LVwG-300216/6/Kü/TO/SH

Linz, 06.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn x, x, vom 1. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2014, GZ: SV96-76-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben, die Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 36,50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2014, GZ: SV96-76-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs.1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe iHv 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens x mit Sitz in x und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG den serb. StA. x, geb. x, vom 7.10.2013 - 9.10.2013, jeweils ab 7.00 Uhr, mit dem Aufschlichten von Schnittholz im Sägewerk in x als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein Entgelt von 10 Euro/Stunde in bar in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung iSd § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Arbeits-

antritt erstattet und hat das Unternehmen somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 1. Februar 2014, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird, wird Folgendes (wörtlich wiedergegeben) vorgebracht:

„Ich lege Beschwerde gegen obengenannte Straferkenntnisse ein. Gegen die Doppelte Bestrafung und gegen die Strafhöhe.

Ich suche laufend beim AMS nach Arbeitern aber arbeiten im Sägewerk sind für einen Großteil nicht attraktiv. Ich muss Verträge mit meinen Geschäftspartner einhalten ansonsten habe ich Sie als Kunden verloren, das ist für einen kleinen Betrieb oft nicht einfach.

Da ich überwiegend exportiere sind auch die Deviseneinnahmen für die Allgemeinheit nicht zu unterschätzen und dem angeblichen Schaden entgegenzustellen. Seitens der Behörden wurde meine Stellungnahme als reine Schutzbehauptung gesehen.

Es ist klar erkennbar das es auf keinen Fall mein Ziel ist Sozialversicherung zu schädigen. Es ist keine mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafe dient, gekommen.

Ich beschäftige freiwillig 10-15 Menschen mit Behinderung schon 15 Jahr von der Caritas. Habe einen Behinderten direkt schon 9 Jahre beschäftig ohne eine Stütze vom Sozialsystem zu bekommen.

Das von meinen 18 Dienstnehmer ein großer Teil schon langfristig beschäftigt ist.

Das dieses auf keine Fall vorsätzliche Vergehen im Verhältnis zu meinem sozialen Beitrag äußerst gering ist.

Diese Milderungsgründe wurden bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Daher ersuche ich meine Stellungnahme zu Bedenken. Beantrage eine mündliche Verhandlung.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. Februar 2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Für die am 8. Mai 2014 anberaumte, öffentliche mündliche Verhandlung hat sich der Bf krankheitsbedingt entschuldigt und bekanntgegeben, dass er bereits schriftlich seine Milderungsgründe dargelegt habe und zur Sache selbst nichts mehr sagen könne. Da sich im Vorfeld alle Teilnehmer entschuldigt haben, fand die mündliche Verhandlung nicht statt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensions-versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflicht-versicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Kranken-versicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks­verwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 113 Abs.1 Z 1 ASVG den in § 111 Abs.1 genannten Personen (Stellen) Beiträge vorgeschrieben werden können, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

 

Gemäß § 113 Abs. 2 erster Satz ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden.

 

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch den Sozialversicherungsträger ist nicht als Sanktion für gesetzeswidriges Verhalten, sondern als Pauschalabgeltung des erhöhten Aufwandes des Sozialversicherungsträgers zu werten und knüpft an die unmittelbare Betretung eines nicht angemeldeten Dienstnehmers an. Eine Doppelbestrafung ist daher durch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht gegeben.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der erkennende Richter zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs.2 letzter Satz ASVG vorliegen. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor, der geständig, grundsätzlich einsichtig und unbescholten ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Der Bf als Unternehmer ist gehalten, sich über die mit der Ausübung seines Gewerbes verbundenen Rechtsvorschriften entsprechend zu erkundigen. Da er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist, ist geringfügiges Verschulden des Bf nicht gegeben.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ausreichend, um den Bf künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungs­übertretungen abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger