LVwG-600563/9/Sch/SA

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn P H, geb. X , X , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.10.2014, GZ. VerkR96-2123-2014, wegen Übertretungen des KFG 1967 sowie der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Jänner 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 86 (20% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn P H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Oktober 2014, GZ: VerkR96-2123-2014, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG, 2) § 36 lit.d. KFG, 3) § 69 Abs.2 lit.c StVO sowie 4) § 102 Abs.4 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß 1) § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, 2)    § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, 3) § 99 Abs.3 lit.i StVO eine Geldstrafe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und 4) § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in Höhe von 53 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

1) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Fahrzeugart: Motorfahrrad

Tatort: Gemeinde Oberkappel, Panoramaweg-Erlenweg und auf der L1543 (Schöffgattern Straße) bis Osterwasser von ca. km 8,950 - ca. km 8,8.

Tatzeit: 23.09.2014, 16:45 Uhr bis 23.09.2014, 17:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm, § 36 lit. a KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde Oberkappel, Panoramaweg-Erlenweg und auf der L1543 (Schöffgattern Straße) bis Osterwasser von ca. km 8,950 - ca. km 8,8.

Tatzeit: 23.09.2014, 16:45 Uhr bis 23.09.2014, 17:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 36 lit. d KFG

 

3) Sie haben mit dem Fahrzeug ohne zwingenden Grund dieselbe Straße innerhalb eines örtlichen Bereichs mehrmals hintereinander befahren.

Tatort: Gemeinde Oberkappel, Panoramaweg-Erlenweg und auf der L1543 (Schöffgattern Straße) bis Osterwasser von ca. km 8,950 - ca. km 8,8.

Tatzeit: 23.09.2014, 16:45 Uhr bis 23.09.2014, 17:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 69 Abs. 2 lit. c StVO

 

4) Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da den Motor aufheulen ließen.

Tatort: Gemeinde Oberkappel, Panoramaweg-Erlenweg und auf der L1543 (Schöffgattern Straße) bis Osterwasser von ca. km 8,950 - ca. km 8,8.

Tatzeit 23.09.2014, 16:45 Uhr bis 23.09.2014, 17:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.) 220,00 Euro 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

zu 2.) 110,00 Euro 48 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

zu 3.)   40,00 Euro 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. i StVO

zu 4.)   50,00 Euro 21 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

53,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 473,00 Euro.“

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 13. Jänner 2015 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vaters und der Anzeigeleger teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat im Vorfeld angekündigt, zur Verhandlung keinen Vertreter zu entsenden.

3.  Im Rahmen dieser Verhandlung ist der Anzeigeleger R W zeugenschaftlich einvernommen worden. Dabei hat er Nachstehendes angegeben:

„Die Vorfälle haben so begonnen, dass im Frühjahr immer wieder Personen mit Motorfahrrädern vor meinem Haus auf und ab gefahren sind. Dabei wurden teilweise Motorfahrräder mit und ohne Kennzeichen benutzt. Es handelte sich hierbei sowohl um den heutigen Beschwerdeführer als auch um andere Personen, die mit den Motorfahrrädern fuhren. Die Motorfahrräder waren sehr laut, das war im Übrigen nicht nur mir zu laut. Ich habe in der Folge an die BH Rohrbach ein E-Mail geschickt, mit der Bitte um Überwachung. Die Polizei hat das auch gemacht. Ich habe immer das Gespräch gesucht. Mir wurde dann von der BH Rohrbach geraten, dass ich Anzeige machen sollte. Am Vorfallstag ging es wieder sehr zu, sowohl meine Frau als auch ich sind Schichtarbeiter. Ich rief deshalb die Exekutive an, diese kam auch. Ich fragte was ich denn machen sollte. Es wurde mir dann zu einer Anzeige geraten.

Es handelt sich dann um die im Akt einliegende Anzeige.

Ich bin mir ganz sicher, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag jedenfalls ein Motorfahrrad ohne Kennzeichentafel verwendet hatte. Ob es allerdings zum Verkehr zugelassen war oder nicht, weiß ich nicht, jedenfalls hatte es keine Kennzeichentafel. Im Laufe der Vorfälle haben sich die verwendeten Motorfahrräder geändert, auch im Hinblick auf die Farben. Jedenfalls zum Vorfallszeitpunkt ist ein weißes Motorfahrrad in Verwendung gewesen. Jedenfalls befand sich auf dem verwendeten Motorfahrrad kein Licht, weder vorne noch hinten. Daraus schließe ich, dass es nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sein konnte.

 

Anhand des heute vom Beschwerdeführer vorgelegten Planes erkläre ich die Situation wie folgt:

Ich zeige auf den „P“ der, auf dem Plan mit dem Wort „O“ versehen ist.

Auch verweise auf die Landesstraße L 1543. Herr H fuhr auf der Verkehrsfläche Panoramaweg bis zur erwähnten L 1543 und darüber hinaus noch auf dieser Straße in Richtung Kollerschlag. Dann kam er wieder zurück und fuhr dann über die Wiese in Richtung des Hauses der Familie S. Ich habe bei der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer diese Strecke mehrere Male zurückgelegt hat, zwei Mal war es sicher.

Im Zuge der L 1543 in Richtung Kollerschlag befindet sich später, auf dem Lichtbild nicht mehr zu sehen, ein Parkplatz, dort vermute ich, dass gewendet wurde. Auf diesen Parkplatz habe ich keine Sicht gehabt. Ich befand mich zum Zeitpunkt meiner Wahrnehmungen auf meinem Grundstück.

Von meinem Standort aus hatte ich gute Sicht auf die Vorgänge. Ich ging auch in Richtung S. und meinte dort, ob es denn schon wieder so weit sei und das sein müsse.

Ich forderte Herrn H auf, dass er nun Ruhe geben sollte. Das quittierte er damit, dass er noch mehr Gas gab mit dem Motorfahrrad am Stand. Daraufhin habe ich die Exekutive verständigt.

Ich schließe hundertprozentig aus, dass Herr H. bei seiner Fahrt ausschließlich die Wiese der Familie S. benutzt hat. Viel mehr fuhr er schon auf den schon erwähnten Verkehrsflächen. Die Wiese hat er dabei auch benutzt.

Die Familie H. ist mir naturgemäß bekannt, da wir in einem kleinen Ort wohnen. Abgesehen von diesen Vorfällen mit den Motorfahrrädern habe ich aber mit dieser Familie nichts zu tun gehabt.

Ich habe, wie schon heute gesagt, mehrere Versuche unternommen, die Sache gütlich zu bereinigen. Zu diesem Zweck habe ich mit Herrn P H auch gesprochen, dies aber ohne Erfolg.

Herr H reagierte etwa in der Weise „just fun, ich bin cool, ich tue ohnehin was ich will“.

Ich möchte dabei aber nicht unterstellen, dass Herr H frech geworden wäre. Mein Eindruck war jedenfalls, dass es ihm egal wäre, wie ich zu seinem Verhalten stünde.

Der Vorfall vom 23. September 2014 war bei Weitem nicht der einzige, wie schon geschildert, ging es auch vorher schon in dieser Weise her. Dies zog sich vom Frühjahr 2014 über den Sommer hinweg.

 

Wenn mir heute ein Lichtbild mit zwei Motorfahrrädern gezeigt wird, so gebe ich an:

Es handelt sich hiebei um das obere in weißer Farbe. 

Auch die Exekutive hat dieses Motorfahrrad am Vorfallstag in Augenschein genommen und die von mir geschilderten Wahrnehmungen bezüglich fehlender Beleuchtung und Kennzeichentafel gemacht.

Die Verwender der Motorfahrräder haben immer wieder Umbauten und Umfärbungen vorgenommen, glaublich war das Moped zeitweise auch im vorderen Blendenbereich schwarz gewesen.

Ich hätte keine Anzeige machen können, wenn das Moped mit einer Kennzeichentafel versehen gewesen wäre und nicht übermäßigen Lärm verursacht hätte. Zur Lautstärke des Motorfahrrades ist zu sagen, dass ich das weiße Moped schon einen Kilometer entfernt gehört habe, so laut habe ich das Motorengeräusch wahrgenommen.

Meine Einschätzung bestätigte sich dann meistens auch.

Dieses Moped produziert aus meiner Sicht jedenfalls ein lautes Geräusch.“

 

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen mit der Begründung, er habe am Vorfallstag das nicht zum Verkehr zugelassene Motorfahrrad ausschließlich auf einer Wiese benützt. Auf Straßen sei er demgegenüber bloß mit einem sehr wohl zugelassenen Motorfahrrad, noch dazu in einer anderen Farbe, unterwegs gewesen.

 

4.  Zur Aussage des Zeugen W ist zu bemerken, dass dieser bei seiner Befragung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und völlig nachvollziehbare Angaben gemacht hat. Es bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Er konnte von seinem Standort aus, wie er glaubwürdig schilderte, die vom Beschwerdeführer benützte Verkehrsfläche Panoramaweg und auch zum Teil die L 1543 sowie die Wiesenfläche einwandfrei einsehen. Unter dieser Voraussetzung ist es völlig nachvollziehbar, wenn man dann ein dort stattfindendes Ereignis wahrnimmt. Dazu kommt noch, dass es ganz leicht erkennbar ist, ob ein Motorfahrrad über eine Kennzeichentafel  verfügt oder nicht. Auch die Farbe eines solchen Fahrzeuges kann zuverlässig wahrgenommen werden.

Für den Zeugen spricht auch, dass er es längere Zeit nicht darauf angelegt hatte, den Beschwerdeführer bei der Polizei anzuzeigen. Vielmehr war er bemüht, gütlich darauf einzuwirken, dass dieser sein offenkundig schon seit längerer Zeit, auch schon vor dem Vorfall, an den Tag gelegtes störendes Verhalten in Form von Fahrten mit dem Motorfahrrad, die offenkundig nur darin begründet waren, das Fahrzeug als Selbstzweck hin und her zu bewegen, abzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings völlig uneinsichtig bzw. sogar provokant verhalten, sodass dem Zeugen letztendlich aus seiner Sicht, auch nachvollziehbar, nichts anderes mehr übrig geblieben ist, als die Hilfe der Polizei bzw. der Behörden in Anspruch zu  nehmen. Vom erkennenden Gericht vermag daher die Intention des Beschwerdeführers, die Anzeige als grundlos und mutwillig darzustellen bzw. den Anzeigeleger im Lichte einer Person erscheinen zu lassen, die ständig alles Mögliche zur Anzeige bringt, nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer wirkt auch nicht glaubwürdig, wenn er darauf verweist, er habe das nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug bloß auf einer Wiese gelenkt, um dieses „auszuprobieren“. Bekanntermaßen kann man sich über die Funktionstüchtigkeit eines Fahrzeuges nicht wirklich ein Bild machen, wenn man es ausschließlich auf einer unbefestigten Wiesenfläche bewegt, da hier über das Fahr- und Bremsverhalten, wie es sich auf Straßenflächen darstellen würde, keine Erkenntnis gewonnen werden kann. Auf die Frage der Sinnhaftigkeit solcher ständiger „Ausprobierfahrten“ soll hier gar nicht erst eingegangen werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Verwaltungsstrafbehörde vom          3. Oktober 2014, die nachweisbar zugestellt worden ist, in keiner Weise reagiert hat. Er hat sich also in das behördliche Verwaltungsstrafverfahren nicht eingelassen und seine Einwendungen erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis artikuliert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Beschuldigter aber im Regelfall schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit bemüht, die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Vorwürfe zu entkräften und auch entsprechende Beweismittel anzubieten. Der zeitliche Faktor ist bei der Rechtfertigung eines Beschuldigten nicht unerheblich (VwGH 25.06.1999, 99/02/0076 ua.)

Aufgrund der Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen, seinen schlüssigen Angaben und den somit nach der Beweislage als bloße Schutzbehauptungen anzusehenden Einwendungen des Beschwerdeführers war der entscheidungs-relevante Sachverhalt hinreichend ermittelt und konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen werden.

 

5.  Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Übertretungen nach dem KFG 1967 (Fakten 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses) wird eingangs darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen hiefür gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro reicht. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung stellen gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Ein solcher Fahrzeuglenker handelt zudem in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, vorsätzlich den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die einen geordneten Kraftfahrzeugbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen fordern, zuwider. Die von der belangten Behörde hiefür verhängten Geldstrafen von 220 bzw. 110 Euro erscheinen schon aus diesem Grunde weitgehend angemessen. Betrachtet man dazu noch den Umstand, dass über den Beschwerdeführer bislang insgesamt 23 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher bzw. straßen-polizeilicher Vorschriften verhängt werden mussten, dann kann an der Richtigkeit der Strafbemessung gar kein Zweifel mehr bestehen. Beim Beschwerdeführer muss offenkundig ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden. Es ist daher geboten, bei der Strafbemessung darauf Augenmerk zu legen, dem Strafzweck der Spezialprävention Genüge zu tun.

Im Hinblick auf Faktum 4. des Straferkenntnisses wird bemerkt, dass das grundlose Auf- und Abfahren auf einer Verkehrsfläche unter Aufheulen des Motors, sei es während der Fahrt oder auch bei stillstehendem Fahrzeug, ohne Zweifel eine völlig unnötige Lärmerregung darstellt. Hier hat die Verwaltungsstrafbehörde eine Geldstrafe von 50 Euro festgelegt, die gleichfalls nicht als unangemessen angesehen werden kann.

Beim Verbot der Benützung einer Straße mit einem Motorfahrrad ohne zwingenden Grund (Faktum 3. des Straferkenntnisses) geht es ebenfalls um die Hintanhaltung einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. von Anrainern. Wenn eine Verwaltungsstrafbehörde hier eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt, kann auch diese Straffestsetzung nicht bemängelt werden; hier reicht der Strafrahmen auch noch immerhin bis zu 726 Euro.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch wenn er nur über ein relativ geringes Einkommen verfügt, werden ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen ermöglichen. Angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Taten, zum Verschulden, wobei von Vorsatz auszugehen war, und zu den zahlreichen Vormerkungen konnte einer Herabsetzung der Geldstrafen aus dem Blickwinkel der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers keinesfalls nähergetreten werden.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 86 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n