LVwG-550243/9/Kü/AK

Linz, 11.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der K-B Betriebs GmbH, vertreten durch N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, vom 16. April 2014 gegen Spruchpunkt I., Auflagen 1. und 5., des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. März 2014, GZ: N10-372-2012, betreffend naturschutzbehördliche Bewilli­gung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise statt­gegeben und werden die Auflagen 1. und 5. des Spruchpunktes I. des ange­foch­tenen Bescheides wie folgt geändert:

 

„1. Bei Realisierung der Parkplatzflächen auf dem Grundstück Nr. x, KG G, sind die gemäß den Projektunterlagen verbleibenden Waldflächen dauerhaft als solche zu belassen und insbesondere ein Bestand aus hochwüchsigen Baumarten (Buchen, Fichten, Tannen, Bergahorn) flächig zuzulassen. Im Falle einer gestatteten forstlichen Nutzung hiebsreifer Exemplare ist in Folge das Aufkommen der genannten Baumarten und auch eines naturbelassenen Unterwuchses im uneingeschränkten Ausmaß zuzulassen bzw. allenfalls bei Ausbleiben einer adäquaten Naturverjüngung gezielt zu fördern (Pflanzungen der genannten Baumarten in ausgewogenem Mischungs­verhältnis). Der projektgemäß unbeeinflusste Geländebereich im Westteil des Waldes auf dem Grundstück Nr. x (bzw. der vom beantragten Vorhaben nicht berührte Teil dieses Grundstücks) darf nicht verändert und insbesondere nicht abgegraben / abgesenkt werden.

 

5. Sämtliche Schotterflächen sind in Form eines Schotterrasens auszuführen und dauerhaft zu erhalten (sofern es in Zukunft nicht zum Rückbau der Parkflächen und der Reetablierung von Waldflächen kommt). Als Beispiel für die Ausbildung eines derartigen Schotter­rasens kann der Schotterrasen Z in der Gemeinde Gosau herangezogen werden.“

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG hat die Beschwerde­führerin folgende Verfahrenskosten zu tragen:

Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebüh­ren­verordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013, für die Durchführung eines Lokal­augenscheines durch den Amtssachverständigen für Natur- und Land­schafts­schutz am 31. Juli 2014 für 4 halbe Stunden (á 20,40 Euro), gesamt somit 81,60 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. März 2014, GZ: N10-372-2012, wurde der K-B Betriebs GmbH (im Folgenden: Bf) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung von bestehenden Parkplatzflächen auf den Grundstücken Nr. x u.a., KG G, Gemeinde G, unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

 

Im Auflagepunkt 1. wurde festgehalten, dass eine Erweiterung des Parkplatzes bergseitig der Gondelgarage nicht zulässig ist und der dortige Waldbestand zu belassen ist. Auflagepunkt 5. des Bescheides sieht vor, dass die Parkflächen, soweit sie nicht asphaltiert werden, mit einer geeigneten Grasmischung (Schot­ter­einsaat) zu begrünen sind.

 

Grundlage für die naturschutzbehördliche Bewilligung bilden die vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen.

 

Begründend wurde zu den oben genannten Auflagen festgehalten, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz das gegenständliche Vorha­ben jedenfalls als erheblichen Eingriff beurteilt habe, der aufgrund der großen zusammenhängenden Flächen von ca. 2 ha weithin ein nicht zu übersehendes störendes Element darstelle. Insbesondere sei die Geländeformation im Bereich bergseitig der Gondelgarage als Sichtkulisse im ursprünglichen Zustand unbe­dingt zu belassen. Diese Geländeformation stelle eine wichtige Sichtkulisse gegenüber dem vorhandenen Betriebsgebäude bzw. der Gondelgarage dar und sei ein wesentliches Element zur besseren Einbindung des vorhandenen Anlagen­bestandes. Bei 520 PKW-Parkplätzen und 9 Busparkplätzen beim sogenannten Hauptparkplatz entspreche dies einer Reduzierung von weniger als 10 %, ohne Berücksichtigung der Abstellplätze am sogenannten „unteren Parkplatz“. Somit handle es sich um eine lediglich unwesentliche Einschränkung des geplanten Gesamtvorhabens.

 

Die Begrünung der Parkflächen, soweit sie nicht asphaltiert würden, sei ebenfalls vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gefordert worden. Durch die Begrünung der Oberfläche würde im Hinblick auf das Landschaftsbild mit einem vergleichsweise geringen Aufwand eine deutliche Minderung der Ein­griffswirkung erzielt. Die geforderte Begrünung solle lediglich in Form einer Schottereinsaat erfolgen. Der Einwand der Antragstellerin, dass dies mit unver­hält­nismäßig hohen Kosten verbunden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch die übrigen Argumente würden nach Ansicht der Behörde jeder Grundlage ent­behren, zumal begrünte Parkplätze bei ähnlichen Anlagen ohne Probleme benützt werden könnten.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, die Auflagen 1. und 5. des angefochtenen Bescheides aufgrund der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zur Gänze aufzuheben.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und Judikaturbei­spiele zum Auflagepunkt 1. festgehalten, dass auf Basis dieser Grundlagen klar ersichtlich sei, dass die gegenständliche Auflage des angefochtenen Bescheides wegen ihres wesensändernden Inhaltes rechtswidrig sei. Dass die Bf dieser projektändernden Auflage nicht zugestimmt habe und diese auch nicht beantragt habe, ergebe sich aus ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag bzw. den Stellung­nahmen im behördlichen Verfahren. Durch diese Vorschreibung belaste somit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Der Auflage fehle auch die fachliche Grundlage, zumal die belangte Behörde Fest­­stellungen zur Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter hätte treffen müssen und begründen hätte müssen, wie diese Beeinträchtigung durch die vorge­schriebene Auflage hintan gehalten werden könne. Die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen würden die Mindestanforderungen an ein Sachverständi­gengutachten nicht erfüllen, da sie keinen Befund enthalten würden. Dadurch, dass die belangte Behörde die fachlichen Äußerungen des Sachverständigen zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes herangezogen habe, sei sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und belaste sie daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Auch Auflagepunkt 5. fehle die fachliche Grundlage. Die belangte Behörde begründe diese Auflage bloß mit ihrer Erforderlichkeit. Eine eingehende Ausein­andersetzung mit der ausführlichen Stellungnahme der Bf, in der acht Argumente dargelegt würden, warum die Schottereinsaat nicht erforder­­lich sei, ließe der bekämpfte Bescheid vermissen. Vielmehr würden die Argu­mente damit abgetan, dass sie für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar seien oder jeglicher Grundlage entbehren würden. Auch der bekämpften Auflage 5. fehle ein entsprechendes fachliches Gutachten, auf dessen Grundlage die belangte Behörde die entsprechenden Feststellungen hätte treffen können, warum Auflage 5. zur Minimierung der Eingriffswirkung erforderlich sei. Die fach­lichen Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz würden sich im Wesentlichen darin erschöpfen, dass das Landschaftsbild bewaldet sei und ein Parkplatz dieser Größe jedenfalls ein nicht zu übersehendes störendes Element darstelle. Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ausreichend zu begründen, warum sie den Ausführungen des Bezirksbe­auftragten für Natur- und Landschaftsschutz gegenüber den Argumenten der Bf den Verzug gegeben habe, belaste sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Insgesamt wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Beschwerdeausführungen in der Sache selbst entscheiden.

 

I. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes und der Projektunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Entscheidungsfindung vorge­legt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein Gutachten eines Amtssachver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild bei projektgemäßer Parkplatzerweiterung bzw. der eingeschränkten Form sowie eine Beurteilung des Landschaftsbildes und eventueller Auswirkungen auf den Naturhaushalt bei Schottereinsaat bzw. Unter­bleiben der Schottereinsaat einzuholen.

 

Der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat zu diesen Fragen am 2. September 2014 nach Darstellung eines umfassenden Befundes folgendes Gutachten abgegeben:

 

BEFUND

.........

GUTACHTEN

Da sich die Beschwerde explizit gegen die Auflagepunkte Nr. 1. und 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (N10-372-2012) vom 14. März 2014 richtet, nimmt das gegenständliche Gutachten unter Bezugnahme auf die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vorgegebenen Beweisthemen lediglich auf diese beiden strittigen Auflagepunkte und deren natur- und landschaftsschutzrelevante Thematik Bezug.

Somit erfolgen die fachlichen Aussagen unter Beachtung der vorhandenen und bewilligten Vorbelastungen des Eingriffsraumes.

Ad 1) Beschreibung des Landschaftsbildes bei projektgemäßer Ausführung der Parkplatzerweiterung bzw. in der durch Auflage 1. (Anm.: des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (N10-372-2012) vom 14. März 2014) eingeschränkten Form.

Die Beschreibung des derzeit vorliegenden Landschaftsbildes ist grundsätzlich dem Befund zu entnehmen. Bei Umsetzung des Projektes erfolgt eine maßgebliche Erweiterung der anthropogen überformten Fläche durch die Neuanlage der Parkplätze in den projektmäßig dargestellten Ebenen, welche sich im lokalen Landschaftsbild insofern wesentlich auswirken wird, als dass die für diesen Landschaftsraum (Raumeinheit) prägende Waldlandschaft zu Gunsten anthropogen gestalteter, nicht nur den Wald sondern auch das Gelände überformenden geschotteter Parkplatzflächen (inkl. asphaltierter Fahrtwege) verringert wird. In Relation zum ausgedehnten Waldbestand zwischen der Alm und dem Gbach gelegenen Waldgebiet ist der Flächenverlust zwar geringfügig, lokal betrachtet handelt es sich jedoch um eine deutlich wahrnehmbare Reduktion von Waldfläche, wobei dieser Verlust durch die Gestaltung der beabsichtigten Folgelandschaft (Parkflächen mit zwischenliegenden Fahrbahnflächen) optisch deutlich wahrnehmbar und aufgrund der Fremdartigkeit dieser Flächennutzung inmitten der Waldlandschaft aus landschaftsschutzfachlicher Sicht im negativen Sinne verstärkt wird. Im gegenständlichen Fall ist die existente rechtmäßige Vorbelastung dieser Enklave durch den bestehenden Parkplatz, die Fahrbahnflächen und vorhandenen Gebäude bei der gutachterlichen Festlegung der Auswirkungen zu berücksichtigen. Hierbei spielt auch eine (untergeordnete) Rolle, dass der Großteil der für die vorgesehenen Erweiterungsflächen in Anspruch genommenen Waldflächen als Fichtenforste vorliegen und dadurch der naturbelassene bzw. naturnahe Waldcharakter in diesen Bereichen bereits optisch wahrnehmbar beeinträchtigt ist. Dennoch besteht zwischen der Eingriffswirkung durch die bereits erfolgte Bestandesumwandlung und der Bestandesrodung mit anschließender Geländegestaltung und -überprägung (Schotterung, Asphaltierung) ein maßgeblicher und optisch relevanter Unterschied, weswegen die Parkplatzerweiterung aus naturschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen ist.

Da jedoch im Zuge der Interessensabwägung der Behörde im naturschutzrechtlichen Verfahren diese Angelegenheit zugunsten anderer öffentlicher Interessen für den Antragsteller positiv entschieden worden ist, ist gesondert die zusätzliche Auswirkung einer beabsichtigten Inanspruchnahme der naturnahen Mischwaldfläche in leichter Hanglage auf dem Gst.-Nr. x, KG G (bzw. randlich betroffen das Gst.-Nr. x, KG G), zu beurteilen.

In Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das lokale Landschaftsbild ist festzustellen, dass hinsichtlich des Flächenfaktors diese zusätzliche Erweiterung in Relation zur gesamten vorgesehenen Parkplatzfläche eine nur geringfügige Zusatzbelastung verursachen wird, welche nach Umsetzung des Projektes innerhalb des einsehbaren Eingriffsraumes kaum wahrnehmbar sein wird. Zusätzlich ist jedoch als relevanter Faktor der erforderliche Eingriff in das leicht ansteigende Gelände und die dadurch entstehenden Böschungen zu beurteilen, welche das neu gestaltete Landschaftsbild im gegenständlichen Teilabschnitt zusätzlich prägen werden. Somit ist die standortgerechte Begrünung bzw. Bepflanzung dieser Böschungsbereiche als essentielle, eingriffsminimierende Maßnahme anzusehen. Von vordringlicher Bedeutung für eine optisch wirksame Sichtschutzbarriere zwischen dem Parkplatz und dem umliegenden Gelände ist zudem die ungestörte Entwicklung bzw. die dauerhafte Belassung des verbleibenden Waldbestandes auf dem Gst.-Nr. x, KG G. Die Baumkulisse stellt eine relevante Sichtschutzwirkung gegen Westen und Südwesten, teilweise im Bereich der bestockten Grabeneinhänge auch gegen Norden und Nordwesten dar. Aus diesem Grund ist die Belassung dieser Sichtschutzbarriere bei Errichtung dieses Teilbereiches der vorgesehenen Parkplatzerweiterung als wesentliche, natur- und landschaftsschutzfachlich zu fordernde eingriffsminimierende Auflage, vorzusehen.

Ad 2) Beschreibung der Elemente, die das jeweilige Landschaftsbild bei den unterschiedlichen Ausführungen prägen und Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in der projektgemäßen Form bzw. der beschränkten Form der Parkplatzerweiterung.

Wie bei der Beantwortung der Frage 1) ausgeführt, wird der von den verschiedenen Standorten am Boden aus einsichtige Eingriffsraum vordringlich durch die annähernd geschlossene Waldfläche und die bereits rechtskräftigen lokalen Einbauten der Talstation und der vorhanden Parkplatzfläche sowie den verbindenden Straßenabschnitten geprägt.

Demzufolge ist eine relevante anthropogene Vorbelastung des Eingriffsraumes gegeben, wobei aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht sowohl im Falle der projektgemäßen Ausführung der Erweiterungsflächen als auch im Falle der beschränkten Form (gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (N10-372-2012) vom 14. März 2014) von einer maßgeblichen und fachlich negativ zu bewertenden Zusatzbelastung zu sprechen ist.

Ausgehend von der flächenmäßig geringfügigen Unterscheidung dieser beiden „Varianten“ ist jedoch festzustellen, dass eine maßgebliche Zusatzbelastung alleinig durch den strittigen Teilbereich auf dem Gst.-Nr. x, KG G, (randlich auch x) bei Einhaltung der bereits bei der Beantwortung der Frage 1) formulierten Auflagen nicht argumentierbar ist.

Ad 3) Besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldkomplexes, wie im Auflagepunkt 1. beschrieben; wenn ja, ist diese zu beschreiben.

Bei den beanspruchten Waldflächen handelt es sich um großteils keine naturschutzfachlich hochwertigen oder naturschutzrechtlich geschützten Waldgesellschaften. Lediglich der Buchenmischwald auf den Gst.-Nr. x und x, KG G, ist als FFH-Lebensraumtyp anzusprechen, wobei jedoch aufgrund der beabsichtigten Eingriffsfläche in Relation zum Gesamtbestand in Oberösterreich von einer Geringfügigkeitsgrenze zu sprechen ist.

Hinsichtlich der definierten Waldfunktionen „Wohlfahrtsfunktion“, „Schutzfunktion“, „Erholungsfunktion“ und “Nutzungsfunktion“ ist aufgrund der Lage und der bereits vorhandenen angrenzenden Vorbelastung des Raumes, der Bestandesstrukturen und der im Vergleich zur Gesamtwaldfläche des umgebenden Raumes von keiner maßgeblichen Beeinträchtigung dieser Funktionen auszugehen. Diese Feststellung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf naturschutzrelevante und nicht auf forstrechtliche Aspekte.

Ad 4) Werden bei der Ausführung in der projektierten Form in dem vom Auflagepunkt 1. betroffenen Bereich der Naturhaushalt oder die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Pilz- und Tierarten in einer Weise geschädigt oder wird der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt?

Aufgrund der Tatsache, dass vom Vorhaben großteils Fichtenforstbereiche betroffen sind, werden hier keine naturschutzfachlich relevanten Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Pilz- und Tierarten wesentlich beeinträchtigt oder maßgeblich geschädigt. Im Bereich der naturnahen Mischwaldfläche auf den Gst.-Nr. x und teilweise x, KG G, kommt es bei Realisierung des Projektes zu wesentlichen Eingriffen in den dortigen Naturhaushalt durch die gänzliche Zerstörung des Waldlebensraumes auf der dort vorgesehenen Projektfläche. Dieser Eingriff ist auch durch die Böschungsgestaltungen nicht kompensierbar. Durch den vorgesehenen Eingriff kommt es zu einer Reduktion der als Lebensraum zur Verfügung stehenden Fläche, welche in Relation des gesamten lokalen Waldgebietes zwar als geringfügig anzusehen ist, lokal betrachtet aber jedenfalls von Bedeutung ist, da ein derzeit weitgehend naturnaher Lebensraum ohne adäquate Kompensation zerstört wird und die in Folge entstehenden Parkplatzflächen die ursprünglichen Lebensraumbedingungen in keiner Weise repräsentieren können.

Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft ist im gegenständlichen Fall als geringfügig zu bezeichnen, da aufgrund der vorhandenen rechtskräftigen Bebauung und sonstigen anthropogenen Überprägung im Bereich der Talstation und der umgebenden Infrastruktur der Erholungswert des lokalen Waldgebietes bereits maßgeblich beeinträchtigt ist und durch die vorgesehene Parkplatzerweiterung mit keiner relevanten Zusatzbelastung zu rechnen ist.

Ad 5) Beschreibung des Landschaftsbildes und eventueller Auswirkungen auf den Naturhaushalt bei Schottereinsaat bzw. bei Unterbleiben der Schottereinsaat sowie fachliche Beurteilung der jeweils entstehenden Landschaftsbilder; trägt die Schottereinsaat wesentlich zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder Naturhaushalts bei?

Entsprechend den Projektunterlagen ist vorgesehen, die künftigen Parkplatzflächen gleich den bereits bestehenden Parkplatzflächen als geschotterte Stellflächen auszubilden, wobei jedoch die Zufahrten bzw. Fahrtwege asphaltiert werden sollen.

Die gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (N10-372-2012) vom 14. März 2014 geforderte Herstellung eines Schotterrasens anstelle der reinen Schotterung trägt in Hinblick auf das Landschaftsbild dazu bei, dass die große Schotterfläche durch den lückigen Bewuchs optisch strukturiert wird und somit das einheitliche Bild dieser Schotter- und Asphaltfläche etwas aufgelöst wird. Zwar lässt sich dadurch der großflächige Eingriff nicht kompensieren, jedoch ist die geforderte Maßnahme durchaus als eingriffsreduzierende Maßnahme zu klassifizieren. Existente Beispiele solcher Schotterrasen im Bereich der Z (Talstation) in der Gemeinde Gosau verdeutlichen den Effekt einer Einsaat der adaptierten Schotterflächen durch die optische Auflösung des ansonsten einheitlichen und völlig landschaftsfremden Bildes einer reinen, planierten und einheitlich gekörnten Schotterfläche. Dies ist besonders im Sommerhalbjahr außerhalb der Schisaison von Relevanz, wo aufgrund der fehlenden Schneelage und der weitestgehend fehlenden Nutzung des großen Parkplatzareals (kein Schibetrieb) der optische Eindruck dieser standortfremden Fläche inmitten des Waldgebietes durch die leichte Begrünung zumindest etwas naturnäher erscheint, als dies ansonsten der Fall wäre. Auch in ökologischer Hinsicht (Naturhaushalt) bietet die geforderte Maßnahme Vorteile, da diese Schotterflächen bei fachgerechter Einsaat als Sonderstandort für Pflanzenarten trockener und nährstoffarmer Arten dienen, die auf dieser Weise hier einen geeigneten Lebensraum vorfinden bzw. dieser sich im Laufe der Zeit im Zuge der Sukzession der Fläche(n) entwickeln wird. Dies wiederum bedeutet die Entwicklung eines Lebensraumes für Kleinlebewesen, vordringlich Insekten, die an derartige Lebensraumbedingungen angepasst sind und diese anthropogene Fläche dann besser nutzen können, als dies bei reinen Schotter- und Asphaltflächen der Fall ist. Somit kann bei Realisierung dieser Auflage in Hinblick auf den lokalen Naturhaushalt eine Minderung der Eingriffswirkung insofern bewirkt werden, als das diese Nutzflächen (Parkplätze) besonders außerhalb der Schisaison eine Funktion als Sonderlebensraum erfüllen können und somit eine gewisse Kompensation für den Flächen- bzw. Lebensraumverlust durch den anthropogenen Eingriff gegeben ist.

Ad 6) Können durch Auflagen und Bedingungen Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der oben erwähnten Interessen ausgeschlossen werden und auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt werden? Wenn ja, sind diese Auflagen und Bedingungen konkret zu formulieren.

Die in der Beantwortung der Fragen 1) – 5) festgestellten Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sind aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht prinzipiell als negativ einzustufen und alleinig aus dem Umstand, dass eine lokal wirksame und maßgebliche, jedoch rechtmäßige Vorbelastung existiert, hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu relativieren.

Somit sind geeignete Bedingungen bzw. Auflagen festzulegen, welche die zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bestmöglich minimieren können.

Für die Minimierung der Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild ist erforderlich, zumindest die Einsichtigkeit der überprägten Fläche von außen zu minimieren, da die Auswirkungen im unmittelbaren Eingriffsbereich nicht bzw. durch einige vorgesehene Gehölzpflanzungen nur marginal zu kaschieren sein werden. Somit wird diesbezüglich auf die Beantwortung der Frage 1) verwiesen und die dort angesprochene Belassung der Sichtschutzwirkung durch den verbleibenden Gehölz­bestand auf dem Gst.-Nr. x, KG G, als geeignete eingriffsminimierende Auflage angesehen, sofern die dort vorgesehene Parkplatzerweiterungsfläche realisiert wird. Jedenfalls darf auch im Falle der forstlich prinzipiell gestatteten Nutzung hiebreifer Bäume der Waldstandort nicht in seiner Bestimmung bzw. Funktion nachträglich verändert werden und muss dieses Gelände auch nach einer allfälligen forstlichen Nutzung weiterhin einer ungestörten Bestandesentwicklung zur Verfügung stehen. Dies beinhaltet dezidiert die Entwicklung hochwüchsiger Baumarten der dortigen Waldgesellschaft, somit vordringlich Buchen, Fichten und Tannen, aber auch Bergahorn, bis zum Erlangen der Hiebreife und in Folge auch der nachwachsenden Generationen.

 

Von natur- und landschaftsschutzfachlicher Relevanz ist die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (N10-372-2012) vom 14. März 2014 festgelegte Auflage Nr. 5 (Schottereinsaat). Diese Maßnahme trägt dazu bei, die optische Wirkung der deutlich vergrößerten Parkflächen besonders im Sommerhalbjahr optisch aufzulockern und dient zudem in ökologischer Hinsicht der Etablierung von ökologischen Nischen (Sonderstandorte), die aufgrund ihrer speziellen Bedeutung im Naturhaushalt geeignet sind, den bei Realisierung des Projektes eintretenden Lebensraumverlust ansatzweise auszugleichen. Zwar kann von keiner tatsächlichen Kompensation des Eingriffes gesprochen werden, da unterschiedliche Lebensraumtypen nicht gegeneinander aufgewogen werden können, jedoch wird zumindest die vom Projektwerber angestrebte Nutzung auch in ökologischer Hinsicht soweit adaptiert, dass die Parkflächen für speziell angepasste Tier- und Pflanzenarten bestmöglich nutzbar werden. Somit ist aus ökologischer und naturschutzfachlicher Sicht diesbezüglich von einer geeigneten eingriffsminimierenden Maßnahme zu sprechen.

Somit werden aus fachlicher Sicht nachstehende Auflagen gefordert:

..... .

 

I. 5. Dieses Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde der Bf sowie der Oö. Umweltanwaltschaft in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und wurde ihnen gleichzeitig Gelegen­heit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist langte von der Oö. Umwel­tanwaltschaft keine Stellungnahme ein. Vom Rechtsvertreter der Bf wurde auf telefonischem Weg mitgeteilt, dass eine gesonderte Stellungnahme zum Gutachten nicht abgegeben wird, sondern dieses in der vorliegenden Form zur Kenntnis genommen wird und eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich darstellt und zudem eine mündliche Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer Verhandlung nicht für erforderlich erachtet wird.

 

 

II. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz enthält einen eingehenden Befund und die darauf aufbauenden fachlichen Schluss­folgerungen des Sachverständigen, weshalb dieses vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als schlüssig und nach­vollziehbar erkannt wird. Dieses Gutachten kann daher in der vorliegenden Form, zumal seitens der Bf, aber auch anderer Verfahrensparteien keine Einwände dagegen erhoben wurden, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

 

III. Rechtslage:

 

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ist zunächst darauf hinzu­weisen, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Ände­rung der Rechtslage ergeben hat. Die Novelle 2014 des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit Wirkung 1. Juni 2014 in Kraft getreten und ist die dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegende Bestimmung des § 5 Z 3 Oö. NSchG 2001 entfallen. Gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle sind aber die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhän­gigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestim­mungen weiterzuführen.

 

Nach § 5 Z 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), idF. LGBl. Nr. 90/2013, bedarf die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lager­plätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusam­men­hang stehen, ein Flächenausmaß von 1000 übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht §§ 9 oder 10 anzu­wenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verord­nung vorgesehen ist, zu erteilen,

1.    wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Land­schaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Natur- und Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Land­schafts­schutz zuwiderläuft oder

2.    wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädi­gungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorge­schrieben werden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Auflagepunkte 1. bis 5. die naturschutzbehördliche Bewilligung für das bean­tragte Vorhaben im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach nicht zu beur­teilen ist und daher auch keine Feststellungen hinsichtlich der Genehmigungs­voraus­setzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 zu treffen waren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet vielmehr der Umstand, ob die in den Auflage­punkten 1. und 5. vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Beein­träch­tigung des Landschaftsbildes bzw. Naturhaushaltes durch das genehmigte Vorhaben auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Im Rahmen dieser Beurteilung sind auch keine Feststellungen dazu erforderlich, ob mit Auflage­punkt 1. eine wesentliche Änderung des Projektes verbunden ist oder nicht.

 

Für die Minimierung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild hält es der Sach­verständige für Natur- und Landschaftsschutz für erforderlich, zumindest die Einsichtigkeit der Projektflächen von außen bestmöglich zu minimieren, da im unmittelbaren Eingriffsbereich Auswirkungen nur marginal zu kaschieren sein werden. Ein Verbleiben des auf dem Grundstück Nr. x, KG G, beste­henden Gehölzbestandes - wie projektgemäß vorgesehen - ermöglicht die in fachlicher Sicht zu fordernde Sichtschutzwirkung und stellt daher eine geeignete eingriffsminimierende Vorschreibung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Wesentlich ist aus Sicht des Sachverständigen auch im Falle forstlicher Nutzung dieses Gehölzbestandes, dass in diesem Gelände eine ungestörte Bestandsentwicklung ermöglicht werden muss. Aus diesem Grunde waren neben dem Belassen des Gehölzbestandes auch Vorkehrungen hinsichtlich der forst­lichen Nutzung dieses Bereiches zu treffen, welche im abgeänderten Auflage­punkt 1. Niederschlag gefunden haben. Der nunmehr im Spruch formu­lierte Auflagepunkt 1. ermöglicht der Bf die projektgemäße Umsetzung der geplanten Parkplatzerweiterung und verfolgt gleichzeitig das Ziel der Minimie­rung der Eingriffswirkung und ist in diesem Sinne gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 als erforderlich anzusehen. Insofern war daher Auflagepunkt 1. der Entscheidung der belangten Behörde im Sinne des Vorbringens der Bf aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsver­fahrens zu korrigieren.

 

Anders zu beurteilen ist die von der belangten Behörde im Auflagepunkt 5. festgelegte Schottereinsaat der nicht asphaltierten Parkflächen. Aufgrund der Beurteilung durch den Sachverständigen trägt diese Maßnahme dazu bei, die optische Wirkung der deutlich vergrößerten Parkplatzflächen besonders im Sommer­halbjahr optisch aufzulockern und dient zudem in ökologischer Hinsicht der Etablierung von ökologischen Nischen (Sonderstandorte), die aufgrund ihrer speziellen Bedeutung im Naturhaushalt geeignet sind, den bei Realisierung des Projektes eintretenden Lebensraumverlust ansatzweise auszugleichen. Der Sach­verständige stellt zwar dar, dass von keiner tatsächlichen Kompensation des Eingriffes gesprochen werden kann, da unterschiedliche Lebensraumtypen nicht gegeneinander aufgewogen werden können, doch wird zumindest die von der Bf angestrebte Nutzung auch in ökologischer Hinsicht so weit adaptiert, dass die Parkflächen für speziell angepasste Tier- und Pflanzenarten bestmöglich nutzbar werden. Diese nachvollziehbaren und schlüssigen Überle­gungen des Sachver­stän­digen aus ökologischer und naturschutzfachlicher Sicht führen im Sinne des § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zum Schluss, dass die Ausfüh­rung der Schotter­flächen in Form eines Schotterrasens jedenfalls eine geeignete eingriffs­mini­mierende Maßnahme darstellt und insofern zur Wahrung der öffent­lichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen der Projektum­setzung erforderlich ist. Von der Bf wurde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht in Zweifel gezogen und ist daher von einer den rechtlichen Erfordernissen genügenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Aus diesem Grund kann daher dem Beschwerdevorbringen bezüglich Auflagepunkt 5. keine Folge gegeben werden, weshalb dem Grunde nach der Auflagepunkt 5. - wenn auch in neuer Formulierung - zu bestätigen gewesen ist.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

V. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat die Bf auch die Gebühr für die Beschwerde in der Höhe von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger