LVwG-500100/2/Wim/BL

Linz, 07.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn A P, Bürgermeister x, x, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 07. Oktober 2014, GZ: Wa96-3-6-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechts­gesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  hat Herr A P als Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von Euro 100 (das sind 20% der verhängten Strafe) zu leisten.  

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach (im Folgenden belangte Behörde) vom 07. Oktober 2014, GZ: Wa96-3-6-2014, wurden über Herrn A P als Wasserberechtigten bzw als Betreiber der Wasserkraftanlage „W“ wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) Geldstrafen verhängt: Einerseits 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und andererseits 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheits-strafe. Zusätzlich wurde ein 10 %-iger Verfahrens­kostenbeitrag verhängt.

Die Herrn A P angelasteten Übertretungen lauten:

 

"Sie haben es als Wasserberechtigter bzw. als Betreiber der Wasserkraftanlage ꞌWꞌ am xbach in K zu verantworten, dass zumindest am 2. Juli 2013, wie anlässlich einer Überprüfung bzw. eines Lokalaugenscheines durch Organe des Amtes der Oö. Landesregierung und von mit einer Vermessung bei der Wehranlage dieser Wasserkraftanlage (im Bereich der Grundstücke x und x, je KG. S) beauftragten Amtssachverständigen des Gewässerbezirkes Grieskirchen und der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung festgestellt wurde, beim Betrieb dieser im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Rohrbach unter der Postzahl x eingetragenen Wasserkraftanlage die Bestimmungen der §§ 23 und 24 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) im Zusammenhang mit der Auflage 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, ZI. Wa-700353/17, nicht eingehalten wurden:

 

Auflagenpunkt 8. (Seite 4 des o.a. Bescheides):

ꞌDas bisherige Stauziel, welches im Projekt mit Kote 103,2 m eines lokalen Höhenbezugssystems angegeben wird, darf nicht erhöht werden. Für dieses Stauziel ist ein leicht ersichtliches Staumaß im Bereich der Wehranlage anzubringen, wobei die Vorschriften der Staumaßverordnung zu beachten sind. Ein Schwellbetrieb ist untersagt.ꞌ

 

a)    Wie von den Amtssachverständigen Ing. U K, Dipl.-Ing. E K und Dipl.-Ing. S R festgestellt wurde, wurde die Wehrkrone gegenüber der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid vom 23.06.1998) wesentlich erhöht, sodass jedenfalls am 2.7.2013 das festgesetzte Stauziel bzw. die Stauhöhe (Kote 103,2m) zumindest um 39 cm überschritten wurde und sich dieses am 2.7.2013 auf der Höhe von 103,59 befand.

 

b)    Weiters war am 2.7.2013 im Bereich der Wehranlage kein Staumaß – wie im o.a. Bescheid vorgeschrieben und wie gemäß § 23 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gefordert – angebracht bzw. ersichtlich.

 

 

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23. November 2014 des Herrn A P [im Folgenden Beschwerde-führer (Bf)], die bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 26. November 2014 eingelangt ist.

Der Bf beantragt darin die Einstellung des Strafverfahrens und führt inhaltlich aus, dass er „nach genehmigten Plänen gearbeitet habe“ und stets auf die Einhaltung der Höhe 617,55 NN geachtet habe. Weiters verweist der Bf auf ein Schreiben vom 05. Februar 2014 und ein Schreiben vom 02. November 2014 an die belangte Behörde. Gemeint ist dabei im ersten Fall aber wohl das Schreiben des Bf, das mit 20. Februar 2014 datiert ist, in welchem der Bf zu seiner Rechtfertigung ausführt, dass die vorgebrachten Vorwürfe unbegründet seien, da die Höhen des Turbinenhauses auf keinen örtlich gesicherten Festpunkt bzw auch nicht auf das Landesmessnetz bezogen werden können. Zudem sei im rechtsgültigen Bescheid vom Landratsamt F-G die derzeitige Stauhöhe genehmigt. In diesem Bescheid sei auch keine Auflage zur Schaffung eines Staumaßes zur Kontrolle der Stauhöhe am Wehr enthalten.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt.

 

3.2.      Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Weiters steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde auch kein entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

3.3.      Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, GZ: Wa-700353/17/Mb/Ha, wurde die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung der Wasserkraft des Gegenbaches und für die Errichtung und den Betrieb der dazu dienenden, auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Anlagen befristet bis 31.12.2016 erteilt. In der dazugehörigen Verhandlungs-schrift vom 30. November 1995 ist festgehalten, dass sich die gegenständliche Wasserkraftanlage am S xbach befindet, welcher die Grenze zwischen deutschem und österreichischem Staatsgebiet bildet. Im Bescheid vom 23. Juni 1998 ist zudem dargelegt, dass „durch die gegenständliche Wasserkraftnutzung österreichisches Staatsgebiet lediglich durch die linksufrige Hälfte der Stauanlage und durch den verminderten Wasserabfluss in der Entnahmestrecke berührt bzw. betroffen wird.“  

Unter anderem wurde im angesprochenen Bescheid unter Auflagenpunkt 8 folgendes vorgeschrieben: „Das bisherige Stauziel, welches im Projekt mit Kote 103,2 m eines lokalen Höhenbezugssystems angegeben wird, darf nicht erhöht werden. Für dieses Stauziel ist ein leicht ersichtliches Staumaß im Bereich der Wehranlage anzubringen, wobei die Vorschriften der Staumaßverordnung zu beachten sind. Ein Schwellbetrieb ist untersagt.“

 

Im Akt der belangten Behörde ist auch ein Schreiben des Wasserwirtschafts-amtes P vom 16. Juni 1999 enthalten, aus dem hervorgeht, dass am 10. Juni 1999 die hier gegenständliche Anlage auf die im Bescheid des Landratsamtes F-G (II730-643/132 vom 06. November 1998) geforderten Auflagen überprüft wurde. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die zulässige Stauhöhe von 103,20 m eingehalten wurde.  

 

Im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 06. Dezember 2000 wurde unter anderem festgelegt, dass „das Staumaß für das Stauziel ... dauerhaft in Form eines fix einbetonierten Staumaßes mit einer Metallmarke anzubringen“ ist (Punkt 2).

 

Mit Kaufvertrag vom 04. Dezember 2006 hat der Bf von der bisherigen Eigentümerin (K W) unter anderem die hier gegenständliche Wasserkraftanlage erworben.

 

Am 02. Juli 2013 fand ein Lokalaugenschein statt, bei dem unter anderem ein Amtssachverständiger der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung und ein Amtssachverständiger des Gewässerbezirkes Grieskirchen anwesend waren. Dabei wurde seitens des Amtssachverständigen der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung etwa festgestellt [siehe Stellungnahme vom 23. September 2013 (GeoL-AB560000/406-2013-Kr)], dass sich ausgehend von der Über-stromkante im Turbinenhaus eine Ist-Höhe bei der Wehrkrone von 103,59 ergibt und die Soll-Höhe der Wehrkrone laut Bescheid 103,2 beträgt. In der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Gewässerbezirkes Grieskirchen vom 03. Dezember 2013 (GWB-GR-130003/6982-2013-Kh/Ot) ist zudem ergänzend festgehalten, dass die Wehrkrone gegenüber der Bewilligung vom 23. Juni 1998 „wesentlich höher errichtet wurde“ und das Stauziel im Ergebnis zumindest um 39 cm überschritten wird. 

 

Auch aus einer durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführten Zeugenbefragung der benachbarten Grundeigentümer (Ehegatten P und R H) vom 31. März 2014 ergibt sich, dass nach deren Wahrnehmungen seit den Jahren 2006/2007 das Stauziel der Wehranlage erhöht wurde. Die Ehegatten H haben diesbezüglich auch in ihrem Waldgrundstück eine unverrückbare Markierung als Anhaltspunkt bzw zur Kontrolle gesetzt. Im Ergebnis gaben die Ehegatten H bei der Befragung an, dass nach ihren „Berechnungen und Beobachtungen ... gegenüber dem Zustand vor 2006 die Wehranlage bzw das Stauziel um mindestens 40 cm erhöht“ wurde.

 

Am 02. Mai 2014 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Landratsamtes F-G ein, in welchem eine Stellungnahme zum vorliegenden Fall abgegeben wurde. Darin heißt es, dass mit Bescheid vom
19. Juni 2008 die wasserrechtliche Bewilligung des Landratsamtes F-G vom 06. November 1998 angepasst wurde und man dabei aber davon ausgegangen sei, dass „die Stauhöhen gegenüber dem Bescheid vom 06. November 1998 unverändert bleiben.“ Im nächsten Absatz heißt es, dass die im Bescheid vom 19. Juni 2008 „auf Normalnull bezogenen Staukoten (am Wehr 617,55 ü. NN und am Kraftwerk 617,35 ü. NN) als zulässige Stauhöhen rechtsverbindlich festgelegt“ wurden.

 

3.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus dem bezug­habenden Verfahrensakt. Insbesondere seien hier der Technische Bericht des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. E K vom 23. September 2013 (GeoL-AB560000/406-2013-Kr) und die gutachterliche Stellungnahme des Amtssach-verständigen Ing. U K vom 03. Dezember 2013 (GWB-GR-130003/6982-2013-Kh/Ot) zu erwähnen, die als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und denen seitens des Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

 

4.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 23 WRG 1959 lautet:

„(1) Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benutzung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß von dem Wasser-berechtigten an einer Stelle, an der es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahegelegenen unverrückbare Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen.

(2) Die Form der Staumaße und Festpunkte und der Vorgang bei ihrer Anbringung werden durch Verordnung bestimmt.“

 

§ 24 WRG 1959 lautet:

„(1) Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluß so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedersten zulässigen Wasserstand sinkt, muß der Wasserberechtigte durch Betätigung der Reguliervorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.

(2) Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde – in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde – die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.“

 

§ 137 Abs 1 Z 11 und Z 12 WRG 1959 lauten:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;“

 

Auflagenpunkt 8 des Bescheides des Landeshautmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, ZI. Wa-700353/17 lautet:

„Das bisherige Stauziel, welches im Projekt mit Kote 103,2 m eines lokalen Höhenbezugssystems angegeben wird, darf nicht erhöht werden. Für dieses Stauziel ist ein leicht ersichtliches Staumaß im Bereich der Wehranlage anzubringen, wobei die Vorschriften der Staumaßverordnung zu beachten sind. Ein Schwellbetrieb ist untersagt.“

 

4.2.      In den Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung und des Amtssachverständigen des Gewässerbezirkes Grieskirchen wurde klar festgestellt, dass im Zuge des Lokalaugenscheines am 02. Juli 2013 die Wehrkrone gegenüber der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wesentlich erhöht wurde, sodass am 02. Juli 2013 das festgesetzte Stauziel bzw die Stauhöhe (Kote 103,2 m) zumindest um 39 cm überschritten wurde und sich dieses auf der Höhe von 103,59 befand. Weiters war am 02. Juli 2013 im Bereich der Wehranlage kein Staumaß angebracht bzw ersichtlich. Somit ist der Tatbestand des § 23 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 11 WRG 1959 und der Tatbestand des § 24 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 12 WRG 1959 jeweils in Verbindung mit dem Auflagenpunkt 8 des Bescheides des Landes-hauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, ZI. Wa-700353/17 jedenfalls als erfüllt anzusehen.

 

In der Beschwerde vom 23. November 2014 wird dies im Ergebnis auch nicht bestritten. Auch im Genehmigungsbescheid der deutschen Behörde vom
06. November 1998 ist das Stauziel (übereinstimmend mit dem österreichischen Genehmigungsbescheid) mit 103,2 m festgelegt worden. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes P vom 16. Juni 1999, in dem festgestellt wurde, dass die Auflagen des deutschen Genehmigungsbescheides vom 06. November 1998 (II730-643/132) eingehalten wurden und unter anderem auch die zulässige Stauhöhe von 103,2 m nicht überschritten wurde.

 

Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits dargelegt, langte am 02. Mai 2014 bei der belangten Behörde ein Schreiben des Landratsamtes F-G ein, in welchem eine Stellungnahme zum vorliegenden Fall abgegeben wurde. Darin heißt es, dass mit Bescheid vom 19. Juni 2008 die wasserrechtliche Bewilligung des Landratsamtes F-G vom 06. November 1998 angepasst wurde und man dabei aber davon ausgegangen sei, dass „die Stauhöhen gegenüber dem Bescheid vom 06. November 1998 unverändert bleiben.“

 

Da in diesem Bescheid die zulässige Stauhöhe aber mit 103,2 m angegeben ist, ist davon auszugehen, dass diese weiterhin bestehen bleibt.

 

Im nächsten Absatz des Schreibens der deutschen Behörde heißt es dann aber, dass die im Bescheid vom 19. Juni 2008 „auf Normalnull bezogenen Staukoten (am Wehr 617,55 ü. NN und am Kraftwerk 617,35 ü. NN) als zulässige Stauhöhen rechtsverbindlich festgelegt“ wurden.

 

Ob nun durch die zuständigen deutschen Behörden mit Bescheid vom 19. Juni 2008 eine Stauzielerhöhung genehmigt wurde, kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, da für die tatsächlich erfolgte Erhöhung des Stauzieles neben einer Bewilligung durch die deutschen Behörden auch eine wasserrechtliche Bewilligung seitens der zuständigen österreichischen Behörde, in diesem Fall des Landeshauptmannes von Oberösterreich, hätte eingeholt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist und das Stauziel somit konsenslos erhöht wurde, ist der auf österreichischem Staatsgebiet nach wie vor gültige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, ZI. Wa-700353/17 und der darin vorgeschriebene Auflagenpunkt 8 weiterhin als rechtsverbindlich anzusehen.

 

4.3.      § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

 

 

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Bf erkennen können, dass für die erfolgte Erhöhung des Stauzieles seitens der österreichischen Behörden eine Bewilligung einzuholen gewesen wäre und bis dahin weiterhin der Bescheid vom 23. Juni 1998 (hinsichtlich der Stauhöhe und Anbringung einer Markierung) nach wie vor rechtsverbindlich ist. Diesbezüglich hätte auch die Möglichkeit bestanden bei der österreichischen Behörde eine Rechtsauskunft einzuholen. Bezüglich des Ausmaßes des Verschuldens wird daher ein zumindest fahrlässiges Verhalten angenommen und der Bf kann sich nicht auf Unkenntnis der Verwaltungs-vorschriften iSd § 5 Abs 2 VStG 1991 berufen.

 

4.4.      Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, das heißt die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal 10 % der Höchststrafe verhängt. Diese beträgt jeweils 3.630 Euro. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bf und weil straferschwerende Gründe nicht vorliegen, ist die Verhängung von 300 Euro und 200 Euro bei den geschätzten unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als tat- und schuldangemessen zu erachten.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

 

Der Kostenausspruch ist in § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG begründet.

 

§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG lauten:

„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“

 

Da das hier gegenständliche Straferkenntnis bestätigt wurde, war iSd oben zitierten Bestimmung ein zusätzlicher 20 %-iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer