LVwG-150246/2/RK/WFu

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des H N, vertreten durch Rechtsanwälte K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Agatha, vom 7.5.2014 GZ. Bau401-31/2013 E,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I .

I.             1. Mit Eingabe vom 3. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, H W Bauträger GmbH, mit Zustimmung der Grundeigentümer A und H O, die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohneinheit mit 9 Einheiten, 10 Stellplätzen und 8 Garagen auf den Grundstücken x, x und x, EZ: x, KG: x. Jene Grundstücke wurden mit Bescheid vom 17.12.2013 von der Gemeinde St. Agatha zu einem Bauplatz vereinigt. Dem Ansuchen war eine Baubeschreibung samt Einreichplan, Planverfasser: Baumeister Techn. Büro DI (FH) A, sowie ein Energieausweis der H, angeschlossen.

 

Die für diesen Antrag durchzuführende Bauverhandlung wurde für Dienstag, den 3. Dezember 2013 um 13:30 Uhr festgesetzt. Bereits vor dieser Verhandlung wurde am 27. November 2013 von H N als Nachbar iSd § 31 BauO, und damit Partei des Bewilligungsverfahrens, Einwand gegen das gegenständliche Projekt erhoben und dieser im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

·         Die Anzahl der Wohnungen und geplanten Folgewohnungen auf dem relativ kleinen Raum (Grundstück) führe zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Wohnungsinhaber, Besucher sowie Zu- und Abfahrer.

·         Für die Anzahl der Wohnungen und geplanten weiteren Wohnbauten seien viel zu wenige Stellplätze für Autos, Motorräder und Mopeds sowie Fahrräder vorhanden.

·         Durch die PKW, Motorräder und Moped -  Fahrbewegungen komme es zu unzumutbarer Lärm-, Geruchs- und Abgasbelästigung.

·         Einwand werde auch gegen die Gebäudehöhe erhoben.

·         Durch die zum größten Teil geplante Verbauung der Hanglage durch die Wohnblöcke bestehe für sein Eigenheim eine massive Gefahr durch das Hangwasser. Die vorhandene Grünfläche stehe in weiterer Folge nicht mehr zum Schutz meines Grundstückes sowie Eigenheimes zur Verfügung.

 

In der Folge wurde durch die Gemeinde St. Agatha ein Gutachten betreffend luftreinhaltetechnische Aspekte beim Amt der Oö Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik eingeholt. Jenes Gutachten kam zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht die Situierung und die Anzahl der Stellplätze für Wohnbauten nicht untypisch seien und es dadurch zu keiner schädlichen Umwelteinwirkung komme. Die Zusatzbelastung durch Fahrtbewegungen stelle laut fachlicher Sicht eine Bagatellgröße dar und wäre an der Gesamtimmissionssituation messtechnisch kaum nachweisbar.

Des Weiteren wurden ein Gutachten der genannten Direktion, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft/Abwasserwirtschaft bezüglich dem Regenwasser aus der Hanglage, sowie aus der Abteilung Umweltschutz ein Lärmgutachten für das betreffende Bauvorhaben, erstellt.

Betreffend das Regenwasser aus der Hanglage führte der Sachverständige aus, dass nach Verwirklichung des geplanten Projektes samt Ableitung der Niederschlagswässer von den Dach- und Verkehrsflächen in öffentlichen Kanalanlagen keinesfalls die Gefährdung erhöht werde, sondern es werde im Gegenteil das Gefährdungspotential deutlich zurück gehen.

Der lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass die Schallimmissionen die Grenzwerte für Wohngebiet zur Tages- und Nachtzeit beinahe  einhalten werden und zusätzliche schallmindernde Maßnahmen geringfügige Überschreitungen beheben könnten. Jene Gutachten wurden mit Schreiben vom 4. März 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt.

 

Am 19. März 2014 langte beim Gemeindeamt St. Agatha durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den bisherigen Verfahrensergebnissen ein. Diesem wurde mit Schreiben vom 20. März 2014 vom Bürgermeister, F W, der Gemeinde St. Agatha stattgegeben.

 

In der am 2. April 2014 eingelangten Stellungnahme wurden die bereits getätigten Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten, insbesondere in Bezug auf die Gebäudehöhe wurden die vorgebrachten Einwendungen konkretisiert und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bemängelt, dass kein Gutachten eines Amtssachverständigen betreffend die Gebäudehöhe eingeholt worden sei. Jene Gebäudehöhe verletze den Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf) in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Unversehrtheit der körperlichen Integrität, insbesondere der Gesundheit.

Auch sei es erforderlich, ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin einholen zu lassen, zumal die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe bestehe. Dazu komme, dass für den Bf die Gefahr der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes, auch der Gesundheit, dadurch gegeben sei, dass für den Katastrophenfall (Feuer bzw. Brand) aufgrund der Gebäudehöhe keine Brandschutzeinrichtungen bzw. Feuerwehreinrichtungen bestehen würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das eingeholte Lärmgutachten vom Amt der Oö Landesregierung einer Ergänzung betreffend die Beheizung durch eine Luftwärmepumpe bedürfe, da der Bf von einer Überschreitung der berechneten Grenzwerte ausgehe.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Agatha vom 8. April 2014 wurde die beantragte Baubewilligung samt Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Bf am 14. April 2014 zugestellt.

 

Mit E-Mail vom 22. April 2014 erkundigte sich der Bf über die nächste Gemeinderatssitzung, in der die Thematik des Wohnbauprojektes behandelt werde. Der Termin, welcher am 26. Juni 2014 stattfinden würde, wurde dem Bf vom Amtsleiter der Gemeinde St. Agatha, Herrn A F, unmittelbar per E-Mail mitgeteilt.

 

I. 3. Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 brachte der Bf das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:

Als Berufungsgründe seien formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegeben.

Formelle Rechtswidrigkeit: durch die Gebäudehöhe ergäbe sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Bf, da diese um ein Vielfaches die Höhe des eigenen Wohngebäudes überschreite und dadurch der Bf bezüglich seines Wohnhauses eine enorme Lichteinbuße hinnehmen müsse. Diesbezüglich sei ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Dazu komme, dass für den Katastrophenfall (Feuer bzw. Brand) aufgrund der Gebäudehöhe zusätzlich eine gesundheitliche Gefährdung bestehe, da keine Brandschutzeinrichtungen bzw. Feuerwehreinrichtungen bestehen würden.

Auch das bereits eingeholte Lärmgutachten vom Amt der Oö Landesregierung müsse einer Ergänzung zugeführt werden, da die Beheizung des Gebäudekomplexes mit einer Luftwärmepumpe erfolgen solle, welche einen entsprechenden Lärm verursache.

Materielle Rechtswidrigkeit: die Baubewilligung hätte auch aus dem Grund der fehlenden Vorkehrungen für Rettungsmaßnahmen im Brandfalle nicht erteilt werden dürfen. Daraus ergebend wurde der Antrag gestellt, der Gemeinderat der Gemeinde St. Agatha möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde neuerlich die Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

I. 4. Mit Schreiben vom 28. April 2014 wurden sowohl die Gemeinderatsmitglieder persönlich informiert, als auch eine Kundmachung mit Anschlag am 29. April 2014 (Abnahme am 8. Mai 2014), über die am 7. Mai 2014 stattfindende Gemeinderatssitzung verfasst.

In dieser wurde die Berufung, festgehalten in der Verhandlungsschrift, einstimmig abgewiesen.

In Folge erging der abweisende Berufungsbescheid vom 7. Mai 2014 und wurde dem Bf am 9. Mai 2014 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Begründend führte der Gemeinderat aus:

Es sei nicht richtig, dass die Gebäudehöhe des geplanten Objektes von ca. 13 Metern ein Vielfaches des  Wohnhauses des Bf betragen würde, denn auch jenes Wohnhaus weise eine Höhe von 11,50 Metern auf. Zudem sei der Abstand von rund 20 Metern, als kürzeste Entfernung zwischen dem geplanten Objekt und dem Wohnhaus des Bf und der dazwischen liegenden öffentlichen Gemeindestraße (Berggasse) für eine negative Einflussnahme auf den Lichteinfall auszuschließen.

Die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin erschien aus diesen Gründen nicht erforderlich zu sein. Des Weiteren gäbe es für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke keinen Bebauungsplan, der eine bestimmte Gebäudehöhe vorsehe.

Dem entsprechend würde kein subjektives Recht auf eine bestimmte Höhe des Gebäudes bestehen. Entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen würden auch die Abstände zur Nachbargrundgrenze aufgrund der Gebäudehöhe eingehalten werden.

Bezüglich  der fehlenden Brandschutzeinrichtungen bzw. Feuerwehreinrichtungen wurde von der Gemeinde auf den E-Mailverkehr zwischen dem Bf und der Freiwilligen Feuerwehr vom 15. April 2014 verwiesen. Eine primäre Brandbekämpfung hätte daher, wie auch für andere Wohnobjekte in diesem Bereich, von einem rund 35 Meter vom geplanten Wohnbau entfernten Hydranten der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage zu erfolgen. Zusätzlich hätte ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr an der baurechtlichen Verhandlung am 3. Dezember 2013 teilgenommen und dieser hätte auf die gegebene Feuerwehrzufahrt nord- und südseitig verwiesen. In Bezug auf die Lärmbelästigung in Folge der Beheizung mit einer Luftwärmepumpe sei ein Irrtum vorhanden, da eine Beheizung durch Anschluss an die in St. Agatha bestehende Nahwärme erfolge.

 

I. 5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 brachte der Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oö beim Gemeindeamt St. Agatha ein, deren Begründung sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Berufungsvorbringens beschränkte. Zusätzlich wurde die  ordnungsgemäße Einberufung der am 7. Mai 2014 abgehaltenen Gemeinderatssitzung in Frage gestellt.

 

I. 6. Die Beschwerde wurde von der Gemeinde Agatha mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 unter Angabe einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme vorgelegt.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

 

 

 

 

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (OÖ. BauO 1994) idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:

 

„§ 31
Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1.

bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.

bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(...)

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein, wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(...)“

 

Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I. Nr. 161/2013 lautet:

 

„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(...)“

IV.

 

 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Nachbar iSd § 31 Oö BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur  eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012,Zl. 2009/05/0105, mwN).

Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146; 27.2.2013, Zl. 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass das vom Bf beantragte Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Folge der Gebäudehöhe und des daraus abgeleiteten Lichtentfalles nicht eingeholt wurde. Die Gebäudehöhe der geplanten Wohneinheit ist nach dem Verwaltungsakt mit voraussichtlich 13 m geplant. Dies wird vom Bf auch nicht in Abrede gestellt. Das Wohnhaus des Bf weist lt. Verwaltungsakt eine Höhe von 11,5 m auf. Zwischen beiden Grundstücken liegt die öffentliche Gemeindestraße (Berggasse). Dies führt dazu, dass sich die kürzeste Entfernung zwischen dem geplanten Wohnbau und dem bereits bestehenden Wohngebäude des Bf auf rund 20 m beläuft.

 

Einwendungen der Nachbarn gegen die Gebäudehöhe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gebäudehöhe auf Grund von Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestimmt ist. Zudem steht dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur für die dem Nachbarn zugekehrte Front des Gebäudes zu (siehe Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 258 mHa Judikatur des VwGH).

 

Nach § 37 Abs. 2 Oö. ROG 1994 dürfen generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. In der betreffenden Angelegenheit besteht für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke kein Bebauungsplan, der eine bestimmte Begrenzung der Gebäudehöhe vorsieht. Daraus resultiert, dass sich für den Bf kein subjektives-öffentliches Recht auf eine bestimmte Gebäudehöhe aus einem Bebauungsplan ableiten lässt.

 

Unter Beachtung von § 40 Z 1 Oö BauTG 2013 und soweit nichts anderes in einem Bebauungsplan festgelegt ist, muss der Abstand zur Nachbargrundgrenze wenigstens ein Drittel der geplanten Gebäudehöhe ausmachen, was in Anbetracht der geplanten Objekthöhe von 13 m gegeben ist.

 

Der VwGH argumentiert in Bezug auf die Gebäudehöhe und den daraus entspringenden Lichtveränderungen in jene Richtung, dass - soweit kein ausdrücklicher Anspruch auf Belichtung gesetzlich eingeräumt ist - kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung aus einem benachbarten fremden Grundstück besteht. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 249 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies bedeutet, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück infolge der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung hat.

 

Des Weiteren ergibt sich auch aus § 20 BauTG 1994 kein subjektives Recht auf Belichtung (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 250 unter Heranziehung der neuen Bestimmung des § 20 Oö BauTG 1994). Es hat somit nicht die Nachbarbebauung eine bestimmte Belichtung zu gewährleisten, sondern die Belichtung ist nach Maßgabe des § 20 BauTG 1994 auf dem eigenen Grundstück sicherzustellen (VwGH 15.2.2011,  2010/05/0153). Wenn der Bf nun vorbringt, dass es durch die Gebäudehöhe „finster werde und dadurch die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehe“, so vermag dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin begründet keine formelle Rechtswidrigkeit, da mangels subjektiven Rechts der Bf in keinem Recht verletzt werden konnte. Die Gemeinde hat bei der Erlassung des Baubescheides unter Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt.

 

Ebenso verhält sich die Begründung für die vom Bf vorgebrachte unrichtige rechtliche Beurteilung. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 20 BauTG 1994 hat die Sicherstellung der Belichtung auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen. Dies bedeutet, dass Adressat dieser Bestimmung alleine der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht. Wäre die Auffassung richtig, dass bei geschlossener Bauweise jedenfalls ein selbständiges Recht des Nachbarn auf Beibehaltung bestehender Belichtungsverhältnisse gegeben sei, dann würde im geschlossenen bebauten Gebiet jegliche Bebauung verhindert werden, da jedes an der Grundgrenze errichtete Bauwerk Einfluss auf die Belichtungsverhältnisse des Nachbargrundes ausübt (Vgl. zum Ganzen Rechtssatz  3 vom 19.9.1995, 93/05/0116; Rechtssatz 12 vom 10.9.2008, 2007/05/0302 unter Heranziehung der neuen Rechtslage des § 20 BauTG anstatt der früheren Bestimmung § 18 BauTG „Belichtung und Belüftung“ ,außerkraftgetreten am 30.6.2013; vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 250; VwGH 10.12.2013, 2012/05/0162).

 

In Anbetracht dieser Rechtslage sind die (in Bezug auf die Gebäudehöhe aufgrund der daraus angeblich resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung) Erforderlichkeit der Erstellung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie eine vorgebrachte unrichtige rechtliche Beurteilung zu verneinen.

Ob der in eventu eintretende Lichtentfall und das vom Bf geltend gemachte „finster werden“ auch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Seiten des Bf verursacht, ist nach Maßgabe der im konkreten Fall zur Anwendung gelangten baurechtlichen Bestimmungen, nicht von der Behörde aufzugreifen.

 

 

Die vorgebrachte Beschwerde beinhaltet zusätzlich den Verdacht, dass die am 7.5.2014 abgehaltene Gemeinderatssitzung nicht ordnungsgemäß einberufen und stattgefunden hätte.

Dem Bf wurde auf Anfrage per E-Mail  am 22.4.2014 mitgeteilt, dass jene Gemeinderatssitzung, die sich mit der Berufung über das Bauvorhaben auseinandersetzt, am 26.6.2014 abgehalten werden würde.  Jene Vorgehensweise entspricht § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz.

Auf die Erteilung von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches von Verwaltungsbehörden habe jedermann auf Grund der gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgesetze ein subjektives Recht.

Seine Grenzen finde dieses Recht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG in gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere in der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, die hinsichtlich solcher Tatsachen zu wahren sei, deren Geheimhaltung "im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei" (VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136). Im konkreten Verfahren wurde dem Bf auf seine Anfrage vom 22.4.2014 der nächste Termin für die Gemeinderatssitzung am 26.6.2014 mitgeteilt und dem entsprechend der Auskunftspflicht nachgekommen.

 

Zu der an anderem Termin sodann abgehaltenen Gemeinderatssitzung wird folgendes ausgeführt. Dem verfassungsrechtlichen Publizitätsgebot des Art. 117 Abs 4 B-VG folgend, enthalten alle Gemeinde- u. Stadtrechte entsprechende nähere Regelungen über die öffentliche Abhaltung von Gemeinderatssitzungen (Vgl. Widder, Geschäftsordnung des Gemeinderates u. Rechtsstellung seiner Mitglieder in Klug/Oberndorfer/Wolny (HRSG), Das österreichische Gemeinderecht 2008, 5 Teil, R. 65).

Nach § 45 Abs 4 Oö GemO 1990 ist die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.

Mit 29.4.2014 wurde die Gemeinderatssitzung, anberaumt für den 7.5.2014, öffentlich unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehen Frist kundgemacht. Der mit dem Bf geführte E-Mailverkehr fand bereits am 22.4.2014 statt. Erst nach dieser Auskunft wurde vom Bürgermeister eine nicht im Sitzungsplan vorgesehene Gemeinderatssitzung einberufen. Eine Auskunft über die einberufene Gemeinderatssitzung hätte dem Bf sohin nicht im Zeitpunkt seiner Anfrage mitgeteilt werden können. Unbeschadet davon ist durch die öffentliche Kundmachung iSd Oö GemO1990 die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gemeinderatssitzung vom 7.5.2014 ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der Entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

V.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer