LVwG-800072/8/Re/TO/AK

Linz, 05.11.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn M C, x, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. P K, x, x, vom 7. Jänner 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2013,
GZ: Ge-1082-2-1991, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 10. Oktober 2014,  

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2013  bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirch­dorf an der Krems vom 16. Dezember 2013, GZ: Ge-1082-2-1991, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 10. Dezember 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

In der Begründung hielt die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Folgendes fest:

„Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Oktober 2013, Ge20-1082-2-1991, wurde über Herrn M C, x, x, eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro infolge der Darbietung von Livemusik ohne Vorliegens einer entsprechenden gewerbebehördlichen Genehmigung gemäß §§ 74 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 366 Abs. 1 Ziffer 3 GewO verhängt.

 

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 gab Herr M C bekannt, dass der im ggst. Verfahren von Frau Mag. P K, Rechtsanwältin, aus x in , vertreten wird und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aktenübermittlung. Diesem Antrag wurde per E-Mail vom 25. Oktober 2013 entsprochen.

 

Da nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Zahlung bei der Behörde einging, wurde mittels Mahnung vorgegangen. Daraufhin meldete sich die Kanzlei der Rechtsvertreterin telefonisch am 28. November 2013 und Frage nach der Ursache der Mahnung. Behördlicherseits wurde bekannt gegeben, dass sich im Strafakt keine Berufung befindet. Seitens der Rechtsvertretung wurde bekannt gegeben, dass ein Berufung per Mail am 29. Oktober 2013 an die Behörde übermittelt worden ist. Darüber liege jedoch keine Lesebestätigung, sondern nur eine Sendebestätigung vor.

 

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 hat Herr M C durch seine Rechtsvertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 11.10.2013 eine Geldstrafe von € 800,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 15.10.2013 zugestellt. Der Beschuldigte hat in der Folge Frau RA Mag. P K mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und hat RA Mag. K am 29.10.2013 die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 11.10.2013 per e-mail an die e-mail Adresse bh-ki.post@ooe.qv.at eingebracht. Die Rechtsvertretung legt dazu die dies­bezügliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung per e-mail unter einem vor und erklärt an Eides statt, dass sie keine Fehlermeldung zugestellt erhalten hat.

 

Die Einbringung von Rechtsmitteln per e-mail an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat bisher in der gesamten beruflichen Tätigkeit der Rechtsvertreterin ordnungsgemäß und einwandfrei funktioniert und ist nie ein Schriftsatz oder ein Dokument verloren gegangen. Die rechtsfreundliche Vertretung konnte sohin annehmen, dass die am 29.10.2013 eingebrachte Berufung ordnungsgemäß eingelangt ist. Dies umso mehr als ihr keine Fehlermeldung zugestellt wurde.

 

Gem. § 13 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Einlangens ermöglichen (e-mail oder Telefax), gelten als rechtzeitig eingebracht, da der Zeitpunkt des Einlangens nachgewiesen werden kann.

 

Laut telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 28.11.2013 ist aber anscheinend die Berufung vom 29.10.2013 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eingelangt. Die Vollmachtsbekanntgabe vom 24.10.2013, welche ebenfalls per e-mail eingebracht wurde, ist aber sehr wohl eingelangt. Diese ist auch im Akt vorhanden. Die Rechtsvertretung konnte somit aufgrund des ordnungsgemäßen Einlangens der Vollmachtsbekanntgabe auch annehmen, dass die Berufung ordnungsgemäß bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf einlangen würde.

Da aber anscheinend die Berufung nun nicht eingelangt ist, ist von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die Frist für die Berufung verstrichen, durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Der Berufungswerber hat einen Rechtsnachteil erlitten, da die Säumnis zur Folge hat, dass die Partei eine zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen mögliche Prozesshandlung (Berufung) nicht mehr vornehmen kann (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsver­fahrens­gesetze 12, Anm. 6) zu § 71 AVG).

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben, da die Berufung aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwend­baren Ereignisses nicht fristgerecht einlangte. Den Berufungswerber trifft kein Verschulden an Versäumnis der Frist, da die Rechtsvertretung davon ausgehen konnte, dass die am 29.10.2013 eingebrachte Berufung ordnungsgemäß bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf einlangen würde. Es gab keinen Hinweis, dass das fristgerecht an die bekannt gegebene e-mail Adresse gerichtete Rechtsmittel nicht eingelangt wäre. Da die Übermittlung per e-mail bisher problemlos funk­tioniert hatte, war die Rechtsvertretung auch nicht angehalten, die Berufung nachträglich noch per Post oder Fax einzubringen.

 

Zum Fristbeginn für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist anzuführen, dass der Berufungswerber aufgrund der Zustellung der Mahnung vom 26.11.2013 am 27.11.2013 in Erfahrung gebracht hat, dass die Berufung anscheinend nicht eingelangt ist. Die 14-tägige Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt somit mit frühestens am 27.11.2013 zu laufen.

 

Der Beschuldigte beantragt sohin, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Folge zu geben. Überdies beantragt der Berufungswerber, dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Unter einem holt der Berufungswerber auch die versäumte Handlung nach und wird das bereits in der mit e-mail vom 29.10.2013 übermittelte Berufungsvor­bringen in der Folge unter einem nochmals erstattet:

Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom 11.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Aktenzeichen
Ge-1082-2-1991-Sü, zugestellt am 15.10.2013 innerhalb offener Frist Berufung.

 

<...>

 

Gemäß 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer münd­lichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.   die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.   die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Fall der Versäumung einer Frist hat Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederein­setzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechts­mittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß Abs. 5 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

 

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzel­mitglied zu entscheiden.

 

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

 

Gemäß § 72 Abs. 1 tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wieder­einsetzung n die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wieder­einsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewil­ligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Der Antragsteller hat nach seinen Ausführungen im ggst. Antrag das Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems per E-Mail am 29. 29. Oktober 2013 eingebracht. Hierfür liegt eine Sendebestätigung, jedoch keine Lesebestätigung durch die Behörde vor. Bei der Behörde ist das Rechtsmittel nicht eingelangt. Es wurde erst mit dem ggst. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt.

Das dem Antrag zugrunde liegende Straferkenntnis wurde mittels Hinterlegung zugestellt und begann die Abholfrist am 16. Oktober 2013. Ein am
29. November 2013 nachweislich abgesendetes Rechtsmittel wäre daher noch in der zur Verfügung stehenden Frist und in der dafür vorgesehenen Form eingebracht worden.

Im ggst. Verfahren ist das Rechtsmittel, welches nach den Ausführungen des Antragstellers per Mail übermittelt worden ist, jedoch gar nicht bei der Behörde eingelangt. Eine Sendebestätigung am PC der Rechtsvertreterin der Antrag­stellerin ist nicht ausreichend, um zu belegen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, zumal es bei der Behörde niemals zugegangen ist.

In der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Absender die mit der jeweiligen Übermittelungsart verbundenen Risiken, wie etwa den Verlust des Schriftstücks nach dem Versenden per E-Mail trägt.

 

Im vorliegenden Antrag konnte der Antragsteller daher keine der in § 71 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AVG genannten Gründe glaubhaft machen und war dem Antrag daher nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf beantragt, dass dem Antrag vom 10. Dezember 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Folge gegeben, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt sowie den Anträgen des Bf aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:

„Der Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger recht-licher Beurteilung zur Gänze angefochten.

 

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ist deshalb mangelhaft geblieben, da die erkennende Behörde den Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist. Im Antrag auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand vom 10. Dezember 2013 hat die rechts­freundliche Vertretung des Beschuldigten ausdrücklich die Einvernahme der Rechtsanwältin Mag. P K beantragt (Seite 3).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat jedoch ohne Befragung und Einver­nahme der rechtsfreundlichen Vertretung eine Entscheidung in der gegen­ständlichen Wiedereinsetzungssache gefällt und ist dadurch der Bescheid vom 16. Dezember 2013 mit einem Verfahrensmangel belastet.

 

Unter einem legt die Rechtsanwältin Mag. P K auch eine eides­stättische Erklärung vor, aus welcher hervorgeht dass die Rechtsanwältin am
29. Oktober 2013 die verfahrensgegenständliche Berufung gegen das Straferkenntnis vom 11. 10. 2013 per E-Mail an die E-Mail-Adresse
bh-ki.post@ooe.gv.at gesandt hat und keine Fehlermeldung bei ihr eingelangt ist.

 

Es wird neuerlich die Einvernahme der Rechtsanwältin Mag. P K zum Beweis dafür, dass die Berufung am 29 Oktober 2013 per E-Mail eingebracht worden ist, beantragt.

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Cremes vorgenom­mene Begründung für die Abweisung des Antrags vom 10. Dezember 2013 ist unrichtig.

 

Als Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an, dass eine Sende-bestätigung am PC der Rechtsvertreterin der Antragstellerin nicht ausreichend ist, um zu belegen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, zumal es bei der Behörde niemals zugegangen ist.

 

Abgesehen davon, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers neben der Sen-debestätigung auch Ihre Einvernahme beantragt hat, ist die vorgelegte Sendebe-stätigung ausreichend, um den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71AVG zu bewilligen.

 

Es trifft zu, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind.

 

Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Gleiches muss auch gelten, wenn eine Partei mittels E-Mail an die Behörde herantritt.

 

Ein dem § 71 AVG zuzuordnendes „Ereignis" das ursächlich für die Versäumung einer Frist ist, kann auch ein Irrtum der Partei oder des Parteienvertreters sein. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen derartigen Irrtum der Parteienvertreterin da diese von dem ordnungsgemäßen Einlangen der Berufung per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am
29. Oktober 2013 ausgegangen ist.

 

Der VwGH hat zur Übertragung einer Eingabe per Telekopie bereits zu 2003/06/004-3 erkannt, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die die tatsächliche Übermittlung verhindern, so dass es erforderlich gewesen wäre, den Sendebericht zur Über­prüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird.

 

Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per e-mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten E-mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmit­telbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von E-mails nicht oder bloß unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jeden­falls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar.
(GZ 2005/09/0015).

 

Die Parteienvertreterin hat im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes kontrolliert, ob die von ihr versandte E-Mail im Ordner „gesendete Elemente" aufscheint. Dies war der Fall. Über dies ist auch keine Fehlermeldung an die Parteienvertreterin gesandt worden so dass diese von einer ordnungs­gemäßen Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ausgehen konnte.

 

Die Parteienvertreterin hat die ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen getroffen und durchgeführt. Es wurden ausreichende organisatorische Vorkehrungen gesetzt, sodass der Irrtum der Parteienvertreterin unverschuldet ist bzw. nur einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 AVG darstellt.

 

Nachdem der Irrtum frühestens durch Zustellung der Mahnung vom
26. November 2013 an den Beschwerdeführer am 27. November 2013 erkannt wurde, ist der am 10. Dezember 2013 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG fristgerecht eingebracht worden.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 26. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 10. Oktober 2014 durchge­führt. Die Vertreterin des Bf hat an dieser Verhandlung teilgenommen und ihre sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Erwägungen zu der in Diskussion stehen­den Zustellung ausführlich dargelegt.

 


4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine münd­liche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilli­gung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insbesondere Anwälte, Notare, Steuerberater) ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (Hengst­schläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 71 Rz 40; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122).

 

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes vor, wenn Eingaben an Behörden oder auch Mitteilungen an ihren Vertreter in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043; 8.7.2004, 2004/07/0100). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programmes zur Versen­dung von Nachrichten auf elektronischem Weg nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden dar (VwGH 22.2.2006, 2005/09/0015; vgl. auch VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100).

 

Dem Beschwerdevorbringen, dass eine Sendebestätigung ausreichend sei, um den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu bewilligen, ist zu entgegnen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes die Sendebestätigung nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass das gesendete E-Mail bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist (vgl. VwGH 3.9.2003, 2002/03/0139). Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mails die auf die Erlangung einer „Übermittlungsbestätigung“ gerichtete Nach­richt­option (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird vom Bf nicht nachgewiesen.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25.8.2010, 2008/03/0077). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausge­gangen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19.3.2013; 2011/02/0333). Wie bereits festgehalten, lässt eine E-Mail-Sendebestätigung nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (VwGH 19.3.2013, 2011/02/0139; 13.9.2011, 2009/22/0222).

 

Ausgehend von dieser Judikatur war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

II.             

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

                   

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger