LVwG-150087/27/MK/GD

Linz, 26.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 28.10.2009, Gz: PPO-RM-Bau-090023-09, wegen Untersagung der Bauausführung

 

zu Recht erkannt:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Eingabe vom 16.01.2009 zeigte die Firma L, im Folgenden Bf genannt, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die beabsichtigte Errichtung einer elektrisch betriebenen Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück mit der Adresse K an. Gemäß den Einreichunterlagen soll die Anlage in Aluminium- und Stahlkonstruktion auf einem Betonfundament errichtet werden und eine Breite von 3,72 m , eine Höhe von 2,73 m, somit eine Fläche von 10,15 , eine Tiefe von 0,51 m, einen Abstand vom Fahrbahnrand von ca 3,25 m und eine Gesamthöhe über dem Gehsteig/der Fahrbahn von 6,05 m (Oberkante) bzw. 3,32 m (Unterkante) aufweisen, wobei es sich um eine Frontalanlage mit leuchtender Anzeigenfläche handelt.

 

Der amtliche Sachverständige  Mag. Arch. Ing. G L verfasste dazu ein Gutachten (Gz: 0004536/2009 StPL, 09.02.2009), in welchem er zum Ergebnis kam, dass die Errichtung der angezeigten Werbeanlage (mit einer Größe von 3,72 m x 2,73 m) eine Störung des Ortsbildes bewirke und mit der Umgebung nicht vereinbar sei. Die Werbeanlage trete als ortsuntypischer Fremdkörper in Erscheinung. Die Fremdkörperwirkung werde durch die Größe der Werbefläche, die beleuchtete Ausführung sowie die exponierte Anbringung im Straßenraum bewirkt. Zudem werde für einen von Norden bzw. Süden kommenden Betrachter der untere Teil der Bauernberganlagen bzw. des ortsbildprägenden Gebäudes K verdeckt. Der Begutachtungsbereich wurde vom Amtssachverständigen innerhalb des Straßenovalschnittes K zwischen den Objekten Nr. 4 und 14 sowie dem Straßenzug S zwischen den Objekten K und S begrenzt.

 

Die Bf gab eine das Gutachten anzweifelnde Stellungnahme ab.

 

I.2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde 1. Instanz untersagte mit Bescheid vom 05.03.2009 die Errichtung der Werbeanlage wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

I.3. Dagegen erhob die Bf am 23.03.2009 Berufung und machte vorwiegend die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen geltend, wie z. B.  das gänzliche Fehlen von Lichtbildern, die mangelnde Ausarbeitung des "charakteristischen Ortsbildes" sowie das Fehlen der Definition des "ortsuntypischen Fremdkörpers".

 

Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2009 über Anforderung der Berufungsbehörde das Ortsbildgutachten des Amtssachverständigen ergänzt und mit einer Lichtbildbeilage sowie einem Lageplan versehen. Demnach handle es sich bei der Werbeanlage "um eine frei stehende Konstruktion (Werbemast) mit einer Höhe von 3,32 m und einer darauf befindlichen Werbefläche mit einer Breite von 3,82 m und einer Höhe von 2,80 m. Die Tiefe des Leuchtkastens beträgt 0,51 m. Die maximale Höhe der Anlage beträgt laut Baubeschreibung 6,05 m, der Abstand vom Fahrbahnrand beträgt ca. 3,25 m. Die Anzeigefläche tritt beleuchtet in Erscheinung. Die Aufstellung erfolgt unmittelbar an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut. Die bestehende Einfriedung des Grundstücks x zum öffentlichen Gut wird durch die Werbeanlage überragt. Die Werbefläche wird daher nicht verdeckt, sondern ist in voller Größe im Straßenraum sichtbar."

 

Der Sachverständige erweiterte den Begutachtungsbereich wie folgt:

                 "K zwischen den Objekten K und K.

                 S zwischen den Objekten S und K.

                 K zwischen den Objekten Nr. x und x.

    Guglauffahrt auf einer Länge von ca. 30 m vom Kreuzungspunkt zur K".

 

Die Beschreibung des Orts- und Landschaftsbildes im Sichtbereich nahm der Amtssachverständige folgendermaßen vor:

"Das Umgebungsbild wird bestimmt durch den stark befahrenen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug S bzw. ab dem Kreuzungspunkt K-S-T, Richtung Süden durch den Straßenzug K. Dieser Kreuzungsbereich ist sternförmig angelegt und weist eine platzartige Erweiterung des Straßenraumes in diesem Bereich auf. Charakteristisch in diesem Bereich ist der Übergang von städtischer Bebauung zu den weitläufigen Bauernberganlagen. Es handelt sich dabei um eine großflächige Parkanlage, die durch großkronige Bäume, Sträucher, Wiesenflächen und einem großzügigen Wegenetz bestimmt wird. Den östlichen für das Ortsbild relevanten Teil bildet dass Hermann-Bahr-Denkmal, das von Wiesenflächen und Bäumen umgeben ist. Da es sich um einen historischen Garten handelt, der aus baulichen und pflanzlichen Elementen komponiert ist, wurden die Bauernberganlagen unter Denkmalschutz gestellt. Die ehemals vorstädtische Bebauung entlang der zusammen geführten Straßenzüge wurde durch die Westumfahrung weitgehend in seiner Substanz zerstört. Die Straßenräume werden durch mehrgeschoßige Wohnbauten in geschlossener Bauweise begrenzt. Die Bebauung weist kein einheitliches Baualter auf. Markant treten die Gebäude im unmittelbaren Kreuzungsbereich in Erscheinung:

K = S:

1913 erbaut durch BM H. Ursprünglich einer der früheren und bemerkenswertesten Genossenschaftsbauten wurde das Gebäude im Krieg schwer beschädigt und in vereinfachter Form wieder errichtet. Geblieben ist die breite Front an der Kreuzung zur Sandgasse, flankiert in den Obergeschoßen durch schmale turmartige Eckerker. Geblieben sind weiters die Versprossung und Proportion der Fenster.

K 31-33:

1935 erbaut durch die Architekten F und F Monumentales Doppelwohnhaus der Zwischenkriegszeit mit leicht konkav gekrümmter Schauseite gegen die Guglauffahrt. Rhythmisch verteilte Fenstergruppen, z.T. gerahmt von kräftigen gekörnten Putzfassaden. Seitliche Portale geschlossene Balkonkuben mit hölzernen Brüstungen und ein schmales Attikaband setzen zusätzliche Akzente. Gegen die K weist das Gebäude eine Durchgangsarkade mit Rundbögen auf.

K 6-8:

Zweigeschoßige langgestreckte Betriebs- und Wohnhausanlage. Fassadengestaltung in expressionistischen Stilformen. Erdgeschoß ursprünglich mit offenem Arkadenlaubengang, heute vermauert. Obergeschoß glatt gehalten, breite reich versprosste Fenster in zartprofilierten Rahmungen.

Zu den an der Einfriedung des Objektes K befindlichen Werbeflächen wird angemerkt, dass diese unter 4m2 sind bzw, konsenslos angebracht wurden."

 

Die Beurteilung des Amtssachverständigen lautet:

"Für einen innerhalb des Sichtbereichs befindlichen Betrachter ist die Werbeanlage, insbesondere die großflächige Anzeige deutlich sichtbar. Die Werbefläche befindet sich auf einem zentralen Punkt im beschriebenen Straßenraum und hat daher wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild im Sichtbereich. Sie verdeckt für einen von Süden kommenden Betrachter einen erheblichen Teil der Begrünung der denkmalgeschützten Bauernberganlagen samt ihrer ortsbildprägenden Ausläufer, für einen von Süden kommenden Betrachter. Ein von Norden kommender Betrachter kann die Bebauung K nicht mehr wahrnehmen, da diese durch die Werbefläche großteils verdeckt wird. Für einen von Süden kommenden Betrachter wird der ortsbildprägende Ausläufer der Bauernberganlagen verdeckt".

 

Schlussfolgernd gab der Amtssachverständige an:

"Durch die Errichtung der angezeigten Werbefläche wird das Orts- und Landschaftsbild im Sichtbereich wesentlich verändert. Für einen im Sichtbereich befindlichen Betrachter ergibt sich unter Einbeziehung des vorhandenen Ortsbilds folgender Eindruck:

• Durch die Werbefläche wird ein erheblicher Teil der charakteristischen Bebauung (K) sowie der ortsbildprägenden Begrünung verdeckt.

• Durch Größe und Form erhält die Werbeanlage den Charakter einer ortsuntypischen Konstruktion, die durch die zentrale Situierung und die beleuchtete Ausführung als Fremdkörper in Erscheinung tritt.

Das aus der geplanten Werbeanlage resultierende Erscheinungsbild ist mit dem charakteristischen Umgebungsbild des Begutachtungsbereiches nicht zu vereinbaren. Die geplante Werbeanlage bewirkt daher eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes und steht somit den grundsätzlichen Planungsabsichten der Stadt Linz entgegen."

 

Die Beschwerdeführerin nahm zum ergänzenden Gutachten mit Schriftsatz vom 10.06.2009 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass das Gutachten des Amtssachverständigen fachlich unrichtig bzw. unschlüssig sei, und legte zum Beweis dafür ein Ortsbildgutachten von Architekt DI G vom 10.06.2009 vor. Diesem sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass im (aus fachlicher Sicht richtig einzubeziehenden) Umgebungsbild S/K/W überhaupt kein einheitliches Ortsbild existiere, welches es zu schützen gelte. Außerdem würden die vom Amtssachverständigen als schützenswert bezeichneten Bauernberganlagen samt Grünanlagen durch die Werbeanlage überhaupt nicht verdeckt.

 

Der Privatsachverständige gab in seinem Gutachten an:

"[es]... wird festgehalten dass beide Gutachter einen sehr engen Beurteilungsraum, nur den Kreuzungsbereich K/S/K als relevant anerkennen. Darüber hinaus sind beide Gutachter bemüht die tatsächlichen Verhältnisse zu beschönigen, in dem sie den Bestand von bestehenden Beeinträchtigungen massiv negieren. Erst im 2. Gutachten der Stadtplanung, erfasst von Mag. Ing. L wird der Begutachtungsraum etwas weiter gefasst, dennoch waren auch dort in der Beschreibung des Ortsbildes nur die Grünanlagen auf der Gugl (Bauernberganlagen), die bestehenden Straßen und die Bebauung als relevant angesehen. Auf die übrigen Elemente des Ortsbildes wird nicht eingegangen, obwohl der Antrag nicht ein Bauwerk oder eine Grünanlage betrifft. Die das Ortsbild bildenden und beeinträchtigenden Elemente wie Werbe- und Ankündigungsanlagen werden in beiden Gutachten nicht mit einem einzigen Wort erwähnt, obwohl eine derartige Anlage Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. [...]

Dass durch die beantragte Werbeanlage ein 'erheblicher Teil der Begrünung der denkmalgeschützten Bauernberganlagen samt ihrer ortsbildprägenden Ausläufer' betroffen wird, kann vom Verfasser des gegenständlichen Gutachtens nicht erkannt und nicht nachvollzogen werden.

Weiters wird seitens der amtstechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass ein vom Norden kommender Betrachter die Bebauung K nicht mehr wahrnimmt. Unter Hinweis auf den schlechten Zustand des Objektes, der in der Fotodokumentation dokumentiert ist, ist festzustellen und auch in der folgenden Fotomontage dargestellt, dass die geplante Werbeanlage mit einer Fläche von ca. 10m² nicht geeignet ist, derartige Auswirkungen auszulösen. Welche Wirkung die bereits vorhandenen Transparente im Ausmaß von ca. 17m² auf das Ortsbild haben, wird mit keinem einzigen Wort erwähnt.

[Es folgen zwei Fotos des geplanten Aufstellungsortes mit Blick von Nord nach Süd samt Beschriftung, wobei das zweite Foto mittels Fotomontage die geplante Werbeanlage beinhaltet.]

 

Auch die übrigen Elemente des Ortsbildes wie Verkehrszeichen, Ampeln, Beleuchtungskörper, Bänke, Müllinseln, sollten qualitativ mehr Aufmerksamkeit erfahren.

[Es folgen zwei Fotos des geplanten Aufstellungsortes mit Blick von Süd nach Nord samt Beschriftung, wobei das zweite Foto mittels Fotomontage die geplante Werbeanlage beinhaltet].

 

Die gegenständliche und beantragte Werbeanlage stellt daher keine Beeinträchtigung des Ortsbildes in dem bezeichneten Straßenzug dar, sondern kann durchaus als Beispiel einer zeitgemäßen und zukunftsträchtigen Art der Werbung und Information verstanden werden."

 

Diesem Gutachten sind ein Lageplan, ein Stadtplanausschnitt, eine umfangreiche Fotodokumentation und der Einreichplan angeschlossen.

 

I.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009 (GZ. PPO-RM-Bau-090023-09) wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde 2. Instanz die Berufung der Bf als unbegründet ab.

 

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und sämtlicher Gutachten ausgeführt, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters die Behörde nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen habe, welchem Gutachten höherer Glaube beizumessen sei. Weiters habe sie in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Der Amtssachverständige habe den Beurteilungsbereich zutreffend mit dem Sichtbereich, in dem die gegenständliche Werbeanlage auf jeden Fall optisch wahrnehmbar sei, eingegrenzt. Der dargestellte (im Privatgutachten als sehr eng bezeichnete) Beurteilungsbereich decke sich in diesem "Kernbereich" auch örtlich mit den - diesbezüglich allerdings nicht weiter begründeten - Ausführungen im Privatgutachten. Jedoch seien die im Privatgutachten von DI G. angeführten weiteren Werbeanlagen allesamt (weit) außerhalb des Sichtbereichs der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage situiert, weshalb diese Anlagen in die konkrete ortsbildtechnische Beurteilung jedenfalls nicht aufzunehmen seien.

 

Die Berufungsbehörde sehe sich anhand der vorliegenden Fotodokumentation insofern zu einer Korrektur veranlasst, als die Ausführungen des Amtssachverständigen bezüglich der "Verdeckung eines erheblichen Teils der Bauernberganlagen sowie der Bebauung K" in dieser Form nicht nachvollzogen werden könnten, sondern vielmehr von einer "teilweisen" optischen Abdeckung - je nach Blickwinkel des Betrachters - auszugehen sei.

 

Dass das Ortsbild im fraglichen Bereich bereits derart verunstaltet wäre, dass ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik völlig fehlen würde, sei nicht nachvollziehbar. Auch das von der Beschwerdeführerin im vorgelegten Privatgutachten argumentierte Vorhandensein anderer störender Werbeeinrichtungen führe nicht zu der Annahme, dass ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild nicht mehr gegeben sei. Außerdem handle es sich bei den im Gutachten des Privatsachverständigen angeführten sonstigen Werbeanlagen innerhalb des Begutachtungsbereiches allesamt um solche, die einerseits eine Anzeigefläche von weniger als 4 m2 aufweisen und somit keiner baubehördlichen Anzeigepflicht unterliegen würden bzw. die andererseits laut behördlicher Recherche ohne entsprechenden Baukonsens errichtet worden seien und somit konsenslos bestünden.

 

Die vom Amtssachverständigen prognostizierte Fremdkörperwirkung und die daraus resultierende Ortsbildstörung ließen sich anhand der auf den Seiten 13 und 14 des Privatgutachtens abgebildeten Fotomontagen schlüssig nachvollziehen.

 

Im Ergebnis entspreche daher nach Ansicht der Berufungsbehörde das im gegenständlichen Verfahren von der Erstbehörde eingeholte und im Berufungsverfahren ergänzte Gutachten des Amtssachverständigen den an ein taugliches Gutachten gestellten Anforderungen vollinhaltlich. Im Gutachten sei eine ausführliche Begründung, warum die verfahrensgegenständliche Werbeanlage zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes führe, erfolgt, welche durch die Ausführungen im beigebrachten Privatgutachten nicht hätte widerlegt werden können.

 

I.5. Die Bf erhob am 19.11.2009 Vorstellung  und machte ergänzend geltend, dass die im Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.04.2009 enthaltenen Angaben zur Größe der Werbefläche mit einer Breite von 3,32 m und einer Höhe von 2,80 m im krassen Widerspruch zu den vorgelegen Einreichplänen und zum ersten Amtssachverständigengutachten stünden, da in diesen die Breite der Werbefläche mit 3,72 m und die Höhe mit 2,73 m angegeben worden sei. Auch habe der Amtssachverständige weder begründet noch bewiesen, dass die Werbefläche an der Einfriedung des Objektes K unter 4 bzw. konsenslos angebracht worden sei. Auch sei der Sachverständige nicht auf die zahlreichen Werbeflächen und Transparente zumindest im Bereich der Ostansicht des Hauses K, in dessen Nahebereich die Aufstellung der gegenständlichen Werbeanlage beabsichtigt sei, eingegangen. Außerdem sei die

Berufungsbehörde durch die Feststellung, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen bezüglich der Verdeckung eines erheblichen Teiles der Bauernberganlagen sowie der Bebauung K in dieser Form nicht nachvollzogen werden könnten, selbst von der Unrichtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen ausgegangen. Weiterhin seien die Begriffe "ortsuntypische Konstruktion" oder "charakteristische Bebauung" nicht näher definiert worden.

 

I.6. Die Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde gab mit Bescheid vom 20.08.2010, GZ: IKD(BauR)-014180/1-2010-Hd/Wm der Vorstellung keine Folge. Zum Einwand der falschen Größenangaben im zweiten Amtssachverständigengutachten gab die Vorstellungsbehörde an, dass der Amtssachverständige die im Vorstellungsschriftsatz bemängelten Zahlen irrtümlich angeführt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass derselbe Amtssachverständige in seiner Beurteilung vom 09.02.2009 von den richtigen Ausmaßen ausgegangen sei und keinerlei Hinweise bestünden, wonach sich dadurch in der Beurteilung der Werbeeinrichtung etwas geänderte hätte. Entgegen der Auffassung der Bf ergebe sich nach dem Befund des Amtssachverständigen sehr wohl ein charakteristisches Erscheinungsbild für das betroffene Gebiet. Die Berufungsbehörde habe dem Gutachten des Amtssachverständigen nach freier Beweiswürdigung höheren Glauben beigemessen und auch in der Begründung schlüssig dargelegt, welche Erwägungen dafür maßgeblich gewesen seien.

 

I.7. Die Bf erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde wandte sich im Wesentlichen gegen die Schlüssigkeit des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens. Erst dann, wenn das Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig erscheine, sei von der Behörde auf der Beweiswürdigungsebene zu prüfen, ob dem Gutachten des Amtssachverständigen oder dem Privatgutachten der Partei der Vorzug zu geben sei. Berücksichtige man die von der belangten Behörde selbst erkannten "Schwächen" im Gutachten des Amtssachverständigen, sei keinesfalls nachvollziehbar, warum dann diesem Gutachten (und nicht dem völlig widerspruchsfreien Privatgutachten der Beschwerdeführerin) zu folgen sei.

In der Gegenschrift der mitbeteiligten Landeshauptstadt wird zu den weiteren in der Umgebung des geplanten Errichtungsortes vorhandenen Werbeflächen ergänzt, der Amtssachverständige habe in Form von Nachforschungen hinsichtlich konsentierter Objekte im Bauaktenarchiv der Stadt Linz recherchiert, dass diese Werbeanlagen einerseits eine Anzeigenfläche von weniger als 4 aufwiesen und somit keiner baubehördlichen Anzeigepflicht unterlägen bzw. ohne entsprechenden Baukonsens errichtet worden seien und somit konsenslos bestünden.

Die Beschwerdeführerin replizierte. Die Behauptung, dass der Amtssachverständige Nachforschungen hinsichtlich weiterer (konsentierter) Werbeobjekte im Bauaktarchiv der Stadt Linz angestellt hätte, sei erstmals (und damit verspätet) in der Gegenschrift erfolgt. Außerdem wäre es an der mitbeteiligten Landeshauptstadt gelegen, diese Akten aus dem Bauaktarchiv zum Beweis ihrer Behauptungen vorzulegen, was nicht erfolgt sei.

 

I.8. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid am 10.12.2013 (Zl. 2010/05/0184) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem. § 42 Abs. 2 Z1 VwGG auf und stellte fest,

- dass verfahrensgegenständlich weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde den Amtssachverständigen mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gegengutachten befasste.

-  dass die Berufungsbehörde den zentralen Teil der Beurteilung und Schlussfolgerung des Amtssachverständigen als unschlüssig qualifizierte, ohne jedoch gleichzeitig - auf sachverständiger Grundlage - nachvollziehbar zu begründen, warum trotz Wegfalls dieses Teiles der Entscheidungsgrundlage die Gesamtbeurteilung, dass die geplante Werbeanlage eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke, unberührt blieb. Damit erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

- dass die gemeinsame Charakteristik des Erscheinungsbildes vom Amtssachverständigen nicht ausreichend herausgearbeitet wurde.

 

Aus diesen Gründen hätte die Berufungsbehörde den Amtssachverständigen auffordern müssen, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig seien.

 

I.9. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes samt Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 08.01.2014 vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestellte den Ortsbildexperten Herrn DI R F als Amtssachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens anhand vorgegebener Beweisthemen. Beweisthema war die fachliche Gegenüberstellung der bereits vorliegenden Gutachten und die fachliche Beurteilung, ob eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege.

 

Das neue Gutachten wurde der Bf und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Auf Antrag der Bf wurde die mündliche Verhandlung vertagt und eine Ergänzung des neuen Sachverständigengutachtens angefordert. Die Gutachtensergänzung wurde den Beteiligten ebenfalls zur Kenntnis gebracht und eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG am 05.11.2014 abgehalten an welcher nur die belangte Behörde teilnahm.  

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 27, Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

 

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, daß sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

 

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

2. mit insgesamt mehr als 4 Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.“

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs.51 Z8 B-VG in der Fassung der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist gegenständliche Vorstellung mit Wirkung vom 02.01.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die zugrundeliegende  Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

 

IV.1. Zu Beginn der Verhandlung wurde mitgeteilt, dass laut telefonischer Mitteilung der Bf bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf an der heutigen Verhandlung nicht teilgenommen werde.

Auf der Grundlage des schriftlich vorgelegten Gutachtens wurde der Vertreter der belangten Behörde zur Stellungnahme zu diesem Gutachten ersucht. Diese lautete wie folgt: „Da den beiden von der belangten Behörde erstellten Gutachten im gerichtlichen Gutachten inhaltlich Folge geleistet wurde, wird die Abweisung der mittlerweile als Beschwerde zu wertenden Vorstellung beantragt.“

Weiteres wurde zur Sache nicht vorgebracht.

 

IV.2. Das Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 und die Ergänzung vom 08.10.2014 dazu waren der Bf und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

 

Inhalt des Gutachtens:

Eingangs werden das Amtsgutachten und das Privatgutachten des Verwaltungsverfahrens auf fachlicher Ebene unter Hinweis auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes erläutert:

Die fachliche Bewertung, welche Argumentationslinie schlüssiger sei, stellt fest, dass

- im Amtsgutachten bestehende Werbeanlagen nicht berücksichtigt wurden;

- im Gegengutachten die Schutzwürdigkeit des Beurteilungsbereiches, der sehr weit ausgedehnt wurde, in Frage gestellt werde;

- zur Beurteilung der Erkennbarkeit der Anlage der Plan Nr. OLI-01-A_1 EP 2/4 am besten geeignet sei mit dem die Höhe der Anlage (insgesamt 6,05m; die geplante Oberkante der Werbeanlage sei durchschnittlich so hoch wie ein zweigeschossiges Gebäude)  deutlich werde. Die Bilder 31  bis 51 des Privatgutachtens seien zur Beurteilung in diesem Zusammenhang unerheblich;

- in keinem der beiden Gutachten die zu erwartende flimmernde bewegte „Qualität“ (laufende Bilder) auf dem Bildschirm erwähnt werde;

- der Beurteilungsbereich trotz bereits vorhandener Werbeanlagen als schutzwürdig erscheine;

 

Abschließend untersuchte der Sachverständige aus Sicht eines Ortsbildexperten, ob eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes vorlag. Die örtliche Situation wurde strukturiert und  beschrieben, die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes wurden anhand der Dimension der gegenständlichen Werbeanlage und Vergleich unterschiedlicher Eingriffswirkungen von Werbeanlagen herausgearbeitet.  Die im Vergleich höhere Eingriffswirkung der gegenständlichen Frontalanlage mit leuchtender Anzeigefläche wurde anhand des Vergleichs von drei angeführten Kategorien von Werbeanlagen mit Beispielen des beurteilten Gebietes wie folgt deutlich gemacht:

 

I.         Relativ geringe Eingriffswirkung von drucktechnisch hergestellten Anlagen auf Trägerfolie (Beispiel Fa. C)

II.       Mittlere Eingriffswirkung von hinterleuchteten Anlagen auf Tragkonstruktionen (Beispiele Kunsthandel F, Weinkellerei C)

III.     Höhere Eingriffswirkung wie die gegenständliche Frontalanlage mit leuchtender Anzeigefläche mit selbständiger Tragekonstruktion im Gegensatz zu solchen flächigen Anlagen, die direkt auf einer Hauswand befestigt sind und dem Hinweis, dass gegenständliche Anlage die erste mit bewegter Werbefläche sei.

 

Zusammenfassend stellt der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beauftragte Sachverständige fest, dass die beantragte Werbeanlage aufgrund ihrer Merkmale „leuchtende Anzeigefläche, freistehende und räumlich wirksame Konstruktion, Höhe und Erscheinungsbild der Bildfläche“ tatsächlich einen Fremdkörper im bisher mittelmäßig mit Werbeanlagen belasteten Beurteilungsbereich darstelle und eine störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten sei.

In der Ergänzung zum Gutachten, das auf Anregung der Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholt wurde, stellte der Sachverständige fest, dass die Bedenken bezüglich greller Farbigkeit und störendem Bildwechsel nach Besichtigung einer vergleichbaren Anlage aufgegeben würden, allerdings die störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild aufgrund der übrigen Merkmale der geplanten Anlage weiterhin gravierend erscheinen würden.

 

 

 

IV.3. Das Oö. Verwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Die rechtliche Auseinandersetzung konzentriert sich auf die Diskussion des § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen so beschaffen sein müssen, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört.

 

Laut Verwaltungsgerichtshof (10.12.2013, Zl. 2010/05/0184) kann die Frage der Störung des Ortsbildes (oder Landschaftsbildes) nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dementsprechend wurden im gegenständlichen Fall zwei Sachverständige mit Erstellung von Gutachten beauftragt, die aber zu unterschiedlichen Ergebnissen führten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen (VwGH 19.12.2012, Zl. 2010/06/0147).

 

Als Reaktion auf die sich widersprechenden Gutachten beauftragte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Leiter der Ortsbildkommission, Herrn DI Roland Forster als Experten auf diesem Fachgebiet mit einer Überprüfung der beiden vorliegenden Gutachten und Erstellung einer fachlichen Gesamteinschätzung. Der ausgewählte Gutachter weist aufgrund seiner Expertise im vorliegenden Fachgebiet besondere Glaubwürdigkeit im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses auf.  Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Amtssachverständige beauftragt sich mit den Aussagen der Vorgutachter auseinanderzusetzen und fachliche Schlüsse daraus zu ziehen:

 

In seinem Gutachten stellt der Sachverständige des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich fest, dass die beantragte Werbeanlage aufgrund ihrer Merkmale „leuchtende Anzeigefläche, freistehende und räumlich wirksame Konstruktion, Höhe und Erscheinungsbild der Bildfläche“ tatsächlich einen Fremdkörper im bisher mittelmäßig mit Werbeanlagen belasteten Beurteilungsbereich darstelle und eine störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten sei. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen Dimension der Anlage unter Heranziehung der Fotomontage im Einreichplan Nr. OLI-01-A_1 EP 2/4 vom 05.12.2008 erscheint die störende Wirkung nachvollziehbar.  Der Vergleich der Eingriffsintensität anhand der Strukturierung des Gebietes legt die störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild schlüssig dar.

In der Ergänzung zum Gutachten, das auf Anregung der Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholt wurde, stellte der Sachverständige fest, dass die Bedenken bezüglich greller Farbigkeit und störendem Bildwechsel nach Besichtigung einer vergleichbaren Anlage aufgegeben würden, allerdings die störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild aufgrund der übrigen Merkmale der geplanten Anlage  weiterhin gravierend erscheinen würden.

 

Der Sachverständige kommt fachlich zu dem Schluss, dass eine Störung des Orts- und Landschaftsbilds vorliegt. Der Sachverständige erhob die Tatsachen durch einen Ortsaugenschein und Studium mehrerer bekannt gegebener Unterlagen in nachvollziehbarer Weise. Auftragsgemäß setzte er sich in seinem Gutachten mit den vom Gericht vorgegebenen Beweisthemen auseinander. Die im Sachverhalt aufscheinenden Themen wurden für das erkennende Gericht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise ermittelt. Es blieben keine Fragen offen. Die vorgebrachten Stellungnahmen erschienen dem Gericht schlüssig und logisch nachvollziehbar.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt aufgrund der vorliegenden Kenntnisse zu dem Schluss, dass die geplante Werbe- und Ankündigungseinrichtung den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nicht entspricht und eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben ist. Einwände gegen das neue Gutachten wurden nicht vorgebracht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.  Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass durch die geplante Werbe- und Ankündigungseinrichtung eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994 gegeben wäre und die Bauausführung durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (Bescheid vom 28.10.2009, Gz: PPO-RM-Bau-090023-09) zu Recht untersagt wurde.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger