ wurde im Mai 2007 wirksam und begonnen, sodass nach der Regelung des § 39 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für dieses Anfangsjahr (2007) kein Interessentenbeitrag zu entrichten ist. Erst für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr (das ist das Jahr 2008) ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990).

Es war daher gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bis zum 30. September 2008 eine Beitragserklärung vom BF abzugeben und der Interessentenbeitrag entsprechend dieser Beitragserklärung bis zum 15. Oktober 2008 fällig und zu entrichten.

Die Interessentenbeitragsstelle hat daher dem BF zu Recht im Grunde des § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ein Formular zur Einreichung der Beitragserklärung übermittelt.

 

5.3. Gemäß § 41 Abs.1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 beträgt die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in die jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Ortsklasse C : Beitragsgruppe 5 : 0,025

Gemäß § 41 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag des Vorstandes die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) bis auf 50 % senken. Im gegenständlichen Fall wurde die Senkung auf 0,01875 % beschlossen.

Gemäß § 41 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 beträgt der Mindestbeitrag je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde für die Ortsklasse C in der Beitragsgruppe 5 Euro 29.

 

Mit der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 wurde für die Gemeinde x die Ortsklasse C festgelegt. In x befindet sich der Standort der Gewerbeberechtigung und Gewerbeausübung.

Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung legt für die Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) „Geld- und Kreditwesen“ in der Gruppe “Bausparkassen, Teilzahlungsinstitute und Pfandleihanstalten“ für die Ortsklasse C die Beitragsgruppe 5 fest.

Es war daher für das Kalenderjahr 2008 (d.i. das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr) für die Inkassotätigkeit des BF der Mindestbeitrag von € 29 am 15. Oktober 2008 fällig und zu entrichten.

 

Gemäß § 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat die Beitragsbehörde bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.

 

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 198 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheid festzusetzen. Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (Abs.1 und 2).

 

Im Grunde der vorzitierten Bestimmungen ist daher der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen und wurde dem BF rechtsrichtig der Mindestbeitrag von € 29 für die Inkassotätigkeit vorgeschrieben. Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

5.4. Hinsichtlich der weiteren gewerblichen Tätigkeit des Handelsgewerbes, welches wirksam seit 1996 vom BF ausgeübt wird, ist jedoch in Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung für die Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) “Einzelhandel mit Fahrzeugen“ für die Ortsklasse C die Beitragsgruppe 6 festgesetzt. § 41 . Tourismus-Gesetz 1990 hat für die Ortsklasse C Beitragsgruppe 6 den Prozentsatz mit 0,00 festgesetzt und den Mindestbeitrag für die Ortsgruppe C Beitragsgruppe 6 ebenfalls mit € 0 bestimmt. Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist, soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

 

Es wurde daher im angefochtenen Bescheid die weitere gewerblichen Tätigkeit des Handelsgewerbes durch den BF nicht angeführt und diesbezüglich auch kein Interessentenbeitrag festgesetzt.

 

Aus all den angeführten Gründen war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt