LVwG-550058/3/WIM/SB

Linz, 17.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, G. L.), unter Miteinbeziehung der diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, H. R.), 14. Oktober 2013 sowie 12. November 2013, der Ehegatten G. H. und M. R. H., S. ("Anträge auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide"), betreffend der Kostenaufteilung wegen des Tiefbehälters auf Gst.Nr. x, KG x, für die Wassergenossenschaft O., Gemeinde J., nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, G. L.), unter Miteinbeziehung der diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom
1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, H. R.), 14. Oktober 2013 sowie 12. November 2013,
wird gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.         Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1.  Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
16. November 2009, GZ: Wa-2009-105429/11-Lab/Kl, wurde die Berufung der Ehegatten G. H. und M. R. H. gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10. Juni 2009, GZ: Wa20-152-2002, abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde der Spruch des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn so abgeändert, dass er wie folgt lautete:

 

"Die in der Genossenschaftsversammlung am 15. Jänner 2009 beschlossene Satzungsänderung der Satzungen der Wassergenossenschaft O., mit der folgender Finanzierungsschlüssel für die Errichtung eines Tiefbehälters auf dem Gst.Nr. x, KG. J., festgelegt wurde, wird genehmigt."

 

Gegen diesen Bescheid wurde von den Ehegatten G. H. und M. R. H. keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.2.  Die Ehegatten G. H. und M. R. H. beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens, welche mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 2. August 2010, GZ: Wa20-152-2002, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. August 2010, GZ: Wa-2010-105429/12-Lab/Kl, ebenfalls abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.3.  Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
6. April 2011, GZ: Wa-2010-105429/19-Lab/Kl, wurde dem Antrag der Ehegatten G. H. und M. R. H. vom 9. November 2011 auf Aufhebung der bisherigen Kostenaufteilung und einer behördlichen Kostenaufteilungsfestsetzung nach § 78 Abs. 3 lit b WRG 1959 bei der Wassergenossenschaft O. keine Folge gegeben. Da gegen diesen Bescheid ebenfalls keine Beschwerde erhoben wurde, wurde dieser rechtskräftig.

 

1.4.  Nachfolgend wurden von den Ehegatten G. H. und M. R. H. ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 2011, GZ: Wa-2010-105429/19-Lab/Kl, nach § 69 AVG gestellt, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. April 2013, GZ: Wa-2013-105429/36-Lab/Kl, abgewiesen wurde. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.5.  Zuletzt stellten die Ehegatten G. H. und M. R. H. den Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolls sowie der Falschaussage nach § 69 AVG, welcher, soweit er sich auf die Bescheide des Landeshautmannes von Oberösterreich vom 16. November 2009, GZ: Wa-2009-105429/1-Lab/Kl, und vom 6. April 2011,
GZ: Wa-2010-105429/19-Lab/Kl, richtete, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 2013, GZ: Wa-2013-105429/44-Lab/Kl, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, da keine Berufung erhoben wurde.

 

2.     Nunmehr wurden von den Ehegatten G. H. und M. R. H. weitere nachstehende Schreiben eingebracht:

a)    Antrag vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, G. L.), Betreff: "Bescheid vom 20. August 2013 - WG-O.. Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolles des RA.Dr.P. sowie Fälschung des Schreibens vom 21. September 2011 durch den GF.Dr.S."

b)    Schreiben vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, Dr. H. R.), Betreff: "Bescheid vom 20. August 2013 (erhalten 27. August 2013) WG O.. Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolles des RA.Dr.P. sowie die Fälschung des Schreibens vom
21. September 2011 durch den GF.Dr.S.
"

c)     Schreiben vom 14. Oktober 2013, Betreff: "Bescheid vom 20.August 2013 (erhalten am 27. August 2013) WG O. Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Widersprüchlichkeiten in allen ergangenen Bescheiden sowie der Fälschung des Gründungsprotokolles durch Hr.Dr.P., sowie die Fälschung des Schreibens vom 21. September 2011 im Gegensatz zu seinem Schreiben vom 31. Juli 1978 des GF.Dr.S.. Weiters die unrechtmäßige Vorschreibung von Grundgebühren."

d)    Schreiben vom 12. November 2013, Betreff: "Wiederaufnahmeverfahren wegen permanenter Widersprüchlichkeiten in allen bisher ergangenen Bescheiden sowie der Fälschung des Gründungsprotokolles durch Hr.RA.Dr.P. Fälschung des Schreibens vom 21. August 2011 durch GF.Dr.S. Weiters die unrechtmäßige Vorschreibung von Grundgebühren."

 

2.1.      Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden, woraus sich iVm § 3 VwGVG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt.

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Antragsteller im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.         Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.    der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.    nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

 

4.1.      Wie aus der oben zitierten Zuständigkeitsnorm hervorgeht, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Wiederaufnahme von Bescheiden die vom Landeshauptmann von Oberösterreich in letzter Instanz erlassen wurden. Für Bescheide, die in letzter Instanz vom Bezirkshauptmann von Braunau am Inn erlassen wurden, ist auch diese Behörde für die Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge zuständig, wie bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 2013,
GZ: Wa-2013-105429/44-Lab/Kl, ausgeführt wurde (sh Begründung letzter Absatz).

 

Demnach kommen nach Durchsicht des dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakts und den Eingaben der Ehegatten G. H. und M. R. H. nur die im Sachverhalt genannten Bescheide in Betracht.

 

4.2.      Berechnung des Fristenlaufs

 

Die Ehegatten G. H. und M. R. H. machen geltend, dass die objektive und subjektive Frist für die Wiederaufnahme erst damit begonnen hat, als die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau ihnen diese Möglichkeit erklärt hat, da sie nicht gewusst hätten, dass es die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme gibt.

 

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

 

"Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Partei im Sinne des § 13a AVG zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nicht angeleitet zu werden braucht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229) oder die Behörde dazu verpflichtet wäre, vorsorgliche Rechtsbelehrungen über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0039)." VwGH 27.02.2003, 2002/09/0080

 

Nach der Rechtsprechung besteht also keine Verpflichtung der Behörde, eine Partei über die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags zu belehren, weshalb auch die Antragsfrist nicht von diesem Zeitpunkt abhängig ist, sondern gemäß § 69 AVG mit Erlassung des Bescheides bzw Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginnt.

 

4.3.      Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
16. November 2009, GZ: Wa-2009-105429/11-Lab/Kl:

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Dieser Bescheid wurde den Ehegatten G. H. und M. R. H. am 20. November 2009 zugestellt. Die objektive Frist von drei Jahren für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit für den gegenständlichen Antrag vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, ORR Mag. G. L.), unter Miteinbeziehung der diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom 1. September 2013 (adressiert an Amt der Oö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, Dr. H. R.), 14. Oktober 2013 sowie 12. November 2013, verstrichen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, daher gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar und gilt für alle Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG, "weil die in § 69 Abs. 3 AVG normierte Ausnahme bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme, nicht aber für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt". (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 64 [Stand 1.4.2009, rdb.at])

 

Der Antrag war daher aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 72 [Stand 1.4.2009, rdb.at])

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) auch nicht in Betracht gezogen werden konnte, da die dafür maßgeblichen Anhaltspunkte fehlen. Im Gegenteil, die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat wegen Übertretungen nach §§ 302 und 293 Strafgesetzbuch (StGB) ermittelt und die Verfahren nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO) eingestellt (sh Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 3. März 2014, GZ: 5 St 94/12m-18). Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund, den die Ehegatten G. H. und M. R. H. immer wieder vorbringen, nämlich dass gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen würden (insbesondere Fälschung des Gründungsprotokolls), wurde somit durch die Staatsanwaltschaft geprüft und eingestellt, weshalb der Tatbestand für die amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegt. Auch hinsichtlich der Fälschung des Schreibens des Geschäftsführers der Wassergenossenschaft O. vom
21. September 2011 wird auf das von den Ehegatten G. H. und M. R. H. als Beilage zu ihrer Eingabe vom 29. Jänner 2013 vorgelegte Schreiben des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. Oktober 2011, GZ: Wa20-7-2011, verwiesen, wonach sich "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle insbesondere eines gefälschten Gründungsprotkolles" ergeben haben.

 

4.4.      Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
25. August 2010, GZ: Wa-2010-105429/12-Lab/Kl:

 

Dieser Bescheid wurde den Ehegatten G. H. und M. R. H. am 30. August 2010 zugestellt, weshalb hier auf das zu 4.3. Ausgeführte zu verweisen ist.

 

Der Antrag war aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.5.      Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 2011, GZ: Wa-2010-105429/19-Lab/Kl:

 

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12. April 2011, weshalb der gegenständliche Antrag der Ehegatten G. H. und M. R. H. noch in der objektiven Frist liegt.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

 

Für diese subjektive Frist ist ausschlaggebend, wann der Antragsteller erkannt hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. "Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahren vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat." (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 60 [Stand 1.4.2009, rdb.at])

 

"Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei [...] nicht 'geltend gemacht' werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind." (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 28 [Stand 1.4.2009, rdb.at])

 

Zusätzlich setzt § 69 Abs. 1 Z 2 AVG voraus, "dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise 'ohne Verschulden der Partei' unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz [...] - nicht geltend gemacht werden bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten". (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 36 [Stand 1.4.2009, rdb.at]) Diese Voraussetzung ist ohnehin nicht gegeben, da die Ehegatten G. H. und M. R. H. von den Gründen, die ihres Erachtens eine Wiederaufnahme rechtfertigen, bereits vor Erlassung des Erstbescheides (Bescheid des Landeshauptmannes vom 16. November 2009, GZ: Wa-2009-105429/11-Lab/Kl) Kenntnis hatten. Wie sie selbst in ihren Eingaben anführen, wurde ihnen die Satzung, deren Gültigkeit nunmehr bestritten wird, im Jahr 2008 zur Kenntnis gebracht. Die nunmehr wiederum vorgebrachten bereits bekannten Wiederaufnahmegründe gelangten den Ehegatten G. H. und M. R. H. somit bereits vor langer Zeit - unzweifelhaft daher vor mehr als zwei Wochen vor dem gegenständlichen Antrag - zur Kenntnis. Dass keine Neuerungen vorgebracht wurden und "fast alle Beweismittel [...] vor dem ersten Bescheid bei der Behörde in Braunau hinterlegt und mündlich erklärt" wurden, führen die Ehegatten G. H. und M. R. H. auch bereits zB in ihrem Schreiben vom 9. November 2010 aus. Mehrmals wird in den Eingaben der Ehegatten G. H. und M. R. H. ausgeführt, dass die Behörden alle Unterlagen und Beweismittel hätten, diese jedoch nicht lesen oder berücksichtigen würden.

 

Da die subjektive Frist somit abgelaufen ist, war der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

 

Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wird auf das Ausgeführte unter Punkt 4.3. verwiesen.

 

4.6.      Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. April 2013, GZ: Wa-2013-105429/36-Lab/Kl:

 

Da in der Eingabe der Ehegatten G. H. und M. R. H. die "Aufhebung aller bisherigen Bescheide" beantragt wird, wird auch dieser Bescheid gegenständlich betrachtet. Da mit diesem Bescheid aber die beantragte Wiederaufnahme abgewiesen wurde und aus dem Antrag der Ehegatten G. H. und M. R. H. jedoch hervorgeht, dass das Verfahren in der Sache wiederaufgenommen werden soll, ist hinsichtlich diesem Bescheid nicht von einem Antrag auf "Neuaufnahme" des Wiederaufnahmeantrags auszugehen. (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 54 [Stand 1.4.2009, rdb.at)

 

Ungeachtet dessen ist hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ohnehin auf das zu Punkt 4.5. ausführlich Dargestellte zu verweisen.

 

Der Antrag war aus formellen Gründen zurückzuweisen.

 

4.7.      Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
20. August 2013, GZ: Wa-2013-105429/44-Lab/Kl

 

Hier wird auf das unter Punkt 4.6. Ausgeführte verwiesen.

 

Der Antrag war aus formellen Gründen zurückzuweisen.

 

4.8.      Die Behörden haben sich eingehend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und die entsprechenden Bescheide erlassen. Dass diese nicht zur Zufriedenheit der Ehegatten G. H. und M. R. H. erlassen wurden, bildet keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. "Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, [...] die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren." (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 30 [Stand 1.4.2009, rdb.at]) Wie bereits im Sachverhalt geschildert, sind die angeführten Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von den Ehegatten G. H. und M. R. H. - wie sie selbst anführen - aus Kostengründen nicht erhoben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen war, sind die vorgebrachten Gründe, die sich im Wesentlichen auf die Fälschung des Gründungsprotokolles, die Ungültigkeit der Satzung und somit dem nicht ordnungsgemäßen Zustandekommen der Wassergenossenschaft zusammenfassen lassen, seit Anbeginn gleich; in den vielen darauffolgenden Eingaben wurden diese weiter ausgeführt und vertieft bzw an die neuerlichen Mitteilungen der Behörden angepasst, bringen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ans Licht, die der Behörde bei Erlassung der Bescheide ohne Verschulden der Partei nicht bekannt waren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/07/0104-3