LVwG-600427/6/Br/SA/MSt

Linz, 28.08.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde der x, geb. am x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 23. Juni 2014, Zl. S-7414/14-4,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als die Tatvorwürfe in den Punkten 2d, 2h, 2m, und 2r behoben werden;

in den übrigen Punkten wird die Beschwerde in den Schuldsprüchen als unbegründet abgewiesen.

Das als Gesamtstrafe festgesetzte Strafausmaß  wird auf 500 Euro und im Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen ermäßigt. 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG ermäßigen sich die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis in dessen Punkt 1), wegen des Verstoßes nach Art. 7 EG-VO 561/2006 gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und im Punkt 2) wegen den als fortgesetztes Delikt begangenen Verstoßes nach Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967 eine Gesamtgeldstrafe von 980 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen ausgesprochen.

 

Wider den Beschwerdeführer wurden folgende Tatvorwürfe erhoben:

Sie haben, wie am 10.02.2014 um 09.55 Uhr in Linz, Salzburgerstr. nächst Haus Nr. x festgestellt wurde, als Lenker des LKW, Kz. x (x), welcher der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, folgende Übertretungen begangen:

1)  Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) eingehalten werden.

 

Am 24.01.2014 wurde von 07:25:00 Uhr bis 24.01.2014 um 12:24:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 33 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

2) 

a) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 14.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 14.01.- 15.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

b) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 15.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 15.01. - 16.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

c) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 16.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 16.01. - 17.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

d) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 17.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 17.01. - 18.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

e) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 20.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 20.01. -21.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

f) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 21.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 21.01.-22.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

g) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 22.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 22.01. - 23.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

h) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 24.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 24.01. - 25.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

i) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 27.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 27.01.-28.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

j) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 28.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 28.01. - 29.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

k) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 29.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 29.01. - 30.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

l) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 31.01.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 31.01.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

m) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 01.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 01.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

n) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 03.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 03.02. - 04.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

o) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 04.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 04.02. - 05.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

p) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 05.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 05.02. - 06.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

q) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 06.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 06.02. - 07.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

r) Sie haben, obwohl Sie sich als Fahrer am 07.02.2014 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die Aufzeichnung der täglichen Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten vom 07.02. - 08.02.2014. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

 

 

 

I.1. Begründend wurde das Straferkenntnis sinngemäß damit, dass es unstrittig sei, der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 10.02.2014 um 09:55 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen x (x) zur einer  Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Linz, Bundesstraße B1, Salzburgerstraße nächst Nr. x, Fahrtrichtung stadtauswärts angehalten wurde. Im Zuge der Anhaltung erfolgte eine Auswertung des digitalen Kontrollgerätes mit dem vorgesehenen dafür zugewiesenen Computerprogramm DAKO-Trans. Ein Ergebnisprotokoll hinsichtlich der EG-VO wurde angefertigt.

Dabei habe die Auswertung technisch einwandfrei die angeführten Lenkzeitüberschreitun­gen anhand seiner Fahrerkarte ergeben.

Zu der Rechtfertigungsangabe hat die Behörde erwogen, dass es sich bei dem unter Spruch­punkt 2) angeführten Vorhalten, wie von ihm richtig angeführt worden sei, um ein fortgesetztes Delikt gehandelt habe (Hinweis auf VwGH 2002/03/0034 vom 12.09.2006). Dieser Tatsache wurde insofern Rechnung getragen, als sämtliche angezeigten Übertretungen gemäß Art 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 unter einen Spruch­punkt zusammengefasst wurden.

Das im Nachhinein eingereichte Tätigkeitsprotokoll des verfahrensgegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen x (x) hätten die Tatvorwürfe insofern nicht zu entkräften vermocht, als nach der Bestimmung des Art 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetra­gen werden müssen.

Hintergrund dieser Bestimmung sei die Möglichkeit einer jederzeitigen und sofortigen Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der vergangenen 28 Tage. Durch die Unterlassung der manuellen Nachtragung der täglichen Ruhezeiten sei diese Kontrollmöglichkeit vereitelt und der Tatbestand des Art 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 ohne Zweifel erfüllt worden.

Daran habe auch das im Nachhinein eingereichte Tätigkeitsprotokoll des LKW Kz.: x (x) nichts zu ändern vermocht, noch dazu stammte dieses vom 11.03.2014 und es wären daher jeweils nach den ausge­werteten Lenkzeiten durchgeführte Manipulationen nicht auszuschließen gewesen.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Ge­fährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Bei der angelasteten Übertretung des Art 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 handelte es sich um einen sehr schweren Verstoß gemäß § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG, für den die Mindeststrafe von € 300,- in An­schlag zu bringen sei. Für jeden weiteren der insgesamt 17 (!) gleichartigen Verstöße wurde eine Geldstrafe von lediglich je € 40,- in Ansatz gebracht, sodass sich die Höhe des gesamten Strafbetrages sich in vertretbaren Grenzen hielte.

Dabei wäre zu bemerken gewesen, so die Behörde, dass gemäß dem Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 19.03.2012 (Verk-090.470/4-2012-Aum-Stc) für jeden weiteren schweren Verstoß eines gleichartigen Deliktes als Richtwert eine Geldstrafe von € 100,- vorgegeben wäre.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erschien der Behörde aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen im Zuständigkeitsbereich der Behörde gewertet; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Weiters wurde bei der Strafbemessung von keinem relevanten Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und einem Einkommen des Beschwerdeführers von  1.200 Euro monatlich ausgegangen.

 

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit nachfolgender Beschwerdeausführung:

„Die Entscheidung wird im gesamten Umfang wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

 

Der Beschuldigte hat die Tat nicht begangen. Es besteht kein hinreichendes Beweisergebnis, dass der Beschuldigte das Fahrzeug - außer im Zeitpunkt der Kontrolle gelenkt hätte und ihn daher einerseits die Ruhenszeiteneinhaltungspflicht, andererseits die Aufzeichnungspflicht getroffen habe.

Soweit die Behörde ausführt, dass eine Manipulationsmöglichkeit der Aufzeichnungen des  Dienstgebers bestehe genügt dies nicht um einen Schuldspruch zu begründen, zumal es keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Manipulation gibt.

 

Der Bescheid ist zu dem widersprüchlich. Einerseits führt er zutreffend aus, dass es sich um ein Dauerdelikt handle, andererseits wird bei jedem einzelnen Faktum ausgesprochen; ob es einen schweren, weniger schweren oder sehr schweren Verstoß darstellt.

 

Diese Formulierung des Spruches entspricht nicht der methodengerechten Subsumption eines Dauerdeliktes.

Die Strafe ist zu streng bemessen.

 

Deshalb wird gestellt der

 

ANTRAG

 

Die angefochtene Entscheidung in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und das

Verfahren einzustellen.

 

Innsbruck am 24.07.2014 für x.“

 

 

II. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 28.07.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit dem Hinweis keine Veranlassung für eine Beschwerdevorentscheidung erblickt zu haben.

Dem Beschwerdeführervertreter wurde im Rahmen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme die sachverständige Überprüfung der Auswertungsdaten der Fahrerkarte und die Übermittlung des Ergebnisses angekündigt. Vom Beschwerdeführervertreter wurde bekannt gegeben, sich betreffend des Antrages einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Mitteilung zu erstatten.

Der Amtssachverständige TAR Ing. x erstattete am 12.8.2014 eine gutachterliche Stellungnahme, die dem Beschwerdeführervertreter mit der Einladung hierzu Stellung zu nehmen per E-Mail am 18.8.2014 übermittelt wurde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher mangels bestrittenen Sachverhaltes und letztlich des vom Beschwerdeführervertreter am 28.08.2014 erklärten Verhandlungs- und Gutachtenserörterungsverzicht erfolgten Einschränkung der Beschwerde bloß rechtlichen und auf das Strafausmaß reduzierten  Beschwerde gemäß § 44 Abs.3 VwGVG unterbleiben.

 

 

 

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2014 um 9:55 Uhr in Linz, auf der B1, auf der Salzburger Straße in Richtung stadtauswärts fahrend durch Organe der Verkehrsinspektion des SPK Linz, als Lenker eines Lastkraftwagens einer Lenkungsfahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wurde die Fahrerkarte ausgelesen und dabei die oben angeführten Verwaltungsstraftatbestände zur Anzeige gebracht.

Betreffend den Punkt 1) wurde ob der bloß um eine Minute überzogenen Fahrdauer bis zur Einlegung einer Pause nach 4 Stunden und 30 Minuten unter Anwendung des § 45 Abs. 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Betreffend die weiteren Theatern Belastungen wurde mit Blick auf das Beschwerdevorbringen über verwaltungsgerichtlichen Auftrag vom Amtssachverständigen nachfolgende gutachterliche Stellungnahme erstattet:

„Zu Punkt 1) des Straferkenntnis vom 23.06.2014:

Am 24.01.2014 wurde von 07.25 Uhr bis 12.24 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 33 Minuten eine Lenkpause eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Berücksichtigt man das Speicherverhalten des Kontrollgerätes und die Tatsache, dass der Fahrer zur Einhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechung einen geeigneten Halteplatz benötigt, so ist aus verkehrstechnischer Sicht dieser „geringfügige Verstoß" nicht unbedingt zu ahnden.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnis vom 23.06.2014:

a) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 14.01.2014, 17.41 Uhr bis 15.01.2014, 08.15 Uhr.

b) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 15.01.2014, 13.35 Uhr bis 16.01.2014, 08.27 Uhr.

c) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 16.01.2014, 15.58 Uhr bis 17.01.2014, 06.45 Uhr.

d) Gemäß Art. 15 Abs. 3 der EG-VO 3821/85 sind nur die Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten und Fahrtunterbrechungen sowie die täglichen Ruhezeiten zu getrennt und unterscheidbar aufzuzeichnen.

Eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der wöchentlichen Ruhezeit besteht nicht.

Die tägliche Ruhezeit beginnt am Fr. 17.01.2014 um 15.22 Uhr und ist Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Aus verkehrstechnischer Sicht liegt somit kein Verstoß vor.

e) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 20.01.2014, 17.13 Uhr bis 21.01.2014, 08.39 Uhr.

f) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 21.01.2014, 16.01 Uhr bis 22.01.2014, 08.14 Uhr.

g) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 22.01.2014, 15.35 Uhr bis 23.01.2014, 08.07 Uhr.

h) Die tägliche Ruhezeit beginnt am Fr. 24.01.2014 um 15.14 Uhr und ist Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Aus verkehrstechnischer Sicht liegt somit kein Verstoß vor.

i) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 27.01.2014, 17.01 Uhr bis 28.01.2014, 09.23 Uhr.

j) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 28.01.2014, 16.32 Uhr bis 29.01.2014, 08.10 Uhr.

k) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 29.01.2014, 16.34 Uhr bis 30.01.2014, 09.46 Uhr.

I) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 31.01.2014, 00.04 Uhr bis 31.01.2014, 11.21 Uhr.

m) Die tägliche Ruhezeit beginnt am Sa. 01.02.2014 um 01.30 Uhr und ist Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Aus verkehrstechnischer Sicht liegt somit kein Verstoß vor.

n) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 03.02.2014, 16.31 Uhr bis 04.02.2014, 08.23 Uhr.

o) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 04.02.2014, 16.34 Uhr bis 05.02.2014, 08.02 Uhr.

p) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 05.02.2014, 17.09 Uhr bis 06.02.2014, 07.27 Uhr.

q) Es fehlen die Aufzeichnungen vom 06.02.2014, 19.32 Uhr bis 07.02.2014, 08.12 Uhr.

r)  Die tägliche Ruhezeit beginnt am Fr. 07.02.2014 um 19.08 Uhr und ist Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Aus verkehrstechnischer Sicht liegt somit kein Verstoß vor.

 

Der Art. 15 Abs. 2 der EG-VO 3821/85 lautet sinngemäß:

"Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden."

Der beschuldigte Lenker hat den manuellen Nachtrag beim Stecken der Fahrerkarte mittels Eingabevorrichtung des digitalen Kontrollgerätes für unter Punkt 2a-2c, 2e-2g, 2i-2l und 2n-2q angeführten Zeiträumen nicht durchgeführt.

Diese fehlenden manuellen Nachträge stellen anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (G19).

Abschließend wird festgehalten, dass die im Straferkenntnis unter Punkt 2a-2c, 2e-2g, 2i-2l und 2n-2q erhobenen Tatvorwürfe schlüssig und nachvollziehbar sind und aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden können.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt den Ausführungen des Sachverständigen, woraus sich ergibt, dass die darin genannten Übertretungspunkte nicht gesetzt wurden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Schuldsprüchen weder mit seinen Beschwerdeausführungen noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten.

Die Schuldsprüche erwuchsen mit Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft.

 

 

IV. Zur Strafzumessung:

 

Nach § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ferner sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da hier eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, war das Strafausmaß in einem angemessenen Verhältnis zu den weggefallenen Straftatbeständen zu ermäßigen. Zutreffend verwies die Behörde darauf, dass eine Übertretung gemäß Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 als schwerere Verstöße gemäß § 104 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG normiert sind und dafür eine Mindeststrafe von € 300 pro Tatbestand festzulegen ist. Da diese Übertretungen jedoch als auf einem einheitlichen Willensentschluss basierend gewertet wurden, ist eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden. Unter Bedachtnahme auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers war angesichts der Anzahl der einzelnen Übertretungspunkte die ursprüngliche verhängte Strafe bereits als sehr milde angesetzt, sodass unter Bedachtnahme auf die wegfallenden Übertretungspunkte im Verhältnis dazu mit der nunmehr bemessenen Strafe im Strafzweck hinreichend Rechnung getragen gelten kann.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r