LVwG-600397/2/Wim/Bb/SA

Linz, 14.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der B.R., geb. X, M.straße 2/10,  A., vom 19. Juni 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Mai 2014, GZ VerkR96-8556-2014, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat B.R. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2014, GZ VerkR96-8556-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der BH Perg vom 04.12.2013 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angefügte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL-…. am 07.10.2013 um 14.06 Uhr in Perg auf dem Hauptplatz West abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt (Adresse des Lenkers ist nicht vollständig angegeben. Herr R. war zudem seit 2009 nicht mehr in L gemeldet).

Tatort: BH Perg, D.straße 11, 4320 Perg.

Tatzeit: 17.12.2013.

Fahrzeug: Kennzeichen LL-….., PKW.“

 

Ihre Entscheidung begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnorm im Wesentlichen aus, dass die Lenkerauskunft vom 17. Dezember 2013 nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei, da der benannte Lenker seit 2009 nicht mehr in L wohnhaft sei.  Die mit 80 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt im Wege der Hinterlegung am 23. Mai 2014 – erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 19. Juni 2014, mit der die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkerauskunft korrekt und ordnungsgemäß erteilt worden sei. Sie könne nichts dafür, dass der genannte Lenker seine Meldepflicht nicht einhält.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Juli 2014, GZ VerkR96-8556-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (vgl. Rechtsprechung VwGH, z. B. 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 uva. zum bisherigen § 51e VStG, welche nach VwGH 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011 auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

I.4.2. Aus der sich darstellenden Aktenlage ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:  

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Dezember 2013, GZ VerkR96-3673-2013, wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-….., gemäß § 103 Abs. 2 KFG unter Strafdrohung nachweislich zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 7. Oktober 2013 um 14.06 Uhr, in der Gemeinde Perg, Hauptplatz West, binnen zwei Wochen ab Zustellung, aufgefordert.

 

Grund der Anfrage war eine am 7. Oktober 2013 um 14.06 Uhr in Perg, am Hauptplatz West, mit diesem Fahrzeug begangene Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

 

Mit Antwort vom 17. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin auf die behördliche Lenkeranfrage mit, dass R.R., geb. am …., wohnhaft in L., das im Aufforderungsschreiben angefragte Fahrzeug verwendet habe.

Da in der Lenkerauskunft die genaue Adresse, insbesondere Straße und Hausnummer fehlten, und im Rahmen eines behördlichen Zustellversuches bzw. einer Meldeanfrage festgestellt wurde, dass der angebliche Lenker seit dem Jahr 2009 nicht mehr in L polizeilich gemeldet ist, wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt. Am 17. März 2014 erließ die belangte Behörde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

I.5.2. Gemäß dieser Bestimmung ist der Zulassungsbesitzer, um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, verpflichtet, dann, wenn ihm der Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges bekannt ist, diesen innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat (vgl. z. B. auch VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190; 18. September 1991, 91/03/0165 uva.).

 

Die Beschwerdeführerin hat in Beantwortung der an sie nachweislich ergangenen Lenkeranfrage zwar den Namen des angeblichen Lenkers zur fraglichen Tatzeit mitgeteilt, dessen Adresse jedoch - ohne nähere Präzisierung des Wohnortes -bloß mit „L.“ angegeben.

 

Für die vollständige Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers reicht es aber nicht, dass nur die Stadt bzw. der Ort, in der/dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wird (vgl. auch VwGH 20. September 2000, 2000/03/0063). Die bloße Bekanntgabe des Wohnortes der Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, ohne nähere Angabe der genauen Anschrift, wird dem Erfordernis des § 103 Abs. 2 KFG nicht gerecht (VwGH 23. März 1983, 83/03/0049). Eine derartig unbestimmte Angabe stellt keine dem § 103 Abs. 2 KFG entsprechende, ausreichend präzisierte Auskunft dar.

 

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Ob es der Behörde möglich gewesen wäre, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln, ist nicht entscheidend, weil die Behörde zu derartigen Erhebungen nicht verpflichtet ist (VwGH 11. Mai 1990, 89/18/0177). Dazu kommt im konkreten Fall, dass der Versuch der belangten Behörde, mit dem angeblichen Lenker in brieflichen Kontakt zu treten, erfolglos blieb und eine behördliche Meldeanfrage ergab, dass der Lenker seit 2009 nicht mehr in L gemeldet ist.

 

Es steht damit jedenfalls zweifelsfrei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG durch die Beschwerdeführerin fest. Umstände, welche ihr Verschulden an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten angenommen wird. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Zulassungsbesitzer im Falle des Überlassens seines Fahrzeuges an eine andere Person über deren Namen und Wohnadresse, sofern ihm diese nicht bekannt sind, entsprechend erkundigt, und im Rahmen einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG Auskunft über den Fahrzeuglenker geben kann.

 

I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt nach den unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.100 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd ist ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangten Behörde zu werten, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige Erhebungen und umfangreiche Nachforschungen zu ermöglichen. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG), sodass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen war. Das geschätzte Einkommen wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen.

 

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r