LVwG-950029/10/Ki

Linz, 10.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn T.OAR. GM, vertreten durch MMag. EW, vom 30.10.2014, gegen den Bescheid der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete vom 13.10.2014, betreffend Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Feststellung, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht besteht,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 13. Oktober 2014 dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. seine Erkrankung, empfindliches Bronchialsystem, latentes Asthma bronchiale, suspektes Belastungsasthma, als Berufskrankheit im Sinne des Oö. KFLG anerkannt sowie unter Spruchpunkt 2.  festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit max. 10 % beträgt bzw. ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht besteht.

In der Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. KW (Lungenfacharzt) vom 11.06.2014 die im Spruch genannten Erkrankungen diagnostiziert hat. Für das glaubhaft empfindliche Bronchialsystem sei einerseits eine anlagebedingte Komponente mit auch Beschwerden im Sinne eines Belastungsasthmas in der Jugend verantwortlich zu machen, andererseits aber auch die bestandenen beruflichen Irritantienbelastungen zwischen zumindest 1988 (wahrscheinlich 1983) und 1993, sodass die Befundkonstellation im Sinne einer BK 41 interpretiert werde.

Eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß liege nicht vor. Die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit könne bestenfalls mit 10 % eingeschätzt werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch einen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte, am 3.11.2014  bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 30.10.2014, mit der beantragt wird, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend ergänzen, dass ausgesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer als Folge seiner Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, zumindest aber in einem Ausmaß von 20 v. 100 der Vollrente gebührt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ausmessung einer Versehrtenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit gemäß § 27 in Verbindung mit § 22 Oö.KFLG durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnormen sowie in den Vorschriften über die vollständige Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör sowie die umfassende Bescheidbegründung verletzt.

In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit über 30 Jahren als Chemotechniker im Labor der Abteilung Umwelt- und Strahlenschutz tätig. Seine Spezialaufgabe neben der allgemeinen Labortätigkeit ist die Analytik von Schwermetallen in den verschiedenen Probentypen wie Bodenproben, Klärschlämmen, Staubniederschlagsproben, Abwasserproben und anderen Probentypen.

Die meisten dieser Proben müssten mit Säuregemischen (Salpetersäure, Salzsäure, Flusssäure) aufgeschlossen werden. Bereits nach wenigen Jahren sei der Kläger immer häufiger von Husten geplagt worden und habe dies auf seine Arbeit zurückgeführt. Die Klimaanlage des Labors sei mit der Abluftanlage gekoppelt gewesen und es sei bei Ausfall der Klimaanlage auch immer zu einem Ausfall der Abluftanlage gekommen, sodass einige Male das Labor wegen heftiger Stickoxidenentwicklung nur mit einer Fluchtmaske betreten werden konnte, um den Probenaufschluss zu unterbrechen und die Fenster zu öffnen. Da die Beschwerden des Beschwerdeführers sich immer mehr verschlimmerten und er auch als Vertrauensmann Verantwortung gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen hatte, sei auf Veranlassung des Beschwerdeführers letztlich eine Überprüfung der Abluftanlage durchgeführt worden und es seien dabei gravierende Mängel entdeckt worden. Trotz dieser Sanierung seien aber immer wieder Nitrosegase ausgetreten, und sei beim Beschwerdeführer erstmals Asthma diagnostiziert worden. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass die Entlüftung des Labors nicht ordnungsgemäß funktionierte.

Noch heute leide der Kläger durch die wiederkehrende Exposition toxischer Noxen an Funktionseinbußen durch die nachhaltige Schädigung seiner Atemwege, insbesondere das Asthma und sei dies auch durch die Anerkennung der Berufskrankheit letztlich dokumentiert worden. Die Leidenszustände würden einer ständigen Medikamentation bedürfen und sei mit einer Ausheilung nicht zu rechnen.

Unzutreffend sei, dass auf den Beschwerdeführer in der Jugend die Verdachtsdiagnose Belastung Asthma gestellt worden sei. Es folge daher, dass keinerlei Anhaltspunkte für die anlagebedingte Erkrankung an Asthma vorliegen würden, sodass der gesamte pathologische Leidenszustand des Beschwerdeführers direkt der Berufserkrankung anzuschulden sei.

In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer an Leidenszuständen und Funktionseinbußen leide, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Ausmaß von zumindest 20 v. 100 bedingen, da der Beschwerdeführer von einer weit größeren Zahl an Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei als der medizinische Sachverständige bzw. die bescheiderlassende Behörde angenommen habe.

Unberücksichtigt geblieben sei im vorliegenden Gutachten, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers häufig im Schlaf auftreten und beim Erwachen beklemmenden Druck auf der Brust und deutlich hörbare pfeifende Atemgeräuschen verursachen würden. Daraus resultierte aber auch eine psychische Belastung aufgrund eines chronischen Schlafdefizites.

Auch setze sich der gegenständliche Bescheid unzureichend mit der Frage der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit mit der Frage der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente auseinander. Die Behörde übernehme offenbar schlicht die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die Minderung max. 10 % betrage ohne diese Feststellung nachvollziehbar zu begründen.

Als Beweis wurde beantragt ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Pneumologie sowie der Berufskunde bzw. Parteienvernehmung.

 

3. Mit Schreiben vom 2.12.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, Einholung einer Stellungnahme des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen zu den Argumenten des Beschwerdeführers und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2015. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit einem Vertreter (GÖD) und ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde teil.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Am 16.7.2013 langte bei der Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ. Landesbedienstete eine Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen einer Berufskrankheit ein. Er sei seit 1.8.1983 in der Abteilung U vorwiegend mit Labortätigkeiten beschäftigt. Als mögliche Berufskrankheit führt er „Asthma“ an. Verursachung der Berufskrankheit sei die Analytik von Schwermetallen und damit ständiger Umgang mit Säuren, er habe mit schädigenden Stoffen, nämlich Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Flusssäure, Nitrose Gase, Flourwasserstoff und Chlor, zu tun gehabt. Die Tätigkeit werde noch ausgeübt. Die Erkrankung werde auf nicht funktionierende Abzüge (bis zum Jänner 1993) zurückgeführt.

Zum Zeitpunkt des Auftretens von Asthma sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Krankheit als Berufskrankheit melden kann. Eine Meldung an die Landesbedienstetenschutzkommission sei erfolgt, seitens der Landesbedienstetenschutzkommission habe es keine Rückmeldung oder medizinische Untersuchungen gegeben. Im Jahr 2013 sei er im Zuge einer Laborführung von Arbeitsmedizinern aufmerksam gemacht worden, sein Asthma als Berufskrankheit zu melden.

Die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete veranlasste daraufhin unter anderem die Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten. Konkret wurde ersucht um Abklärung folgender Fragen:

Ø  an welcher Krankheit leidet Herr TOAR M.

Ø  liegt eine Kausalität der zumindest seit 1988 bis vermutlich April 1993 schadhaften Abluftanlage für diese Erkrankung vor

Ø  ist die Erkrankung unter einer der in Anlage 1 zu § 177 ASVG normierten Krankheiten zuzuordnen

Ø  besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und wenn ja in welchem Ausmaß (in Prozent).

Der beauftragte ärztliche Sachverständige, Dr. KW, Facharzt für Lungenkrankheiten, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, stellte in einem pneumologischen Gutachten vom 11. Juni 2014 zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer glaubhaft über ca. 10 Jahre zwischen 1983 und 1993 am Arbeitsplatz im Umweltlabor des Landes OÖ. irritative bzw. chemisch-toxische Belastungen bei den beruflichen Tätigkeiten als Chemiker (Schwermetallanalytik) aufgrund eines defekten Absauge Rohrs bestanden. Schwere Atemnotanfälle sind nie dokumentiert. Auch konnten in auswärtigen lungenfachärztlichen Befunden nie relevante Bronchialobstruktionen dokumentiert werden. Aktuell liegen unter laufender inhalativer Medikation und auch nach Inhalationspause keine pulmonalen Belüftungsstörungen und insbesonders keine Bronchialobstruktionen (d.h. keine Bronchieneinengung) vor. Eine zumindest leichte und bronchiale Hyperaktivität, d.h. empfindliches Bronchialsystem, ist aufgrund der auswärtigen lungenfachärztlichen Befunde und der geschilderten Beschwerden anzunehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bereits offensichtlich vor der Tätigkeit als Chemiker ein mögliches Belastungsasthma vorgelegen hat, das im Sinne eines anlagebedingten Leidens zu interpretieren ist. Eine mehrjährige berufliche Irritatantienbelastung ist glaubhaft und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch zu belegen. Relevante funktionsanalytische Einschränkungen liegen jedoch beim Probanden nicht vor. Für das glaubhaft empfindliche Bronchialsystem ist einerseits eine anlagebedingte Komponente mit auch Beschwerden im Sinne eines Belastungsasthmas in der Jugend verantwortlich zu machen, andererseits aber auch die bestandenen beruflichen Irritatantienbelastungen zwischen zumindest 1988 (wahrscheinlich ab 1983) und 1993, sodass die Befundkonstellation im Sinne einer BK 41 interpretiert wird. Eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß kann allerdings nicht schlüssig belegt werden, d.h. eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit liegt nicht vor.

Zu den von der Beklagten Behörde gestellten Fragen führte der Sachverständige folgendes aus:

Ad 1: Empfindliches Bronchialsystem, latentes Asthma bronchiale, suspektes Belastungsasthma

Ad 2: Eine Kausalität der bestandenen schadhaften Abluftanlage für das empfindliche Bronchialsystem bzw. das latente Asthma bronchiale wird angenommen (neben einer auch sehr wahrscheinlichen anlagebedingte Komponente mit suspektem Belastungsasthma in der Jugend)

Ad 3: Die Bronchialerkrankung wird im Sinne einer BK 41 (durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf) interpretiert

Ad 4: Eine bk-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß liegt nicht vor, bk-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bestenfalls mit 10 % eingeschätzt werden.

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat der medizinische Sachverständige zu den Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Widerspruch am 2. Jänner 2015 Stellung genommen. Zusammenfassend hielt er nochmals fest, dass eine Kausalität für die Bronchialbeschwerden von Herrn M. durch die toxisch-irritativen inhalativen Belastungen im Rahmen seiner beruflichen Labortätigkeit in den 80er und Anfang der 90er Jahre bei damals bestandener schadhafter Absauganlage von ihm festgestellt und das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 41 (durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf) anerkannt wird. Aufgrund der anamnestischen Befunde, aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der objektiv fassbaren Funktionsbefunde (aktuelle Lungenfunktiontests, Recherchen bei betreuenden Lungenfachärzten) lassen sich keine relevanten bzw. nur geringe pulmonale Funktionseinschränkungen belegen, so dass die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit bestenfalls 10 % eingeschätzt wird.

Bei der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 wurde das Gutachten des Dr. KW vom 11.6.2014 bzw. dessen Stellungnahme vom 2.2.2015 zu Einwendungen des Beschwerdeführers erörtert. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er gerne auf eine Dauermedikation verzichten würde, er diese aber benötige. Die Beschwerden würden zu Schlafstörungen führen bzw. bei einer Belastung auftreten. Laut einer Studie (Arbeitsunfall und Berufskrankheiten von Schönberger.Mehrtens.Valentin) würde auf den konkreten Fall bezogen die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 % betragen. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, eine Abklärung wäre nur durch einen entsprechenden Belastungstest möglich gewesen, ein solcher Test sei jedoch nicht durchgeführt worden. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde statt zu geben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aufweise.

 

3. In freier Beweiswürdigung erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Sachverhalt als erwiesen. Das vom medizinischen Sachverständigen erstellte pneumologische Gutachten steht weder im Widerspruch zu den Denkgesetzen noch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen einer ausführlichen Untersuchung unterzogen (Begutachtung in der Lungenambulanz des AKH Linz am 27. Mai 2014 sowie Lungenfunktionstestung nach Pausierung der laufenden inhalativen Dauermedikation am 11. Juni 2014). Darüber hinaus wurden telefonische Recherchen bei vom Beschwerdeführer angegebenen betreuenden Lungenfachärzten durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Argumente wurden im Verfahren von dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Sachverständigen schlüssig widerlegt. Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Belastungstest anbelangt, so wurde ein solcher vom Sachverständigen mit moderater Belastung durchgeführt, dabei ist es zu keiner Abnahme der Sauerstoffspannung im Blut gekommen, diese hat sich sogar verbessert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines weder im Widerspruch zu den Denkgesetzen noch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehendes Sachverständigengutachtens nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes weiteres Gutachten widerlegt werden. Ein derartiges Gutachten wäre vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen, eine amtswegige Veranlassung eines weiteren Gutachtens ist nicht vorgesehen.

Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens für Berufskunde ist ebenfalls entbehrlich, zumal ohnedies berufliche Irritantenbelastungen im Sinne des Punktes 41 der Anlage 1 zu § 177 ASVG festgestellt wurden. Die Auswirkungen dieser Belastungen können aber nur durch medizinische Sachverständige beurteilt werden.

Die Aufnahme der in der Beschwerde beantragten Beweise war daher aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

III.           Rechtslage:

1. Gemäß § 22 Oö. KFLG sind Berufskrankheiten Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z.4 Oö. KFLG haben die Mitglieder der Unfallfürsorge im Fall einer durch einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf Versehrtenrente (§ 27).

Gemäß § 27 Abs.1 Oö. KFLG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.

Gemäß § 27 Abs.2 Oö. KFLG ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

§ 109 der Satzung der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete nimmt Bezug auf § 22 Oö. KFLG. Danach gelten in Bezug auf Definition, Art und Umfang von Berufskrankheiten die Bestimmungen des B-KUVG sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs.1 B-KUVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.

In Punkt 41 der Anlage 1 zu § 177 ASVG (Liste der Berufskrankheiten) sind durch chemisch-irrativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf angeführt.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die unter Punkt 1 des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte Erkrankung des Beschwerdeführers zwar als Berufskrankheit anzuerkennen ist, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, da das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 % beträgt, nicht gegeben sind.

 

V.           Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 25. November 2015, Zl.: Ra 2015/09/0042-5