LVwG-950000/3/SE/JW

Linz, 27.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn X, X, X, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Altheim, vom
17. Dezember 2013, GZ. 011-PA-2013, den

 

                                                                                                                                 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Altheim, vom 17. Dezember 2013,  GZ. 011-PA-2013, wird aufgehoben und die Angele­genheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an die Stadtgemeinde Altheim zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Altheim vom
23. Oktober 2013, GZ. 011-PA-2013, wurde festgestellt, dass Herrn
X (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer)

 

·         unter Spruchpunkt 1. ein Ruhegenuss in Höhe von 3.571,71 Euro monatlich brutto ab 1. November 2013 sowie

·         unter Spruchpunkt 2. eine Abfindung der Nebengebührenzulage in Höhe von 1.182,30 Euro brutto

 

gebührt.

 

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer sich seit
1. November 2013 im Ruhestand befindet. Die Gesamtdienstzeit beträgt 44 Jahre, 9 Monate = 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 93 Monate, weshalb die 93 höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen waren.

 

Auf Basis der Ruhegenussberechnungsgrundlage von 4.464,64 Euro und der Ruhegenussbemessungsgrundlage (80%) von 3.571,71 Euro berechnet sich ein Ruhegenuss (100%) von 3.571,71 Euro.

 

Mit dem Dienstrechtsmandat vom 6. Oktober 2013 wurden 397,272 Nebengebührenwerte festgestellt. Bei einer Umrechnung nach den derzeit gültigen Richtlinien ergibt sich eine monatliche Nebengebührenzulage von
16,89 Euro. Die Abfindung beträgt das 70-fache der errechneten Nebengebührenzulage. Das sind 1.182,30 Euro.

 

I. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
1. November 2013 Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sich das Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung im Rechtsmittelstadium befindet und daher keine gültige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid bildet.  

Mit Eingabe vom 11. November 2013 legte der Beschwerdeführer eine Ergänzung bzw. einen Nachtrag zu seiner fristgerecht erhobenen Berufung aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Vorstellungsentscheidung im Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung vor. Er beantragte ergänzend zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Angelegenheit, der Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung mit der Auflage zuzuweisen, diesen als vorläufigen Bescheid zu bezeichnen bzw. die Rechtskraft des Bescheides im Sinne einer abzuwartenden Vorentscheidung unter Vorbehalt höchstgerichtlicher Entscheidung zu stellen, dies in Verbindung mit auflösender Bedingung und der amtswegigen Verpflichtung zur Vornahme einer allenfalls entsprechenden Korrektur.

 

Die Berufung richtet sich auch gegen die Höhe des Ruhebezuges, welcher bei Obsiegen mit Wirkung des Vorrückungsstichtages 1. Juli 2015 als korrigierter Pensionsanspruch neuerlich zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen ist, dies unter finanzieller Berücksichtigung der 1. Dienstalterszulage, in Summe mit abschließender Wirkung spätestens per 31.12.2015.  

 

Die weitere Begründung bezieht sich wiederum auf das Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung.

 

I. 3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Altheim (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2013, GZ. 011-PA-2013, auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Dezember 2013,  die Berufung abgewiesen und den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Altheim vom 23. Oktober 2013, GZ. 011-PA-2013, vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren betreffend gebührenden Ruhegenuss und Abfindung der Nebengebührenzulage unabhängig und losgelöst vom Verfahren über die amtswegige Ruhestandsversetzung zu sehen ist. Es ist eine Trennbarkeit i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG gegeben.

 

Der eigentliche Anspruch, die Höhe der Bemessung des Ruhebezugs und der Abfindung der Nebengebührenzulage und damit auch der Berechnungsmodus wurden nicht bekämpft.

 

Die Oö. Landesregierung hat die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 26. September 2013, mit dem der Bescheid des Stadtrates vom 26. Juni 2013 bestätigt wurde, als unbegründet abgewiesen.

 

Es liegen keine Gründe gem. § 12 DVG 1984 vor, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuzuerkennen auch wurde kein entsprechender Antrag diesbezüglich vorgelegt.

 

Die weiteren vorgebrachten Argumente beziehen sich ausnahmslos auf die amtswegig erfolgte Versetzung in den Ruhestand und taugen daher als Berufungsbegründung gegen den angefochtenen Bescheid nicht.

 

I. 4. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch X, X, X, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 3. Jänner 2014. Diese wurde wie folgt begründet:

 

Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters von der Stadtgemeinde Altheim in den Ruhestand versetzt worden. Anstelle der von Amts wegen erfolgten Ruhestandsversetzung wäre eine die Rechtssphäre des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme zur Verfügung gestanden, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben hätte können.

 

Hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses sei es zwar richtig, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, doch weder aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde noch aus dem zugrundeliegenden Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Altheim vom 23. Oktober 2013 sei nicht begründet und nachvollziehbar, ob die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage dem § 4 Oö. Ö-PG entspricht.

Im Bescheid des Stadtrates wird nur auf die „93 höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen“ verwiesen ohne die Berechnung nachvollziehbar darzustellen. Wäre die Berechnung nachvollziehbar dargestellt worden, hätte sich gezeigt, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage und damit der Ruhegenuss zu niedrig angesetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden die jeweiligen maßgeblichen Beitragsgrundlagen zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mitgeteilt.

 

Auch befindet sich weder im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Oktober 2013 noch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Begründung wie die Stadtgemeinde Altheim die monatliche Nebengebührenzulage in Höhe von 16,89 Euro errechnet hat. Im erstinstanzlichen Bescheid wird lediglich auf „derzeitig gültige Richtlinien“ verwiesen. Im Falle eines mangelfreien Verfahrens und einer ausreichenden Bescheidbegründung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer eine zu geringe Nebengebührenzulage zuerkannt wurde.

 

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos  aufzuheben in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

 

I. 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/12/0012, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die amtswegige Ruhestandsversetzung nicht stattgegeben.

 

I. 7. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 16. Jänner 2014 von der Stadtgemeinde Altheim dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gem. § 2 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 ist auf das Dienstverhältnis der Beamten u.a. das Oö. Landesbediensteten-Pensionsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz anzuwenden.

 

§ 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz – Oö. L-PG lautet:

 

(1)        Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 15 Jahre beträgt.

(2)        Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten.

 

§ 62b L-PG sieht bei Beamten, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind u.a. vor, dass die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit abweichend von § 3 Abs. 1 10 Jahre beträgt. Überdies beträgt der Ruhegenuss in diesem Fall abweichend von § 7 Abs. 1 leg. cit. 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Jahr um 2 v. H. und jeden weiteren ruhegenussfähigen Monat um 0,167 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

 

§ 3a Oö. L-PG bestimmt, dass der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt wird. 

 

§ 4 Oö. L-PG gibt an, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist. In Abs. 2 leg. cit. wird normiert, dass dem Beamten die maßgeblichen Beitragsgrundlagen mitzuteilen sind.

 

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage ist in § 5 Oö. L-PG geregelt, darin ist u.a. festgelegt, dass die 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden.

 

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gemäß § 6 aus der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, den angerechneten Ruhestandszeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten zusammen.

 

§ 7 Oö. L-PG regelt das Ausmaß des Ruhegenusses.

 

Nach § 62h Abs. Satz 1 Oö. L-PG ist für die Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.

 

§ 9 Oö. Nebengebührenzulagengesetz normiert, dass, wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung gebührt. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

 

„Durch die Abweisung der Berufung trifft die Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung iSd § 66 Abs. 4 AVG. Es wird dadurch der Inhalt des mit der Berufung bekämpften unterinstanzlichen Bescheides rezipiert, dh sowohl der Spruch als auch die Begründung werden zum Inhalt des Berufungsbescheides (VwGH 8. 10. 1996, 96/04/0046; vgl auch § 67 Rz 5f)“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 93).

 

„Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Bescheid der Berufungsbehörde an die Stelle des Bescheides der Vorinstanz, welcher dadurch seine rechtliche Existenz (VfSlg 5834/1968) und mit ihr jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (VwGH 11. 10. 2000, 96/03/0281; 22. 2. 2006, 2004/09/0218; vgl auch Rz 87; § 67 Rz 5), ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides Geltung hat. Insofern bedarf es bei der Beurteilung der Frage, welche normative Aussage der Berufungsbescheid trifft, weiterhin der Heranziehung des unterinstanzlichen Bescheides (VwGH 24. 1. 1990, 89/02/0217; 25. 11. 2004, 2003/03/0231). Rechtliche Grundlage für daraus allenfalls resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid und nicht der angefochtene, „bestätigte“ Bescheid der Vorinstanz (Mannlicher/Quell AVG § 66 Anm 7; Thienel 4 269)“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 94).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers  betreffend die amtswegige Ruhestandsversetzung nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer befindet sich somit seit 1. November 2013 im Ruhestand.

 

Die anzuwendenden, oben genannten, Gesetzesbestimmungen zeigen, dass die Ermittlung der Pensionshöhe eine sehr komplizierte Berechnung ist. Umso mehr bedarf es daher einer ausreichend dargestellten und nachvollziehbaren Begründung, wie die festgestellte Pensionshöhe errechnet wurde. Weder aus dem angefochtenen noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist dies jedoch ersichtlich.

 

Es wurde bloß festgestellt, dass die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre und 9 Monate sowie der Durchrechnungszeitraum 93 Monate beträgt. Für die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich ein Betrag von 4.464,64 Euro und für den Ruhegenuss ein Betrag von 3.571,71.

 

Ebenso wurde ohne nähere Ausführungen zu den „derzeit gültigen Richtlinien“, eine monatliche Nebengebührenzulage in Höhe von 16,89 Euro festgestellt.

 

Die belangte Behörde hat verabsäumt die Berechnungsverfahren der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage sowie des Ruhegenusses entsprechend der  §§ 3 bis 7 Oö. L-PG nachvollziehbar darzulegen.

 

So fehlen zum Beispiel Angaben über das Ausmaß der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (§ 6 Oö. L-PG), die Höhe der Beitragsgrundlage und des Aufwertungsfaktors gem. § 4 leg. cit. oder das Ausmaß der Kürzungen gem. § 5 leg. cit.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde somit sowohl hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses als auch hinsichtlich der Nebengebührenzulage im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend festgestellt.

 

Bei ungeklärter Sachlage hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verwaltungsökonomie zu beschäftigen und zu klären, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Keine Verpflichtung zur Sachentscheidung besteht, wenn die Ermittlung und
Entscheidung durch die Behörde gleich lange dauern würde und höchstens etwas höhere Kosten durch die Behördenentscheidung entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht das (sein) Ermittlungsverfahren (selbst) durchführt und
entscheidet. Ob sich das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisungs-möglichkeit für diese entscheidet oder eine Sachentscheidung trifft, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (Arg. "kann" im § 28 Abs. 3 VwGVG). Dabei hat es sich jedoch von dem nach § 17 VwGVG auch im gerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) leiten zu lassen (vgl. dazu Fischer im "Justizstaat: Chance oder Risiko? Verwaltungsgerichtsbarkeit neu", Seite 318).

 

Für eine Entscheidungsfindung durch das Landesverwaltungsgericht
Oberösterreich bedarf es im konkreten Fall der Feststellung des beinahe gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Diese grundlegende Sachverhaltsermittlung kann durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder rascher noch deutlich kostengünstiger durchgeführt werden als von der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher beschlossen, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.




R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer