LVwG-840016/8/HW/Rd/AK LVwG-840017/3/HW/Rd/AK

Linz, 06.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Harald Wiesinger über die Anträge der Gesellschaft mbH, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte, vom 27. Februar 2014 auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unter­nehmer bzw. mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abge­schlossen werden soll, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabe­verfahren der Krankenhaus der E Linz GmbH betreffend das Vor­haben "Rahmenvereinbarung für Lieferung HSM & ICD, Los 2", den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

II.         In Entsprechung des § 1 Abs. 5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, werden Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 1.500 Euro, das sind 50 % der entrichteten Pauschal­­gebühren, rückerstattet.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 hat die Gesellschaft mbH einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung von HSM & ICD, Los 2, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu unter­sagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschal­gebühren in Höhe von insgesamt 3.000 Euro beantragt.

 

2. Mit Eingabe vom 5. März 2014 wurden von der Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte S & Partner, die Anträge auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 27. Februar 2014 zurückgezogen.

 

3. Aufgrund der Zurückziehung der Anträge war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

II. Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühren ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet. 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

             

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Wiesinger