LVwG-600059/3/Sch/SA

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. September 2013, GZ: VerkR96-879-2013, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. Jänner 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  48 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat Herrn x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. September 2013, GZ: VerkR96-879-2013, die Begehung von Verwaltungs-übertretungen nach 1) § 45 Abs. 4 2 Satz KFG, 2) § 33 Abs. 1 KFG und 3) § 33 Abs. 1 KFG 1967 vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden, 2) 80 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und 3) 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben das angeführte Probefahrtkennzeichen dem(r) x überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke VW Kastenwagen VW x, x montiert und das Fahrzeug wurde von x zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen.

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des

Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Reifen der Dimension 245/45/18, Marke Nokian waren montiert. Weiters waren LM Felgen der Marke Platin, KBA 47281 montiert.

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des

Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Spurplatten der Marke H & R Stärke 1 cm angebracht.

 

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. xbei km x, Fr Linz.

Tatzeit: 02.03.2013, 15:00 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, LKW, VW Kastenwagen

Kennzeichen x, Anhänger, Fitzel

Kennzeichen x, LKW, VW x Kastenwagen, weiß.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige der LVA vom 10. März 2013.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 18. September 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27. September 2013 erhobene Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Als Zeuge zweckdienlich befragt wurde der seinerzeitige Lenker des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem verwendeten Anhänger. Der Zeuge gab vor seiner Befragung an, dass gegen ihn ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden sei, der entsprechende Strafbescheid sei in Rechtskraft erwachsen und er habe den Strafbetrag einbezahlt. Aufgrund dessen konnte er, ohne irgendwelche Nachteile für sein Verfahren befürchten zu müssen, zur Sache detailliert aussagen. Im Rahmen der Verhandlung wurde von ihm Folgendes ausgesagt:

 

„Ich bin durch einen Freund zum Fahrzeug des Herrn x gelangt, meine Aufgabe war nur, dass ich eine bestimmte Fahrt durchzuführen hätte. Mein Freund und ich waren bei Herrn x in Schwertberg und holten uns dort den VW-Bus ab. Auch der Anhänger, der in der Anzeige angeführt ist, stammt von Herrn x. Mit diesem Fahrzeuggespann fuhren mein Freund und ich, ich war der Lenker, dann nach Ried im Innkreis. Im Anhänger waren weiße Kennzeichentafeln, am Zugfahrzeug blaue. Es war geplant gewesen, dass wir mit dem Auto, das wir abholen wollten, dann mit den blauen Kennzeichentafeln nach Hause fahren würden, dies ging aber nicht. Es ging deshalb nicht, da das Fahrzeug nicht fahrbereit war. Wenn mir heute vorgehalten wird, dass an dem VW-Bus ja nur die blauen Tafeln angebracht waren, also darunter keine weißen Tafeln, dann gebe ich an:

 

In dieser Hinsicht war das Vorhaben nicht ganz durchdacht, da ja dann der VW-Bus überhaupt keine Kennzeichentafeln mehr gehabt hätte.

Wir hatten geplant, dass wir den VW-Bus ausprobieren würden und dann mit dem anderen abholten Fahrzeug nach Hause fahren würden. Das abzuholende Fahrzeug, ein Pkw der Marke Audi, gehörte schon meinem Bekannten. Er hatte das Fahrzeug in einer Werkstatt in Ried im Innkreis gehabt. Das Fahrzeug war unbeschadet dessen aber für die Rückfahrt dennoch nicht fahrbereit gewesen.

Ich wusste nicht, dass am Zugfahrzeug Änderungen im Bereich der Felgen und Reifen durchgeführt worden waren. Bei der Fahrt mit dem VW-Bus ging es also nicht darum, dass wir ausprobieren wollten, ob das Fahrzeug auch mit diesen Änderungen entsprechend gut zu fahren wäre.

Bei dem Kaufinteresse, das ich geschildert hatte, handelte es sich um jenes meines Freundes, ich wollte dieses Fahrzeug ja nicht kaufen.

Wir fuhren also dann weg nach Ried und in der Folge wieder mit dem beladenen Anhänger zurück. Mein Freund fuhr damals nicht selber, da er keinen entsprechenden Führerschein für den gezogenen Anhänger hatte. Mein Freund wollte später dann einmal den Führerschein für solche Anhänger machen.

Wie schon gesagt, lenkte ich über die ganze Zeit hin selber das Fahrzeug, ein Kaufinteresse meinerseits war, wie auch schon gesagt, nicht gegeben gewesen, wohl aber eines meines Freundes.

Der Kauf kam aber dann letztlich nicht zustande.

Ich hatte einen ausgefüllten Probefahrtschein dabei, dies wusste ich aber vorher gar nicht. Erst bei der Kontrolle, als diese Unterlagen verlangt wurden, habe ich diese vorgezeigt.

Ich muss zugeben, dass diese Fahrt für eine eigentliche Probefahrt schon etwas seltsam ist, immerhin habe ich das Fahrzeug mit einem Anhänger gelenkt, mein Freund saß daneben und ist also selbst nicht mit dem Fahrzeug gefahren.

Zusammenfassend kann ich also sagen, dass es bei der Fahrt primär um das Abholen des erwähnten Audi ging, ich sowohl bei der Hin- als auch Rückfahrt lenkte, ich allerdings von einem Kaufinteresse für den VW-Bus seitens meines Freundes wusste.“

 

4. Das Landesverwaltungsgereicht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 sind Probefahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von  Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1) Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2) Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3) Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges und

4) das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Nach der Beweislage ging es gegenständlich eindeutig primär darum, mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers samt dem auch von ihm zur Verfügung gestellten Anhänger ein drittes Fahrzeug abzuholen und sodann vom Abholort an einen anderen Ort auf dem Anhänger zu überstellen. Es ging also, wie der Zeuge nachvollziehbar angegeben hat, nicht darum, das Zugfahrzeug mit den vom Beschwerdeführer vorher montierten anderen Felgen und Reifen – von denen weder der Zeuge noch sein Beifahrer etwas wussten – insofern zu überprüfen, wie denn das Fahrverhalten hiemit sich darstellen würde. Von einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges oder Teilen davon kann somit nicht die Rede sein. Auch die erlaubten Probefahrtvarianten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1-3 können von Vornherein ausgeschieden werden. Somit verbliebe als Variante die Verwendung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967, also das Überlassen des Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten.

Wie allerdings der Beschwerdeführer selbst bei der Verhandlung angegeben hat, sei das Gespann am Vorfallstag von Herrn x und dem Kaufinteressenten bei ihm im Betrieb abgeholt worden. Für die Probefahrt wurde dann in die Unterlagen Herr x eingetragen, da der Kaufinteressent keinen entsprechenden Anhängerführerschein besitze.

 

Bei den Angaben des Beschwerdeführers fällt auf, dass er einen Kaufinteressenten namens x im gesamten verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht erwähnt hatte. Dieser Name wurde erstmals bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. erwähnt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde am 12. April 2013 Folgendes ausgesagt:

„Es ist richtig, dass das Auto zu diesem Zeitpunkt auch angemeldet war, jedoch nicht mit diesen Reifen, Felgen und Distanzscheiben (Spurplatten). Herr x, der Kaufinteresse hatte, wollte mit diesem Fahrzeug fahren. Es war auch eine Leistungsfeststellungsfahrt, ob diese neuen Reifen und Felgen entsprechen.“

 

Im Hinblick auf einen vermeintlichen oder tatsächlichen Kaufinteressenten hat der Beschwerdeführer also im Erkenntnis völlig widersprüchliche Angaben gemacht. Nach der Beweismittellage war nicht Herr x der Kaufinteressent, sondern jener Herr x, der als Beifahrer fungierte. Auch diente die Fahrt nicht der Erprobung der montierten Reifen, Felgen und Distanzscheiben, wie bei dieser Niederschrift behauptet, sondern wussten weder Herr x noch Herr x überhaupt davon, dass hier andere Teile am Fahrzeug montiert waren als sie dem Stand der Zulassung entsprachen.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass die Behauptung der Überlassung an einen Kaufinteressenten vom Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden konnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der – zumindest nahezu – einzige Zweck der Fahrt darin gelegen war, ein anderes Fahrzeug auf dem Anhänger von A nach B zu befördern. Für solche Fahrten sind aber Probefahrtkennzeichen nicht vorgesehen.

Unbestritten ist, dass die Änderungen am Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beanstandung vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des verwendeten Kfz entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 KFG 1967 nicht beim Landeshauptmann angezeigt waren.

Somit konnte der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5000 Euro. So besehen bewegen sich die verhängten Geldstrafen in der Höhe von 110 Euro, 80 Euro und 50 Euro im absolut untersten Bereich dieses Strafrahmens.

Bezüglich missbräuchlicher Überlassung der Probefahrtkennzeichen durch den Beschwerdeführer ist zu bemerken, dass vom Gesetz definiert wird, wofür Probefahrten dienen. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen für andere Zwecke stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Dies hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 bei wiederholtem Missbrauch der Bewilligung, also formal betrachtet bereits ab dem zweiten Mal, mit der Entziehung der Bewilligung vorgegangen werden kann.

Die Anzeigepflicht von Veränderungen, die im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen von Bedeutung sein können, ist im Interesse eines sicheren Straßenverkehrs unabdingbar. Das Montieren von anderen als den für das Fahrzeug typisierten Reifen und Felgen sowie der Einbau von Spurplatten stellen solche anzeigepflichtigen Maßnahmen dar.

Damit wird der zuständigen Kraftfahrbehörde ermöglicht, zu überprüfen, ob trotz der Veränderungen dennoch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges weiterhin gegeben ist. Verstößt man gegen diese Vorschrift, erscheinen Verwaltungsstrafen in der Höhe von 80 bzw. 50 Euro auch nicht überhöht.

Milderungsgründe kommen dem Beschwerdeführer nicht zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zumal er wegen Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften vorgemerkt aufscheint.

 

Die von der Erstbehörde angenommenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n