LVwG-300595/6/Kl/Rd

Linz, 25.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn P L, c/o X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2014, GZ: 0054600/2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 3 die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen (Fakten 1 und 2) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird hin­sicht­lich Faktum 3 mit 90 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt und entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren in diesem Punkt.

Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 hat der Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 200 Euro zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2014, GZ: 0054600/2014, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 700 Euro, EFS von 65 Stunden (Faktum 1), 300 Euro, EFS 28 Stunden (Faktum 2) und 1.200 Euro, EFS 111 Stunden (Faktum 3), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 2, 7 Abs. 2 und
3 AZG (Fakten 1 und 2), § 28 Abs. 2 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 AZG (Faktum 3), verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Der Beschuldigte, Herr P L, geb. am x, wohnhaft in x, hat folgende Verwaltungsübertretungen als für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der F T- und H GmbH & Co KG (FN x) hinsichtlich der Niederlassung in x (=Dienstort), zu vertreten:

 

Die F T- und H GmbH & Co KG hat in der Arbeitsstätte in x, als Arbeitgeber

1.    den Arbeitnehmer A S an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 13 Stunden beschäftigt; die Tages­arbeitszeit betrug unter Berücksichtigung einer halben Stunde Ruhepause am

 

02.06.2014 17:00 Stunden

(alle Zeitangaben sind jeweils als Stunden und Minuten zu verstehen)

03.06.2014 bis 04.06.2014 16:00 Stunden

05.06.2014 15:00 Stunden

06.06.2014 14:00 Stunden

13.06.2014 16:30 Stunden

16.06.2014 14:30 Stunden

18.06.2014 17:00 Stunden

23.06.2014 14:30 Stunden

25.06.2014 14:30 Stunden

26.06.2014 bis 27.06.2014 17:00 Stunden

 

Dadurch wurde § 9 Abs.2 iVm § 7 Abs. 2 und 3 AZG und Kollektivvertrag Güterbeförderung übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht über­schreiten darf.

 

2.    den Arbeitnehmer Z S an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 13 Stunden beschäftigt; die Tagesarbeitszeit betrug unter Berücksichtigung einer halben Stunde Ruhepause am:

 

02.06.2014 14:00 Stunden

12.06.2014 14:30 Stunden

30.06.2014 14:30 Stunden

 

Dadurch wurde § 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 und 3 AZG und Kollektivvertrag Güterbeförderung übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.    den Arbeitnehmer A S an den nachstehend angeführten Tagen derart beschäftigt, dass nach Beendigung der Tagesarbeitszeit, die ununter­brochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nicht gewährt wurde; die ununterbrochene Ruhezeit betrug am:

 

03.06.2014 auf 04.06.2014 4:00 Stunden

04.06.2014 auf 05.06.2014 7:00 Stunden

11.06.2014 auf 12.06.2014 9:30 Stunden

26.06.2014 3:00 Stunden

 

Dadurch wurde § 12 Abs. 1 AZG übertreten, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.“

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht die nachstehend angeführte, auf das Strafaus­maß beschränkte, Beschwerde eingebracht.

 

Bitte um Verständnis für diesen Einspruch!

*Bescheid: von 16.12.2014 / GZ 0054600/2014

*Behörde: Bezirksverwaltungsamt

*Gründe: Aufzeichnungsfehler von Arbeitszeiten-Ruhezeiten-Ruhepausen

              Unbescholtenheit !!!

              Schwerlastkräne im Bergungseinsatz sehr Witterungsabhängig

              Arbeitshöhen + 120meter !!

*Begehren: Straffreiheit

*Bescheid übernommen am 9.1.2015 / Beschwerde eingebracht am 28.1.2015

 

Ich bitte Sie aufgrund meiner Unbescholtenheit von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.“

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und teilte in der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 mit, dass die vorgeworfenen Übertretungen nicht bestritten wurden und daher als erwiesen anzusehen seien. Vom Beschuldigten sei kein Milderungsgrund vorgebracht wor­den. Da es zu erheblichen Überschreitungen des AZG bzw. des ARG über einen längeren Zeitraum gekommen sei, werde die beantragte Strafhöhe aufrechter­halten. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung ‒ der Beschwerdeführer be­gehrt das Absehen von einer Bestrafung aufgrund seiner Unbescholtenheit ‒ in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs. 2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z 1: Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

Z 3: tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c
Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeit­verlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis
1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.    

 

5.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Ruhezeiten ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintangehalten werden soll. Durch die Anzahl und das Ausmaß der Verstöße ist dieses Rechtsgut intensiv beein­trächtigt worden.

 

5.3.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 700 Euro (Faktum 1), 300 Euro (Faktum 2) sowie 1.200 Euro (Faktum 3) bei einem jeweiligen Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, verhängt. Ein Wiederholungstatbestand liegt gegenständlich nicht vor. Weiters wurde strafmildernd kein Umstand gewertet, straferschwerend die Nichtent­sprechung der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 23. April 2014, den gesetzlichen Zustand herzustellen, gewertet. Überdies wurde eine vorsätzliche Begehungsweise, der erhebliche Umfang der Überschreitungen bzw. die massive Ruhezeitunterschreitung als erschwerend gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwal­tungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit allerdings zugute zu halten.

Weiters wurde von der belangten Behörde aufgrund der Angaben des Be­schwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, ein monatliches Nettoeinkom­men von 2.800 Euro sowie die Sorgepflicht für drei Kinder im Alter von 30, 28 und
25 Jahren, der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Diesen Ausführungen war seitens des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich nichts hinzuzufügen und erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geld­strafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 aufgrund der beträchtlichen Überschrei­tungen der Tagesarbeitszeit und der Anzahl der Tattage als tat- und schuldan­gemessen und geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG zu bewegen, sind doch solche Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet.

 

Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich Faktum 3 eine Geldstrafe von 1.200 Euro über den Beschwerdeführer verhängt. Wenngleich vom Verwaltungs­gericht Oberösterreich keineswegs die Notwendigkeit der Verhängung einer merklichen Geldstrafe in Abrede gestellt wird, immerhin wurden dem Arbeit­nehmer A S an zwei Tattagen eine Ruhezeit von lediglich 3 bzw. 4 Stunden – überspitzt ausgedrückt, eine längere Ruhepause ‒ gewährt, war in diesem Punkt dennoch mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vorzugehen. Da dem Beschwerdeführer die ver­waltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute zu halten war, erscheint die Ausschöpfung des Strafrahmens von nahezu 70 % als überhöht und nicht an­gemessen, weshalb mit der nunmehr verhängten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann. Überdies sollte auch für den Fall, dass es zu einer neuerlichen Bestrafung des Beschwerdeführers kommt, noch genügend Raum nach oben erhalten bleiben. Einer weitergehenden Herabsetzung standen aber die doch teils massiven Unterschreitungen bzw. die Anzahl der Übertretungstage entgegen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit allein, genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens ‒ nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Vom Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2014 zu Protokoll gegeben, dass die zur Last gelegten Arbeitszeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitenunterschreitungen z.B. mitunter auch daher rühren, dass Reisezeiten als Arbeitszeiten vermerkt würden, obwohl wäh­rend diesen Anreisen mittels Bahn, Flugzeug, Pkw, der Arbeitnehmer schlafen bzw. sich ausruhen könne. Dem Verwaltungsgericht Oberösterreich wurden in der Beschwerde keine Beweismittel angeboten, die belegen würden, welches Fort­bewegungsmittel zur Anreise an den Dienstort dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden war und ob dabei auch eine ausreichende Erholungsmöglichkeit für den betreffenden Arbeitnehmer bestanden hat. Auch bei der weiteren Verantwortung, wonach z.B. die „eigentliche“ Krantätigkeit vor Ort sechs Stunden dauere und der Fahrzeuglenker der Ballastfahrzeuge auf der Baustelle so lange warten müsse, bis der Einsatz beendet ist und sich während dieser Zeit ausruhen oder schlafen (= Wartezeit vor Ort) könne, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Arbeits­bereitschaft, welche zur Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, handelt und nicht um eine Rufbereitschaft, welche nicht als Arbeitszeit zähle. Die allgemeinen Behaup­tungen des Beschwerde­führers reichen jedoch nicht zur Glaubhaftmachung eines gänzlichen bzw. gering­fügigen Verschuldens aus, um eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen würde. Vom Beschwerdeführer wurde auch das Kontrollsystem nicht näher ausgeführt, welche konkreten Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, um Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlichen bei Arbeitnehmer, die vermehrt längere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen haben, um an den jeweiligen Einsatzort zu gelangen, hintanzuhalten. Es wurden sohin dem Landesverwaltungsgericht keine geeigneten Beweismittel angeboten, die eine Strafmilderung bewirken könnten. 

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall des § 45 Abs. 2 Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Be­gehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die kumulativ vor­liegend geforderten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständ­lich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, dies nicht zuletzt aufgrund der beträchtlichen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.

 

6. Weil die Beschwerde hinsichtlich der Fakten 1 und 2 keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG). Hinsichtlich Faktum 3 hatte die Beschwerde teilweise Erfolg, weshalb die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt