LVwG-650284/2/Wim/Bb

Linz, 06.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des A R, E, O, vom 2. Dezember 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. November 2014, GZ VerkR10-15-28-2014-Wid, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung und Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Entfernung der Hinweistafel nach der Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 4 StVO zu erfolgen hat, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

  

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. November 2014, GZ VerkR10-15-28-2014-Wid, wurde der Antrag des A R (des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Folgenden: Bf) vom 3. Oktober 2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO zur Anbringung einer Hinweistafel mit der weißen Aufschrift „Z R“ samt grünem Richtungspfeil im Freilandbereich der Gemeinde O, an der L x H. Landesstraße bei Strkm 9,589, abgewiesen und der Bf überdies verpflichtet, die an diesem Standort allenfalls noch aufgestellte Hinweistafel spätestens ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der ein­schlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen für die behördliche Bewilligung einer Ausnahme zur Anbringung der beantragten Hinweistafel nicht gegeben waren, da die aufzustellende Tafel ausschließlich nur der Werbung, nicht aber, wie in § 84 Abs. 3 StVO gefordert, einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene, noch für diese von erheblichem Interesse sei.

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14. November 2014, wurde vom Bf fristgerecht die Beschwerde vom 2. Dezember 2014 erhoben.

 

Das Rechtsmittel begründend wurde vom Bf – zusammengefasst - folgendes ausgeführt (auszugweise Wiedergabe):

„[...] Vor ca. 20 Jahren habe ich den damaligen Bürgermeister von O, in Personalunion auch Straßenmeister der Straßenmeisterei O, um die Aufstellung von zwei doppelseitigen Hinweistafeln mit der Aufschrift „Z R“ ersucht. Um eine rechtskonforme Vorgangsweise sicherzustellen, bestand der Bürgermeister darauf, sowohl die Bestellung der Hinweisschilder bei der Fa. F selbst durchzuführen, als auch für eine normgerechte Aufstellung der Schilder zu sorgen. Er hat auch zugesagt, sich um die notwendige straßenverkehrsrechtliche Genehmigung zu kümmern. Ich hatte lediglich die Rechnung von ÖS 6.000 zu begleichen. Ob die Genehmigung für den 2. Standort an der L x H. Landesstraße versehentlich nicht beantragt, oder einfach übersehen wurde, ist nach 20 Jahren nicht mehr nachvollziehbar.

Ich musste jedenfalls davon ausgehen, dass die Aufstellung der Hinweistafeln durch eine befugte Amtsperson rechtskonform erfolgte. Da diese begründete Annahme 20 Jahre nicht in Frage gestellt wurde, berufe ich mich auf den Vertrauensschutz.

 

Stellungnahme zur Argumentation der BH-Braunau für eine Abweisung meines Begehrens:

1. Zum Verweis auf den genehmigten Standort der E. Landesstraße ist folgendes anzumerken:

Die Kreuzung E. Landesstraße - H. Landesstraße befindet sich ca. 800 m von unserem Hof und ca. 600 m vor der Einmündung der zu uns führenden Gemeindestraße, wo sich die beanstandete Hinweistafel befindet. Die E. ist eine weitläufige Streusiedlung mit 15, auf die einzelnen „Sölden“ (= leichte Erhöhungen im Hochwassergebiet E.) verteilten Einzelgehöften, die über 8 Gemeindestraßen an die H. Landesstraße angebunden sind. Unser Betrieb befindet sich ca. x m von der H. Landesstraße entfernt und ist von dieser kaum zu sehen. Ohne die 2. Hinweistafel an der Einmündung der zu uns führenden Gemeindestraße, kann die Hinweistafel an der E. Landesstraße ihren Zweck nicht erfüllen, da der suchende Verkehrsteilnehmer in der E. 8 abzweigende Gemeindestraßen zur Auswahl hat.

2. Damit ist auch der Einwand, die Tafel diene ausschließlich der Werbung, widerlegt. Ohne diese 2. Tafel sind wir für Ortsunkundige nicht auffindbar.

3. Zum Vorwurf, im vorliegenden Fall handle es sich um „wirtschaftliche Werbung“, weil auf der Tafel ein Produkt angepriesen wird:

Auch auf der genehmigten Tafel an der E. Straße befindet sich dieselbe Aufschrift. War diese Aufschrift dort kein Genehmigungshindernis so kann dies an anderer Stelle auch keines sein. Aus der Tatsache, dass ich die existenzielle Notwendigkeit der Hinweistafel zur Auffindbarkeit des Betriebes und damit begründet habe, dass die Tafel wesentlich zu unserem wirtschaftlichen Erfolg beigetragen hat, ein Gegenargument zu konstruieren, ist für mich nicht nachvollziehbar. Aus welchem Grund sonst sollte ein Betrieb Geld dafür auslegen eine Hinweistafel aufzustellen, wenn nicht, um einen wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.

Dass aus einer Hinweistafel zu einem Wirtschaftsbetrieb, auch das Produkt oder die Dienstleistung, die der Betrieb verkaufen will, hervorgeht, ist wohl selbstverständlich. Sollte die Formulierung „Z R“ das Problem darstellen, bin ich gerne bereit diese durch eine genehmigungsfähige zu ersetzen.

4. Zum Argument, das Schild sei nicht von „erheblichem Interesse“ für die Verkehrsteilnehmer:

Eine Hinweistafel zu einem Wirtschaftsbetrieb ist immer nur für jenen Teil der Straßenbenützer von Interesse, der eben Interesse für die von diesem Betrieb angebotenen Güter oder Dienstleistungen hat. Folgte man dieser Argumentation so bestünden sämtliche Hinweisschilder zu Wirtschaftsbetrieben zu Unrecht (Gasthäuser, Baumschulen Kfz-Werkstätten, Reiterhöfe etc.). Die Genehmigungsfähigkeit einer Hinweistafel kann wohl auch nicht von Umsatz oder Größenordnung eines Betriebes abhängen, das würde ja eine Diskriminierung kleiner Betriebe bedeuten.

5. Zur Argumentation, hier handle sich nur in „untypischen Einzelfällen um ein erhebliches Interesse von Straßenbenützern“:

Unser Betrieb ist durch ganzseitige Artikel in regionalen Zeitungen gut bekannt und wird auch in einem Tourismusprospekt der „Ferienregion O S“ als Ausflugsziel angeführt. Besonders aber ein einstündiger Film des B Fernsehens, der vor ca. 6 Jahren über unseren Betrieb und die E. gedreht wurde, und der seither mindestens 3-mal im B Fernsehen unter anderem in der Serie „U u H“ gesendet wurde, hat das Interesse des breiten Publikums an unserem Betrieb weit über die Landesgrenzen hinaus geweckt. Auch aus dem Bayerischen Feriengebiet W See kommen immer wieder Ausflügler per Rad oder Auto zu uns. Zusätzlich ist in den letzten Jahren steigendes Interesse an regional und biologisch erzeugten Lebensmitteln zu verzeichnen. In der warmen Jahreszeit finden wöchentlich mehrere Gruppen von Radfahrern den Weg zu unserem Betrieb aufgrund dieser Hinweistafel. Und so hat sich der Ab-Hof-Verkauf zu einem wichtigen Standbein unseres Betriebes entwickelt, das mittlerweile beinahe die Hälfte unseres Umsatzes ausmacht.

Die Verkehrsteilnehmer, welche unseren Betrieb aufsuchen wollen, sind also mit Sicherheit keine „untypischen Einzelfälle“.

6. Ein „spezifisches Interesse von Straßenbenützern“ ergibt sich daraus, dass unser Hof ohne die 2. Hinweistafel kaum aufzufinden ist.

7. Zuletzt sei noch erwähnt, dass sich bäuerliche Direktvermarktungsbetriebe zwangsläufig auf dem Land außerhalb des Ortsgebietes befinden und daher nur mittels Ausnahmegenehmigung zu einer Hinweistafel kommen können. Eine Verweigerung dieser Ausnahmegenehmigung stellt daher eine Benachteiligung gegenüber Betrieben im Ortsgebiet dar.

8. Ich habe hiermit ausführlich begründet, warum die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung für diese Hinweistafel meines Erachtens rechtswidrig ist, da die Hinweistafel für einen erheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer von erheblichem Interesse ist, um unserem Betrieb ohne unverhältnismäßigen Suchaufwand zu finden. Dass diese Hinweistafel für unserem Betrieb von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung ist, um die natürliche Fluktuation bei den Ab-Hof-Kundschaften auszugleichen, sollte nach meinem Rechtsverständnis im Zweifelfall nicht gegen sondern für eine Ausnahmegenehmigung zum Fortbestand dieser Tafel sprechen.“ [...]

 

I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Dezember 2014, GZ VerkR10-15-28-2014-Wid, ohne Beschwerde­vorent­scheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Schreiben der Straßenmeisterei O vom 24. Juli 2014 wurde an die belangte Behörde Anzeige über die Anbringung einer Hinweistafel mit der Aufschrift „Z R“ in der Gemeinde O, an der L 1003 H. Landesstraße, im Bereich von Strkm 9,580, ohne entsprechende Genehmigung gemäß § 84 StVO erstattet.

 

Der Bf teilte über behördliche Aufforderung mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 mit, dass sich diese Hinweistafel seit ca. 20 Jahren an der genannten Stelle befände, wobei die Aufstellung damals nach Absprache mit dem damaligen Bürgermeister und Straßenmeister erfolgt sei. Gleichzeitig beantragte er in diesem Schreiben die Erteilung der allenfalls notwendigen Genehmigungen zur Aufstellung der Tafel.

 

Der im gegenständlichen Verfahren angehörte Straßenerhalter hat sich mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 gegen die Erteilung einer Bewilligung nach  § 84 StVO ausgesprochen und unter anderem ausgeführt, dass sich im Bereich der konkreten Abzweigung ohnehin ein Wegweiser befände der zum Ort verweise, welcher in der Anschrift des beantragten Zielortes angeführt sei. Darüber hinaus sei nach § 18 des Oö. Straßengesetzes 1991 bei Aufstellung derartiger Tafeln im Bereich von Landesstraßen generell ein Abstand von mindestens 8 m zum Straßenrand einzuhalten. Eine Bewilligung für die Unterschreitung dieses Abstandes sei von Seiten der Straßenverwaltung nicht zu erwarten.

 

Der Standort der gegenständlichen Tafel befindet sich außerhalb des Ortsgebietes im Sinne der StVO in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand der L 1003. Es handelt sich dabei um eine 1150 mm x 250 mm große rechteckige Tafel, auf der sich ein grüner nach rechts zeigender Pfeil und darauf in weiß der Schriftzug „Ziegenkäse Reiter“ befindet. Die genaue farbliche und grafische Beschaffenheit der Tafel lässt sich den beiliegenden Fotos entnehmen.

 

I.4.2) Der – unter I.4.1 – angenommene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt und wird vom Bf nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, dass die Hinweistafel für einen erheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer von erheblichem Interesse sei, um seinen Betrieb ohne unverhältnismäßigen Suchaufwand ausfindig zu machen. Überdies sei die Tafel für seinen Betrieb von existentieller wirtschaftlicher Bedeutung.

 

I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 84 Abs. 2 erster Satz StVO sind außer den in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

 

I.5.1a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung oder Werbung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahme­genehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung bzw. Werbung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt hat, ist bei Beurteilung der nach der genannten Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (z. B. VwGH 25. Februar 2004, 2001/03/0339, mwH).

 

Unter Zugrundelegung dieser strikten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist die Versagung der vom Bf angestrebten Bewilligung nicht als rechtswidrig zu erkennen:

 

Zunächst ist festzustellen, dass die konkrete Hinweistafel mit Pfeil und der Aufschrift „Z R“ ihrem optischen Eindruck nach dazu dient, um einerseits auf das Produkt und den Betrieb des Bf hinzuwiesen und damit indirekt die Erzielung eines höheren Umsatzes zu bezwecken, andererseits dient sie zur leichteren Auffindbarkeit des Betriebes durch potenzielle Kunden. Die Tafel erfüllt daher jedenfalls sowohl Werbe- als auch Ankündigungszwecke.

 

Dem Bf ist beizupflichten, dass an Hinweisen solcher Art am Straßenrand zwar durchaus ein Interesse eines bestimmten Personen- bzw. Kundenkreises gegeben sein mag, von einem vordringlichen Bedürfnis bzw. einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer – wie der Bf vermeint - kann aber nicht die Rede sein, zumal der Bf nicht Güter anbietet, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Verkehrsteilnehmer von erheblichem Interesse sind. Die Anpreisung bzw. der Hinweis auf sein Erzeugnis („Ziegenkäse“) dient nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese immerhin von erheblichem Interesse. Für einen Straßenverkehrsteilnehmer besteht kein erhebliches Interesse dafür, zu erfahren, wo er „Ziegenkäse“ erwerben kann, sodass ein gesonderter Hinweis auf einen bestimmten derartigen Betrieb nicht als erforderlich anzusehen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen festge­halten, dass Reklameaufschriften außerhalb des Ortsgebietes, wie beispielsweise der Hinweis auf eine bestimmte Getränkeart, in erster Linie der Erzielung eines höheren Umsatzes des Werbenden dienen und nicht einem ausschließlichen oder allgemein einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und daher die Aufstellung einer solchen Hinweistafel in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand als verboten erachtet (vgl. Pürstl, StVO, 13. Auflage, E 45 zu § 84 StVO, Seite 994).

 

Auch der allgemeine Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit des Betriebes und des Wählens der richtigen Ausfahrt reicht nicht aus um die in § 84 Abs. 3 StVO angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach Abs. 2 leg. cit. - wie ein vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder ein erhebliches Interesse derselben – darzutun (vgl. dazu VwGH 23. Jänner 2009, 2008/02/0244). Ein besonderes Interesse der Straßenbenützer ergibt sich ferner nicht daraus, dass von einem bestimmten Standort aus der Betrieb nicht sichtbar ist (VwGH 24. Mai 1995, 94/03/0275). Sein diesbezügliches Vorbringen geht daher ebenso fehl. Hinzu tritt die Tatsache, dass an der E. Landesstraße ohnehin eine auf den Betrieb des Bf hinweisende Tafel aufgestellt ist und sich im Bereich des verfahrensgegenständlichen Standortes ein Wegweiser („Hinweiszeichen im Sinne des § 53 StVO“) mit der Anschrift des Bf befindet, sodass auch ohne weiteren Hinweis der Betrieb für potentielle Kundschaften auffindbar sein wird. Mit einer allenfalls bestehenden Bewilligung für den Standort E. Landesstraße ist für den Bf nichts gewonnen, da er daraus jedenfalls keine Rechte in Bezug auf den nunmehr beantragten Standort ableiten kann (vgl. VwGH 24. Jänner 2006, 2005/02/0253).

 

Insoweit er noch ins Treffen führt, die Hinweistafel sei für seinen Betrieb von wirtschaftlicher Notwendigkeit, ist ihm zu entgegnen, dass dies bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes gleichfalls nicht ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO zu begründen vermag. Auf wirtschaftliche Einbußen und „sinnvolle Maßnahmen für die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Betriebes“ kommt es nicht an (VwGH 25. Juni 2003, 2000/03/0209; 27. Mai 2004, 2002/03/0172).

 

Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zuließen, waren im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die beantragte Werbung/Ankündigung lediglich den speziellen Bedürfnissen einiger Straßenbenützer dienen würde und kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer besteht, am beantragten Standort an der L x - zusätzlich zu den bestehenden Wegweisern bzw. Hinweistafeln - eine weitere Hinweistafel anzubringen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass sich auch die zuständige Straßenverwaltung gegen eine Ausnahmebewilligung am beantragten Standort ausgesprochen hat und im Besonderen auf den in § 18 Oö. Straßengesetz verankerten einzuhaltenden Mindestabstand von 8 m zum Straßenrand hingewiesen hat.

 

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die beantragte Hinweistafel das im Gesetz geforderte erhebliche Interesse der Straßenbenützer verneint hat. Eine Prüfung oder Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung, ob vom Vorhaben des Bf eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, war daher nicht erforderlich (VwGH 18. Jänner 1989, 88/02/0194).

 

I.5.2) Nach § 84 Abs. 4 StVO hat die Behörde, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.

 

I.5.2a) Da es sich konkret um eine nach § 84 Abs. 2 StVO verbotene Werbung bzw. Ankündigung handelt, die ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO angebracht wurde, ist der durch die belangte Behörde verfügte Entfernungsauftrag grundsätzlich rechtmäßig erfolgt (vgl. auch VwGH 18. Jänner 1989, 88/02/0194, 21. September 1988, 87/03/0031), jedoch war es geboten, eine Spruchkorrektur des behördlichen Bescheides durch Ergänzung der hiefür in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 4 StVO vorzunehmen.   

 

 

II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r