LVwG-300325/54/KLi/PP/BD

Linz, 22.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 30.4.2014 der E S, geb. x, x, x, vertreten durch die x. R Dr. L J K Dr. J M, x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.3.2014, GZ: SV96-36-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß §  52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.3.2014, GZ: SV96-36-2013, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in 46 Fällen eine Geldstrafe von jeweils 1.300 Euro, insgesamt daher 59.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 80 Stunden, insgesamt daher 3.680 Stunden verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 598 Euro zu leisten.

 

Der Beschwerdeführerin wurde Nachfolgendes vorgeworfen:

 

 „Sie haben es als zur Tatzeit bestellte handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH mit Sitz in x, x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG insgesamt 46 Arbeiter und Angestellte, die in der diesem Bescheid angeschlossenen und einen wesentlichen Spruchteil bildenden 2-seitigen Exceltabelle hinsichtlich Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und Vor- u. Nachnamen näher bestimmt sind, mit einheitlichem Beschäftigungsbeginn 1.7.2012 bis zu dem in der Spalte "bis" festgestellten Endedatum als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Entgelt von 376,26 Euro brutto mtl. lt. Kundmachung für das Jahr 2012 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat. Obwohl diese Dienst­nehmer nicht von der Vollversicherung iSd § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt erstattet und hat die Gesell­schaft somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

Dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde ferner eine 2-seitige Exceltabelle mit den im Spruch genannten Arbeitern und Angestellten beigeschlossen.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 30.4.2014. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich wolle in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis vom 31.3.2014 dahingehend abändern, dass das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; in eventu eine tat- und schuldange­messene reduzierte Gesamtgeldstrafe für die 46 Fälle verhängen; in eventu eine tat- und schuldangemessene reduzierte Geldstrafe für jeden der 46 Fälle jeweils verhängen.

 

Ferner bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die S GmbH bzw. die Beschwerdeführerin nicht gegen die Bestimmungen des ASVG verstoßen habe. Es habe sich gegenständlich um einen Teilbetriebsübergang im Sinne des
§ 3 Abs. 1 AVRAG gehandelt, sodass die Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG für die Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gekommen sei. Abgesehen von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde habe diese den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und würden insofern fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. Verfahrensmängel vorliegen.

 

Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig formell als Geschäfts­führerin der S GmbH bestellt gewesen, habe aber aufgrund der Kurzzeitigkeit der bloß formellen Bestellung die Geschäftsführung gar nicht ausgeübt. Die Beschwerdeführerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einem sehr angeschlagenen, in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Zustand befunden, sodass sie gar nicht in der Lage gewesen sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion abzugeben. Ihre dies­bezüglichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen betreffend die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion seien somit als rechtsunwirksam anzusehen, weil sie damals nicht geschäftsfähig gewesen sei und sich vielmehr auch in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Es werde daher auch Deliktsun­fähigkeit eingewendet.

 

Zum Beweis der Geschäftsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Geschäfts­führerbestellung und für den Zeitraum der Geschäftsführungsfunktion werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist am x geboren. Sie besuchte die Handelsschule und war daraufhin im Unternehmen ihres Vaters, der S GmbH, beschäftigt. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin für die S GmbH als Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsführerfunktion dauerte von 9.6.2012 bis 26.7.2012. Ab dem 26.7.2012 war G S, der Vater der Beschwerdeführerin, Geschäftsführer der S GmbH.

 

Dem Vater der Beschwerdeführerin, dem Zeugen G S, waren die psychischen Probleme seiner Tochter im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin bekannt. Es stellte sich bald heraus, dass sie nicht geeignet war, als Geschäftsführerin einzuschreiten und wurde deshalb schnell wieder abberufen. Faktisch führte der Zeuge G S die Geschäfte der S GmbH.

II.2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die mit der Erkrankung verbundene Störung im Denken und der Sinnestäuschung in Verbindung mit der fehlenden Kritikfähigkeit und den Einschränkungen im Realitätsbezug bewirken, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vertrags­abschlusses im Jahre 2012 keine ausreichende Dispositions- und Diskrektions­fähigkeit besaß und daher im Sinne des § 11 StGB nicht zurechnungsfähig war.

 

II.3. Aufgrund der feststehenden Deliktsunfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich weitergehende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Meldepflichten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens ergeben sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-36-2013. Weitergehende diesbezügliche Sachverhaltsfest­stellungen konnten daher unterbleiben.

 

III.2. Die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin und die Dauer der­selben geht aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug der S GmbH hervor. Die Geschäftsführertätigkeit und deren Dauer wurden außerdem von keiner der Parteien bestritten.

 

Ebenso hat der Zeuge G S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 8. September 2014 (Protokoll Seite 8-9) zugestanden, dass ihm die psychischen Probleme seiner Tochter im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der S GmbH grundsätzlich bereits bekannt gewesen seien. Es habe sich bald herausgestellt, dass seine Tochter nicht dazu fähig sei, als Geschäftsführerin aufzutreten, weshalb sie wieder abberufen worden sei. Faktisch habe er die Geschäfte der S GmbH geführt; seine Tochter sei pro forma die Geschäftsführerin gewesen.

 

III.3. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gehen aus einem vom Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten Dr. D hervor. Der Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten umfassend mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin auseinander und hat diese außerdem zu einer persönlichen Untersuchung und Befundaufnahme vorgeladen. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten sowie aus den im Akt befindlichen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht dispositions- und diskretionsfähig war.

Das gegenständliche Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nach­vollziehbar. Es konnte daher den Feststellungen ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

 

III.4. Außerdem wurde das Sachverständigengutachten sämtlichen Parteien im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben bzw. eine Gutachtenserörterung zu beantragen und in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Fragen an den Sachver­ständigen zu richten. Entsprechende Anträge wurden von keiner der Parteien gestellt.

 

III.5. Ferner haben sämtlichen Parteien auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 44 Abs. 5 VwGVG). Eine weitergehende öffentliche Verhandlung war insofern nicht erforderlich und konnte das eingeholte Sachverständigengutachten auch ohne weitere Verhandlung der gegenständ­lichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 3 VStG regelt die Zurechnungsfähigkeit:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistes­tätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen (§ 3 Abs. 2 VStG).

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Entscheidende Frage für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit zurechnungsfähig im Sinne des § 3 VStG war oder nicht. Nach der Beurteilung dieser Frage richtet sich der weitergehende Sachverhalt bzw. die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung. Nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Geschäftsführertätigkeit, also auch während der vorgeworfenen Tatzeit, zurechnungsfähig war, ist zu beurteilen, inwiefern die Beschwerdeführerin den gegen sie gerichteten Tatvorwurf verwirklicht hat oder nicht.

 

V.2. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30.4.2014 geht hervor, dass sie sich zur Zeit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der S GmbH in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in einer Urkundenvorlage vom 29.7.2014 Behandlungsunterlagen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass sie sich unter anderem in stationärer Behandlung des A x GmbH befunden hat.

 

Zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und Krankengeschichten sowie zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Geschäftsunfähigkeit bzw. Deliktsunfähigkeit wurde außerdem ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für die Einholung dieses Gutachtens den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachver­ständigen und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. E D, bestellt. Dieser Sachverständige hat die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung und Befundaufnahme in seine Ordination eingeladen. Der Sachverständige hat eine umfassende Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und sodann ein detailliertes Sachverständigengutachten erstellt. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerde­führerin im Jahr 2012 keine ausreichende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit besaß. Der Sachverständige führt aus, dass sie im Sinne des § 11 StGB zurechnungsunfähig war.

 

Selbiges gilt für § 3 VStG, welcher dem gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahren zugrunde zu legen ist.

 

V.3. Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinn des § 3 Abs. 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (§ 3 Abs. 2 VStG iVm § 19 Abs. 2 VStG und § 34 Z 11 StGB), ist eine Rechts­frage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachver­ständigen zu lösen (vgl. VwGH 23.11.1972, 1317, 1318/72), wobei nach
Auffassung des Gerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (VwGH 26.11.1984 Slg. 11595A, 10.10.1990, 90/03/0140). Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann – wenn Indizien in dieser Richtung vorliegen – nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 3 VStG
E 4a, 4b).

 

Die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122). Dies gilt insbesondere auch betreffend Zweifel an der bestehen­den Zurechnungsfähigkeit, weil darin eine die Strafbarkeit aufhebende Voraus­setzung gründet (UVS Oö. 15.7.2013, VwSen-167871/12/Br/HK).

 

V.4. Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht bloß Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin; vielmehr hat sich aufgrund des vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Sachver­ständigengutachtens ergeben, dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinn von § 3 VStG bei der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum nicht gegeben war.

 

V.5. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer