LVwG-750221/2/MB

Linz, 17.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Dipl.-Ing. M. G., xstraße x, L., gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom
22. Oktober 2014, GZ. Wa-141/WL/12, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B ein und begründete diesen mit der Fangschussabgabe. Der Bf legte diesbezüglich einen Jagderlaubnisschein, eine Bestätigung des NÖ LJV betreffend Bejagung von Schalen und Haarraubwild und der Bescheinigung, dass der Bf aufgrund dieser Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in besondere Gefahrensituationen geraten könne und zur Abwehr eine Kategorie B Waffe geradezu erforderlich sei und eine Bestätigung des Jagdleiters und Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres (Rev. Nr.: x) bei, worin dieser bestätigt, dass der Bf zwei Überläufer (= Schwarzwild im 2. Lebensjahr) erlegt habe. Er habe sich auch bei der erfolgreichen Nachsuche eines alten Keilers beteiligt.

 

2. Mit Bescheid vom 12. September 2014, GZ. WA-0141/2014, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend aus:

 

A) Sachverhalt

 

Am 17.07.2012 wurde Ihnen von der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt.

 

Am 11.09.2014 stellten Sie bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für 1 Schusswaffe der Kategorie B und begründeten den erforderlichen Bedarf mit der "Fangschussabgabe". Dem Antrag legten Sie eine Bestätigung des niederösterreichischen Landesjagdverbandes bei, dass Sie die Jagd als Jagdgast mit schriftlichem Jagderlaubnisschein, nämlich die Schalenwildjagd unter anderem auf Schwarzwild, sowie die Jagd auf Haarraubwild ausüben und dabei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten können, in welcher der Einsatz einer Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich ist, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden kann. Weiter legten Sie den Jagderlaubnisschein vom 28.08.2014 und ein Schreiben des Forstgutes H. bei, wonach Sie am 31.08.2014 und am 03.09.2014 jeweils einen Überläufer (Schwarzwild) erlegt hätten.

 

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.09.2014 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die bloße Abgabe von Fangschüssen keinen jagdlichen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B begründen würde, weshalb beabsichtigt wäre Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses aus Mangel eines Bedarfes zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abzuweisen.

 

In einem ergänzenden Schreiben teilten Sie, zusätzlich zur bereits vorliegenden Bestätigung des Landesjagdverbandes, mit, dass das Führen einer Kurzwaffe in Ihrem Fall zwingend erforderlich erscheint. Das ggst. Revier befindet sich in unmittelbaren Nahbereich der Donau, die Vegetation ist von einer dafür typischen Aulandschaft geprägt. Naturgemäß ist der Unterwuchs ausgesprochen dicht, weshalb das Führen einer Langwaffe bei der Nachsuche unmöglich ist und nicht die zwingend erforderliche Bewegungsfreiheit erlaubt. Insbesondere auch dann, wenn der Schweißhund an der Schweißleine geführt wird. Ohne Hund ist die Nachsuche oftmals nicht erfolgreich, weshalb dann regelmäßig ein ferner Schweißhund zugezogen wird. Ist der Hundehalter verhindert, so wird dieser von Ihnen geführt.

 

B) Rechtslage:

Gem. § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

 

Gem. § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn­- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Verlässliche EWR-Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nachweisen, haben einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses. Kann jemand, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Bedarf nicht nachweisen, so liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde (§ 21 Abs. 2 WaffG).

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn-und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

 

Sie haben als Bedarfsbegründung angegeben, dass Sie die Jagd auf Schalenwild, unter anderem auf Schwarzwild, ausüben. Das Revier befinde sich in einer typischen Auslandschaft und die Vegetation ist so gestaltet, dass das Führen einer Langwaffe bei der Nachsuche unmöglich ist und nicht die zwingend erforderliche Bewegungsfreiheit erlaubt. Insbesondere auch dann, wenn der Schweißhund an der Schweißleine geführt wird. Ohne Schweißhund ist die Nachsuche oft nicht erfolgreich, weshalb dann regelmäßig ein Schweißhund zugezogen wird. Ist der Hundehalter verhindert, so wird dieser von Ihnen geführt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 26.03.2014, ZI. RO 2014/03/0039) erkannt, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Bejagung und Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.

 

Wie Sie auch selbst angeben ist die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund oft nicht erfolgreich und so mangels Effektivität in Zweifel zu ziehen. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei aufgrund der „Handlichkeit" Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind." In diesem Zusammenhang darf dazu darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden.

 

Auf Grund des angeführten Sachverhaltes steht für die erkennende Behörde fest, dass ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gem. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gegeben ist.

 

Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bei der Anwendung der Ermessensbestimmungen sind private Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem Bedarf i.S.d. §§ 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

In Hinblick darauf war eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung im konkreten Fall nicht zu fällen, da die geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.

 

Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.

 

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.


 

 

Der Bf begründet seine Beschwerde wie folgt:

 

 

 

B E S CHWERD E

 

 

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.10.2014, GZ Wa-141/WL/12, zugestellt am 30.10.2014 mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde.

 

A) Sachverhaltsdarstellung:

Eine umfassende Sachverhaltsdarstellung wurde bereits gegeben, dennoch wird nochmals zusammengefasst und weiter veranschaulicht:

Das ggstl. Jagdrevier im xbereich der Donau verfügt über einen ausgesprochen hohen Schwarzwildbestand und dichtes Buschwerk, welches vom Schwarzwild als Einstand gerne angenommen wird. Insbesondere ein nicht sofort tödlich getroffenes Stück zieht sich wesensbedingt in diese Einstände zurück. Man möge sieh daher vorstellen einer Wundfährte mit einer Langwaffe gebückt bis streckenweise kriechend durch das Unterholz zu folgen. Dazu bedarf es teilweise noch einem an der Schweißleine zu führenden oder geschnallter ausgebildeten Jagdhund zu folgen, welcher sich dabei weder an Wegen noch an ausgetretenen Wechseln orientiert. Ich erklärte bereits, dass ich zwar selber keinen ausgebildeten Jaghund besitze jedoch in der Lage bin jederzeit auf einen zurückgreifen zu können und davon regelmäßig zur Nachsuche auch Gebrauch mache. Nachdem man dabei in keinster Weise wissen kann, wie weit das verletzte Wild noch von einem entfernt ist, ist jederzeit damit zu rechnen, von einem Wildschwein angenommen zu werden. Nicht selten kommt es vor, dass sich verletzte Tiere derart in das Unterholz drücken, dass diese selbst der fermste Schweißhund übergeht und diese dann unvermittelt von der Seite oder von hinten hoch werden. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist in alle Richtungen entsprechend beweglich zu sein, was mit einer Langwaffe unmöglich ist. Besondere Brisanz verleiht ein verwundeter Frischling, welcher von der Bache auf Leben und Tod verteidigt wird und diese unvermittelt auf einen Angriff übergehen kann.

Der Umstand der nicht nur „Zweckmäßigkeit" sondern des „unbedingten Erfordernisses" zum Führen einer Kurzwaffe wurde auch vom Landesjagdverband als fachlich fundierte Stelle in einem Schreiben unterstrichen. Auch die entsprechenden Bestätigungen des Ausgehrechts sowie des Schwarzwildabschusses inkl. Nachsuche liegt dortiger Behörde vor.

B) Gründe der Rechtswidrigkeit des Versagens der Ausstellung          eines Waffenpasses

In der rechtlichen Begründung C) des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und nicht nachgewiesenem Bedarf die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde liegt (§21 Abs. 2 WaffG). Der Nachweis des Vorliegens des Bedarfs zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe ist allein Sache des Waffenpasswerbers. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

 

Das Vorliegen des Bedarfs wird nach Ansicht des Unterzeichneten konkret und substanziell, klar und deutlich erkennbar dargelegt. Darüber hinaus wird von fachkundiger Stelle, dem Landesjagdverband die Situation ebenfalls bestätigt und das unbedingte Erfordernis zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe unterstrichen.

 

Es wird daher vom Unterzeichneten der bescheidausstellenden Behörde die Kompetenz zur Prüfung des Erfordernisses zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe in dieser konkreten jagdlichen Situation abgesprochen. Die fehlende jagdliche Erfahrung, insbesondere in geschilderter Situation wurde von bescheiderlassender Behörde erstmals im Rahmen der persönlichen mündlichen Antragstellung vor Ort von zuständigem Sachbearbeiter Hrn. M. sowie beim zweiten Mal telefonisch von Hrn. ADir. W. eingestanden.

 

Es wird von der Behörde in der Bescheidbegründung audrücklich festgestellt, dass aufgrund der „Handlichkeit" Faustfeuerwaffen für Hundeführer zweckmäßig sind und einem solchen daher ein Waffenpass mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden.

 

Es gibt daher folgenden Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde:

 

1)

Gemäß AVG hat der Entscheidung einer Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen um ausreichend Grundlagen für eine konkrete und substanzielle Begründung der Urteilsfindung darlegen zu können. Fehlt der Behörde die für die Urteilsfindung erforderliche fachliche Kompetenz oder Erfahrung, so sind entsprechende Fachkundige (Sachverständige) beizuziehen. In ggstl. Fall wurden keine jagdfachlichen Sachverständigen zur Urteilsfindung beigezogen und lediglich auf den Ermessensspielraum der Behörde auf Zu- oder Aberkennung eines Waffenpasses abgestellt, zumal sich offenbar für die Behörde kein entsprechender Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zu erkennen gab. Unter Beiziehung entsprechender Fachkundiger ist zu vermuten, dass die Gefahr und damit der Bedarf erkennbar ist. Von Antragstellerseite wurde entsprechende unabhängige Fachkunde seitens des Landesjagdverbandes eingebracht. Nachdem nach Ansicht des Unterzeichneten konkret und substanziell auf die von fachkundiger Stelle (Landesjagdverband) bestätigte Gefahrensituation eingegangen wurde, ist die Entscheidungsfindung der Behörde in Frage zu stellen zumal im Rahmen der Beurteilung nicht auf fachkundiger Augenhöhe dem Begehren entgegengetreten wird.

2)

Bei Untersagung der Ausstellung des beantragten Waffenpasses ist es der Behörde in ihrer Begründung abzuverlangen, ebenso konkret und substanziell darzulegen, warum und wie der dargestellten Gefahr in zumindest für die Sicherheit des Unterzeichneten gleichwertiger Form ohne genehmigungspflichtiger Schusswaffe am zweckmäßigsten zu begegnet ist. Diesem Anspruch ist die Behörde nicht nachgekommen. Der Verweis auf den Ermessensspielraum der Behörde ist keine solche substanzielle Darlegung.

 

Auch das Erfordernis der Fällung einer bedarfsunabhängigen Ermessensentscheidung für den konkreten Fall ist nicht gegeben, zumal ein Bedarf für den konkreten Einzelfall klar dargelegt wurde. Die Begründung der Abweisung, wonach sonst sinngemäß jedem Jäger ein Waffenpass auszustellen wäre, geht damit ins Leere und kann keine entscheidensgrundlegende Begründung für das Versagen der Ausstellung eines Waffenpasses im konkreten zu beurteilenden Fall sein.

 

3)

Nach Ansicht des Unterzeichneten kann es für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht von urteilsentscheidender Bedeutung sein, ob man als professioneller Hundefüher laufend für Schwarzwildnachsuchen angefordet wird oder ob man als Jäger mit ausgebildetem Jagdhund zeitweise in die Gefahrsituation gelangt, sondern einzig und allein die Tatsache in eine solche Gefahrensituation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu geraten hat zu genügen unabhängig davon, wie häufig dies der Fall sein mag. Es wird vielmehr die Ansicht vertreten, dass auch ich mit einem fermen jagdlich ausgebildeten Jagdhund meiner Arbeit als Hundeführer nachgehe. Die ausgesprochen umfassende Jagdausbildung inkl. Sachkundenachweis und jagdlichem Hundewesen befähigt mit etwas Erfahrung mit einem ausgebildeten Jagdhund Nachsuchen vorzunehmen. Es wird im angefochtenen Bescheid sogar explizit darauf hingewiesen, dass jagdlichen Hundeführern Waffenpässe ausgestellt werden. Warum von Seiten der Behörde trotz Darlegung von Nachsuchen in meinem Fall unter eigenhändiger Hundeführung nicht die ansonsten für Hundeführer ausdrücklich dargestellte Legitimation zur Führung einer Faustfeuerwaffe gesehen wird, geht aus der Begründung des Bescheides nicht hervor. Wenn ich alleine mit Jagdhund auf Nachsuche gehe trage auch ich als Hundeführer einen Fangschuss an. Die bescheidgemäße Darstellung der Behörde, wonach ich bei Anbringen eines Fangschusses den Hundeführer (Dritter) oder den Hund gefährden könnte und daher lediglich vom Hundeführer selber über den Fangschuss abgewogen werden kann, ist falsch wiedergegeben. In einer solchen wie von mir beschriebenen Situation agiere ich selber als Hundeführer und außer mir, dem Hund und dem angeschossenen Wild ist niemand anwesend, somit kann auch niemand gefährdet werden. Dies unterstreicht neuerlich die nicht ausreichende Fachkenntnis und das unzureichende Einschätzungsvermögen der geschilderten Situation der bescheidausstellenden Behörde.

 

Es wird daher die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt.

 

 

 

4. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. November 2014 zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den unter Pkt. I dargestellten Schriftsätzen.

 

2. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass die Entscheidung, ob das vom Bf initiativ darzulegende Tatsachensubstrat bedarfsbegründend iSd § 21 Abs. 2 WaffG 1996 ist oder nicht, eine reine Rechtsfrage ist. Eines Sachverständigenbeweises – wie der Bf in der Beschwerde unter Punkt 1) ausführt – ist diese Fragestellung nicht zugänglich (Grundsatz: iura novit curia; derartige Rechtsgutachten stellen keine Gutachten iSd VwGVG dar; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 87).

 

3. Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

2.1. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.2. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, Zl. 2005/03/0035; VwGH vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.3. Zur Intention des Gesetzgebers – welche bei der Interpretation von normativen Tatbestandsmerkmalen einfließt – ist auszuführen, dass dem Waffengesetz eine durchgängige Grundhaltung innewohnt, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden. 

 

2.4. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171).

 

2.5. In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag.

 

2.5.1. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.

 

2.6. Der Bf bringt nun in diesem Punkt als bedarfsbegründendes Argument zunächst die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schalenwild im Unterholz (v.a im Augebiet mit dichtem Unterholz) vor (v.a. bei Schwarzwild, bei deren Bejagung ob des vergleichsweise tief im Wildkörper liegenden kleinen Herzes – geschützt durch das Schild [s dazu Sternath , Jagdprüfungsbehelf, 109] – es durchaus gesteigert vorkommen kann, dass das Stück nicht im Feuer liegen bleibt). Der Bf führt weiter aus, dass in diesen Situationen eine Faustfeuerwaffe zur Fangschussabgabe erforderlich ist, um nicht vom angeschweißten Wild oder der Bache zum Schutz der Frischlinge angegriffen zu werden. Weiters gibt der Bf an, dass er bei Bedarf jederzeit in der Lage sei auf einen fermen Jagdhund zurückzugreifen und selbst die Nachsuche mit der Schweißleine und anschließende Fangschussabgabe durchführe.

 

2.7. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Bf selbst nicht als jagdlicher Hundeführer bzw. Hundehalter registriert ist. Der Bf führt vielmehr aus, dass er keinen fermen Jagdhund besitze, aber jederzeit auf einen solchen zurückgreifen könne. Davon mache er auch regelmäßig Gebrauch.

 

Betreffend der Regelmäßigkeit und Art der bisherigen „bedarfsbegründenden“ Situationen ist auf die vom Bf beigelegten Bestätigungen hinzuweisen (ON 5, Nachsuche alter Keiler teilgenommen; ON 4 Jagderlaubnisschein seit 29. August 2014) und stellt sich diese relativiert dar.

 

2.8. Aus der ständigen Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes (Bspw. LVwG-750236/8/BP/JW u.a.) ist zudem zu ersehen, dass bei jagdlichen Hundeführern das Maß an Erforderlichkeit zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen erkannt wird, das das Niveau der Notwendigkeit erreicht, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung von Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu erfolgen hat. Der Grund liegt darin, dass bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich ist. Da aber gerade bei Nachsuchen ein rasches Agieren gefragt ist, dies oft allein schon aus Überlegungen des Tierschutzes, wird die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als notwendig zu erachten sein.

 

2.9. Im Regelfall liegen bei einem jagdlichen Hundeführer nachstehende Voraussetzungen vor:

- Hundehalter im Sinne des Oö. Hundehaltergesetzes

- abgelegte Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes

- Meldung des Hundes bzw. Hundeführers beim Bezirkshundereferenten für die Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust oder Verletzung des Hundes

- Teilnahme an einem Hundeführerkurs bzw. ein entsprechender Sachkundenachweis 

 

Voraussetzung für eine erfolgreiche Hundearbeit ist der Gehorsam des Hundes, der im Wesentlichen durch die Personenfixierung gegeben ist. Nach dem Oö. Hundehaltergesetz 2002 sind Personen, die einen über acht Wochen alten Hund halten, verpflichtet, dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldung ist auch der oa. Sachkundenachweis anzuschließen. Die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde wird in den entsprechenden Bezirken Oberösterreichs im Wesentlichen organisatorisch vom Bezirkshundereferenten angeboten bzw. diese Prüfungen organisatorisch abgewickelt. Die Meldung des Hundes bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten zur Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust des Hundes ist freiwillig und nicht obligatorisch. Wird jedoch diese Meldung unterlassen, wird keine finanzielle Beihilfe gewährt.

 

Bei der Meldung des Hundehalters bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten bzw. auch bei der Hundemeldung nach  § 58 Oö. Jagdgesetz ist im Wesentlichen nur eine Person angeführt.

 

Im Regelfall muss für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Jagdhundes eine starke Personenfixierung gegeben sein, die schon bei der Teilnahme an der Jagdhundeausbildung bzw. beim Hundeführerkurs fixiert wird.

 

2.10. Insofern ist zu erkennen, dass der Bf nicht Hundehalter des jeweils ausgeliehenen Hundes ist. Es fehlt sohin schon an einer grundlegenden Eigenschaft.

 

2.10.1. In einem weiteren Punkt ist nun die Frage zu klären, ob dem Bf eine derartige Eigenschaft waffengesetzlich relevant dennoch zuzugestehen ist, da er selbst die Nachsuche mit einem fremden Hund in manchen Zeiträumen durchführt – er sohin möglicherweise als „Hundeführer“ auf Zeit angesehen werden kann.

 

Diesbezüglich ist zu erkennen, dass dem § 21 Abs. 4 WaffG entgegensteht. Diese Bestimmung ermöglicht es der Behörde nicht, das Führen der Schusswaffe der Kategorie B auf die „Ausübung“ einer konkreten „Tätigkeit“ zu beschränken (s dazu VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0104 mN) sondern stellt vielmehr auf eine bestimmte Tätigkeit an sich ab (z.B.: Tätigkeit als Taxilenker – nicht konkrete Fahrt mit einem Taxi!). Die Beschränkung des Waffenpasses zum Führen der Waffe während der konkreten Nachsuche bei Verwendung eines Jagdhundes ist sohin waffenrechtlich nicht zulässig. Da nun der Bf – wie bereits erwähnt – nicht als Hundeführer im Sinne einer (abstrakten) Tätigkeit nach dem WaffG zu erkennen ist, sondern diese Tätigkeit bloß zeitweilig ausübt, erfüllt dieses Ausüben auch nicht die waffenrechtlichen Voraussetzungen.

 

2.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG in der notwendigen Ausgestaltung nicht gelungen ist. 

 

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter