LVwG-600676/4/MB

Linz, 23.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn M. K., geb.
x, X-straße 10/12, V.
, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck, vom
25. November 2014 GZ. VerkR96-23927-2014pl, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis vom 25. November 2014, GZ. VerkR96-23947-2014pl erkannte der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:


 

 

Straferkenntnis

 

Sehr geehrter Herr K.!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gmundner Straße auf Höhe des Hauses Nr. x.

Tatzeit: 06.10.2014, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gmundner Straße auf Höhe des Hauses Nr. x.

Tatzeit: 06.10.2014, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 1 lit. c StVO

 

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang
gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle
verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gmundner Straße auf Höhe des Hauses Nr. x.

Tatzeit: 06.10.2014, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

 

4) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, W.,X-straße 8,

Tatzeit: 06.10.2014, 15:22 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

5)         Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,19 mg/l.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, W., X-straße 8,

 

Tatzeit: 06.10.2014, 15:22 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

6) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ZTK 4…, mit der Lochung 05/14, war abgelaufen.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, W.,X-straße 8,

 

Tatzeit: 06.10.2014, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen VB-....., PKW, O., rot

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                        falls diese uneinbringlich            gemäß

                                    ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                    von

 

250,00                  122 Stunden                  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Euro                           122 Stunden                  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

250,00                    96 Stunden                  § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Euro                           240 Stunden                  § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG

200,00                  336 Stunden                  § 99 Abs. 1 lit. a StVO

Euro                             36 Stunden                  § 134 Abs. 1 KFG

1,000,00

Euro

1600,00

Euro

80,00 Euro

 

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

340,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für –

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.720,-- Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

 

Begründung:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Von der Polizeiinspektion Vöcklabruck wurde am 20.10.2014 zur Anzeige gebracht, dass Sie am 6.10.2014 um 15.00 Uhr den PKW VB-..... in Vöcklabruck auf der Gmundnerstraße lenkten und dabei mehrere Übertretungen begangen haben. Sie haben auf Höhe des Hauses Gmundnerstraße Nr. x einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sind nicht sofort stehen geblieben bzw. haben Sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Sie haben weiters an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Bei der Unfallsaufnahme konnte festgestellt werden, dass Sie sich in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und keine gültige Lenkberechtigung besitzen.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.10.2014 zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 20.11.2014 teilten Sie mit, dass Sie sich grundsätzlich für Ihren Fehler verantworten werden. Aufgrund Ihrer finanziellen Lage ersuchten Sie um Ratenzahlung.

 

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO sind:

 

§4

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

         a)         wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)  wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

         c)         an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

 

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

§5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

 

 

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis
2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2  zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt

 

 

(3)         Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh  gegen  die Vorschriften  dieses  Bundesgesetzes  oder der auf Grund  dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

 

Des FSG:

§1

(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein
(§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische
und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im    Besitz    einer    Bestätigung    des    Landesfeuerwehrkommandanten    oder    der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.  die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.  gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Des KFG:

§36

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

§134

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993. zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Für die Behörde erscheinen die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei durch die dienstliche Wahrnehmung eines besonders geschulten Polizeibeamten erwiesen. Weiters wurden die Übertretungen von Ihnen auch nicht bestritten.

 

Hinsichtlich der Alkoholisierung wird angeführt, dass die Messungen mit dem geeichten Alkomaten der Fa. Dräger 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARFB-0039 durchgeführt wurde. An der Richtigkeit der Messungen konnte in keinster Weise gezweifelt werden.

Für die Behörde erscheinen die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass Sie bereits von der BH Grieskirchen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung als auch unter Alkoholeinfluß (Alkoholisierung unter 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt) rechtskräftig bestraft wurden. Strafmildernd war Ihr Geständnis zu werten.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

1.1. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 2. Dezember 2014 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2015 – Email vom 3. Jänner 2015 – erhob der Bf Beschwerde gegen die Strafhöhe.

 

3. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf auf, zur verspäteten Beschwerdeeinbringung bis zum 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Mit 26. Jänner 2015 wurde das Schriftstück übernommen.

 

5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme vom Bf eingelangt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Beschwerden von der Partei binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 20 VwGVG). Die Frist beginnt für die Partei im Verfahren der Bescheidbeschwerde mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids (§ 20 Abs 4 Z 1 VwGVG).

 

2. Die Beschwerde des Bf hätte daher spätestens am 30. Dezember 2014 eingebracht werden müssen und ist somit verspätet.

 

3. Ein entsprechender Zustellmangel kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die vom Bf in der Beschwerde angeführte mangelnde Erreichbarkeit bzw. die Verfügbarkeit der Unterlagen vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, zumal hieraus (alleine) nicht auf eine Ortsabwesenheit iSd § 17 ZustellG geschlossen werden kann. Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass für die Begründung der Beschwerde die Unterlagen nicht erforderlich sind, sondern diese vielmehr im Rahmen des Beschwerdegrundes der vermögensrechtlichen Situation des Bf im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beweismittel nachgereicht werden können.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter