LVwG-600179/9/Py/CG

Linz, 03.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H. S., In der Au .., D-… P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13. Jänner 2014, GZ: VerkR96-5460-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Jänner 2014, VerkR96-5460-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Altheim, Landesstraße Ortsgebiet, Neue Treubacher Landesstraße, Nr. 1095 bei km 0.873.

Tatzeit: 15.07.2013, 16:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen AÖ-…., PKW, Volkswagen ( VW), silber“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass sich der Standort des Meldelegers ca. 40 m innerhalb der Ortstafel und der Messort, an welchem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, 153 m innerhalb der Ortstafel, bei einer Messentfernung von 113 m, befunden hat. Der Bf habe sohin die ihm im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgehalten, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit gewertet wird, im Übrigen gehe die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

2.           Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 6. Februar 2014. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass die Kontrolle dilettantisch durchgeführt wurde. Die Straßenaufsichtsorgane positionierten sich auf Höhe des Ortsschildes und haben auf Verkehrssünder gewartet, was als Abzocke betrachtet wird und wodurch sich der Bf diskriminiert fühle. Besondere Gefahrensituationen waren an dieser Straße nicht vorhanden. Die Messung erfolgte unmittelbar bzw. nicht mit ausreichendem Abstand hinter dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen und sei deshalb nicht verwertbar.

 

Weiters bringt der Bf vor, dass Verjährung eingetreten sei.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dass gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1.      Der Beschwerdeführer lenkte am 15. Juli 2013 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von Altheim, Landesstraße Ortsgebiet, Neue Treubacher Landesstraße Nr. 1095 bei km 0.873 den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen AÖ-… mit einer 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit. Die Messung wurde von Organen der Straßenaufsicht mittels Lasermessung unter Einhaltung der Betriebs- und Verwendungsbestimmungen des eingesetzten Messgerätes durchgeführt. Der Standort der Beamten befand sich ca. 40 m innerhalb des Ortsgebietes, die Messentfernung betrug 113 m, sodass der Ort der Übertretung insgesamt ca. 153 m innerhalb des Ortsgebietes lag.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion Altheim vom 16. Juli 2013 und ist in dieser Form unbestritten.

 

5.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1.      Zur Verjährung:

 

5.1.1. Gemäß § 31 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF., der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Anwendung findet, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs.1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.   die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

5.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 5. August 2013 die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die belangten Behörde erstmals zur Last gelegt, wogegen er mit Schreiben vom 13. August 2013 Einspruch erhob. Da somit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung von der Behörde gesetzt wurde – die den Bf zudem ganz offensichtlich auch zugegangen ist – und auch die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren nach Tatbegehung nicht abgelaufen ist, liegt Verjährung nicht vor. Der Bf verkennt im Übrigen die Rechtslage, wenn er davon ausgeht, dass eine Zustellung unmittelbar durch die Post nach Deutschland nicht zulässig wäre. Das Rechtshilfeabkommen BRD-Österreich in Verwaltungssachen (BGBl.Nr. 526/1990) regelt ua., dass die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden Amts- und Rechtshilfe leisten. In Art. 10 bis 13 ist die Zustellung von Schriftstücken bei öffentlich-rechtlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten geregelt. Die Schriftstücke werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.

 

5.2.      Mit § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl.Nr. 159/1960 idgF. darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Bf bestreitet nicht, dass er zur Tatzeit innerhalb des Ortsgebietes der Gemeinde Altheim die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem im Spruch ausgesprochenen Ausmaß überschritten hat. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotoaufnahmen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Messung innerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt wurde. Der Bf bringt zusammengefasst vor, dass er es als „Abzocke“ ansehe, dass in nur geringem Ausmaß innerhalb des Ortsschildes Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber einen Mindestabstand der Geschwindigkeitsmessung zur Ortstafel nicht vorsieht. Dass die gemessene Geschwindigkeit nicht innerhalb des Ortsgebietes lag wird vom Bf nicht bezweifelt. Das Vorgehen der Exekutive, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seitens der Verkehrsteilnehmer durch Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, kann im Übrigen nicht als Schikane angesehen werden. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua. der Einsatz eines Lasermessgerätes. Zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass dem Beamten, der das Lasermessgerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl. z.B. VwGH vom 28.06.2001, 99/11/0261). Seitens des Bf wurden zudem nie Zweifel am Messergebnis geäußert sondern richten sich dessen Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen den Standort des Messvorganges, wobei von ihm ebenfalls nicht bestritten wird, dass die bei seinem Fahrzeug gemessene Geschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes gelegen ist.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Der Bf war somit angehalten, sich bei Fahrten im österreichischen Bundesgebiet mit den geltenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6.           Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Seitens der belangten Behörde wurde die Unbescholtenheit des Bf als strafmildernd gewertet und von einem geschätzten monatlichen Einkommen in Höhe von 1.200 Euro ausgegangen. Mit seiner Beschwerde hat der Bf nunmehr eine Bestätigung vorgelegt, dass er seit Jänner 2014 Arbeitslosengeld bezieht. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war jedoch nicht in Betracht zu ziehen. Seitens der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro über den Bf verhängt, was rd. 7 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe beträgt. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit besteht auch unter Berücksichtigung der nunmehr bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse keine Möglichkeit, den von der belangten Behörde verhängten Strafbetrag weiter herabzusetzen. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann zudem ebenso wenig wie ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs.1 Z.4 VStG festgestellt werden, da das rechtswidrige Verhalten des Bf nicht erheblich hinter der in der gegenständlichen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny