LVwG-300467/12/KL/BD

Linz, 02.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Wels gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2014, Ge96-87-2013, wegen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen R R, S, vertreten durch H – W Rechtsanwälte OG, x, wegen einer Übertretung nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. und 27. November 2014  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 1. Alternative VStG eingestellt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2014, Ge96-87-2013, wurde das gegen den Beschuldigten R R eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG gemäß § 45 Abs. 1 Z2 2. Satz eingestellt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe als Inhaber der P GmbH mit Sitz in x, zu verantworten, dass er den Koch-Lehrling P D, geb. x, wohnhaft in x, mit den Worten „deppert“, „Trottel“ beschimpft und insbesondere am 21.09.2013 um ca. 19.00 Uhr mit den Worten „Wie kann man nur so deppert sein – nimm doch eine größere Schüssel“ beschimpft und dabei dem Lehrling einen Schlag auf die Schulter versetzt habe und somit das Tatbild der körperlichen Züchtigung und erheblichen wörtlichen Beleidigung erfüllt habe.

Zusammengefasst wurde in der Begründung ausgeführt, dass dem Lehrling ein leichter Stoß auf die Schulter gegeben wurde und es sich dabei um eine Handlung mit körperlicher Kraft handle, und somit der allgemeine Gewaltbegriff erfüllt sei. Nicht jede Anwendung von Körperkraft sei Gewalt im strafrechtlichen Sinn, sondern müsse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden. Den Angaben in der Anzeige, dass ein Schlag auf die Schulter versetzt worden sei und Todesangst ausgelöst hätte, stünden die Angaben des Beschuldigten, einen leichten Stoß auf die Schulter gemacht zu haben bzw. den Lehrling nur zur Seite gedrängt zu haben, gegenüber, sodass nicht eindeutig festgestellt werden habe können, wie intensiv dieser Stoß tatsächlich gewesen sei. Der Stoß habe keine längerfristigen körperlichen Schmerzen, Hämatome oder anderweitige körperliche Folgen ausgelöst, es könne aber von einer psychisch belasteten Situation für den Lehrling ausgegangen werden. Die konkreten Umstände und die Gesamtsituation müssten ebenfalls in die Beurteilung der Erheblichkeit einfließen, nämlich dass sich der Vorfall in einem Gastgewerbebetrieb an einem Samstagabend ereignet habe, reger Betrieb in der Küche und hektische Atmosphäre geherrscht habe. Es dürfe der Maßstab nicht so hoch angelegt werden, zumal die Handlung in einer Stresssituation passiert sei und in einem Küchenbetrieb grundsätzlich ein anderer Umgangston herrsche. Auch erfülle der Sachverhalt nicht den Tatbestand eines erheblichen Beleidigungswertes. Auch wenn das Verhalten weder moralisch noch angemessen für einen Ausbildner sei, so wurde dies auch dem Beschuldigten bewusst. Aufgrund des durchgeführten Strafverfahrens könne auch von einer spezialpräventiven Wirkung ausgegangen werden. Die Unbescholtenheit war zu berücksichtigen. Es sei das objektive Tatbild nicht erfüllt und wurde daher die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

II.             Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde durch das Arbeitsinspektorat Wels eingebracht und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass eine Bestrafung von jeweils 300 Euro gemäß § 30 Abs. 2 KJBG ausgesprochen werde. Die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Behörde ginge lediglich von einem leichten Stoß auf die Schulter aus und habe nie hinterfragt, warum dieser angeblich leichte Stoß auf die Schulter Todesängste ausgelöst habe und ob dieser Stoß erheblich ausgefallen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Stoß keine längerfristigen Schmerzen, Hämatome oder andere körperliche Folgen ausgelöst habe. Die Begründung, dass in einem Küchenbetrieb grundsätzlich ein Umgangston herrsche und der Maßstab nicht zu hoch angelegt werden dürfte, würde den Schluss zulassen, dass jedem Lehrling bewusst sein müsse, wenn er in einer Küche arbeite, mit physischen und psychischen Übergriffen rechnen zu müssen. Diese Schlussfolgerung sei ein Schlag gegen alle verantwortungsbewussten Lehrherren.

 

III.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. November 2014, fortgesetzt am 27. November 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge P D, Lehrling, geladen. Da er unentschuldigt trotz ausgewiesener Ladung zur ersten Verhandlung nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung zur neuerlichen Ladung und Einvernahme des Zeugen vertagt.

 

IV.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in x. Dort wird ein Pizzalokal betrieben. Der jugendliche Kochlehrling P D hat seine Lehre mit 1. September 2013 in diesem Betrieb begonnen. Am 21. September 2013, ca. 19.00 Uhr, Samstag, wurde dem Lehrling vom Beschuldigten angeschafft, eine Schüssel mit heißem Wasser zu nehmen und zwei Garnelen darin aufzutauen. Daraufhin wurde ihm noch einmal angeschafft, noch zwei Garnelen aufzutauen. Er gab daher noch zwei Garnelen in die Schüssel und leerte heißes Wasser darauf. Die Schüssel war zu klein und er verschüttete Wasser in der Küche. Daraufhin reagierte der Beschuldigte „Sei nicht so deppert – nimm eine größere Schüssel!“.

Hingegen konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte dem Lehrling einen Schlag auf die Schulter oder einen leichten Stoß gegen die Schulter versetzt hat. Jedenfalls hat der Lehrling keine Verletzungen, Hämatome und dergleichen erlitten. Der Lehrling hat seine Tätigkeit in der Küche bis zum Dienstschluss um 21.00 Uhr wie üblich fortgesetzt. Der Beschuldigte hat dann gleich anschließend sein Gespräch mit seinem Sohn in der Küche fortgesetzt. Der Lehrling hat sodann ein größeres Gefäß verwendet.

Der Lehrling ist in der darauffolgenden Woche nicht mehr zur Arbeit erschienen. Es wurde Anzeige an die A und W erhoben. Er hat das Lehrverhältnis mit Ende September 2013 beendet. Seine Kochlehre hat er in einem anderen Betrieb in B S fortgesetzt.

Der Beschuldigte hat in seinem Betrieb nach seinen Angaben bereits 30 Lehrlinge ausgebildet, einige davon blieben in seinem Betrieb auch nach der Lehre.

Außer dem Lehrling gab es im Betrieb noch einen weiteren Lehrling, der seine Lehre schon zwei Monate vorher im Betrieb begonnen hat, zu welchem der Beschuldigte immer nett war.

 

IV.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher den zitierten Wortlaut zugibt. Hingegen konnte sich der Lehrling bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den Wortlaut erinnern und konnte auch sinngemäß keinen Wortlaut, was zu ihm gesagt wurde, wiedergeben. Jedenfalls ergab die Befragung des Lehrlings, dass er einen Schlag auf die Schulter erhalten haben, wohingegen dieser Aussage die Aussage des Beschuldigten gegenübersteht, dass er dem Lehrling einen leichten Stoß gegen die Schulter versetzt hätte. Er wollte den Lehrling zur Seite schieben. Dies wurde jedoch vom Lehrling bei seiner Aussage bestritten. Dagegen gab der Lehrling bei seiner Einvernahme aber an, dass er keine Todesangst hatte. Er setzte nach dem Vorfall seine Arbeit wie üblich fort. Auch hat er bis zum Dienstschluss mit niemanden über den Vorfall gesprochen. Er erzählte den Vorfall erst nachher seiner Mutter. Auch der Beschuldigte hat sich nach den Angaben des Lehrlings sofort umgedreht und sein Gespräch mit seinem Sohn in der Küche fortgesetzt. Da keine weiteren Zeugen namhaft gemacht wurden, kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob ein Schlag gegen den Lehrling ausgeführt wurde. Personen, welche zuhörten oder das Ereignis mitverfolgten, wurden weder vom Beschuldigten noch vom Lehrling angegeben. Es kann daher nur ein Wortwechsel zwischen Beschuldigtem und Lehrling festgestellt werden.

An der Glaubwürdigkeit des Lehrlings bestanden insofern Zweifel, als er einer ursprünglichen Zeugenladung unentschuldigt nicht gefolgt ist. Erst einer Ladung unter Zwangsandrohung leistete der Lehrling Folge. Entgegen seiner Anzeige und den dortigen Angaben sagte er aber klar und deutlich in der mündlichen Verhandlung aus, dass er keine Todesangst gehabt habe. Auch konnte er keine näheren Umstände hinsichtlich des Vorfalles angeben, so zum Beispiel, ob viel oder wenig Betrieb war, ob es hektisch war und dergleichen. Auch mit der Schilderung des Vorfalles wurde eher der Anschein erweckt, dass die nunmehrigen Aussagen eher zurückhaltend gestaltet werden bzw. der Vorfall eher abgeschwächt dargestellt. Entgegen den Beschwerdeäußerungen konnten daher bei der Zeugenbefragung Angstzustände nicht festgestellt werden. Vielmehr erweckte der Zeuge den Eindruck, dass er sich zu dem Ganzen gar nicht mehr so richtig erinnern kann. Es ist daher der Schlag auf die Schulter und Todesangst nicht als erwiesen feststellbar.

 

V.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

V.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG sind körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung verboten.

Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 KJBG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Z.1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, konnte nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Lehrling einen Schlag auf die Schulter bekommen hat. Es konnte daher eine körperliche Züchtigung nicht festgestellt werden. Der vom Beschuldigten angegebene leichte Stoß an die Schulter bzw. das Drängen zur Seite kann nicht als Züchtigung gewertet werden bzw. kann darin nicht mit Sicherheit eine Erziehungsmaßnahme erblickt werden. Auch die weiteren Umstände des Ereignisses, nämlich dass der Beschuldigte sofort seine weitere Kontaktaufnahme in der Küche mit einer anderen Person fortgesetzt hat und der Lehrling seinerseits seine übliche Arbeit bis zum Dienstschluss fortgesetzt hat, sprechen nicht für eine körperliche Züchtigung. Insbesondere gab es auch diesbezüglich keine Beobachter und keine äußerlichen Nachwirkungen für den Lehrling.

Hinsichtlich des Vorwurfes einer „erheblichen wörtlichen Beleidigung“ wurde zwar das an sich objektiv gesehen beleidigende Wort „deppert“ ausgesprochen. Allerdings ist eine derartige Äußerung im Gesamtzusammenhang und in seinem Umfeld zu sehen. Wie bereits festgestellt wurde, hat es Zuhörer bzw. Publikum nicht gegeben, sodass eine Herabwürdigung gegenüber anderen Personen nicht in Betracht kommt. Als Umfeld war auch noch Küchenbetrieb, hektisches Treiben, erhöhte Betriebsamkeit am Samstagabend zu würdigen, sodass zwar das Wort „deppert“ für den Lehrling persönlich eine Beleidigung darstellte, diese Beleidigung aber keine Außenwirkung zeigte. Im Zusammenhang des Herganges kann daher eine die Erheblichkeitsschwelle übersteigende Beleidigung nicht festgestellt werden. Wenngleich auch objektiv gesehen und vom Beschuldigten zugegeben die Ausdrucksweise unbotmäßig und ungebührlich war, so gab es dennoch keine Anhaltspunkte, die Ausdrucksweise im Hinblick auf das ungeschickte Verhalten des Lehrlings, die Beeinträchtigung der Küche durch das Verschütten von Wasser, und den hektischen Küchenbetrieb im Allgemeinen als gewollte und disziplinierende Beleidigung zu sehen, sondern vielmehr als Ausdruck einer momentanen Gemütsbewegung und Reaktion des Beschuldigten, der aber keine herabwürdigende oder maßregelnde Bedeutung gegenüber dem Lehrling zukommt. Vielmehr ist das Verhalten als unüberlegte, impulsive, situationsbezogene Reaktion, nicht jedoch gezielt gerichtete Reaktion gegen den Lehrling zu sehen. Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle ist nicht nachweisbar.

Zusammengefasst konnte daher vom Landesverwaltungsgericht ein strafbares Verhalten mit der nötigen Sicherheit nicht festgestellt werden. Es war daher im Zweifel das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrens-ergebnis war dem Grunde nach der Entscheidung der belangten Behörde Folge zu geben.

 

Schließlich wurde in die Erwägungen auch einbezogen, dass der Beschuldigte schon sehr viele Lehrlinge anstandslos ausgebildet hat, wobei ein Teil auch nach der Lehre in seinem Betrieb weiterarbeitete. Auch war in Betracht zu ziehen, dass er bislang unbescholten ist. Das durchgeführte Strafverfahren wird durchaus geeignet angesehen, spezialpräventive Wirkungen beim Beschuldigten auszulösen und von einer allfälligen Tatbegehung abzuhalten.

 

VI.          Da die Beschwerde nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG nicht vorzuschreiben.

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Entscheidung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 24.04.2014, Ro2014/01/0014). Der Verwaltungs-gerichtshof ist im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt