LVwG-150027/5/VG

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der x KG, Adresse x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 5. Juli 2013, GZ: BauR01-1-13-2013, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme,

 

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Bescheid vom 6. September 1982, Zl. Bau-427/1969, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Schwertberg den Ehegatten x1 und x2 die Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben „Wohn- u. Geschäftshaus in S., Adresse x“, unter Vorschreibung der folgenden ‑ hier noch relevanten ‑ Auflage Nr. 2:

„Sämtliche Außenwände, die sich an der Grundgrenze befinden (Feuermauerbereich) sind öffnungslos, brandbeständig, auszubilden. Etwaige Verglasungen müssen ebenfalls einer brandbeständigen Ausführung entsprechen.“

Dieser Titelbescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

2. Mit Bescheid vom 6. September 1982, Zl. Bau-405/1973, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Schwertberg den Ehegatten x1 und x2 die Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung des Geschäftshauses in S., Adresse x“, unter Vorschreibung der folgenden ‑ hier noch maßgeblichen ‑ Auflage Nr. 1:

„Sämtliche, unmittelbar an der Grundgrenze ausgeführten Außenmauern sind als Feuermauern auszubilden. Belichtungsöffnungen in der Feuermauer sind nicht öffenbar brandbeständig auszuführen.“

Dieser Titelbescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

 

3. Mit Kaufvertrag vom 27. April 2007 erwarb die x KG (in der Folge: Beschwerdeführerin) die hier relevante Liegenschaft in S., Adresse x, Grundstück Nr. x, KG x, welche zum Zeitpunkt des Kaufvertrages jeweils zur Hälfte im Eigentum von x2 und x3 stand. Ing. y ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

 

4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 ersuchte die Marktgemeinde Schwertberg die Bezirkshauptmannschaft Perg um Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass x2, der damalige grundbücherliche Liegenschaftseigentümer, mit Schreiben vom 21. Juli 1983 die Behebung der bei der Kollaudierung festgestellten Mängel bekanntgegeben und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. In der Folge habe sich aber herausgestellt, dass die Meldung über die Mängelbehebung, betreffend die Feuermauern, eine Falschmeldung gewesen sei und nach wie vor Fensteröffnungen an den Grundgrenzen im Feuermauerbereich bestünden. Mit der derzeitigen grundbücherlichen Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft [Anm.: das ist die nunmehrige Beschwerdeführerin] sei mehrmals versucht worden, eine Einigung zur Behebung der Mängel und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (öffnungslose, brandbeständige Feuermauern) zu erzielen, jedoch seien diese Versuche erfolglos geblieben. Lediglich die Feuermauerausbildung im Erd- und ersten Obergeschoß zum Objekt T. entspräche den gesetzlichen Vorschriften. Im zweiten Ober- und im Dachgeschoß befänden sich nach wie vor Fensteröffnungen im Feuermauerbereich zur Liegenschaft T.. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Bewilligungsantrag für Umbauten im zweiten Ober- und im Dachgeschoß eingereicht, wodurch auch die Mängel im Feuermauerbereich hätten saniert werden sollen, dieser sei aber aufgrund mangelhafter Projektunterlagen nicht bewilligungsfähig gewesen.

 

5. Nach Abklärung des genauen Vollstreckungsumfanges mit der Marktgemeinde Schwertberg drohte der Bezirkshauptmann des Bezirks Perg (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 22. Februar 2013 der Beschwerdeführerin, vertreten durch Ing. y, in Bezug auf die obzitierten Auflagen der Benützungsbewilligungen aus dem Jahr 1982, die Ersatzvornahme an. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weder x und x noch die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin hätten diese beiden Auflagen erfüllt. An der Westseite des Gebäudes im zweiten Obergeschoß befänden sich jedenfalls drei Fensteröffnungen, die nicht der Auflage des Bescheides vom 6. September 1982, Zl. Bau-427/1969, entsprächen sowie jedenfalls zwei Fensteröffnungen, die nicht der Auflage des Bescheides vom 6. September 1982, Zl. Bau-405/1973, entsprächen.

 

6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte Ing. y der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass die Angelegenheit von der Marktgemeinde Schwertberg sorgfältig geprüft worden sei und sämtliche Öffnungen im Rahmen diverser Bauverhandlungen genehmigt worden seien.

 

7. In der Folge holte die belangte Behörde ergänzende telefonische Auskünfte bei der Baubehörde ein. In einem dazu erstellten Aktenvermerk vom 11. Juni 2013 wurde festgehalten, dass bei der Baubehörde ein Antrag auf Umbauarbeiten im zweiten Obergeschoß eingelangt sei, der auch eine Lösung für die Fenster enthalte. Am 11. April 2013 solle diesbezüglich die Vorprüfung durch den Amtssachverständigen erfolgen. Im Übrigen habe Herr T. den Bau einer eigenen Feuermauer beantragt. Die Verhandlung dazu solle im Juni erfolgen. In einem weiteren Aktenvermerk vom 17. Juni 2013 wurde festgehalten, dass die Feuermauer noch nicht hergestellt und die Fenster nach wie vor wie bisher bestünden. Ob der vorgelegte Plan für die Umbauarbeiten im zweiten Obergeschoß genehmigungsfähig sei, sei noch nicht geklärt. In einem Aktenvermerk vom 25. Juni 2013 wurde festgehalten, es sei zwar ein Bewilligungsantrag für den Umbau des Obergeschoßes gestellt worden, die Vorprüfung dürfte aber wiederum negativ ausfallen.

 

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2013 ordnete die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme an.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Berufung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Berufung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

 

II.            Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

„Allgemeine Grundsätze

 

[…]

 

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

[…]


 

 

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

 

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

[…]

 

Verfahren

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung (Oö. BauO) idF LGBl. Nr. 35/1976 lauten:

 

㤠57

Benützungsbewilligung

[…]

(6) Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 nicht hindern, so ist die Benützungsbewilligung zu erteilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.

[…]

 

§ 64

Dingliche Bescheidwirkung; Verlängerung von Fristen

(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz — ausgenommen denjenigen nach § 68 — kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.“

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung von aktuellen Auszügen aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch (siehe ON 3 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass den hier relevanten Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schwertberg aus dem Jahr 1982 entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine dingliche Wirkung zukomme. Beide Bescheide seien nur x1, nicht aber auch x2 zugestellt worden. Hinsichtlich x2 seien die Bescheide daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Diese Bescheide hätten daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine dingliche Wirkung entfalten können. Die Beschwerdeführerin untermauert diese Ansicht mit einem Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/06/0224.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 27. April 2007 grundbücherliche Alleineigentümerin der hier relevanten Liegenschaft in S., Adresse x, Grundstück Nr. x, KG x ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die dingliche Bescheidwirkung der hier relevanten Bescheide aus dem Jahr 1982 ausdrücklich aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Oö. BauO ergibt (§ 64 Oö. BauO idF LGBl. Nr. 35/1976). Die belangte Behörde ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die mit diesen Bescheiden auferlegten Verpflichtungen betreffend die hier relevante Liegenschaft auf die Beschwerdeführerin als nunmehrige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft übergegangen sind. Der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2012 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dieser Entscheidung keine unter Auflagen erteilte Benützungsbewilligungen zu Grunde lagen, vielmehr war ein baupolizeilicher Auftrag (nach dem steiermärkischen Baugesetz) verfahrensgegenständlich.

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die hier relevanten Bescheide aus dem Jahr 1982 seien aufgrund eines weiteren Verfahrens mit dem gleichen Verfahrensgegenstand außer Kraft getreten und daher nicht mehr vollstreckbar. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg vom 12. Februar 2009 sei angeordnet worden, dass sämtliche Außenwände des Objektes S., Adresse x auf Bauarea .x, EZ x der KG x, welche sich an der Grundgrenze oder weniger als einen Meter entfernt von dieser befänden (Feuermauerbereiche), öffnungslos, brandbeständig auszubilden seien und etwaige Verglasungen ebenfalls einer brandbeständigen Ausführung entsprechen müssten. In der Bescheidbegründung sei festgehalten worden, dass beim gegenständlichen Objekt bereits bei einem am 31. August 1982 im Rahmen einer Kollaudierungsverhandlung durchgeführten Lokalaugenschein vom technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift diese Mängel festgestellt worden seien und im dazugehörigen Benützungsbewilligungsbescheid vom 6. September 1982, Zl. Bau-427/1969 (unter Auflage 2), die Behebung dieser Mängel vorgeschrieben worden sei. Aus dieser Bescheidbegründung ergebe sich, dass wegen ein und desselben Verfahrensgegenstandes ein neues Verfahren eingeleitet worden sei und daher die alten Bescheide [Anm.: gemeint wohl jene aus dem Jahr 1982] außer Kraft getreten seien. Mit Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg vom 4. Mai 2009 sei der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 12. Februar 2009 aufgehoben worden.

 

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil der Bescheid der Bürgermeisterin aus dem Jahr 2009 – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – durch eine Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde. Da somit der Bescheid aus dem Jahr 2009 rechtlich nicht mehr existent ist, vermag er schon deshalb keine Auswirkungen auf die Bescheide aus dem Jahr 1982, etwa nach der lex posterior Regel, zu entfalten.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung ist (vgl. sinngemäß VwGH 27.2.2006, 2004/05/0326, mwN, zu § 10 Abs. 2 VVG aF). Nach § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle, BGBl. I Nr. 33/2013, konnte die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus folgenden Gründen ergriffen werden: Die Vollstreckung ist unzulässig; die Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein; die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel sind im Gesetz nicht zugelassen oder stehen mit § 2 VVG im Widerspruch. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG aF und die dazu ergangene Judikatur des VwGH auf die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übertragbar sind (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 214). In der Beschwerde muss somit das Vorliegen eines Beschwerdegrundes iSd § 10 Abs. 2 VVG aF behauptet und begründet werden (vgl. sinngemäß VwGH 26.1.2006, 2005/07/0114 zu § 10 Abs. 2 VVG aF).

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen nach der Erlassung des Titelbescheides eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine Erfüllung der hier relevanten Auflagen der Benützungsbewilligungen aus dem Jahr 1982 obsolet erscheinen lässt. Der Hinweis auf einen inzwischen aufgehobenen Bescheid aus dem Jahr 2009 stellt jedenfalls keinen tauglichen Beleg für eine solche Änderung dar. Es liegt somit jedenfalls keine die Vollstreckung unzulässig machende Änderung des Sachverhaltes vor.

 

Die Beschwerdeführerin vermeint zudem, dass Bedingungen und Auflagen aus Benützungsbewilligungen nicht durch eine Ersatzvornahme nach § 4 VVG vollstreckt werden könnten. Eine Vollstreckung von Benützungsbewilligungen sei nur dahingehend möglich, dass der Verpflichtete gemäß § 5 VVG zur Unterlassung der Benützung durch Geldstrafen oder Haft anzuhalten sei. Die einzige Folge aus der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen aus Benützungsbewilligungsbescheiden sei die, dass die betroffene Baulichkeit nicht benützt werden dürfe.

 

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass § 5 VVG nur für die Erzwingung unvertretbarer Leistungen in Betracht kommt. Unvertretbar ist eine Leistung dann, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit entweder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht von einem Dritten erbracht werden kann (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009], 75). Für die Annahme, dass die hier gegenständlichen Auflagen der Benützungsbewilligungen aus dem Jahr 1982 nicht durch Dritte erfüllt werden können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Bemerkt wird zudem, dass sich die Zulässigkeit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unter Auflagen ausdrücklich aus der im Jahr 1982 in Geltung stehenden Bestimmung des § 57 Abs. 6 Oö. BauO ergibt. Durch die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen sollte nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ermöglicht werden, die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Durch die Erteilung der Auflagen ist im Übrigen klargestellt, dass es sich um festgestellte, behebbare, Mängel handelte, weil ansonsten die Benützungsbewilligung bereits im Jahr 1982 hätte versagt werden müssen (vgl. die Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu § 57 leg. cit. bei Neuhofer/Sapp, Oberösterreichisches Baurecht [1977], 160). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn eine Ersatzvornahme nach § 4 VVG auf eine unter Auflagen erteilte Benützungsbewilligung gestützt wird.

 

Soweit die Beschwerdeführerin in der erfolgten Anordnung der Ersatzvornahme offenbar einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ist ihr zu erwidern, dass diese Bestimmung den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. § 2 VVG bestimmt, dass das gelindeste von den „noch zum Ziel führenden“, d.h. den Titelbescheid durchsetzenden, Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung der hier gegenständlichen vertretbaren Leistungen lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses „zum Ziel führende“ Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann somit nicht gegen § 2 VVG verstoßen (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0067; 13.11.2012, 2010/05/0218; 8.4.2014, 2012/05/0112).

 

Die Beschwerdeführerin moniert abschließend, der angefochtene Bescheid sei unvollständig, weil der Kostenvorauszahlungsauftrag gegen nachträgliche Verrechnung fehle. Dieser Einwand geht ins Leere. Dem Gesetz, insbesondere dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VVG, kann nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, mit der Androhung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG zugleich auch die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. aufzutragen.

 

Zusammengefasst wurden in der Beschwerde ‑ auch vor dem Hintergrund des in § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges ‑ keine Gründe dargelegt, die den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig erscheinen lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil ‑ soweit erkennbar ‑ eine Rechtsprechung des VwGH zu der Frage fehlt, ob die Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und die dazu ergangene Judikatur des VwGH auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar sind.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch