LVwG-600129/7/Sch/SA/KR

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F W, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.2013, GZ: VerkR96-11409-2013, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.3.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat M H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2.12.2013, GZ: VerkR96-11409-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Ortsgebiet, Pasching/Hörschinger-straße L 1227 bei km 6.034 in Fahrtrichtung ortsauswärts in Richtung Hörsching.

Tatzeit: 01.04.2013, 16:57 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mercedes X, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von    210,00 €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von   72 Stunden

Gemäß   § 99 Abs. 2d StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 231,00 Euro.“

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Polizeiinspektion Pasching vom 1.4.2013.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.12.2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhobene Berufung.

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, die Befragung des Beschwerdeführers sowie die fachliche Begutachtung des Messvorganges  durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der seit Einführung der Lasergeräte mit solchen Geschwindigkeitsmessungen betraut ist. Er schilderte bei der Verhandlung den Vorgang, der vor Durchführung konkreter Messungen einzuhalten ist. Es handelt sich hiebei um mehrere Tests, die die Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Lasergeräte vorsehen. Nach Durchführung des Selbsttests durch das Gerät, nachdem es eingeschaltet worden ist, ist vom messenden Beamten der Visiertest durchzuführen. Vorliegend hat der Beamte ein Gefahrenzeichen herangezogen, welches mit dem Laserstrahl abgefahren wurde. Dabei wurde für die waagrechte Kontrollmessung das Verkehrszeichen am unteren Rand von links nach rechts bzw. umgekehrt anvisiert. Sodann war die senkrechte Messung durchzuführen, hiebei fuhr der Beamte mit dem Laserstrahl von oben nach unten über das Verkehrszeichen. Im Anschluss daran ist noch die sogenannte Nullmessung durchgeführt worden.

Der Zeuge gab weiters an, auch bezüglich Messprotokoll die Vorgaben eingehalten zu haben. Der Messbeginn erfolgte um 16.00 Uhr, das Ende der Messungen um 17.00 Uhr, wobei er konzedierte, dass hier minutiös exakte Zeitangaben nicht vorliegen. Allerdings war der Beschwerdeführer das letzte gemessene Fahrzeug um 16.57 Uhr, sodass das angegebene Messende mit 17.00 Uhr nachvollziehbar sei. Auch die im Halbstundentakt vorgeschriebenen Wiederholungen der Testmessungen mit dem Gerät habe der Zeuge eingehalten, wenngleich auch hier nicht minutiös exakte Angaben möglich wären.

 


 

Vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde bezüglich der Schilderungen des Zeugen bemängelt, dass dieser zwar die Zielerfassung in waagrechter Richtung korrekt durchgeführt habe, allerdings entspreche seine Vorgangsweise bei der senkrechten Zielerfassung, nämlich ein Verkehrszeichen von oben nach unten mit dem Laserstrahl abzufahren, nicht den Verwendungsbestimmungen.

Vom Sachverständigen wurde noch folgendes angemerkt:

 

„Auf eine Messentfernung von 116 Metern erweitert sich der Messkegel auf einen Durchmesser von etwa 35 cm bzw. etwas weniger. Ein Messstrahlkegel von 35 cm ist nicht so groß, dass gleich eine Abweichung nach links oder rechts vom Fahrzeug dadurch leicht möglich wäre. Eine Kennzeichentafel hat eine Breite von 52 cm, die gesamte Fahrzeugbreite des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuges (Mercedes X-Klasse) dürfte etwa 2 Meter betragen. Hier ist die Nummerntafel im Regelfall bei den Fahrzeugen in der Mitte angebracht. Von der Mitte der Tafel aus betrachtet habe ich nach links und nach rechts jeweils etwa einen Meter Breite für die Messung zur Verfügung. Bei einer Messstrahlbreite von etwa knapp 35 cm müsste eine seitliche Fehlmessung im Ausmaß von etwa 70 cm erfolgen.

Zu sagen ist allerdings auch, dass sich eine Visiereinrichtung eines Lasergerätes nicht so ohne weiteres verstellt. Mir sind Fälle bekannt, wo etwa das Lasergerät zu Boden gefallen ist, die Nachkontrolle durch das Eichamt aber keine Verstellung der Visiereinrichtung zu Tage brachte. Diese Geräte verfügen also über eine gewisse Stoßfestigkeit.

Bei einer Fehleinstellung der Visiereinrichtung könnte am Fahrzeug vorbeigemessen worden sein, obwohl der Messbeamte den Punkt in der Visiereinrichtung am Fahrzeug wahrnimmt.

Allgemein ist anzufügen, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit vorangegangener korrekter Zielerfassung einige Zeit nach dem gegenständlichen Vorgang den Schluss zuließe, dass das Lesegerät auch zum Vorfallszeitpunkt korrekt funktioniert haben müsste.

Zudem ist das Lasergerät ordnungsgemäß geeicht laut im Akt einliegenden Eichschein und gilt die Eichung noch bis 31.12.2014. Eine Messung mit fehlerhafter Visiereinrichtung kann nur dann ein taugliches Ergebnis erbringen, wenn am Fahrzeug vorbeigemessen und ein anderes Fahrzeug gemessen wurde. Es ist also im Bereich außerhalb des vermeintlich gemessenen Fahrzeuges ein weiteres bewegtes Ziel unterwegs.

Auf den vorliegenden Fall bezogen Fall bezogen ließe sich das Messergebnis, das dem Beschwerdeführer zugerechnet wird, nur dann als fehlerhaft erklären, wenn die Visiereinrichtung tatsächlich verstellt war und dadurch ein anderes bewegtes Ziel getroffen wurde, auch dieses Fahrzeug müsste dann eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten haben. Andere Möglichkeiten hiefür gibt es nicht, da Reflexionsmessungen, wie etwa durch ein Radar, beim Laser nicht möglich sind.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bei Lasermessungen eine wesentliche Voraussetzung sind, um von der Tauglichkeit eines konkreten Messergebnisses ausgehen zu können. Stets ist allerdings auch der Einzelfall im Auge zu behalten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Meldungsleger zwar bei der Visierkontrolle die Verwendungsbestimmungen offenkundig nicht zur Gänze eingehalten hatte und möglicherweise auch die Nullmessung vor der Visierkontrolle durchgeführt hatte, welche Reihenfolge nicht der Zweckmäßigkeit entspricht, soll doch vorher bezüglich Visier Gewissheit eingeholt werden und erst dann konkrete Messungen auf einen Punkt erfolgen.

Andererseits müsste im folgenden Fall, geht man von einer Fehlmessung aus, eine Sachverhaltskonstellation gegeben sein, die mit einem derartigen Maß an Unwahrscheinlichkeit versehen ist, das nicht begründbar nachvollziehbar wäre. Es müsste also das Visier des verwendeten Lasergerätes tatsächlich verstellt gewesen sein, ein Umstand, der keinesfalls alltäglich, sondern – siehe die obigen Ausführungen des Sachverständigen – äußerst ungewöhnlich wäre. Zudem müsste ein zweiter Fahrzeuglenker versetzt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ebenfalls mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h unterwegs gewesen sein, der Laserstrahl genau auf das Kennzeichen dieses Fahrzeuges aufgetroffen, eine Error-Meldung am Gerät nicht erfolgt sein und sich der Beamte zudem bei der Identifizierung des gemessenen Fahrzeuges bei der Anhaltung auch noch geirrt haben. Eine solche Anzahl an ungewöhnlichen Sachverhaltselementen zusätzlich annehmen zu müssen, um aufgrund der teilweisen Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen durch den Meldungsleger auf eine Fehlmessung zu kommen, hält das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für nicht schlüssig begründbar, sondern für konstruiert und lebensfremd. Somit kann hierauf ein Zweifel am Messergebnis, der zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu führen hätte, nicht gestützt werden.

 

5. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung laut den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Form sogleich zugegeben hatte, dass er nämlich „viel zu schnell“ unterwegs gewesen sei, begründet in einem Zeitdruck. Auch habe sich der Beschwerdeführer über Vorhalt der eingehaltenen 100 km/h – nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz von 3 % tatsächlich 97 km/h – nicht gestoßen, sondern dem Sinne nach also diese massive Übertretung durchaus eingestanden. Auch war der Beschwerdeführer vor Ort zahlungswillig, die Ausstellung einer Organstrafverfügung war dem Meldungsleger allerdings aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich. Bei der Amtshandlung dürfte auch ein Hinweis seitens des Meldungslegers auf die Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Deliktes erfolgt sein, hierauf insistierte der Beschwerdeführer noch intensiver dahingehend, die Strafe doch gleich vor Ort bezahlen zu dürfen.

 

Unter Würdigung dieser Beweisergebnisse ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 97 km/h, wie vom Meldungsleger festgestellt, mit der für die Fällung eines Erkenntnisses erforderlichen Gewissenheit erwiesen ist. Wenn mit einem Geschwindigkeitsmessgerät eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit gemessen wurde, dann kann nur dieser Wert Gegenstand des Verfahrens sein, in der Form, ob er eben nachvollziehbar erwiesen ist oder nicht. Irgendein Wert darunter, etwa wenn ein solcher von einem beanstandeten Fahrzeuglenker – vom Beschwerdeführer wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 70 – 80 km/h konzediert -  eingestanden wird, kann keine Rolle spielen. Es kann also nicht angehen, dass nur jene Fahrgeschwindigkeit als Grundlage der Bestrafung dient, die von einem Fahrzeuglenker auch eingestanden wird. Ein Messergebnis kann, wie schon oben erläutert, eben nur als solches richtig sein oder nicht.

 

6. Zu den formellen Einwendungen des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:

 

Dem Beschwerdeführer kann nicht beigetreten werden, wenn er an der Ordnungsgemäßheit der Verordnung bzw. Kundmachung derselben betreffend des gegenständlichen Ortsgebiets Zweifel hegt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Verordnung vom 25.11.2011, VerkR10-17-63-1995, unter Punkt 1. A) lit.c und d gemäß § 53 Z.17a und b StVO 1960 bei km 4,916 und bei km 6,378 der L 1227 das Ortsgebiet Pasching verordnet und die Anbringung der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ angeordnet. Der Tatort, nämlich der km 6,034 liegt also zweifelsfrei innerhalb dieses Ortsgebietes. Auch ist der Kundmachungsvermerk des Straßenerhalters, der Straßenmeisterei Ansfelden, im Akt enthalten, wonach die Verkehrszeichen aufgestellt waren und am 28.2.2012 um 11.30 Uhr einer Kontrolle unterzogen wurden.

Auch wurde vom Meldungsleger mehrfach klargestellt, dass es sich bei der ursprünglichen Angabe in der VStV-Anzeige, wonach die Tatörtlichkeit außerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei, um ein Versehen gehandelt habe. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Meldungsleger, im Übrigen auch schon vor der Verwaltungsbehörde, angegeben, dass hier ein Fehler bei der computermäßigen Erfassung des Vorganges stattgefunden habe. Das der Tatort tatsächlich innerhalb des Ortsgebietes gelegen war, stand für ihn außer Zweifel.

Wenngleich die belangte Behörde in ihrer Strafverfügung vom 8.4.2013 auch noch die Wortfolge „außerhalb eines Ortsgebietes“ in den Tatvorwurf aufgenommen hatte, so ist diese Unrichtigkeit spätestens mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.7.2013 ausgeräumt worden, wo ausdrücklich davon die  Rede ist, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag aus diesem Versehen des Meldungslegers bei der Anzeigeverfassung keinesfalls abzuleiten, dass damit auch gleich seine sämtlichen anderen Angaben nicht verlässlich genug verwertbar wären.

Zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit durch die Erhebungen der Verwaltungsstrafbehörde im Verein mit der Beweisaufnahme seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hinreichend erwiesen ist, braucht mangelns Entscheidungsrelevanz auf die weitläufigen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht mehr eingegangen zu werden.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um nahezu 100 % des Erlaubten kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden, zumal der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 bis zu 2.180 Euro reicht. Somit wurde der Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft.

Zur Verschuldensfrage ist zu bemerken, dass derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden. Es muss auch im gegenständlichen Fall auf Grund der Umstände angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, hier eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Auch dieser Aspekt spricht für die Angemessenheit der konkret verhängten Strafe.

Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu Gute kommen konnten.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geäußert, sodass auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich von dem schon von der belangten Behörde angenommenen monatlichen Mindesteinkommen von 1.300 Euro auszugehen war. Es kann somit jedenfalls erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Lage sein wird.

Deshalb konnte auch dem Eventualantrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe nicht näher getreten werden.

 

 

 

 

 

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 42 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n