LVwG-550219/11/Wim/EH/IH

Linz, 20.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn F N aus L gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt, Hauptstraße 1 – 5, 4041 Linz, vom 06.03.2014, GZ. 0016295/2012 ABA Süd, mit dem Herrn F N der wasserpolizeiliche Auftrag zur Entfernung des Erdwalles neben dem Ufer der x auf dem Grundstück Nr. x, KG W, erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

„Sie haben gemäß § 138 iVm § 41 WRG 1959 den Erdwall neben dem Ufer der x auf dem Grundstück Nr. x, KG W, zu entfernen und folgende Auflagen zu erfüllen:

 

1.   Die künstliche Anschüttung ist bis zum 28. Februar 2015 zu entfernen.

2.   Der Abtrag hat in der Tiefe zu erfolgen, dass annähernd das ursprüngliche Böschungs- und Uferniveau wieder erreicht wird. Wie aus den beigefügten, am heutigen Tage aufgenommenen Fotos (Beilagen 1 u. 2 der Verhandlungsschrift v. 3.10.2014) ersichtlich ist, werden folgende zwei Referenzniveaus festgelegt:

1.1. ca. 20 cm unterhalb der Oberkante des Formrohres (ca.
4 x 4 cm, verrostet, ohne erkennbare Spuren von Hammerschlägen oder Zangen);

1.2. der Übergang von der Bachböschung auf die bachzugewandte Seite hinter der vom Feld her eingeschütteten Esche.

In Bezug auf diese beiden Niveaus ist das Gelände horizontal bis zum Feldrand so weit abzutragen, dass bei den bestehenden, bis zu mehreren Dezimetern Durchmesser starken, Bäumen der Übergang des sich verbreiternden Erdstammes zum ursprünglichen Gelände erkennbar ist.

3.   Das Entfernen der Anschüttung ist dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt als Wasserrechts­behörde, zumindest zwei Werktage vorher nachweislich bekannt­zu­geben.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid vom 06.03.2014 erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß §§ 38, 98 und 138 Abs. 1 WRG 1959, in welchem Herrn F N aus L (im Folgenden: Bf) aufgetragen wurde, den Erdwall neben dem Ufer der x auf dem Grundstück Nr. x, KG W, zu entfernen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass am 05.04.2012 von Vertretern des Magistrates Linz, Anlagen Straßen-, Brücken- und Wasserbau, eine Bachbegehung im Bereich der x durchgeführt worden sei. Dabei sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgender – aus Sicht des Gewässerschutzes relevante – Sachverhalt festgestellt worden: „Auf dem im Eigentum von Frau H H stehenden Grundstück Nr. x,
KG W, wurde neben dem Ufer der x ein ca. 56 Meter langer und bis zu 1,5 Meter hoher Erddamm geschüttet. Familie H hat uns mitgeteilt, dass Sie als Pächter diese Anschüttungen vorgenommen haben. Durch den Erddamm kommt es im Hochwasserfall zu einer Änderung der Abflussverhältnisse der x. Dadurch wird der möglichst ungehinderte Hochwasserablauf beeinträchtigt und es werden zusätzliche Hochwassergefahren und Schäden ermöglicht. Es ist daher erforderlich, den Erdwall unverzüglich zu entfernen.“

 

2. Mit Schreiben vom 28.03.2014, bei der Behörde am 02.04.2014 eingelangt, erhob der Bf – rechtzeitig – Beschwerde („Einspruch gegen Bescheid: 0016295/2012ABA Süd S124010“) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass nicht der Erdwall, welcher teilweise durch das Hochwasser schon weggeschwemmt worden sei, die Abflussverhältnisse der x verändere, sondern die im Flussbett vorhandene Anlandung, welche von der verantwortlichen Behörde nicht entfernt werde. Die Gemeinde A würde im Oberlauf der x rigoros diese Anlandungen entfernen und dadurch die Abflussgeschwindigkeit im Unterlauf erhöhen. Weiters verweigere der derzeitige Nutzungsberechtigte des Grundstückes Herrn G E die Zufahrt bis Ende September auf dem mit Mohn bestellten Feldgrundstück.

 

3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (einschließlich der Schriftsätze des Bf) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. x am 03.10.2014.

 

3.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat einen Erdwall zum Schutz vor geringjährlichen Hochwässern errichtet. Der Erdwall wurde ohne wasserrechtliche Bewilligung innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches errichtet. Der beabsichtigte Schutzzweck für landwirtschaftliche Gründe entspricht aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik; aus Sicht des Sachverständigen ist der Erdwall zu entfernen. Nach Ansicht des Sachverständigen werden durch den Erdwall einerseits die Abflussverhältnisse der x, insbesondere bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit, zum Nachteil fremder Rechte verändert bzw. andererseits wird dadurch auch Rückhalteraum, der bei Hochwässern eine Abschwächung der Hochwasserereignisse bewirkt, vermindert.

 

Aus sachverständiger Sicht sind zur fachgerechten Entfernung des künstlich geschütteten Erdwalles folgende Auflagen zu fordern:

 

 

a.    die künstliche Anschüttung ist bis zum 28. Februar 2015 zu entfernen.

 

b.    Der Abtrag hat in der Tiefe zu erfolgen, dass annähernd das ursprüngliche Böschungs- und Uferniveau wieder erreicht wird. Wie aus den beigefügten, am heutigen Tage aufgenommenen Fotos ersichtlich ist, werden folgende zwei Referenzniveaus festgelegt:

 

·         ca. 20 cm unterhalb der Oberkante des Formrohres (ca. 4 x 4 cm, verrostet, ohne erkennbare Spuren von Hammerschlägen oder Zangen);

·         der Übergang von der Bachböschung auf die bachzugewandte Seite hinter der vom Feld her eingeschütteten Esche

In Bezug auf diese beiden Niveaus ist das Gelände horizontal bis zum Feldrand so weit abzutragen, dass bei den bestehenden, bis zu mehreren Dezimetern Durchmesser starken Bäumen der Übergang des sich verbrei­ternden Erdstammes zum ursprünglichen Gelände erkennbar ist.

c.    Das Entfernen der Anschüttung ist der zuständigen Behörde zumindest zwei Werktage vorher nachweislich bekanntzugeben und es wird empfohlen, dass im Auftrag der Behörde ein zuständiger Amtssachverständiger die Durch­führung überprüft.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus den erhobenen Beweisen.

Der Bf bringt in seiner Beschwerde vor, dass nicht der Erdwall, sondern die im Flussbett vorhandenen Anlandungen, welche von der verantwortlichen Behörde der Stadt Linz nicht entfernt würden, die Abflussverhältnisse verändern. Laut dem beigezogenen Sachverständigen werden jedoch durch den Erdwall die Abflussverhältnisse der x, insbesondere bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit, zum Nachteil fremder Rechte verändert bzw. Rückhalteraum, der bei Hochwässern eine Abschwächung der Hochwasserereignisse bewirkt, vermindert. Das Oö. Landesverwaltungsgericht folgt in diesem Punkt den Ausführungen des Amtssachverständigen, da diesem in der Frage der Beeinflussung der Abflussverhältnisse ein hoher Sachverstand zukommt und seine Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Ob auch sonstige Ursachen die Hochwasser­abflussverhältnisse noch zusätzlich verändern, ist für die rechtliche Beurteilung der Maßnahmen des Beschwerdeführers nicht relevant und auch nicht ver­fahrens­gegenständlich.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. §§ 38, 41 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215/1959 idF BGBl 54/2014 lauten wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

 

„§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß
§ 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungs-arbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die
§§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

 

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte
(§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

 

4.2.1. Die belangte Behörde subsumierte den gegenständlichen Erdwall unter § 38 WRG 1959 („Besondere bauliche Herstellungen“).

 

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem zur Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses sowie von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

 

§ 38 WRG 1959 ist somit subsidiär gegenüber §§ 9 und 41 WRG 1959 (siehe dazu auch Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 38 Rz 18 f).

 

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Bereich ein Erdwall zum Schutz vor geringjährlichen Hochwässern errichtet wurde. Durch den Erdwall werden die Abflussverhältnisse der x, insbesondere bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit, zum Nachteil fremder Rechte verändert bzw. Rückhalteraum, der bei Hochwässern eine Abschwächung der Hochwasserereignisse bewirkt, vermindert.

 

Der gegenständliche Erdwall ist somit eine wasserbauliche Maßnahme, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers (hier: der x) zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren. Er ist eine Vorrichtung bzw. Bau gegen die schädliche Wirkung des Wassers und damit ein Schutzwasserbau gemäß § 41 WRG 1959. Während § 38 WRG 1959 Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss betrifft, zielt § 41 auf eine beabsichtigte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern. Damit ist der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich (vgl. Ober­leitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 41 Rz 3 f).

 

Da der Zweck des Vorhabens in der Abwehr von Wasserangriffen liegt, handelt es sich beim gegenständlichen Erdwall nicht um eine „Besondere bauliche Herstellung“ gemäß § 38 WRG 1959, sondern um einen Schutzwasserbau gemäß § 41 WRG 1959. Aus diesem Grund war die Rechtsgrundlage im Spruch zu ändern.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungs-wasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

 

§ 127 WRG 1959 regelt Eisenbahnanlagen und ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

 

Die x ist ein öffentliches Gewässer (vgl. § 2 Abs. 1 lit a WRG 1959 iVm Anlage A zu diesem Bundesgesetz). Vor Ausführung des Schutzwasserbaus hätte somit gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden müssen.

 

4.2.2. Gemäß § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 138 Rz 10 und die dort zitierte Judikatur).

 

Da für den gegenständlichen Wasserschutzbau vor Ausführung keine Bewilligung eingeholt wurde, liegt eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 vor.

 

Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist jedoch nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungs­wasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.

 

Aus sachverständiger Sicht entspricht der beabsichtigte Schutzzweck (Schutz landwirtschaftlicher Gründe) aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik. Weiters werden durch den Erdwall einerseits die Abflussverhältnisse der x, insbesondere bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit, zum Nachteil fremder Rechte verändert bzw. wird dadurch auch Rückhalteraum, der bei Hochwässern eine Abschwächung der Hochwasserereignisse bewirkt, vermindert.

Es liegt somit das von § 138 Abs. 1 WRG 1959 geforderte öffentliche Interesse zur Erteilung eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vor.

Das Grundstück, auf dem der Erdwall errichtet wurde, steht im Eigentum von Frau H H. Diese hat das Grundstück an den Bf verpachtet.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter (und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138) jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand idF aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat. Pacht bewirkt zwar keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs. 1 in Betracht, ohne selbst Wasserberechtigter zu sein (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 138 Rz 19 und die dort zitierte Judikatur).

 

Täter und Bescheidadressat iSd § 138 WRG 1959 ist somit der Bf.

 

Die Vorbringen des Bf, dass die Gemeinde A im Oberlauf der x Anlandungen entferne und dadurch die Abflussgeschwindigkeit im Unterlauf erhöhe und der derzeitige Nutzungsberechtigte des gegenständlichen Grundstückes Herrn G E die Zufahrt verweigere, ändern nichts an der rechtlichen Beurteilung.

 

4.3. Der von der belangten Behörde erlassene Herstellungsauftrag gemäß § 138 WRG 1959 war somit rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer