LVwG-600433/2/Bi/JW

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. R. P. ,
K.  , vom 24. Juli 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 23. Juni 2014,VerkR96-1048-2014, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschreibung auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG eingestellt. 

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom
13. November 2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug BR-.... am 12. Oktober 2013 um 9.36 Uhr in K.  auf der L1050/1048 gelenkt habe. Er habe keine dem Kraftfahrgesetz entsprechenden Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist, dh bis 5. Dezember 2013, erteilt.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht „jegliche Auskunft verweigert“, sondern vielmehr diejenigen Auskünfte erteilt, die der Behörde ermöglicht hätten, das willkürlich gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstraf­verfahren abzuschließen und ein ordnungsgemäßes Verfahren gegen die Lenkerin des Pkw durchzuführen. Er selbst habe zum Tatzeitpunkt den Pkw nachweislich nicht gelenkt. Die Behörde hätte nur die von ihm genannten Personen darüber befragen müssen; diese hätten bejaht, dass er nicht der Lenker gewesen sei bzw Antworten gegeben, die die gesetzeskonforme Abwicklung des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens ermöglicht hätten. Die Behörde habe ihm ein faires Verfahren vorenthalten und hätte seine Angaben nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu eine mündliche Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Aus dem Akt lässt sich ersehen, dass der Bf Zulassungsbesitzer des Pkw
BR-.... ist, der laut Anzeige am 12. Oktober 2013, 9.36 Uhr, bei der Kreuzung der L1050 mit der L1048, der „Enthamerkreuzung“, im Gemeindegebiet von K. /M. dabei beobachtet wurde, wie er trotz Vorschriftszeichen „Halt“ nicht vor der dort auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten worden sei. Laut Anzeige sei der Pkw auf der L1048 von Kerschham gekommen und nach rechts in die L1050 eingebogen.


Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Oktober 2013 zu VerkR96-8018-2013 wegen des Vorwurfs einer Übertretung der StVO beeinspruchte der Bf fristgerecht.

Daraufhin erging die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom
13. November 2013 an den Bf als Zulassungsbesitzer des genannten Pkw, zugestellt laut Rückschein am 20. November 2013. Darin wurde er auf der Rechtsgrundlage des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer den Pkw BR-.... am
12. Oktober 2013 um 9.36 Uhr in der Gemeinde K. , Kreuzung L1050/L1048, Unfallhäufungspunkt Enthamerkreuzung, gelenkt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht.

Hingewiesen wurde darauf, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Der Bf antwortete (ohne Verwendung des von der Behörde mitgesandten vorformulierten Antwortformulars) mit Schreiben vom 25. November 2013, der auf ihn zugelassene Pkw sei am besagten Tag zur angegebenen Zeit von seiner Gattin, seiner Tochter und seiner Schwiegertochter verwendet worden – zu allen Personen gab er den genauen Namen und die jeweilige Anschrift bekannt.

 

Trotzdem erging (laut Akt ohne weitere Ermittlungen) die Strafverfügung vom
3. Februar 2014 mit der neuen Aktenzahl VerkR96-1048-2014 wegen des Vorwurfs einer Übertretung des KFG 1967, in der der Tatvorwurf des § 103 Abs.2 KFG insofern näher konkretisiert wurde, als der Bf „keine dem KFG entsprechende Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt“ habe.

Auf den fristgerecht erhobenen Einspruch folgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. April 2014 die Anfrage zu den finanziellen Verhältnissen des Bf und die Schätzung für den Fall der Nichtreaktion – und letztlich das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.   

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 13. November 2013 enthielt die Antwortmöglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson gemäß der gesetzlichen Bestimmung und auch das Antwortformular sieht diese Möglichkeit der Auskunft vor.

Die vom Bf gegebene Antwort erfolgte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung mit Schreiben von 25. November 2013, zur Post gegeben am 26. November 2013. Seine Antwort, drei (dem Namen und der Anschrift nach bezeichnete) Personen hätten den Pkw zur angefragten Zeit verwendet, ist inhaltlich nicht lebensfremd; der Zulassungsbesitzer muss die Lenkerin nicht persönlich beim Lenken beobachtet haben. 

Die Nennung von drei Personen als solche, die die von der Behörde gewünschte Auskunft erteilen können, entspricht durchaus der angefragten Auskunft. Die belangte Behörde hätte nur eine der genannten Damen „als Auskunftsperson“ im Sinne des § 103 Abs.2 2. Satz KFG zur Auskunftserteilung auffordern müssen. Dadurch, dass sie das nicht getan, sondern den Bf – unzulässigerweise – wegen Nichterteilung der verlangten Auskunft schuldig erkannt hat, ist im Übrigen auch  Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Grunddeliktes eingetreten. Das Verfahren gegen den Bf wegen Übertretung der StVO war schon mit Aktenvermerk des zuständigen Bearbeiters vom 28. Jänner 2014 gemäß § 45 Abs.2 Z2 VStG eingestellt worden.

 

Aus all diesen Überlegungen war der Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 25. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/02/0179-6