LVwG-150588/6/RK/WP

Linz, 18.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des DI A M, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim vom 17. November 2014, betreffend Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x, EZ x der KG N mit der Postadresse D. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1986 wurde der Marktgemeinde Ottensheim die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der kommunalen Versorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb der Anlagen zur Erschließung der Bereiche F, M und A entsprechend dem von DI B erstellten Detailprojekt erteilt. Die Versorgungsleitung „F“ verläuft im unmittelbaren Nahbereich des Objekts des Bf. Der Abstand zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gebäude und der Versorgungsleitung beträgt weniger als 50m. Mit Bescheid vom 1. Februar 1990 wurde bezüglich der mit Bescheid vom 30. September 1986 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage festgestellt, dass diese der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen entspricht.

 

2. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Markgemeinde Ottensheim (im Folgenden: Bürgermeisterin) vom 16. Mai 2013 wurde der Bf aufgefordert „das Objekt an das öffentliche Leitungsnetz der Marktgemeinde Ottensheim anzuschließen“. Das Schreiben wurde dem Bf nachweislich zugestellt.

 

3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 äußerte sich der Bf in der verfahrens­gegenständlichen Angelegenheit und brachte vor, er verfüge über eine funktionstüchtige eigene Wasserversorgungsanlage und würden durch den Anschluss des Objekts des Bf erhebliche Kosten entstehen.

 

4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 10. März 2014 wurde der Bf verpflichtet, seine „Liegenschaft D auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG N an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen“. Zur Herstellung des Anschlusses wurde dem Bf eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 12. März 2014 im Wege der Hinterlegung nachweislich zugestellt.

 

5. Mit Schreiben vom 15. März 2014, am Marktgemeindeamt Ottensheim am 17. März 2014 eingelangt, erhob der Bf Berufung („Einspruch“). Begründend führte der Bf aus, die Verpflichtung zum Anschluss stelle eine Enteignung dar und sei vom Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen stellte der Bf einen Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang gem § 3 Abs 3 Oö. Wasserver­sorgungs­gesetz.

 

6. Mit Schreiben vom 7. August 2014 übermittelte die Bürgermeisterin im Zuge des erweiterten Ermittlungsverfahrens dem Bf einen Lageplan mit eingetragenem Verlauf der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie eine Bestätigung des Kanalprojektanten, Fa. J E, über die Versorgungssicherheit der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim. Dem Bf wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2014 eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Bf nachweislich am 11. August 2014 zugestellt.

 

7. Mit Schreiben vom 21. August 2014, am Marktgemeindeamt Ottensheim am selben Tag eingelangt, nahm der Bf Stellung. Der Bf führte darin aus, einerseits liege seine Liegenschaft mehr als 50m von der Versorgungsleitung entfernt, andererseits würden für den Bf durch Grabungs- und Bohrarbeiten erhebliche Kosten entstehen.

 

8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. November 2014 wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Bescheid wurde dem Bf am 24. November 2014 nachweislich zugestellt.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Im Wesentlichen begründet der Bf die Unzulässigkeit des Ausspruches des Anschlusszwangs mit dem Nichtvorliegen einer wasserrechtlich bewilligten und überprüften Wasserversorgungsanlage. Zur Untermauerung verweist der Bf diesbezüglich auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, 81/07/0133 bzw vom 13. November 1990, 90/07/0052. Darüber hinaus regt der Bf – mit näherer Begründung – die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an, da seines Erachtens § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz (Anschlusszwang) in einem „unauflösbaren Widerspruch zu § 36 Abs 1 WRG 1959“ stehe. Abschließend beantragt der Bf, der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage bestehe. Außerdem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

10. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Februar 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Widerspruch). Außerdem wird eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

11. Mit Schreiben vom 2. April 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Bescheide vom 30. September 1986 bzw vom 1. Februar 1990 samt Anhängen zur Stellungnahme, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aus diesen Dokumenten zweifelsfrei erkennbar sei, dass der Bereich „Wirtschaftsweg S“ einen Teil der genehmigten und überprüften Anlage bilde. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 7. April 2015 nachweislich zugestellt.

 

12. Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 nahm der Bf zu diesem Vorhalt Stellung. Er führt darin aus, „Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage [sei] immer die Anlage selbst und der Zweck der Anlage, an der sich der Konsens orientiert. Laut Spruchpunkt I. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30.09.1968 [...] ist Zweck der Wasserversorgungsanlage die Erschließung der Siedlungen F, M und A. [...] Die Änderung des Zweckes [bedürfe] einer (eigenen) wasserrechtlichen Bewilligung. [...] Die Ausdehnung der wasserrechtlichen Bewilligung und der auf dieser basierenden Kollaudierung im Wege der Interpretation auf den ‚Güterweg S‘ würde gegen die Grundsätze eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens verstoßen“.

 

II.            Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und bisherige Verfahrensverlauf ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Schriftsätzen des Bf, der vom Landesverwaltungsgericht zusätzlich eingeholten Stellungnahme des Bf (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie dem eingeholten Grundbuchsauszug (ON 5 des verwaltungs­gerichtlichen Aktes). Insbesondere der Bestand einer Versorgungsleitung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim im unmittelbaren Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wird vom Bf nicht bestritten.

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zur maßgeblichen Rechtslage ist vorweg festzuhalten, dass mit 1. April 2015 das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl 35 an die Stelle des (im bisherigen Verwaltungsverfahren angewendeten) Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl 1997/24 (WV) zuletzt geändert durch LGBl 2013/90, getreten ist. Die nach dem (nun anzuwendenden) Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 5

Anschluss- und Bezugspflicht

 

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn

1. der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.

 

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann.

 

[...]

 

(5) Kommt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Objektes ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Sofern die bzw. der zum Anschluss Verpflichtete eine eigene Wasserversorgungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage gemäß Abs. 4 zulässig ist. In diesem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 hinzuweisen. Ohne Anführung dieses Hinweises findet kein Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags nach § 6 Abs. 2 statt.

 

§ 11

Behörden

 

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).

 

(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.

 

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. [...]

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem § 27 VwGVG durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, Z 4 leg cit zufolge „das Begehren“ zu enthalten. § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen hat.

 

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz damit an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Oder anders gewendet: weil ein Austausch oder ein Nachschieben von Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist (vgl Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [2014] Rz 163; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 737) liegen bei Beschwerdefristende alle Themen für das Rechtsmittelverfahren auf dem Tisch (Leeb, Verfahrensökonomie und VwGVG [in Druck]). Vom Bf kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom Verwaltungsgericht behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artikulieren. § 27 VwGVG ist somit dahingehend zu verstehen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden.

 

Vor diesem Hintergrund bildet die vom Bf aufgeworfene Frage, ob die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim respektive der hier verfahrensgegenständliche Anlagenteil wasserrechtlich bewilligt und überprüft wurde, den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

2. Der Bf bezieht sich auf die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum (Oö.) Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, wonach von einer Wasserver­sorgungsanlage iSd § 1 leg cit nur dann gesprochen werden könne, wenn die konsensgemäße Herstellung einer solchen Anlage bereits durch einen gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 ergangenen Überprüfungsbescheid dargetan wurde (vgl VwGH 13.11.1990, 90/07/0051). Wenngleich es der Bf unterlässt, Gründe für die Übertragbarkeit dieser Rsp auf das Oö. Wasserversorgungsgesetz vorzubringen, ist dem Bf diesbezüglich zuzustimmen. Nach Ansicht des Landesverwaltungs­gerichts Oberösterreich finden sich keinerlei Anhaltspunkte, die einer Übertragung der Leitgedanken dieser Rsp auf das Oö. Wasserversorgungsgesetz bzw das nun anzuwendende Oö. Wasserver­sorgungsgesetz 2015 entgegen­stehen (vgl diesbezüglich auch BlgLT AB 1372/2015, 17. GP, 10).

 

3. Der Bf bringt unter Bezugnahme auf diese Rsp vor, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 30. September 1986 bezwecke die „Erschließung der Siedlungen F, M und A“. Eine Versorgung des Bereichs „Güterweg S“ und damit des Objekts des Bf sei von dem bewilligten Zweck nicht umfasst. „Die Ausdehnung der wasserrechtlichen Bewilligung und der auf dieser basierenden Kollaudierung im Wege der Interpretation auf den ‚Güterweg S‘ würde gegen die Grundsätze eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens verstoßen“.

 

Der Bf überspannt mit seinem Vorbringen allerdings den mit der wasserrechtlichen Bewilligung verfolgten Zweck. Denn unter dem in § 21 Abs 4 WRG 1959 genannten „Zweck“ einer Wasserbenutzung ist der Erfolg zu verstehen, der mit dieser Wasserbenutzung erreicht werden soll, und der der Verleihung des Rechts – einschließlich der allfälligen Einräumung von Zwangsrechten – zu Grunde liegt (zB öffentlichen Wasserversorgung, betriebliche Wassernutzung udgl). Dieser Zweck kann zwar iS der Bedarfsdeckung (§ 13 leg cit) und gegebenenfalls Einräumung von Zwangsrechten (§§ 60ff leg cit) – somit als Motiv – für die Verleihung der Bewilligung maßgebend sein, ist selbst aber nicht Gegenstand und Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung; diese hat sich auf die Wasserbenutzung, dh den Eingriff in das Gewässer als Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes, zu beschränken. Wenn mit § 21 Abs 4 WRG 1959 die Zweckänderung als bewilligungspflichtig erklärt wird, dann stellt eine solche Bewilligung die behördliche Zustimmung dar, anstelle des seinerzeitigen maßgebenden Bedarfs nun einen anderen Bedarf zu decken. Eine Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzung lässt daher ua auch die für die Verleihung der Bewilligung maßgebliche Bedarfsfrage und Interessenabwägung, ja uU sogar die in Betracht kommenden Bewilligungstatbestände (vgl VwGH 4.12.1979, 1749/79), in neuem Licht erscheinen und kann sich zum Nachteil für öffentliche Interessen und fremde Rechte sowie auf durch Zwangsrechte Belastete auswirken (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 21 Rz 14 [Stand März 2014, rdb.at)].

 

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064) sind derartige Zweckänderungen etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle (worauf der Bf in seiner Stellung selbst hinweist), der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes, die Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung oder die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung.

 

4. Offenkundig sind nach der zitierten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Zweckänderungen einer wasserrechtlich bewilligten Anlage relevant, die Auswirkungen auf die Grundausrichtung der Anlage zeitigen. Eine Änderung der Grundausrichtung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim liegt allerdings überhaupt nicht vor. Motiv und Zweck dieser Anlage ist die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. Dieser Zweck wird durch den intendierten Anschluss des verfahrensgegenständlichen Objekts in keiner Weise berührt. Dass der verfahrensgegenständliche Anlagenteil weder wasserrechtlich bewilligt noch überprüft sei, behauptet der Bf an keiner Stelle. Das Vorbringen des Bf erweist sich damit als nicht berechtigt. Mangels Zweckänderung bedarf es keiner (neuerlichen) wasserrechtlichen Bewilligung oder Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Anlagenteils. Damit handelt es sich bei der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim um eine iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes gem § 121 WRG 1959 überprüfte Wasserversorgungsanlage.

 

5. Bezüglich der vom Bf behaupteten Normbedenken ist auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2014, E 464/2014-9 zum Oö. Wasserver­sorgungsgesetz sowie vom 13.6.2014, B 324/2013-13, B 325-328/2013-12 zum Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland zu verweisen. Vor dem Hintergrund dieser Rsp war das Vorbringen des Bf nicht geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Oö. Wasserversorgungsgesetzes zu begründen. Angesichts der Überleitung des bisherigen Regelungskonzepts in das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften entstanden.

 

6. Im Ergebnis konnte der Bf eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg behaupten und war die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen. Die Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

7. Abschließend erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf die durch das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 neu geschaffene Möglichkeit der Ausnahme vom Bezugszwang hinzuweisen.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Frage der bewilligungspflichtigen Zweckänderung einer Wasserversorgungsanlage vgl VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064; zur Notwendigkeit der wasserrechtlichen Überprüfung einer Wasserversorgungsanlage vgl VwGH 13.11.1990, 90/07/0051), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer