LVwG-000035/2/Gf/Eg

Linz, 27.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Ing. R S, X, vertreten durch RA Dr. T H, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. März 2014, Zl. SanRB96-87-2012, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ zu lauten hat und dass sich das Ausmaß der Geldstrafe auf 150 Euro, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 532,50 Euro reduziert. 

 

Im Übrigen wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. März 2014, Zl. SanRB96-87-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 76 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 50 Euro; Untersuchungskosten: 367,50 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 917,50 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer KG zu vertreten habe, dass am 5. Juni 2012 „die Ware ‘X‘ hergestellt und durch die gekühlte Aufbewahrung im Lager für Verkaufszwecke bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht“ war, wobei im Wege einer entsprechenden Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan und einer Begutachtung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden: AGES) jeweils festgestellt worden sei, dass bei diesem Produkt der nach dem österreichischen Lebensmittelbuch (im Folgenden: ÖLMB) für streichfähige Kochwürste in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis festgelegte Grenzwert überschritten worden sei. Die Bezeichnung dieses Produktes als „Streich“(‑Wurst) sei sohin als verfälscht i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011, im Folgenden: LMSVG), zu beurteilen, weshalb der Rechtsmittelwerber nach § 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 und 3 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund einer am 5. Juni 2012 in den Betriebsräumlichkeiten der KG erfolgten Kontrolle eines  Lebensmittelaufsichtsorganes sowie durch das Gutachten der AGES vom 14. September 2012, Zl. x, als erwiesen anzusehen. Da das verfahrensgegenständliche Produkt im Lager des Erzeugungsbetriebes der KG zum Verkauf aufbewahrt worden sei, habe der Rechtsmittelwerber sohin die ihm angelastete, als verfälscht zu qualifizierende Produktbezeichnung verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die vom Rechtsmittelwerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 21. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. April 2014 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte gegebene Beschwerde.

 

Darin wird zunächst eingewendet, dass der Rechtsmittelwerber deshalb nicht zur Einvernahme durch die Behörde erschienen sei, weil in der entsprechenden Ladung keine Uhrzeit angegeben gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus der gleichzeitig vorgelegten Analyse der dem Beschwerde im Zuge der Kontrolle überlassenen Gegenprobe – die er bereits im Zuge dieser Vernehmung hätte vorweisen können –, dass das der Wassergehalt 55,2% und der Eiweißgehalt 12,9% betragen und er damit den im ÖLMB festgelegten Grenzwert ohnehin eingehalten habe. Im Übrigen sei generell darauf hinzuweisen, dass die KG über ein internes Kontrollsystem verfüge, das sicherstelle, dass es bislang noch zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei; vor einem derartigen Hintergrund sei aber mangels einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses nicht erkennbar, inwiefern daneben auch den Beschwerdeführer, der an der Produktion selbst nicht beteiligt gewesen sei, eine persönliche Haftung treffen solle.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. SanRB96-87-2012.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 44 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG beging u.a. derjenige, der verfälschte Lebensmittel ohne deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung dieses Umstandes in Verkehr brachte, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG gelten Lebensmittel als verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.

 

Unter Inverkehrbringen waren gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen (in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, auf Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie für auf Grund des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, erlassene Verordnungen) abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen waren, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

 

Ein Inverkehrbringen lag allerdings nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

2.1. Soweit es im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens betrifft, ist festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer explizit angelastet hat, dass er es als verantwortlicher Beauftragter einer KG zu vertreten habe, dass seine KGdie Ware ‘X‘ hergestellt und durch die gekühlte Aufbewahrung im Lager für Verkaufszwecke bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht“ hat.

 

Daraus wird hinreichend deutlich, dass ihm eine Lagerung zum Zweck des Verkaufes der Ware an einen Dritten angelastet werden sollte. Eine solcherart zweckgebundene Lagerung stellt jedenfalls ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 172/2002 dar, weil es nach dieser Legaldefinitionen nicht darauf ankommt, dass beabsichtigt sein muss, dass die entgeltliche Weitergabe des Produktes an einen Letztverbraucher erfolgt; vielmehr reicht auch einen Lagerung zum Zweck eines intendierten Verkaufes an einen anderen Unternehmer (Zwischenhändler) hin.

 

Dass aber ein solcher Verkauf erfolgen sollte, wurde aber vom Rechtsmittelwerber mit der nun vorliegenden Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt. Überdies ergibt sich dies zweifelsfrei auch aus dem Umstand, dass die Ware in Vakuumfolie verpackt und etikettiert war; derartige Manipulationen ergeben jedoch offenkundig nur dann einen Sinn, wenn das Produkt in näherer Zukunft an einen Dritten veräußert werden soll.

 

2.2. Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung als „Leberstreich“(‑Wurst) eine verfälschte Angabe i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG darstellt, wurde im Gutachten der AGES vom 14. September 2012, Zl. 12055985, ausgeführt (vgl. S. 3), dass bei der gezogenen Probe die Relation von Wasser (55,68%) zu Eiweiß (11,75%) 4,74 (bei einer Abweichung von ± 0,11) betragen habe und damit über der im ÖLMB normierten Höchstgrenze von 4,0 (Toleranzgrenze: 0,2) gelegen sei.  

 

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das in § 76 LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt" (vgl. z.B. schon VwGH vom 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0118),

auf.

 

Das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann bzw. muss. Dem ÖLMB kommt daher nicht die Qualität einer zwingenden Rechtsvorschrift zu (vgl. dazu schon VwSen-240844 vom 27. April 2012); allerdings muss – wenn und soweit im ÖLMB mit der Bezeichnung eines Produktes spezifische Eigenschaften verbunden werden – jeweils dann, wenn eine solche Bezeichnung für Waren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, verwendet werden soll, deren Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten entsprechend belegt werden.

 

2.2.2. Wenn daher das ÖLMB vor diesem Hintergrund für alle drei Sorten von „Streichfähigen Kochwürsten“ (vgl. Codex-Kapitel B 14, B.4.3.3.) in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis einen Höchstgrenzwert von 4,0 (vgl. Codex-Kapitel B 14, G.1.2.5.3) samt einem Toleranzbereich von 0,2 festlegt und darauf bezogen einerseits aus dem Gutachten der AGES vom 14. September 2012, Zl. 12055985, resultiert, dass dieser bei der untersuchten Probe – im günstigsten Fall – im Ausmaß von 0,43 überschritten war, und sich auch aus dem vom Rechtsmittelwerber mit seiner Beschwerde vorgelegten, auf die Gegenprobe bezogenen Untersuchungszeugnis des „Analytec – Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik“ vom 14. Dezember 2012, Zl. P176225/2012, ergibt, dass dieser Grenzwert – wiederum im günstigsten Fall – um 0,08 (Wassergehalt: 55,2%; Eiweißgehalt: 12,9% Relation Wasser:Eiweiß = 4,28 [bzw. lt. diesem Gutachten: 4,3]; abzüglich eines Toleranzbereiches von 0,2 = 4,08 [bzw. 4,1]) überschritten war, so lässt sich damit aber insgesamt als Faktum konstatieren, dass der nach ÖLMB festgelegte Grenzwert gegenständlich – wenngleich allenfalls bloß in einem geringfügigen Ausmaß, so doch – jedenfalls überschritten wurde.

 

2.2.3. Auf Basis dieser Faktenlage war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in Verkehr gebrachte Ware nicht korrekt bezeichnet war.

 

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine „Verfälschung“ gemäß § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG – worunter Handlungen, die zu einer Manipulation des Lebensmittels (im weiteren Sinn) führen, zu verstehen sind – der Ware selbst, sondern um eine zur Irreführung, im Besonderen um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Eigenschaft, Art, Identität, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung des Lebensmittels i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG.

 

Die insoweit im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene unzutreffende rechtliche Qualifikation als „Verfälschung“ war daher – weil auch in Bezug auf eine „Täuschung“ im Spruch eine ausreichend konkretisierte Umschreibung der essentiellen Tatbestandselemente vorliegt – entsprechend zu korrigieren.

 

2.3. Dafür, dass die von seiner KG in Verkehr gebrachten Produkte die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, hatte der Rechtsmittelwerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG generell – nämlich unabhängig davon, ob er auch persönlich in die Produktion integriert war oder nicht – entsprechend wirksame Vorkehrungen zu treffen. Diesen Anforderungen wurde aber durch das betriebsinterne Kontrollsystem offenbar nicht zureichend entsprochen, konnte dadurch doch de facto nicht verhindert werden, dass Produkte in den Verkehr gelangten, bei denen die im ÖLMB normierten Grenzwerte überschritten wurden. Daraus resultiert insgesamt, dass der Beschwerdeführer zumindest im gegenständlichen Fall fahrlässig und somit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.4. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde festgestellt, dass „keine Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe“ vorliegen würden. Da in deren Akt jedoch keine Nachweise für etwaige Vormerkungen enthalten sind, wäre die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen.

 

Außerdem lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen, in welcher Weise sich das Ausmaß der Grenzwertüberschreitung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

 

Davon ausgehend, dass hier – was mangels zwingender Gegenbelege im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen ist – lediglich eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes im Ausmaß von 0,08 (= 2%) vorlag (während die belangte Behörde dem gegenüber offenbar von einer mehr als 5-fach [0,43] bis mehr als 9-fach [0,74] höheren Überschreitung ausging) sowie unter Einbeziehung des Aspektes der langen Verfahrensdauer findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 3 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ zu lauten hat und dass sich das Ausmaß der Geldstrafe auf 150 Euro, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 532,50 Euro reduziert. 

 

Im Übrigen war die Beschwerde hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine ordentliche Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

Dr.  G r o f

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 17.09.2014, Zl.: Ra 2014/10/0027-3