LVwG-000033/2/Gf/Eg

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G L, X, vertreten durch RA Dr. M M, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-44-2012-Ber, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-44-2012-Ber, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro; Untersuchungskosten: 270 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 600 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass am 28. September 2011 in einem Lokal in Wien ein Produkt mit der Bezeichnung „X“ für den Verkauf bereitgehalten wurde, wobei im Wege einer entsprechenden Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan und einer Begutachtung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden: AGES) jeweils festgestellt worden sei, dass diese Ware einen deutlich über dem vom Österreichischen Lebensmittelbuch normierten liegenden Kollagenwert aufwies und daher deren spezifische Bezeichnung mit dem Zusatz „Premium“ als verfälscht zu qualifizieren sei. Daher liege eine Übertretung des § 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011, im Folgenden: LMSVG), vor, weshalb der Rechtsmittelwerber nach § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Wahrnehmungen des Lebensmittelaufsichtsorganes sowie durch das Gutachten der AGES vom 29. November 2011, Zl. 11101098, als erwiesen anzusehen. Denn daraus gehe hervor, dass der Kollagenwert mindestens 16,86 betragen habe und damit die vom Österreichischen Lebensmittelbuch festgelegte Grenze von 14,3 deutlich überschritten habe. Da zudem „nicht sichergestellt“ worden sei, „dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbrauchern gelangt“, habe er sohin die angelastete irreführende bzw. falsche Bezeichnung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien der Umstand, dass sämtliche Proben genusstauglich gewesen seien, als mildernd, mehrere einschlägige Vormerkungen hingegen als erschwerend zu werten gewesen. Die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerberin seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 26. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. April 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass auf dem Etikett der Ware deutlich und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass diese nicht nach den Kriterien des Österreichischen Lebensmittelbuches hergestellt und ausschließlich für die Weiterverarbeitung bestimmt gewesen sei. Außerdem habe die GmbH des Rechtsmittelwerbers dieses Produkt selbst nicht an Letztverbraucher, sondern lediglich an einen Zwischenhändler verkauft,  wobei es in keiner Weise in ihrem Ingerenzbereich liege, unter welcher konkreten Bezeichnung das von ihr belieferte Unternehmen das Produkt letztlich an die Konsumenten abgibt.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-44-2012.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG beging u.a. derjenige, der Lebensmittel in Verkehr brachte, die verfälscht waren, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG galten Lebensmittel als verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.

 

Unter Inverkehrbringen waren gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen (in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und auf ursprünglich auf Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen) abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen waren, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein Inverkehrbringen lag jedoch nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

2. Soweit es das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens betrifft, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die belangte Behörde hierzu lediglich angeführt hat, dass es der Beschwerdeführer „als ..... strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten“ habe, dass sich die beanstandete Ware (hinsichtlich der seitens der Lebensmittelaufsichtsorgane und der AGES eine irreführende Bezeichnung festgestellt worden sei) in einem näher bezeichneten Einzelhandelsbetrieb in Wien für den Verkauf bereitgehalten worden sei; eine nähere Konkretisierung jener Handlung, die speziell als Inverkehrbringen durch den Beschwerdeführer selbst zu qualifizieren ist, findet sich im Spruch des angelasteten Straferkenntnisses hingegen nicht.

 

Aber auch der Begründung lässt sich nicht entnehmen, worin hier das Inverkehrbringen des Rechtsmittelwerbers tatsächlich konkret bestanden haben soll. Vielmehr geht daraus in Verbindung mit dem von der Behörde vorgelegten Akt lediglich hervor, dass die Ware „im Einzelhandelsbetrieb ..... für den Verkauf bereit gehalten“ wurde und „sich somit im Verkehr“ befand; „damit liegt ein Inverkehrbringen durch Bereithalten für Verkaufszwecke vor“ (wobei allerdings übersehen wird, dass dieses Bereithalten nicht durch den Rechtsmittelwerber selbst erfolgte).

 

3. Der Sache nach dürfte es der belangten Behörde vornehmlich darum gehen, den Beschwerdeführer nicht (was wesentlich unkomplizierter wäre; aber auch die vergleichsweise einfachere Variante der verwaltungsstrafrechtlichen Inanspruchnahme der Lokalbetreiber wegen Inverkehrbringens durch Verkauf an die Konsumenten wird von der Behörde offensichtlich nicht ins Auge gefasst) wegen eines schlichten Inverkehrbringens durch Lieferung, sondern speziell dafür verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, dass die von seiner GmbH an den Einzelhandelsbetrieb gelieferte Ware von diesem – im Wege einer entsprechenden Angabe auf Anschlagtafeln – jeweils unter der Bezeichnung als „X“(-Belag auf bzw. in Gebäckstücken) an die Verbraucher weitergegeben wird, obwohl diese vermeintlich nicht den vom Österreichischen Lebensmittelbuch an ein solches Produkt gestellten Anforderungen entspricht.

 

3.1. Von der inhaltlichen Frage, ob tatsächlich eine verfälschte Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG vorliegt, wenn eine Ware einen i.S.d. Österreichischen Lebensmittelbuches überhöhten Kollagenwert aufweist, sowie auch vom systematischen Aspekt abgesehen, ob hierfür im Hinblick auf die in § 90 Abs. 1 LMSVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht ohnehin andere Rechtsvorschriften (wie z.B. die Strafbestimmungen des UWG, BGBl.Nr. 448/1984 i.d.F. BGBl.Nr. I 79/2007) vorrangig heranzuziehen gewesen wären, stehen der Behörde für die von ihr bevorzugte Variante der Inanspruchnahme der Person des Erzeugers nach § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG theoretisch zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege offen, nämlich, diesen entweder als unmittelbaren oder bloß als mittelbaren Täter i.S.d. § 7 VStG zu bestrafen.

 

Im ersteren Fall müsste ihm jedoch (und könnte ihm auch nur) konkret angelastet werden, die beanstandete Ware durch Lieferung (nämlich jeweils an jenen Betrieb, der diese schließlich an Konsumenten weitergegeben hat) in Verkehr gebracht zu haben. Denn eine unmittelbare Täterschaft in Bezug auf das Inverkehrbringen durch Verkauf an die Verbraucher selbst könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Tatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG (zumindest auch) als ein Unterlassungsdelikt – nämlich dergestalt, als Lieferant keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, dass der Lokalinhaber diverse Gebäckstücke, die mit Salami belegt sind, obwohl es sich vermeintlich nicht um eine solche handelt, an Konsumenten verkauft – konzipiert wäre, was jedoch nach der Textierung des § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002 offenkundig nicht zutrifft.

 

Soll hingegen ganz konkret die Beteiligung des Erzeugers an der vermutet verfälschten Deklarierung des Produktes gegenüber dem Verbraucher pönalisiert werden (zweite Alternative), so müsste ihm hingegen spezifisch angelastet werden, dem Lokalbetreiber durch die von ihm ausgehende, objektiv jedoch vermeintlich unzutreffende Bezeichnung des gelieferten Produktes als „X“ vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung – nämlich, dass jener diese Ware im Wege einer entsprechend irreführenden Anpreisung an Letztverbraucher in Verkehr gebracht hat – erleichtert zu haben.

 

3.2. Welche dieser beiden Varianten letztlich gewählt wird, liegt fraglos im Ermessen der Verwaltungsbehörde; dessen ungeachtet muss aber der Spruch des Straferkenntnisses letztlich jeweils sämtliche dementsprechenden Konkretisierungselemente aufweisen.

 

Denn davon ausgehend, dass im einen Fall eine bloß fahrlässige Begehung hinreicht, während andernfalls die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommen kann, sondern vielmehr der Nachweis vorsätzlichen Handelns erforderlich ist – was i.d.R. jeweils auch im Zuge der Strafbemessung entsprechende Konsequenzen nach sich zieht –, liegt es schon unter diesem Aspekten (und nicht nur im Hinblick auf die Verhinderung einer allfälligen unzulässigen Doppelbestrafung) auf der Hand, dass der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“ bei einer Anlastung gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG essentielle Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-240964 vom 23. Oktober 2013, Pkt. 3.2.1.).

 

3.3. Weil im gegenständlichen Fall der Aspekt des Inverkehrbringens aber weder nach der einen noch nach der anderen Richtung spezifiziert wurde, erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG.

 

3.4. Unabhängig von den zuvor in Pkt. 3.1. angeführten materiellen und systematischen Bedenken war der gegenständlichen Beschwerde daher schon aus diesem Grund gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

 

Dr.  G r o f