LVwG-400067/12/MS

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn F.O., vertreten durch Mag. C.H., c/o Rechtsabteilung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. November 2015, GZ: 0052610/2014, wegen der Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. November 2015, GZ: 0052610/2014, wurde über Herrn F.O. (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Übertretung nach §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag von 30 Euro vorgeschrieben, da dieser als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 2. Juli 2014, um 13.36 Uhr, die A7, Gemeinde A., Richtungsfahrbahn Knoten L. bei km x (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Auf dem gegenständlichen Fahrzeug war eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen und sohin nicht mehr gültig war, obwohl gemäß § 11 Abs. 1 BStMG 2002 die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.

 

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFINAG vom 2. Oktober 2014 (Kontrollfallnummer x).

 

Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Oktober 2014, GZ: VerkR96-39067-2014, wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte in offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

„Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. Oktober 2014. Ich habe die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro an die ASFINAG einbezahlt und verstehe nicht, warum ich zusätzlich eine Strafe von der BH Linz-Land erhalte. Ich ersuche um Überprüfung."

 

In der Folge wurde das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hinsichtlich des Hauptwohnsitzes des Beschuldigten zur Durchführung übertragen.

 

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wurde die ASFINAG ersucht, sich zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu äußern und gab diese folgende Stellungnahme ab:

„Es wurden insgesamt vier Delikte vom Lenker verursacht. Davon wurden dem Zulassungsbesitzer drei Ersatzmautaufforderungen <EM> (außergerichtliche Vergleichsangebote) übermittelt. Leider hat der Zulassungsbesitzer nur ein Vergleichsangebot bezahlt. Daher mussten die anderen zwei zur Anzeige gebracht werden.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht war.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe die - strafbefreiende - Ersatzmaut geleistet, steht Folgendes entgegen:

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG 2002 werden Übertretungen straflos, wenn der Mautschuldner der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Lenker eines Kfz zur Tatzeit am Tatort eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung zurückgelegt hat und dem Zulassungsbesitzer gemäß § 19 Abs. 4 BStMG 2002 schriftlich eine Ersatzmaut angeboten wurde. Diesem Angebot wurde jedoch - im Lichte der oben angeführten Ausführungen der ASFINAG - nicht entsprochen.

 

Strafbarkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 BStMG ist demnach, entgegen der Behauptung des Beschuldigten, im vorliegenden Fall gegeben.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten aus­zugsweise wie folgt:

Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) 2002 Mautpflicht auf Bundesstraßen Mautstrecken

§ 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

 

Zeitabhängige Maut Mautpflicht

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

 

 

Mautentrichtung

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Ersatzmaut

§ 19.

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung besteht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält

 

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Strafbestimmungen Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Beschuldigte hat eine mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die geschuldete Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt

Schuldfrage:

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Der Beschuldigte bestreitet dem Grunde nach nicht, dass keine gültige Vignette vor Benützung der Mautstraße angebracht wurde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG treffen den Lenker hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung umfassende Mitwirkungs- und Kontrollpflichten.

 

Diesen Pflichten ist der Beschuldigte, nämlich in dem Sinne, dass er es verabsäumt hat, eine gültige Vignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. dies zu überprüfen, nicht nachgekommen. Sein Verhalten ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu sorgen. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungs- und Kontrollpflicht des Lenkers gereicht die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht mangelndes Verschulden darzutun.

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (§ 19 Abs. 6 BStMG 2002).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe wird angemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind demnach ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

 

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind, vor dem Hintergrund der o.a. Kontrollpflichten, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden. Eine außerordentliche Strafmilderung scheidet daher aus (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsund Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (eingebracht per E-Mail selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt:

Herr F.O. ist mit seinem PKW mit dem Kennzeichen x am 24. Juni, 26. Juni und 2. Juli 2014 mit abgelaufener Vignette auf der A7 Linz, F. - KN L. unterwegs gewesen.

 

Er hat daher von der ASFINAG drei Schreiben mit Zahlungsaufforderung - Ersatzmaut zugestellt bekommen. Da es ihm nicht möglich war, diese Forderungen in der Gesamthöhe von 360 Euro auf einmal zu bezahlen, wandte er sich an die nächste ihm bekannte ASFINAG Stelle in A. (x Nr. 9) und traf dort auf die Sachbearbeiterin Frau P.T. Dieser erklärte er seine Lage und bat um die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro/Monat. Frau T. erklärte, dass dies nicht in ihren Aufgabenbereich gehöre, bot aber ihre Hilfe an und rief die zuständige Stelle in S. an.

 

Dort wurde ihr erklärt, dass eine Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro nicht möglich sei, aber in Höhe von 120 Euro. Daher setzte sie ein Fax auf (siehe Anhang), in dem sie die Termine und Beträge aufführte, die Herr O. zu zahlen habe und schickte sie an die zuständige Stelle zur Kenntnisnahme.

 

Für Herrn O. war die Angelegenheit nun geklärt und er zahlte wie mit der ASFINAG vereinbart monatlich 120 Euro ein (Zahlscheine liegen bei).

Am 7. Oktober erhielt er zwei Strafverfügungen der BH Linz Land (GZ: VerR96-39067-2014, VerkR96-38830-2014). Er trat mit den Bearbeiterinnen in Kontakt, versuchte seine Situation zu erklären und erhob Einspruch. Der erste Akt wurde somit an sie mit der Geschäftszahl 0052610/2014 übergeben.

 

Mittlerweile erhielt Herr O. zwei Rückzahlungen der ASFINAG in Höhe von je 105 Euro auf sein Konto, da die Überweisungen nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist einbezahlt worden sind.

Heute, am 15. Dezember 2014, kontaktierte ich, Mag. M.M. (B.C. 00) die involvierten Akteurinnen um die Sachlage aufzuklären.

Die ASFINAG Stelle S. erklärte, dass es zum angegebenen KFZ-Zeichen keinen weiteren Eintrag gäbe, d.h. dass weder ein Telefonanruf noch ein Fax eingelangt sei. In Bezugnahme auf Frau T. übermittelte ich Ihnen die am Fax vermerkten Daten, worauf mir mitgeteilt wurde, dass die angegebene Faxnummer nicht korrekt sei.

 

Frau T. erinnert sich jedoch noch an Herrn O. und daran, sowohl telefoniert als auch ein Fax geschickt zu haben (ohne Fehlermeldung), hat aber keine schriftlichen Aufzeichnungen mehr.

 

Da Herr O. im besten Wissen und Gewissen gehandelt hat und, wie bei der ASFINAG Stelle A. ausgemacht, monatlich 120 Euro überwiesen hat, erhebt er nun offiziell Einspruch gegen diesen Bescheid.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die ggst. Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert.

Diesem Auftrag wurde mit Schreiben vom 19. Jänner 2015 nachgekommen und das Beschwerdebegehren wie folgt konkretisiert:

Ich erhielt von der ASFINAG insgesamt drei Zahlungsaufforderungen (RG x, RG x und RG x) zu je 120 Euro.

Ich war längere Zeit in Afrika und habe bei meiner Rückkehr leider vergessen, eine neue Vignette aufzukleben und dadurch die Übertretungen verursacht. Ich habe dann um eine Ratenzahlung fristgerecht (innerhalb der Zahlungsfrist) am 25. August 2014 angesucht. Ich habe zuvor mit einer Mitarbeiterin der ASFINAG gesprochen und wurde die Ratenzahlungsanfrage entsprechend weitergeleitet - so wurde es mir mitgeteilt. Ich bin dann davon ausgegangen, dass die Ratenzahlung auch in Ordnung geht und habe fristgerecht die erste Zahlung geleistet (RGx, September 2014). Auch die zweite Rechnung habe ich laut Vereinbarung im Oktober beglichen (betreffend RGx) sowie die dritte anschließend im Dezember (RGx).

 

Ich erhielt aber leider schon im Oktober 2014 zwei Strafverfügungen über die Nichtentrichtung der Maut (VerkR96-39067-2014 sowie VerkR96-38830-2014), wofür eine Strafe von 300 Euro festgesetzt wurde.

 

Ich erhob daraufhin Einspruch, dem jedoch leider nicht stattgegeben wurde. Auf Grund dessen habe ich gegen das Straferkenntnis wiederum ein Rechtsmittel eingelegt.

Es handelt sich hier um ein Missverständnis. Ich war von Anbeginn geständig und zahlungswillig.

 

Ich habe um Zahlungsaufschub angesucht und da ich bereits mit einer Mitarbeiterin der ASFINAG (Frau P.T., ASFINAG Stelle A.), die mir auch sehr behilflich war, telefoniert hatte und ein schriftliches Ansuchen gestellt wurde, bin ich davon ausgegangen, dass das auch so in Ordnung geht. Die Zahlungen habe ich auch geleistet.

Auf Grund der dargelegten Umstände stelle ich daher den Antrag auf außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG. In eventu den Antrag vom Strafbetrag nach § 45 VStG abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2015. In dieser wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und die Zeugin P.T. einvernommen.

 

Zeugenaussage P T.:

Der Beschwerdeführer war bei mir im Büro in A. Er hat mir sein Anliegen vorgetragen, nämlich eine Ratenzahlung. Ich habe dieses Anliegen an die ASFINAG in S. weitergeleitet. Eine Zusage, dass eine Ratenzahlung gewährt wird, konnte ich dem Beschwerdeführer nicht geben, da dies nicht in meinem Verantwortungsbereich liegt. Den Vorgang selber habe ich dann nicht mehr weiter verfolgt. Ein paar Monate später habe ich wahrscheinlich von L. den Anruf bekommen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei mir im Büro gewesen ist. Ich wollte der Anruferin den Vorgang schildern. Dies war von ihr nicht gewollt, sondern für sie war nur wichtig, dass der Beschwerdeführer bei mir war und dass ich diese Tatsache bestätigen könnte.

 

Über Befragen durch die Vertreterin des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an, dass hinsichtlich einer allfälligen Rückfrage, ob das in Ordnung geht, ihrer Erinnerung nach nichts gesprochen wurde, sie jedoch den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die offenen Forderungen so schnell als möglich beglichen werden sollen.

 

 

III.           Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen  Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richte Identifikationsnummer enthält.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benutzen, oder die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Marktordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß Punkt 10.3 (Ersatzmaut) der Mautordnung, Punkt 10.3.1 (Art der Begleichung) der Mautordnung kann die Ersatzmaut nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (inklusive 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Unbestritten ist, dass zum ggst. Zeitpunkt eine nicht mehr gültige, da abgelaufene Vignette auf der Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt war. Die Tat ist daher dem Bf in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass der Bf verabsäumt hat, die Gültigkeit der aufgeklebten Vignette vor Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen.

 

In der Beschwerde selbst wird die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern für die Begleichung der Ersatzmaut auf besonders vereinbarte Zahlungsmodalitäten in Form einer Art „Ratenzahlung“ für drei Ersatzmautaufforderungen verwiesen, wobei pro Monat und unabhängig von der Zahlungsfrist eine Ersatzmautforderung beglichen werden sollte.

Zum Zahlungsmodus hat der Beschwerdeführer angegeben, dass mit der Mitarbeiterin der ASFINAG Service GmbH in A. eine Zahlungsvereinbarung besprochen worden ist und eine Zahlung einmal im September 2014, einmal im Oktober 2014 und einmal im November 2014 erfolgen sollte. Diesbezüglich wurde ein Fax der ASFINAG Service GmbH mit dem Datum vom 25. August 2014, gerichtet an ASFINAG Maut, übermittelt, in dem der Beschwerdeführer um die monatliche Abgeltung von drei erhaltenen Zahlungsaufforderungen ersucht.

Zur Frage der Ratenzahlungsvereinbarung wurde die Mitarbeiterin der ASFINAG Service GmbH in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt und gab diese an, das Anliegen des Beschwerdeführers an die ASFINAG Maut weiter geleitet zu haben, eine Zusage, ob dem Anliegen entsprochen wurde, könne sie dem Beschwerdeführer nicht gegeben haben, da dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle.

Eine Rückmeldung der ASFINAG Maut liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde nicht auf und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Hinweise, dass der Beschwerdeführer selbst nachgefragt habe, ob die erwünschten Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) in Ordnung gehen, konnten dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnommen werden und die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es habe bei der ASFINAG in A. keine Zusage, aber auch keine Absage gegeben, weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr aktiv eingebracht hat, um zu erfahren, ob seinem Wunsch entsprochen wurde.

 

Dass diesem Zahlungsmodus seitens der ASFINAG nicht zugestimmt wurde, zeigt sich durch die Rücküberweisung der nicht fristgerecht eingezahlten Ersatzmautforderungen abzüglich Bearbeitungsgebühr und der Anzeigenlegung an die zuständige Behörde.

Diese Vorgangsweise findet auch ihre Übereinstimmung in Punkt 10.3.1. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, reicht der alleinige Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht aus, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden könnte. Andere Milderungsgründe wurden weder in der Beschwerde selbst noch in der durchgeführten Verhandlung vorgebracht.

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, und das Vergessen des Anbringens der Mautvignette über mehrere Monate kein geringes Verschulden darstellt, war eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass diese im angefochtenen Straferkenntnis auf Grundlage der Bestimmung des § 19 VStG und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe erfolgt ist und entsprechend auf das Verschulden des Beschwerdeführers und auf den Unrechtsgehalt der Tat abgestellt worden ist.

 

 

V.           Die in Raten entrichtete Einzahlung der Ersatzmaut außerhalb der zur Verfügung stehenden Frist hat zur Folge, dass die strafbefreiende Wirkung nach § 20 Abs. 5 BStMG nicht eintritt, weil der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht in der im BStMG festgesetzten Frist entsprochen wurde, da eine Ratenzahlung einer Ersatzmaut den in der Mautordnung vorgesehenen Zahlungsweise widerspricht. Daher ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß