LVwG-650056/2/Wim/Bb/SA

Linz, 14.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde (vormals Berufung) des X, geb. x, X, vom 20. Jänner 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Dezember 2013, GZ FE-893/2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als der behördliche Bescheid soweit abgeändert wird, dass die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung die mit Verständigung vom 13. November 2013, GZ FE-893/2013, vorgeschriebenen Befunde eingeschränkt auf Cannabinoid beizubringen in Verbindung mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Juli 2013, GZ FE-893/2013, entzogen werden.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I.:

I.a) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Dezember 2013, GZ FE-893/2013, wurde X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2 und B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, die mit Verständigung vom 13. November 2013 vorgeschriebenen Befunde (FA Psychiatrie und SG-Labor) beizubringen, entzogen. Darüber hinaus wurde ihm das Recht aberkannt, für den oben angeführten Zeitraum von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und er schließlich aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Der Bescheid stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 FSG.

 

b) Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zugestellt am 10. Jänner 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Berufung vom 20. Jänner 2014.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Begründend hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittel unter Anschluss einer psychiatrischen Stellungnahme vom 13. November 2013 ausgeführt, dass er die Abgabe des psychiatrischen Gutachtens beim Gesprächstermin vor der belangten Behörde verabsäumte habe.

 

Der geforderte Laborbefund sei noch nicht erbracht worden, weil sämtliche Drogenparameter zur Untersuchung angekreuzt wurden. Dies sei für ihn als Mindestpensionist natürlich auch ein finanzielles Thema. In der Laborzuweisung vom 20. August 2009 sei nur Cannabinoid angekreuzt worden. Er sei bereit diesen Befund sofort zu erheben.

 

c) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 23. Jänner 2014, GZ FE-893/2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

b) Folgender Sachverhalt steht aufgrund der sich darstellenden Aktenlage als erwiesen fest:

 

Der am x x geborene Beschwerdeführer ist im Besitz einer von der Landespolizeidirektion Oberösterreich erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B.

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Juli 2013, GZ FE-893/2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm § 57 AVG aufgefordert, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B binnen eines Monats ab Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Dieser Bescheid erwuchs – mangels Anfechtung – in Rechtskraft.

 

Anlassgebend hiefür war der Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz durch den Beschwerdeführer. Demnach sei er verdächtig, seit beinahe 40 Jahren häufig Marihuana zu konsumieren.

 

Am 27. August 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer beim Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. Gerhart Häusler, der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG, wobei zunächst - zur Erstattung des amtsärztlichen Endgutachtens - die Beibringung einer psychiatrischen Stellung­nahme sowie eines Drogenlaborbefundes auf Kreatinin, Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate für erforderlich erachtet wurde. Eine nähere Begründung für die Anordnung sämtlicher Drogenparameter erfolgte nicht.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. November 2013, GZ FE-893/2013 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen psychiatrischen Facharztbefund und einen SG-Laborbefund treffend sämtlicher oben angeführter Drogenparameter vorzulegen.

 

Da der Beschwerdeführer die beiden Befunde nicht innerhalb der zugestandenen Frist beibrachte, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid.

 

Zusammen mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen begründeten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nunmehr die psychiatrische Stellungnahme vom 13. November 2013 des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Univ.-Prof. Dr. med. X, bei. Darin findet sich keinerlei Hinweis auf den Konsum anderer Drogen mit Ausnahme von Cannabis.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a)   § 24 Abs. 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

b) § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG trifft unter anderem die klare und unmissverständliche Anordnung, dass dem Besitzer einer Lenkberechtigung, sofern er innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Aufforderungsbescheid der Landespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 2013, GZ FE-893/2013, gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert wurde, sich binnen eines Monats, ab Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2013, GZ FE-893/2013, nachweislich verständigt wurde, welche Befunde er beizubringen hat; für deren Vorlage wurde ihm eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

 

Diese Vorgehensweise der Erstinstanz, nämlich die undifferenzierte Vorschreibung der „erforderlichen“ Befunde mittels Aufforderungsbescheid und erst im Nachhinein die nicht näher begründete Festlegung eines Laborbefundes auf alle möglichen Drogenparameter erscheint an und für sich schon hinter­fragens­wert, rechtfertigt aber keinesfalls einen formalen Entzug der Lenkberechtigung aufgrund bloßer Rechtskraft, da der Betroffene die eigentliche Festlegung der beizubringenden Befunde überhaupt nicht mehr relativieren könnte, sondern die Folge des unbestimmten aber rechtskräftig gewordenen Aufforderungsbescheides formal immer der Entzug der Lenkerberechtigungen wäre. Um diesen Aufforderungsbescheid überhaupt als taugliche Grundlage für das Entzugsverfahren heranziehen zu können, war zumindest im konkreten Entzugsbescheid dieser Umstand aufzugreifen und eine entsprechende Konkretisierung des nachzubringen Befundes vorzunehmen, wobei hier entsprechend der ständigen Rechtsprechung nur bei begründeten Bedenken entsprechende Anordnungen getroffen werden dürfen. Für diese ergeben sich aus dem gesamten Verfahrensakt und insbesondere auch aus der psychiatrischen Stellungnahme keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch andere Drogen als Cannabis konsumieren würde.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bis zur Vorlage des Laborbefundes auf Cannabinoide ist in der zitierten Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 3 FSG begründet.

 

Bezüglich des Verbotes gemäß § 30 Abs. 1 FSG, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ist festzustellen, dass nach der 14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011 (Inkrafttretedatum: 19. Jänner 2013) einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich, gemäß § 30 Abs. 2 FSG  die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 39 FSG nunmehr zu entziehen ist. Diesbezüglich war daher der Spruch entsprechend zu modifizieren.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 2 AVG (= seit 1. Jänner 2014 nunmehr: § 13 Abs. 2 VwGG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold  W i m m e r