LVwG-750236/8/BP/JW

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Ing. C. K., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. A. O. R. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 2014, GZ: LL/2882, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen (§ 3 Waffengesetz) mit dem Vermerk: „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ Folge gegeben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er diese zur Fangschussabgabe und zum jagdlichen Führen eines Schrotautomaten, benötigen würde.

 

Er besitze selber zwei Faustfeuerwaffen und trainiere regelmäßig die Handhabung und den Umgang mit Faustfeuerwaffen auf dafür vorgesehenen Schießanlagen. Auch bei unvorangemeldeten Kontrollen durch die Polizei habe es noch nie irgendwelche Beanstandungen gegeben.

 

Mit Bescheid vom 4. November 2014, GZ: LL/2882, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend ua. aus:

Am 15.09.2014 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für 1 (eine) genehmigungspflichtige Schusswaffe eingebracht. Am 16.09.2014 übermittelten Sie per E-Mail nachstehende Rechtfertigung für Ihr Begehren:

 

 

 

       1.      Zur Fangschussabgabe

 

Bei uns in S. F. arbeitet die Jägerschaft eng mit der Exekutive zusammen, wodurch jeder Jäger dazu verpflichtet ist einen sogenannten Wilddienst zu leisten. Zu diesen eingeteilten Zeiten wird man bei einem Wildunfall von der Polizei benachrichtigt, um das verunfallte Wild zeitnah abzuholen bzw. von seinem Leiden zu erlösen. Einen Fangschuss mit einer großkalibrigen Langwaffe auf kurze Distanz abzugeben ist bei diesen Einsätzen eher umständlicher als der mit einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe.

 

  2.      Zum jagdlichen Führen eines Schrotautomaten

 

Ich möchte auch erwähnen, dass ich bereits seit 17 Jahren im Besitz einer Waffenbesitzkarte bin, 2 Faustfeuerwaffen besitze und regelmäßig die Handhabung und den Umgang mit Faustfeuerwaffen auf dafür vorgesehene Schießanlagen trainiere. Auch bei unvorangemeldeten Kontrollen durch die Polizei gab es noch nie irgendwelche Beanstandungen.

 

 

 

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurde Ihnen von der hs. Behörde mitgeteilt, dass aufgrund mangelnden Bedarfs eine Abweisung Ihres Antrags in Erwägung gezogen würde und wurde Ihnen gleichzeitig eine 2wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Innerhalb der gesetzten Frist brachten Sie am 25.10.2014 folgende Stellungnahme ein:

 

„Zur Fangschussabgabe ist es notwendig und vor allem sicherer diesen mit einer Kurzwaffe auszuführen. Ebenso besteht die Notwendigkeit zur effektiven Bejagung von Flug- und Niederwild einen Schrotautomaten zu führen."

 

(...)

 

  Es mag sein, dass unter gewissen Umständen und in Ausnahmefällen der Gebrauch einer FFW aus jagdlicher Sicht Vorzüge hat. Ein Fangschuss im Zuge einer Nachsuche zum Erlegen von angefahrenem bzw. angeschossenem Wild ist sehr wohl auch mit der Langwaffe möglich und sogar angebracht, da auch ein verletztes Wild manchmal auf entsprechende Distanz erlegt werden muss, die für Faustfeuerwaffen unmöglich wäre.

 

Die Entwicklungsgeschichte über die Jagd hat eindeutig gezeigt, dass sich für die Ausübung der Jagd als Jagdwaffe seit mehreren Jahrhunderten das Jagdgewehr und nicht die Pistole oder der Revolver herauskristallisiert hat, sei es wegen der hohen Zielgenauigkeit, der Sicherheit, der Munitionsvielfalt oder aus anderen Überlegungen heraus. Im Rahmen der Jagdausbildung wird auch der Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt, weil eine Faustfeuerwaffe in der Regel für die Ausübung der Jagd nicht vorgesehen ist (§ 62 Abs. 3 OÖ. Jagdgesetz). Nur Jagdschutzorgane im Sinne des
§ 47 OÖ. Jagdgesetz sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und berechtigt, von dieser Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mind. ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband bestätigten Jagderlaubnisschein besitzen, generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, da es in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen kommen würde.

 

Die ermessensübende Behörde hat die Erwägungen, die zur Handhabung ihres Ermessens in bestimmten Sinne geführt haben, entsprechend zu begründen. Ein für die Ermessensübung maßgebliches Kriterium ist nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, dass durch die Ausstellung von Waffenpässen eine Vielzahl von Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie Sie erfüllen, erhöhte Gefahren drohen.

 

Im Rahmen der Ermessensentscheidung war daher eine positive Beurteilung nicht möglich. Des weiteren fehlt der Nachweis über den Bedarf der Notwendigkeit, Faustfeuerwaffen zur Ausübung der Jagd zu benötigen. Ein Bedarf ist weder nach dem Waffengesetz 1996 noch durch das OÖ. Jagdgesetz gegeben.

 

Da somit der Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht erbracht wurde und eine positive Ermessensentscheidung nicht möglich war, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 1. Dezember 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

1. (...)

 

Diese gesetzlichen Gegebenheiten haben zur Folge, daß Personen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben, die EWR-Bürger sind, verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen Schußwaffen der Kategorie B nachweisen.

 

 

 

Dieser Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses setzt einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B voraus. § 22 Abs. 2 WaffG nennt demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben ist, nämlich in dem näher umschriebene Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich dabei gleichsam um „eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine [Schußwaffe der Kategorie B] zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen."

 

 

 

Das in § 22 Abs. 2 WaffG genannte Beispiel eines Bedarfes knüpft

 

       erstens an „besonderen Gefahren" an, die

 

       zweitens außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder der eingefriedeten Liegenschaften des Betroffenen für ihn bestehen müssen, und denen

 

       drittens „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann".

 

Der VwGH fordert in diesem Sinne „das Vorhandensein einer Gefahrenlage [...], die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt". (Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 22 Abs. 2 WaffG, S. 178f, 2.f)

 

Aus der Formulierung „jedenfalls", in § 22 Abs. 2 WaffG ist abzuleiten, daß auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können.

 

 

 

2. (...)

 

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, ZI. 2005/03/0035, wonach es nicht ausreichen soll, daß in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe zweckmäßig sein könne, sondern hätte vielmehr der Antragswerber glaubhaft zu machen, daß in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schußwaffe geradezu erforderlich sei, weil auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne.

 

 

 

3. Wesentlich ist nun, daß gerade diese Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses im gegenständlichen Fall gegeben sind. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid mit der konkreten Situation in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurden lediglich allgemeine „Stehsätze" angeführt, die sich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen.

 

Die belangte Behörde führt ohne jegliches Ermittlungsverfahren und ohne jegliches Tatsachensubstrat aus, daß im Zuge einer Nachsuche das Erlegen von angefahrenem bzw. angeschossenem Wild sehr wohl auch mit einer Langwaffe möglich sei und sogar angebracht, da auch ein verletztes Wild manchmal auf entsprechende Distanz erlegt werden müßte. Diese Ausführungen sind in vielerlei Hinsicht unrichtig: Gerade angefahrenes Wild liegt beispielsweise öfters mit schweren inneren Verletzungen neben dem Straßenrand. Evidenter weise ist es dann möglich, nahe an das Wild heranzukommen, sodaß die Energie aus einer Faustfeuerwaffe für die Erlegung vollständig ausreichend ist. Problematisch ist aber, daß ein entsprechender Kugelfang vorhanden sein muß und auch die Gefahr von Gellern berücksichtigt werden muß. Um nicht mißverstanden zu werden, dies bedeutet nicht, daß die Sicherheitsvorschriften mit einer Faustfeuerwaffe nicht wie mit einer Büchse eingehalten werden müßten, es bedeutet aber sehr wohl, daß eine Fangschußabgabe teilweise nur mit einer Faustfeuerwaffe möglich und mit einer Langwaffe (Büchse) unmöglich ist. In diesem Bereich besteht nicht nur die Zweckmäßigkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe, sondern die Notwendigkeit. Beispielsweise hat eine zielgerichtete Schußabgabe mit der Büchse von der Schulter stattzufinden. Ein „freihändiger" Schuß mit einer Büchse scheidet bereits aufgrund des Rückstoßes und der mangelnden Zielgenauigkeit vollständig aus. Dies bedeutet, daß im Hinblick auf die menschliche Größe und der Länge der Büchse maximal ein Winkel von vielleicht 45 Grad (Boden - Laufachse) hergestellt werden kann. Dies bedeutet, daß im Hintergrund ein entsprechend freies Schußfeld vorhanden sein muß und außerdem die Gefahr von Gellern (die gerade bei diesem Schußwinkel sehr hoch ist) berücksichtigt werden muß. Bei einer Schußabgabe mit einer Faustfeuerwaffe kann praktisch ein Winkel von 90 Grad eingehalten werden, was bedeutet, daß die Gellergefahr (sollte nicht ein gefrorener Boden oder ein Steinboden oder ein Asphaltboden etc. vorliegen) nahezu Null ist und andererseits kein, respektive nur ein geringes Schußfeld (Sicherheitsabstand) vorhanden sein muß. Die Abgabe eines Fangschusses ist sohin in bestimmten Fällen nur mit einer Faustfeuerwaffe (und nicht mit einer Langwaffe) möglich.

 

 

 

(...)

 

Abgesehen davon, daß in vielen Ländern der Welt (sehr erfolgreich) die Faustfeuerwaffe für die Jagd (das heißt für die primäre Erlegung des Wildes) eingesetzt wird, ist es aber völlig klar, daß dies nach den österreichischen Jagdgesetzen unzulässig ist. Die Situation ist aber eine völlig andere bei der Nachsuche: Hier kommt es gerade nicht auf die Zielgenauigkeit an, sondern muß in der Regel auf geringe Distanzen das verletzte Stück von seinen Qualen erlöst werden. Die Zielgenauigkeit von Faustfeuerwaffen übertrifft diese Anforderungen bei weitem.

 

Unverständlich ist es, wenn auf den Aspekt der Sicherheit hingewiesen wird: Jeder der zahlreichen auf Österreichs Straßen diensttuenden Polizisten ist beispielsweise mit einer Faustfeuerwaffe ausgestattet. Es wäre absurd zu meinen, daß dadurch ein (von der Behörde offensichtlich gemeint technisches) Sicherheitsproblem entstehen würde.

 

(...)

 

Im Übrigen ist jedermann — und nicht nur Jagdschutzorgane — berechtigt sich im notwendigen Maße zu verteidigen, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Dies schließt auch die bewaffnete Verteidigung mit einer Schußwaffe und auch mit einer Faustfeuerwaffe ein.

 

Im gegenständlichen Fall ist im von mir bejagten Revier die Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen der Nachsuche auf Schalenwild nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig.

 

 

 

Beweis: PV

 

Einholung eines SV-Gutachtens durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jagd, in eventu eines Sachverständigen, der nicht für eine Gebietskörperschaft in Oberösterreich tätig ist

 

 

 

(...)5.   Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende Beschwerdeanträge:

 

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

 

2.   dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgeben; in eventu

 

3.   den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

 

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Mit E-Mail vom 19. Jänner 2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird:

 

(...)

 

 

 

3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner neuersten Revisionsentscheidung vom 27.11.2014, Ra 2014/03/0036-8, ausführt, daß von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müßte, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamen Gelände mit der Jagdwaffe vorzunehmen, dann ist dem nachstehendes zu erwidern:

 

 

 

Erkenntnisse des VwGH betreffen einen Einzelfall, jedoch kann die Entscheidung eine Richtschnur für gleichgelagerte Sachverhalte geben. Die Frage des Bedarfes ist vom Gesetzgeber normiert und muß sohin von den Gerichten, basierend auf fachlichem Wissen rechtlich beurteilt werden. Dieses fachliche Wissen (gemeint nicht rechtswissenschaftliches Wissen) besteht aber nur in Ausnahmefällen bei den Gerichten. Genau aus diesem Grund sind nach den Verfahrensordnungen Sachverständige beizuziehen, um eben dem Gericht das fachliche Wissen zu verschaffen, sodaß in der Folge eine richtige rechtliche Beurteilung auf Basis dieses Wissens durchgeführt werden kann.

 

 

 

Die Frage, ob das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffe) bei der Nachsuche erforderlich ist oder nicht und/oder ob bei der Nachsuche erhebliche Gefahren bestehen, ist eine tatsächliche Frage, die das Gericht von sich aus nicht beantworten kann. Wenn der Sachverständige eben eine Notwendigkeit oder auch nur eine Zweckmäßigkeit oder eine Erforderlichkeit oder ähnliches darlegt, dann hat in der Folge das Gericht in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob im Sinne des Gesetzes ein Bedarf vorliegt oder nicht.

 

 

 

Auch in diesem Sinne ist das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen: Die Frage der Notwendigkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche kann nicht allgemein und für jedes Revier und für jede jagdliche Situation gleich von einem „Juristen" entschieden werden. Hier sind die speziellen Sachverhaltselemente des Einzelfalles zu kennen und sind auch die jagdfachlichen Notwendigkeiten, Zweckmäßigkeiten, etc. zu beachten. Das diesbezügliche Fachwissen kommt einem Sachverständigen und nicht einem Juristen zu. Der Jurist (Richter) hat sich daher eines Sachverständigen zu bedienen. Dies ist — wie bereits oben ausgeführt — völlig unabhängig von der Frage, daß der Jurist (Richter) entscheidet, ob im Sinne des WaffG ein Bedarf vorliegt oder nicht.

 

 

 

In meinem konkreten Fall ist es notwendig eine Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche zu führen. Mit anderen Worten ausgeführt, das bedarfsbegründende Ziel kann anders nicht erreicht werden. Dies liegt insbesondere darin begründet, daß ich jagdlicher Hundeführer bin. So führe ich einen Jagdhund der Rasse Deutsch Drahthaar. Bei der Nachsuche mit einem Jagdhund ist es faktisch ausgeschlossen und überdies wäre es höchst gefährlich eine Langwaffe (egal ob Büchse oder Flinte) zu führen.

 

 

 

In meinem konkreten Fall ist das Führen einer Faustfeuerwaffe unabdingbar, das bedarfsbegründende Ziel kann anders nicht erreicht werden.

 

 

 

Beweis: PV

 

  SV

 

 

 

4.   Im Hinblick auf die dg. übliche Bestellung von Herrn X ist auszuführen, daß es sich dabei um einen Beamten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Land-und Forstwirtschaft und um keinen Sachverständigen handelt. Herr
DI S. besitzt keine erkennbare Qualifikation um „jagdfachliche" Gutachten abzukommen.

 

 

 

Dazu kommt noch, daß es mit dem Prinzipien eines „fairen Verfahrens" im Sinne der MRK nicht in Einklang zu bringen ist, wenn der Amtssachverständige aus dem Kreis derselben Gebietskörperschaft „stammt", als der Entscheidungsträger der belangten Behörde.

 

 

 

Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergeht sohin der Antrag, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jagd dem Verfahren beizuziehen; in eventu wird die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet Jagd, der nicht aus dem Bereich der Gebietskörperschaften in Oberösterreich stammt, beantragt.

 

 

 

5.   Aus den oben angeführten Gründen bleiben die bis dato gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 26. Jänner 2015 – entsprechend dem Beschwerdeantrag – eine öffentliche Verhandlung vor dem LVwG Oö. durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf verfügt seit einem Jahr über eine Jagdkarte und geht seither der Jagd nach. Gemeinsam mit seinem Vater betreut er ein Gebiet von 190 ha der Jagdgenossenschaft S. F. Im Rahmen dieser Jagdgenossenschaft, in der rund 50 Jäger aktiv sind, ist der Bf auch zum Bereitschaftsdienst für die Fallwildversorgung (Wildhandy) ca. einmal pro Jahr eingeteilt. Bislang kam der Bf noch nicht in die Lage einen Fangschuss abzugeben.

 

Der Vater des Bf ist als Hundeführer sowohl bei der Gemeinde als auch beim Bezirkshundereferenten gemeldet. Der Jagdhund verfügt über sämtliche erforderlichen Prüfungen. Der Bf selbst kann auf den Sachkundenachweis betreffend die Hundeführung verweisen.

 

Es besteht ein Naheverhältnis zwischen dem Jagdhund des Vaters und dem Bf, da letzterer häufig im elterlichen Anwesen zugegen ist, den Hund nicht nur in Abwesenheit der Eltern versorgt, ihn füttert und ausführt, sondern diesen auch tatsächlich im Rahmen von Nachsuchen verwendet. Der Jagdhund ist dem Bf gehorsam. Der Bf ist aber weder als Hundehalter im Sinne des
Oö. Hundehaltergesetzes noch als jagdlicher Hundeführer beim Bezirkshundereferenten registriert.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.           

 

1. Vorausgeschickt wird, im Hinblick auf die vom Bf in Bezug auf den beigezogenen Amtssachverständigen gemachten Ausführungen, dass laut Stellenbeschreibung des von Herrn X besetzten Dienstpostens beim Amt der Oö. Landesregierung unter anderem die Erstattung von „forstlichen und jagdlichen Fachgutachten“ zu seinen fachlichen Tätigkeiten gehört. Er ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft als Amtssachverständiger anzusehen. Gemäß
§ 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG ist er daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch im Verfahren heranzuziehen. Dass dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wurde vom Verfassungsgerichtshof erst kürzlich entschieden (siehe VfGH 7.10.2014, E707/2014).

 

2. Im Rahmen der Verhandlung schilderte der Bf ua. glaubhaft seine Nahebeziehung zu dem in Rede stehenden Jagdhund.

 

Die keinesfalls dazu divergierenden gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen stehen ebenfalls außer Zweifel.

 

 

III.          

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Der Bf wendet nun ein, dass – aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ der Gesetzgeber auch andere Fallkonstellationen als eine besondere Gefahrenlage für die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG normiert sehen wollte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten; jedoch muss auch festgestellt werden, dass die Interpretation aus teleologischen und systematischen Gründen nicht zu weit gefasst werden kann.

 

Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des
§ 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden.

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.

 

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.

 

2.6.1. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche als jagdlicher Hundeführer vor. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Bf selbst nicht als jagdlicher Hundeführer bzw. Hundehalter registriert ist, sondern sein Vater. Der Bf behauptet aber den Hund im Rahmen seiner jagdlichen Tätigkeit auch jetzt schon zu verwenden und ein Naheverhältnis zu dem Tier aufgebaut zu haben.

 

2.6.2. Aus der ständigen Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist zu ersehen, dass bei jagdlichen Hundeführern das Maß an Erforderlichkeit zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen erkannt wird, das das Niveau der Notwendigkeit erreicht, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung von Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu erfolgen hat. Der Grund liegt darin, dass bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich ist. Da aber gerade bei Nachsuchen ein rasches Agieren gefragt ist, dies oft allein schon aus Überlegungen des Tierschutzes, wird die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als notwendig zu erachten sein. Diese fachliche Ansicht wurde auch vom Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Verhandlung bestätigt, der hier von äußerster Zweckmäßigkeit sprach.

 

2.6.3. Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage, ob der Bf de facto als jagdlicher Hundeführer anzusehen ist, bzw. ob er materiell eine jagdliche Tätigkeit ausübt, die das Führen von Faustfeuerwaffen notwendig erscheinen lässt.

 

2.6.4. Im Regelfall liegen bei einem jagdlichen Hundeführer nachstehende Voraussetzungen vor:

- Hundehalter im Sinne des Oö. Hundehaltergesetzes

- abgelegte Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes

- Meldung des Hundes bzw. Hundeführers beim Bezirkshundereferenten für die Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust oder Verletzung des Hundes

- Teilnahme an einem Hundeführerkurs bzw. ein entsprechender Sachkundenachweis

 

Voraussetzung für eine erfolgreiche Hundearbeit ist der Gehorsam des Hundes der im Wesentlichen durch die Personenfixierung gegeben ist

 

Nach dem Oö. Hundehaltergesetz 2002 sind Personen, die einen über
acht Wochen alten Hund halten, verpflichtet, dies dem Bürgermeister der Gemeinde in der sie ihren Hauptwohnsitz haben binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldung ist auch der oa. Sachkundenachweis anzuschließen.

 

Die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde wird in den entsprechenden Bezirken Oberösterreichs im Wesentlichen organisatorisch vom Bezirkshundereferenten angeboten bzw. diese Prüfungen organisatorisch abgewickelt.

 

Die Meldung des Hundes bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten zur Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust des Hundes ist freiwillig und nicht obligatorisch. Wird jedoch diese Meldung unterlassen, wird keine finanzielle Beihilfe gewährt.

 

Bei der Meldung des Hundehalters bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten bzw. auch bei der Hundemeldung nach
§ 58 Oö. Jagdgesetz ist im Wesentlichen nur eine Person angeführt.

 

Im Regelfall muss für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Jagdhundes  eine starke Personenfixierung gegeben sein, die schon bei der Teilnahme an der Jagdhundeausbildung bzw. beim Hundeführerkurs fixiert wird.

 

2.6.5. Betreffend dieser Aspekte ist vorerst auszuführen, dass die Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung des in Rede stehenden Hundes, ein Zeugnis über die Anlagenprüfung und die Meldung gemäß § 58 Oö. Jagdgesetz gegeben sind, wobei letztere wie auch die Meldung nach dem Hundehaltergesetz den Vater des Bf als Hundeführer bzw. –halter ausweisen.

 

Allerdings machte der Bf glaubhaft, dass er durch mehrfache Kontakte mit dem Hund pro Woche, durch die Sorge für den Hund im Fall der Abwesenheit der Eltern, die auch einen Wohnsitz in W. haben und nicht zuletzt durch das Mitführen des Hundes bei seiner jagdlichen Tätigkeit des vollen Gehorsams des Hundes sicher sein kann. Darüber hinaus wird der Bf in Vertretung seines Vaters (Wildhandy) mit dem Jagdhund zum Abschuss von Fallwild gerufen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bf – wenn auch nicht registriert – die Tätigkeit eines jagdlichen Hundeführers tatsächlich ausübt. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Feststellungen des Gutachters, der in der öffentlichen Verhandlung ua. ausführte:

„Durch die bei der heutigen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachte häufige Anwesenheit im Elternhaus bzw. Versorgung des Hundes bei Abwesenheit der Eltern, kann von einer Personenfixierung ausgegangen werden.“

 

2.7.1. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG gelungen ist.

 

2.7.2. Festzuhalten ist aber auch, dass die weiteren Argumente des Bf, nämlich die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Fangschussabgabe im Sinne der ständigen Rechtsprechung des
Oö. Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden kann, zumal der Bf zwar die bloße Zweckmäßigkeit dokumentieren konnte (dies auch nur potentiell, da er bislang noch nie in die Situation kam, einen Fangschuss abzugeben), jedenfalls aber die Notwendigkeit, allein mit Faustfeuerwaffen agieren zu können nicht nachweisen konnte. Bedarfsbegründendes Element ist also die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer.

 

 

 

3.1. Im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und § 21 Abs. 4 WaffG war die spruchgemäße Beschränkung vorzusehen (vgl. LVwG-750119 und
LVwG-750120).

 

In diesem Sinn äußern sich auch beispielsweise Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu § 21 Abs. 4, S. 173, RZ 6: „Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, GZ 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht."

 

3.2. Abstellend auf § 23 Abs. 2 WaffG ist in der Regel die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat, hat damit auch zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen; lediglich die Erteilung für weitere Schusswaffen liegt im Ermessen der Behörde (siehe Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu
§ 23 Abs. 2, S. 192). Die Anzahl der Faustfeuerwaffen war somit mit zwei festzusetzen.

 

4. Es war also im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Der Revision wurde Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wurde dahin abgeändert, dass der Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde.

VwGH vom 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025-10