LVwG-600421/2/MS/CG

Linz, 29.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau Dr. med. univ. x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Juni 2014, GZ: VStV/914300402534/2014, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO iVm § 20 VstG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 800 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

 

 

II.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Juni 2014, GZ: VStV/914300402534/2014, wurde der Beschwerdeführerin angelastet, am 06. Juni 2014, um 01.26 Uhr in Linz, Schmidtorstraße 10, das Fahrzeug, Fahrrad x, x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,67 mg/l betrug, wodurch die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO verletzt habe und daher über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Tagen und 7 Stunden verhängt wurde sowie ein Beitrag zu den Kosten im Ausmaß von 100 Euro vorgeschrieben wurde.  

 

Begründend hat die Behörde auf die Anzeige eines Organs der Straßenaufsicht und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen, aufgrund dessen es für die Behörde erwiesen ist, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin gesetzt worden ist.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 mündlich verkündet wurde, hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07. Juni 2014 die mit 06. Juni 2014 datierte Beschwerde innerhalb der zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde selbst ist auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Im Wesentlichen wird begründend Folgendes ausgeführt:

Nach der Geburt ihres Sohnes sei der Tag des Vorfalles die erste Möglichkeit seit langem gewesen, sich abends allein mit Freunden zu treffen, da ihr Mann auf ihr Kind aufgepasst habe. Gegen Mitternacht seien die Fußballfans in die Innenstadt gekommen. Aufgrund der aufgeheizten Stimmung durch die in der näheren Umgebung singenden Fußballfans, haben sie möglichst schnell diesen Bereich verlassen wollen und daher wider besseren Wissens das Fahrrad genutzt. Dabei sei sie von der Polizei angehalten worden.

 

Sie würde im Oktober mit Ihrem Vater eine Gruppenordination gründen. Das bedeute für sie eine erhebliche finanzielle Belastung. Nicht nur die Kosten der Ordinationsgründung, sondern auch die Absolvierung diverser Diplome der Österreichischen Ärztekammer, um sich weiter für ihren Beruf zu qualifizieren. Beispielsweise würden sich die Kosten für das Diplom Arbeitsmedizin auf 7.500 Euro, bei Bezug von Karenzgeld in Höhe von 1.500 Euro belaufen.

 

Aufgrund ihrer bisherigen Unbescholtenheit, ihres abgelegten Geständnisses und der oben genannten Umstände stelle die Höhe der Strafe für Sie eine besondere Härte dar.

 

Abschließend wird der Antrag auf Minderung der Höhe der Strafe gestellt.

 

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der Landespolizeidirektion Oberösterreich vorgelegten Verfahrensakt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 06. Juni 2014 um 01.26 Uhr ein Fahrrad x, x, in Linz, Schmidtorstraße 10, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,67 mg/l betrug.

Die ansonsten unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt über ein monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro, Sorgepflichten für einen Sohn und kein Vermögen.

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.  

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 bis 4.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit  mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Da die Beschwerdeführerin, wie bereits aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde rechtskräftig feststeht, ihr Fahrrad zur genannten Zeit am genannten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l gelenkt hat, ist die zitierte Norm in diesem Fall anzuwenden.

 

IV.          Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung  durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen kann die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Zum konkreten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern differenziert. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welche alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen.

 

Die Beschwerdeführerin lenkte ihr Fahrrad nach Mitternacht im Bereich der Schmidtorstraße in Linz. Da es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um eine relativ verkehrsberuhigte Straße handelt, ist eine Gefährdung anderer Straßenbenützer daher relativ unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, wäre dabei wohl primär die Beschwerdeführerin gefährdet gewesen. Für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung wesentlich niedriger.

Diese deutlich geringere Gefährlichkeit ist neben der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und dem abgelegten Geständnisses als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

 

Aus diesem Grund kann die Mindeststrafe unter Anwendung von § 38 VwGVG und § 20 VStG um € 400 unterschritten werden und erscheint die mit nunmehr 800 Euro festgesetzte Strafe jedenfalls ausreichend um die Beschwerdeführerin in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch sprechen generalpräventive Überlegungen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

V.           Daher war der Beschwerde stattzugeben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß