LVwG-770004/2/BP/Jo

Linz, 10.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über den Devolutionsantrag des X, geb. X, StA von Ungarn, vertreten durch die Mutter X, vom 18. November 2013 auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 AVG im Verfahren zur Ausstellung einer Anmeldebestätigung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag vom 18. November 2013 wird gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Mit Schreiben vom 18. November 2013 an das Bundesministerium für Inneres begehrte der Einschreiter den Übergang der Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als durch Landesgesetz ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde) an das Bundesministerium für Inneres,  da der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebestätigung vom 16. April 2013 bislang nicht entschieden habe.

 

 

II.          Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 legte das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 22. Jänner 2014 den vorliegenden Devolutionsantrag zur Entscheidung vor.

 

Dieser Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

 

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ermöglichen würde, den gegenständlichen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

 

 

III.        Der gegenständliche Antrag ist vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ist im Wege der Säumnisbeschwerde zu relevieren.

 

 

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree