LVwG-600006/7/Kof/EK/SA

Linz, 04.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. 1978, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. November 2013, VerkR96-8006-2013 wegen Übertretung des KFG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

gefasst:

 

 

I.

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist für das Verfahren

vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem KFG eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen: 

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                    der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art.132 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

Am 03. Februar 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche  Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf und die kraftfahrtechnische Amtssachverständige, Frau Ing. x teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG war daher

·                    die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

·                    das Beschwerdeverfahren einzustellen,  

·                    festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis

         in Rechtskraft erwachsen ist und

·                    auszusprechen, dass für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG

         kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten ist.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler