LVwG-150149/6/DM/CJ

Linz, 08.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Doris Manzenreiter über die Beschwerden des 1. G O und der 2. H O, beide K, beide vertreten durch H – E –G & Partner, Rechtsanwälte in L., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems vom 12.12.2013, GZ. Baupl-1/2013/031-4-Sei, betreffend eine Bauplatzbewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 26.7.2012 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 27.7.2012) beantragten die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Schaffung eines Bauplatzes für das Grundstück Nr. x, KG x, mit 75640 . Um Bewilligung der Abschreibung werde ersucht. Grundstück Nr. x diene als Zufahrt zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. x.

 

I.2. In der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2012 wurde vom Gemeinderat beschlossen, ein Neuplanungsgebiet zur Überarbeitung der Flächenwidmung der Parzellen Nr. x und x, KG x, zu erlassen. Im Amtsvortrag wurde ausgeführt, die als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstücke Nr. x, x und x sollen zu einem Neuplanungsgebiet erklärt werden, da einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet werde und andererseits derzeit die Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant bzw. vorhanden sei. Als Beilagen wurden eine Stellungnahme des Ortsplaners, ein Lageplan und die Kundmachung der Verordnung des Neuplanungsgebietes angeführt.

 

In der Stellungnahme des Ortsplaners vom 22.6.2012 wurde ausgeführt, die als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstücke Nr. x, x und x sollten zu einem Neuplanungsgebiet erklärt werden, da einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet werde und andererseits derzeit die Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant bzw. vorhanden sei. Aus Sicht der Ortsplanung werde dem oben genannten Planungsvorhaben der Gemeinde auf Grund möglicher Widmungsänderungen hinsichtlich des Umgebungsbereiches sowie zur Festlegung geeigneter infrastruktureller Erschließung und Parzellierung zugestimmt.

 

Der Antrag zur Erlassung eines Neuplanungsgebietes wurde mehrstimmig angenommen. Mit Datum 2.7.2012 wurde die Verordnung kundgemacht. Demnach wurde gemäß § 1 dieser Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 für den Bereich der Grundstücke Nr. x, x und x alle KG x, zum Neuplanungsgebiet erklärt. In § 3 wurde ausgeführt, das Erfordernis dieses Neuplanungsgebietes werde damit begründet, dass einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet werde und andererseits derzeit die Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant bzw. vorhanden sei.

 

Die gemäß § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführte formelle Prüfung der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde hat (Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung/Raumordnungsrecht, vom 6.8.2012, Zl. RO-R-200141/1-2012-Els) keine Gesetzwidrigkeit ergeben. Die Verordnung sei ab dem 21.7.2012 rechtswirksam.

 

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.9.2012 wurde – „über Anraten von Juristen“ – die gegenständliche Neuplanungsgebietsverordnung insofern ergänzt, als in § 3 zusätzlich ausgeführt wurde: „Es ist daher beabsichtigt, mangels ausreichender Erschließung das Neuplanungsgebiet wieder als Grünland im Sinne des § 30 Oö. ROG auszuweisen.

 

Auch bezüglich dieser Änderung der Verordnung stellte die Aufsichtsbehörde gemäß § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 fest, die durchgeführte formelle Prüfung dieser Verordnung habe keine Gesetzwidrigkeit ergeben (Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung/Raumordnungsrecht vom 29.10.2012, Zl. RO-R-200141/2-2012-Els). Die Änderungsverordnung sei ab dem 13.10.2012 rechtswirksam.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 23.1.2013, Zl. Baupl-1/2013/031-4-Sei, wurde das gegenständliche Ansuchen um Erteilung einer Bauplatzbewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit der seit 13.10.2012 rechtswirksamen Verordnung mit der Bezeichnung Neuplanungsgebiet „G“, GZ: RaumO(031)-10/2012-sei, seien die Grundstücke Nr. x, x, und x, KG x, zum Neuplanungsgebiet erklärt worden, wobei für das Planungsgebiet in Folge unzureichender Aufschließung eine Ausweisung als Grünland in Aussicht genommen worden sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 habe die Erklärung zum Neuplanungsgebiet die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwere oder verhindere. Eine Ausnahme sei im vorliegenden Fall aber nicht möglich, da eine Bauplatzbewilligung der gemäß § 3 der oben genannten Verordnung beabsichtigten Ausweisung der gegenständlichen Grundflächen als Grünland im Sinne des § 30 Oö. ROG 1994 entgegenstehe und somit die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes verhindern würde. Das Vorliegen weiterer Bewilligungshindernisse, insbesondere die Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Oö. BauO 1994 hätte daher gar nicht geprüft zu werden brauchen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 5.2.1013 stellten die Bf den Antrag, der Berufung Folge zu geben und die beantragte Bauplatzbewilligung zu erteilen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Bf hätten mit der Gemeinde im Juli 2004 einen Baulandsicherungsvertrag abgeschlossen. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Baulandsicherungsvertrages sei es notwendig gewesen, das Grundstück Nr. x entsprechend aufzuschließen. Um dieses Grundstück aufzuschließen, sei es notwendig gewesen, einen Teil des Grundstückes x vom B S K anzukaufen. Zwischen den Bf und der Gemeinde sei daher in dem oben genannten Baulandsicherungsvertrag vereinbart worden, dass die Bf 50 % dieser Kosten übernehmen. In der Folge sei mit dem B S K ein Kaufvertrag abgeschlossen worden und habe die Gemeinde das Grundstück x angekauft. Da durch die vorgesehene Teilung des Grundstückes x das Grundstück x mit einer Fläche von ca. 791 m² für das Stift nicht mehr nutzbar gewesen sei, hätten die Bf die Grundstücksfläche vom B S K anmieten müssen. Diesbezüglich sei im Jahr 2008 ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen worden. Mit Bescheid vom 18.4.2008 sei die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Aufschließungsstraße des Betriebsbaugebietes Kematen auf den Grundstücksteilen der Parzellen x und x rechtskräftig erteilt worden. Die Umwidmung der Grundstücke x und x sei dann anhand des örtlichen Entwicklungskonzeptes aus dem Jahr 2004 erfolgt, wobei in diesem Entwicklungskonzept die gegenständlichen Grundstücke als Gebiet mit optimaler Infrastruktur bezeichnet worden wären. Im Juli 2012 habe dann die Gemeinde ausschließlich die diesem Betriebsbaugebiet zugrundeliegenden Grundstücke der Bf zum Neuplanungsgebiet erklärt und dies damit begründet, dass einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet werden solle und andererseits die derzeit geplante Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant gewesen sei. Über Hinweis, dass hier eine mangelhafte Begründung für das Neuplanungsgebiet vorliege, habe die Gemeinde die Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Rückwidmung dieser Grundstücke im Grünland beabsichtigt sei. Dieser Sachverhalt – so führen die Bf aus – sei derzeit unstrittig.

Hintergrund der beabsichtigten Rückwidmung sei, dass auf Grund des abgeschlossenen Baulandsicherungsvertrages auf die Gemeinde Kosten zukommen würden, die sie sich „nicht leisten“ könne. Daraus ergebe sich jedoch, dass die beabsichtigte Rückwidmung eine anlassbezogene Flächenwidmungs­planänderung (Umwidmung) darstelle. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Höchstgerichtes vom 2.10.2009, Zl. B1992/07-20 bzw. B2016/07-10, verwiesen, welche einen vergleichbaren Sachverhalt zum Inhalt gehabt hätte, nämlich eine anlassbezogene Flächenwidmungsplanänderung (Umwidmung). Auf Grund dieses Sachverhaltes sei offenkundig und evident, dass durch die gegenständliche Abweisung des Ansuchens auf Bauplatzbewilligung die Gemeinde erreichen möchte, dass sie für den Fall der Rückwidmung keine Entschädigung bezahlen müsse, da ja Voraussetzung für eine Entschädigung die Erteilung einer Bauplatzbewilligung sei. Die Gemeinde versuche das „Spannungsverhältnis“ zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bf und öffentlich rechtlichen Bestimmungen insofern auszunützen, als die Bf auf Grund des bestehenden Baulandsicherungsvertrages Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen könnten, jedoch auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein zivilrechtlicher Anspruch der Bf auf Erteilung von Baubewilligungen bestehe. Durch die Verweigerung der Bauplatzbewilligung solle vermieden werden, dass die Bf eine Entschädigung im Sinne des § 38 Oö. ROG 1994 geltend machen könnten. Weiters argumentiere die Gemeinde damit, dass die Vorschreibung eines Infrastrukturbeitrages an die Bf auf Grund der damalig geltenden Bestimmungen nicht zulässig sei. Die Bf seien jedoch vorbehaltlos bereit, den vereinbarten Infrastrukturkostenbeitrag zu leisten. Zwischenzeitig sei § 16 Oö. ROG 1994 auch dahingehend novelliert worden, dass die Vorschreibung von Infrastrukturkostenbeiträgen zulässig sei. Die Gemeinde verwende somit eine Schutzbestimmung zu Gunsten von Grundeigentümern, um für sich das Argument abzuleiten, dass sie an dem bestehenden Baulandsicherungsvertrag nicht mehr gebunden sei. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Gemeinde einerseits durch Hoheitsmaßnahmen versuche, die aus dem Baulandsicherungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen aufzuheben, andererseits zivilrechtliche Ersatzansprüche der Bf dadurch abzuschneiden, dass die gestützt auf die Rückwidmung auch die Geltendmachung derartiger Ansprüche verhindere. Eine derartige Vorgangsweise verstoße jedoch gegen die Rechtsprechung des VfGH.

 

I.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2013, Zl. Baupl-1/2013/031-4-Sei, wurde der Berufung der Bf nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplan­änderung seien bei Erlassung der Verordnung eines Neuplanungsgebietes noch nicht zu prüfen. Eine Grundlagenforschung sei nicht etwa im Zuge der Verordnung des Neuplanungsgebietes, sondern erst im Flächenwidmungsplan­änderungsverfahren anzustellen. Sämtliche Einwände der Bf, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsicht dargetan werden solle, würden daher ins Leere gehen. Es sei ja gerade der Sinn und Zweck der Verordnung eines Neuplanungsgebietes, innerhalb deren begrenzten Geltungszeitraumes die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen würden. Während der aufrechten Dauer der Erklärung zum Neuplanungsgebiet könne aber die beantragte Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn durch diese die Durchführung des Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert würde. Künftiger Flächenwidmungsplan sei dabei jener, der in der Erklärung zum Neuplanungsgebiet zum Ausdruck gebracht worden sei. Vorliegendenfalls sei von einer Grünlandwidmung auszugehen, ohne dass zu hinterfragen sei, ob die Grünlandwidmung gerechtfertigt sei oder nicht. Für die gemäß § 30 Oö. ROG 1994 zulässigen Bauführungen im Grünland sehe das Gesetz keine Bauplatzbewilligung vor, sodass die Erteilung einer Bauplatzbewilligung der derzeit dokumentierten planerischen Absicht widersprechen würde (VwGH 14.12.2004, 2002/05/0208 mwN). Bereits aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung von der Baubehörde I. Instanz zu Recht abgewiesen worden und sei auch die Berufung aus diesem Grund nicht berechtigt.

Unabhängig davon, dass der Erteilung einer Bauplatzbewilligung vorliegendenfalls bereits die zitierte Verordnung des Neuplanungsgebietes entgegenstehe, mangle es überdies an der erforderlichen Aufschließung des beantragten Bauplatzes. Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 müssen Bauplätze unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein. Dass die derzeit vorhandene Aufschließung für einen mehr als 7 ha großen Bauplatz unzureichend sei, liege auf der Hand. Angesichts der diesbezüglichen Offenkundigkeit seien in diesem Punkt weitere Erhebungen auch nicht geboten. Es würden auch die Bf nicht das Vorhandensein einer ausreichenden Aufschließung behaupten. Angesichts der öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Verkehrs, die bei der Entscheidung über eine Bauplatzbewilligungsansuchen gemäß § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 besonders zu beachten seien, könne daher dem Antrag auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Eine unzureichende Aufschließung der Grundstücke, die nur durch unwirtschaftliche Aufwendungen beseitigt werden könnte, hätte im Übrigen zur Folge, dass voraussichtlich die Baulandwidmung für dieses Gebiet nicht aufrechterhalten werden könne. Gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 wäre eine Baulandwidmung für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftlicher Aufwendungen erforderlich machen würde, unzulässig. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, wäre die Ausweisung des Neuplanungsgebietes als Grünland geboten (vgl. VfGH 12.3.2008, V80/06=VfSlg 18.413). Dies sei aber im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen. Soweit die Bf ihren Antrag damit begründen, dass ein Baulandsicherungsvertrag bestünde, sei darauf zu verweisen, dass durch privatrechtliche Verträge, die zur Hoheitsverwaltung gehörige Ausübung der Planungskompetenz nicht vom Inhalt privatrechtliche Verträge abhängig gemacht werden dürfe. Eine privatrechtliche Festlegung des Anhaltes von Hoheitsakten würde einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip bedeuten. (vgl. hiezu Kleewein, Vertragsraumordnung in der Praxis, RFG 2005/16). Demnach hätte der vorliegenden Berufung nicht Folge gegeben werden können.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Bf nun zusammengefasst vor, die belangte Behörde stütze sich auf eine rechtswidrige Verordnung, außerdem sei die Begründung der belangten Behörde, die Bf hätten nicht für eine geeignete Aufschließung der gegenständlichen Grundstücke gesorgt, weshalb aus diesem Grund kein Bauplatz erteilt werden könne, unrichtig. Der Beschwerde angeschlossen ist der mehrfach genannte Baulandsicherungsvertrag gemäß § 16 Oö. ROG 1994. Die Bf stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 26.7.2012 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

I.5. Die mit dem 13.10.2012 rechtswirksam gewordene Neuplanungsgebiets­verordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems vom 24.6.2014 um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung der Verordnung ist mit 23.7.2014 rechtswirksam geworden (kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit von 8.7.2014 bis 24.7.2014).

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch Anfrage beim Gemeindeamt Kematen an der Krems erhoben, dass die im Beschwerdeverfahren relevante Neuplanungsgebietsverordnung „G“ mit der am 24.6.2014 beschlossenen und am 23.7.2014 rechtswirksam gewordenen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems um ein weiteres Jahr verlängert wurde (ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

 

 

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

 

 

„Bauplätze

§ 3

 

Allgemeines

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

3. Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

 

 

 

§ 5

Bauplatzbewilligung

 

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen

 

§ 45

Neuplanungsgebiete

 

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen  zu umschreiben.

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

[…]

 

(4) Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans oder der Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft.

 

(5) Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft.“

 

 

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet (Verordnung), Zl. RaumO(031)-10/2012-sei, in der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems vom 24.6.2014 (Verlängerung der Verordnung) maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

 

Verordnung

 

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, i.d.F. der Oö. Bauordnungsnovelle 2006 wird für den Bereich des/der Grundstück(e)

-      x

 

das bestehende Neuplanungsgebiet um ein weiteres Jahr verlängert. Die § 2 bis § 4 der ursprünglichen Verordnung werden im Folgenden identisch wiedergegeben.

 

§ 2

Die Grenzen des Neuplanungsgebietes sind aus dem angeschlossenen Lageplan, der einen Teil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen.

 

§ 3

Das Erfordernis dieses Neuplanungsgebietes wird damit begründet, dass einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet wird und andererseits die Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant bzw. vorhanden ist.

 

Es ist daher beabsichtigt, mangels ausreichender Erschließung das Neuplanungsgebiet wieder als Grünland im Sinne des § 30 Oö. ROG auszuweisen.

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Die Bf bestreiten im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst die Rechtmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung (Neuplanungsgebiet „G“) des Gemeinderates der Gemeinde Kematen an der Krems, mit der die Grundstücke Nr x, alle KG x, zum Neuplanungsgebiet erklärt wurden. Der Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung für die Grst. Nr. x sei am 26.7.2012 eingebracht worden, die gegenständlichen Grundstücke daraufhin mit Verordnung des Gemeinderates vom 24.9.2012 zum Neuplanungsgebiet erklärt worden. Da die Verordnung erst nach Einbringung des Antrages auf Erteilung der Bauplatzbewilligung beschlossen und kundgemacht worden sei, sei sie beim gegenständlichen Bauplatzbewilligungsantrag nicht zu berücksichtigen.

 

Die gegenständliche Verordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Kematen an der Krems in seiner Sitzung vom 29.6.2012 erstmalig beschlossen und in der Zeit von 6.7.2012 bis 24.7.2012 kundgemacht. In dieser Verordnung hieß es in § 3 lediglich: „Das Erfordernis dieses Neuplanungsgebiets wird damit begründet, dass einerseits der Flächenwidmungsplan überarbeitet wird und andererseits derzeit die Erschließung sowie Bauplatzeinteilung nur teilweise geplant bzw. vorhanden ist.“ Diese Verordnung ist auch gemäß § 101 Oö. GemO 1990 aufsichtsbehördlich geprüft. Es ist daher entgegen der Behauptung der Bf nicht richtig, dass die Neuplanungsgebietsverordnung erst nach Einlangen ihres Antrages auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung beschlossen worden sei.

 

Richtig ist, dass diese Verordnung mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.9.2012 insofern geändert wurde, als in § 3 folgender Satz ergänzt wurde: „Es ist daher beabsichtigt, mangels ausreichender Erschließung das Neuplanungsgebiet wieder als Grünland im Sinne des § 30 Oö. ROG auszuweisen.“ Diese Verordnung wurde in der Zeit von 28.9.2012 bis 15.10.2012 kundgemacht (rechtswirksam ab 13.10.2012) und ebenfalls aufsichtsbehördlich geprüft, wobei die formelle Prüfung dieser Verordnung gemäß § 101 Oö. GemO 1990 keine Gesetzwidrigkeit ergeben hat.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden. Die belangte Behörde hat daher ihrer Entscheidung zu Recht die ab dem 13.10.2012 rechtswirksam gewordene Verordnung angewendet.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gilt mittlerweile die erste Verlängerung dieser Verordnung, welche mit 23.7.2014 rechtswirksam geworden ist.

 

Die Bf bemängeln an der Verordnung weiters, sie sei anlassbezogen und somit rechtswidrig verordnet worden. Auch enthalte die Verordnung nicht die gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 geforderte Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung.

 

Die Behauptung der Anlassbezogenheit der Verordnung ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schon deshalb nicht stichhaltig, weil – wie bereits dargelegt – die gegenständliche Neuplanungsgebietsverordnung und damit der Wille des Verordnungsgebers, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herbeizuführen, bereits vor der Antragstellung der Bf beschlossen und kundgemacht war. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb rechtswidrig ist, wenn einer Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes bewusst wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135).

 

Die Möglichkeit, durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten zu erklären, bestand schon nach der Oö. BauO 1976. In der Stammfassung der Oö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976 lautete der damalige § 58 Abs. 1 wie folgt:

 

㤠58

Bausperre

 

(1)        Der Gemeinderat kann durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist.“

 

Erst mit der Oö. Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82/1983, wurde folgender Satz angefügt:

 

„… Der Gemeinderat hat anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.“

 

Dem Ausschussbericht zur Oö. Bauordnungsnovelle 1983 (Beilage 279/1983 zum kurzschriftlichen Bericht des oö. Landtages, XXII. Gesetzgebungsperiode) ist diesbezüglich zu entnehmen, die Ergänzung des Abs. 1 sei im Hinblick auf die zwischenzeitige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingefügt worden. Konkrete Judikatur wurde im Ausschussbericht nicht angeführt, doch ist beispielhaft auf die für den Beschwerdefall maßgebliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6.1988, V136/87 (zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976), zu verweisen, in der er – unter Hinweis auf seine Judikatur zur Bauordnung für Wien (vgl. VfSlg. 7287/1974; VfGH 28.6.1986, V23/86) und zur OÖ Bauordnung 1976 (VfSlg. 9910/1983; VfGH 25.6.1984, B379/81 und B332/82) bekräftigte, dass der Gemeinderat anlässlich der Verhängung einer Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Raumplanes zum Ausdruck bringen muss, sodass die Verordnung über die Bausperre "den Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und so auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht".

 

In der Entscheidung VfSlg. 7287/1974 hat der Verfassungsgerichtshof ferner ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

 

"Es trifft zweifellos zu, daß anläßlich der Verhängung der Bausperre noch nicht feststehen muß, inwieweit der Bebauungsplan zu ändern ist. Dies zeigt schon der zeitliche Ablauf beider Maßnahmen: Die Beschlußfassung über die Verhängung der Bausperre geht der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes voran. Zur Erlassung einer Bausperre genügt aber nicht, daß wichtige Umstände für eine Änderung des Bebauungsplanes sprechen und eine solche erwogen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr in sachlich gerechtfertigter Weise davon ausgegangen, daß ein so schwerwiegender Eingriff in die aus einem bestehenden Bebauungsplan erwachsenen Rechte, wie ihn eine Bausperre darstellt, konkrete Änderungsabsichten voraussetzt. Natürlich bleibt die Entscheidung darüber, ob die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes auch tatsächlich vorgenommen werden, der Beschlußfassung des Gemeinderates vorbehalten."

 

Der Verfassungsgerichtshof erachtete es in seiner oben zitierten Entscheidung vom 17.6.1988, V136/87, sodann als ausreichend, in der Verordnung über die Bausperre die beabsichtigte Grünlandwidmung (wie auch im konkreten Beschwerdefall) als „anzustrebendes Ziel“ entsprechend der (der oberösterreichischen Rechtslage vergleichbaren) Regelung in § 23 Abs 1 erster Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festzulegen.

 

Die belangte Behörde zitiert in ihrer angefochtenen Entscheidung ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2004, 2002/05/0208), in welchem auch für den beschwerdegegenständlichen Fall Maßgebliches festgehalten wurde:

 

„… Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass es hier nicht um die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes, sondern allein um die Erklärung zum Neuplanungsgebiet (früher: Bausperre) geht. So hat der Verfassungsgerichtshof, dessen diesbezüglicher Rechtsauffassung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, in seinem Erkenntnis vom 30. September 1995, VfSlg. 14.271, bei Prüfung einer solchen Bausperre ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden müsse und auch eine entsprechende Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen sei und dass schließlich alle Einwände, welche die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsichten dartun sollen, von vornherein ins Leere gehen, wenn sie gegen die Bausperre anstatt gegen die auf deren Grundlage dann geänderte Flächenwidmung erhoben werden. Es sei ja gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraumes die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0080, und 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0005). …“

 

Es kommt daher auch im gegenständlichen Beschwerdefall nicht darauf an, aus welchen Gründen möglicherweise eine Rückwidmung in Grünland erfolgen wird (die Argumentation betreffend Aufschließung iZm dem Baulandsicherungsvertrag geht somit ins Leere), sondern allein auf den Umstand, dass das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet erklärt wurde und dass in der Verordnung die planerische Absicht, Bauland auf Grünland rückzuwidmen, deutlich gemacht wurde.

 

Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass die gegenständliche Verordnung im Einklang mit § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 steht.

 

Im Beschwerdeverfahren ist daher die Verordnung „Neuplanungsgebiet – „Gewerbepark“ in der vom 24.6.2014 beschlossenen Fassung maßgeblich.

 

IV.2. Während der aufrechten Dauer der Erklärung zum Neuplanungsgebiet kommt nun eine Bauplatzbewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 in Betracht. Voraussetzung der dort genannten Ausnahme wäre, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert; künftiger Flächenwidmungsplan ist aber jener, der in der Erklärung zum Neuplanungsgebiet zum Ausdruck gebracht wurde. Dies bedeutet, dass hier von einer Grünlandwidmung auszugehen ist, ohne dass zu hinterfragen ist, ob die Grünlandwidmung gerechtfertigt ist oder nicht.

 

Für die gemäß § 30 Abs. 5 und 6 Oö. ROG 1994 zulässigen Bauführungen im Grünland sieht das Gesetz aber keine Bauplatzbewilligung vor, sodass die Erteilung einer Bauplatzbewilligung der derzeit dokumentierten planerischen Absicht widersprechen würde (vgl. dazu VwGH 14.12.2004, 2002/05/0208, mit Hinweis auf VwGH 6.3.2001, 2000/05/0266). Der Antrag der Bf wurde daher von der belangten Behörde zu Recht aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 leg.cit. abgewiesen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die bereits in der rechtlichen Begründung zitierten Entscheidungen: VwGH 14.12.2004, 2002/05/0208, mit Hinweis auf VwGH 6.3.2001, 2000/05/0266), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter