LVwG-650017/21/Kof/MSt/CG

Linz, 10.07.2014

I M    N A M E N    D E R    R E P U B L I K

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650017/21/Kof/MSt/CG                                                            Linz, 10. Juli 2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die von Herrn x, geb. x,
x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x betreffend

 

I.

die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. April 2014, LVwG-650017/13

 

sowie

 

II.

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung der unter Punkt I. angeführten ordentlichen Revision

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.

Gemäß § 30a Abs.1 VwGG wird die ordentliche Revision

als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 46 Abs.1 und Abs.4 VwGG wird

der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.   

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Zu I.:  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 14. April 2014, LVwG-650017/13 dem nunmehrigen Revisionswerber (im Folgenden: Rw)  

·      gemäß näher bezeichnender Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und

·      gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist.

 

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise:

„Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer ordentlichen Revision beim VwGH.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.“

Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde

dem Rw am Freitag, dem 18. April 2014 – im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Gemäß § 25a Abs.5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Revision spätestens am Freitag,

dem 30. Mai 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

als „zuständige Einbringungsstelle“ gesendet werden müssen.

 

Der Rechtsvertreter des Rw hat die ordentliche Revision vom 26. Mai 2014

nicht an das LVwG OÖ., sondern an den Verwaltungsgerichtshof gesendet. –

Der VwGH hat diese Revision am Montag, dem 02. Juni 2014

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.

 

Die Einbringungsfrist ist bei Weiterleitung an die „zuständige Einbringungsstelle“ nur dann gewahrt, wenn die „unzuständige Einbringungsstelle“ das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt;  siehe die in Walter-Thienel Verwaltungs-verfahren, Band I, 2. Auflage, E30 zu § 6 AVG (Seite 146) zitierte Judikatur.

 

 

Dem Rechtsvertreter des Rw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 06. Juni 2014, LVwG-650017/17 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben,

eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Rechtsvertreter des Rw hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 ausgeführt,
er habe nur aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis
des LVwG OÖ. die ordentliche Revision nicht an das LVwG OÖ., sondern an den VwGH gesendet.

 

Dieses Vorbringen ändert nichts an der Tatsache, dass die Revision verspätet erhoben wurde und dadurch als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

Zu II.:  § 46 Abs.1 VwGG lautet auszugsweise:

„Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis  eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt“.

 

Bei der Beurteilung, ob iSd § 46 VwGG ein sorgfältiges Vorgehen vorliegt, ist
an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen,
als an rechtsunkundige Personen;

VwGH vom 06.10.2011, 2010/06/0006 mit Vorjudikatur.

 

Die Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis des LVwG OÖ. vom 14. April 2014,
LVwG-650017/13 enthält – entgegen dem Vorbringen des Rw – nicht eine unrichtige, sondern (überhaupt) keine Angaben über die Einbringungsstelle einer Revision.

 

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

Betreffend die Einbringung von Rechtsmittel – hier: hinsichtlich der zuständigen Einbringungsstelle – treffen einen beruflichen, rechtskundigen Parteienvertreter besondere Sorgfalts- und Überwachungspflichten;

Beschluss des VwGH vom 19.02.2004, Ro 2014/08/0007.

 

Auf Grund der eindeutigen Rechtslage (§ 25a Abs.5 VwGG) hätte der Rechtsvertreter des Rw sich daher problemlos Gewissheit über die zuständige Einbringungsstelle verschaffen können; 

VwGH vom 16.09.2011, 2008/02/0104.

 

 

 

Die Versäumung der Rechtsmittelfrist – bedingt durch die Absendung der ordentlichen Revision an die unzuständige Einbringungsstelle – hätte somit durch ein dem beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können; 

VwGH vom 01.06.2006, 2005/07/0044.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gemäß § 30b Abs.1 VwGG kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – ein Vorlageantrag erhoben werden.

Dieser Vorlageantrag ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler

Beachte:

Revision betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23.10.2014, Zl.: Ro 2014/11/0067-7