LVwG-600258/6/Bi/MSt

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des x, vom 26. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 19. März 2014, S-47328/13-4, wegen Übertretungen des KFG 1067, zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.                             

Im Punkt 1) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt im Punkt 2) ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,40 Euro zu leisten.

 

III.      

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1960 und § 4 Abs.4b KDV und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 72 Euro (15 Stunden EFS) und 2) 80 Euro (16 Stunden EFS) verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrens­kostenbeiträge von 1) 7,20 Euro und 2) 8 Euro, gesamt 15,20 Euro auferlegt. Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 11. September 2013 um 10.45 Uhr in Traun, Schulstraße x, festgestellt worden sei, den Pkw x gelenkt, der nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Festgestellt worden sei, dass

1) am betroffenen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und unter 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht Reifen verschiedener Größen montiert gewesen seien, obwohl dies verboten sei: Vorne seien Reifen der Dimension 205/55R16 und hinten Reifen der Dimension 225/50R16 montiert gewesen, und

2) das Fahrwerk tiefer gelegt bzw die Höhenverstellung variabel verstellbar gewesen sei, obwohl Kraftahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG).

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Pkw sei Baujahr 1974 und im Typenschein sei nur das Mindestmaß einer Bereifung eingetragen, weshalb keine zusätzliche Genehmigung erforderlich sei. Laut Typenschein dürften an der Hinterachse 225mm Reifen montiert sein und an der Vorderachse 205mm Reifen. Er habe Typenscheine verglichen und alle anderen hätten eine genaue Reifendimension vorgeschrieben, aber nicht dieses Auto.

Die Treibstoffpumpe solle ein Druckbehälter sein. Er sei kein Experte, aber dass diese Pumpe das Fahrwerk aufblasen solle, sei falsch. Er kenne die Fotos nicht, aber ein aufblasbarer Stoßdämpfer brauche auch einen Anschluss, an welchem ein Druckbehälter angeschlossen sei; das sei einfach nicht der Fall.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Einholung eines technischen Gutachtens des Amtssachverständigen (SV) Ing. x, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, vom 14. Mai 2014, das dem Bf mit h. Schreiben vom 16. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde mit der Einladung, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Bf hat trotz Zustellung am 22. Mai 2014 darauf bislang nicht reagiert, sodass wie angekündigt, nach der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Der Anzeige, die den auf den Bf mit Wechselkennzeichen zugelassenen grünen Mercedes 280CE, FahrgestellNr. x, betraf, beigelegt waren vom Anzeiger BI x, PI Traun, bei der Anhaltung gemachte Fotos von den Reifen, die gut ablesbar die jeweilige Reifendimension zeigen, sowie Fotos des Fahrwerks. Laut ausdrücklicher Anmerkung in der Anzeige stellte der technische Zustand des Fahrzeuges keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, jedoch wurde vom Anzeiger aufgrund des optischen Eindrucks des Fahrzeuges hinsichtlich Bereifung und Fahrwerk eine technische Überprüfung für erforderlich erachtet. Der Lenker habe angegeben, es sei schon schwierig genug, das Auto halbwegs im Originalzustand zu erhalten.

 

Nach den Ausführungen des SV müssen die am Fahrzeug montierten nicht im Typengenehmigungsbescheid eingetragenen Leichtmetallfelgen Rial 8J x16ET 11 KBA 40383 mit Reifen vorne 205/55R16 und hinten 225/50R16 und die eingebauten Tieferlegungsfedern H&R DB114/15VA gemäß § 33 KFG im Fahrzeuggenehmigungsbescheid eingetragen sein. Für die Eintragung ist die Freigabe des Fahrzeugherstellers oder ein fahrzeugbezogenes Ziviltechniker- oder TÜV-Gutachten vorzulegen. Das Argument des Bf, das Fahrzeug sei ein Oldtimer, sei irrelevant, weil die Fahrwerkstieferlegung nicht mehr original und die zu große Rad/Reifenkombination nicht zulässig seien. 16 Zoll-Felgen seien auch 1972 für einen Mercedes W114-280CE mit verschiedenen Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse nicht genehmigungsfähig gewesen.

Das ggst Fahrzeug sei laut derzeitiger Eintragung in der Genehmigungs­datenbank mit dem Kennzeichen x zugelassen, aber der Zulassungs­besitzer daraus nicht ersichtlich. Der in der Polizeianzeige vom 14.9.2013  geforderten technischen Überprüfung gemäß § 56 KFG habe sich der Bf durch behördliche Abmeldung vom pol. Kennzeichen x entziehen können.

Laut Auszug der Genehmigungsdatenbank für das Fahrzeug Mercedes 280CE Coupe, erstmalige Zulassung x, FahrzeugId.Nr.x, steht unter „Bereifung und Räder“ Zeile 1: 185 HR14 und Zeile 2: 185 H14.

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs.1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

Gemäß § 4 Abs.4b KDV müssen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.

 

Im ggst Fall ist aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass die am Pkw bei der Fahrzeugkontrolle festgestellten Reifendimensionen an Vorder- und Hinterachse zum einen divergiert haben und zum andern nicht genehmigt (und laut SV auch nicht genehmigungsfähig) und zu groß waren.

Damit hat der Bf den ihm im Punkt 1) zur Last gelegten Tatbestand ohne Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

 

 

 

 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung – zutreffend – aufgrund der Vormerkungen des Bf weder mildernde noch erschwerende Umstände gefunden und unwidersprochen ein geschätztes Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Wahrung der Verkehrssicherheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung finden sich nicht.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvor­richtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bf in das beanstandete Kraftfahrzeug ein nicht genehmigtes Fahrwerk eingebaut hat. Eine die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigende Tieferlegung des Fahrwerks bzw eine zu geringe Bodenfreiheit wurde nicht behauptet. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde in der Anzeige ausdrücklich verneint. Auch aus den Fotos ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme einer unmittelbaren Unfallgefahr im Sinne des § 4 Abs.2 KFG.

Damit war im Punkt 2) des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mangels Tatbestandsmäßigkeit mit der Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren 20 % der Geldstrafe, das sind im Punkt 1) 14,40 Euro.

Im Punkt 2) entfällt ein solcher gemäß § 52 Abs.8 VwGVG.  

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger