LVwG-000009/2/Gf/Rt

Linz, 18.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf über die Beschwerde der E, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Jänner 2014, Zl. SanRB96-2013, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin eine derartige Verwaltungsübertretung, wie ihr diese spruchmäßig angelastet wurde, nicht begangen hat, nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 66 Abs. 1 VStG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Jänner 2014, Zl. SanRB96-2013, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro; Untersuchungskosten: 333,38 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 443,38 Euro) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer GmbH zu vertreten habe, dass am 22. Mai 2013 in einer Filiale in R zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel (mit Salmonellen kontaminierte Putenspieße) zur Abgabe an Letztverbraucher bereit gehalten und dadurch in Verkehr gebracht worden seien. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006  in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 39/2013 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses der Rechtsmittelwerberin angelastete Tatverhalten sei auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Linz (im Folgenden: AGES) als erwiesen anzusehen. Auf Grund des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens könnten sowohl eine fehlerhafte Rohware als auch Verpackungs- oder Transportfehler als Ursache für die festgestellte Salmonellenkontamination ausgeschlossen werden; vielmehr müsse diese in einem falschen Umgang mit den verfahrensgegenständlichen Lebensmitteln im Betrieb der Rechtsmittelwerberin liegen, wobei entsprechende Entlastungsbeweise nicht vorgebracht worden seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass die nicht genusstauglichen Lebensmittel keine Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hätten, sowie die  bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihr am 22. Jänner 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Jänner 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde weder einen Sachverständigen für Lebensmittelhygiene beigezogen noch die Rechtsmittelwerberin einvernommen habe, obwohl nicht feststehe, dass die Rohware nicht bereits bei deren Anlieferung kontaminiert gewesen sei. Jedenfalls sei diese am Vortag geliefert, umgehend ordnungsgemäß gekühlt und erst am Tag der Kontrolle aus der Originalverpackung entnommen worden. Unter derartigen Umständen sei daher die Kontamination auf Grund der optisch einwandfreien Beschaffenheit der Ware für die Beschwerdeführerin weder vorhersehbar noch bemerkbar gewesen. Von der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ausgehend hätte es ihr aber auch nicht oblegen, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. SanRB96-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG beging u.a. derjenige, der Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, in Verkehr brachte, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG waren Lebensmittel dann für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet war

 

2.1. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Amtlichen Untersuchungszeugnis (Gutachten) der AGES vom 5. Juni 2013, Zl. 13057088, dass die gezogene Probe „mit Salmonellen der Serogruppe C, S. Virchow (nachweisbar in 25 g) kontaminiert“ war.

 

Damit entsprach die begutachtete Ware nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl L 338/2005 i.d.F. ABl. L 68/2013 (im Folgenden: VO 2073/2005), wonach die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen haben, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Denn in Anh. I Pkt. 1.5. zur VO 2073/2005 wird hinsichtlich der Lebensmittelsicherheitskriterien u.a. im Besonderen als Grenzwert für Salmonellen festgelegt, dass in Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, bei einer Probenmenge von 25 Gramm solche überhaupt nicht nachweisbar sein dürfen.

 

Eine derartige Tatanlastung ist allerdings nicht unter die Generalklausel des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG, sondern unter das Spezialdelikt des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 13 der (auf Grund des § 34 LMSVG erlassenen) Fleischuntersuchungsverordnung – FlUV, BGBl.Nr. II 109/2006 i.d.F. BGBl.Nr. II 156/2012, zu subsumieren.

 

2.2. Davon ausgehend erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht die Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG.

 

Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin eine derartige Verwaltungsübertretung, wie ihr diese spruchmäßig angelastet wurde, nicht begangen hat, nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.


 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

 

 

 

LVwG-000009/2/Gf/Rt vom 18. Februar 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

VO 2073/2005 Art3 Abs1;

VO 2073/2005 AnhI Pkt1.5.;

LMSVG §5;

LMSVG §34;

LMSVG §90 Abs1 Z1;

LMSVG §90 Abs3 Z2;

FlUV §13

 

* Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der AGES, dass die gezogene Probe „mit Salmonellen der Serogruppe C, S. Virchow (nachweisbar in 25 g) kontaminiert“ war. Damit entsprach die begutachtete Ware nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der VO 2073/2005, wonach die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen haben, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Denn in Anhang I Pkt. 1.5. zur VO 2073/2005 wird hinsichtlich der Lebensmittelsicherheitskriterien u.a. im Besonderen als Grenzwert für Salmonellen festgelegt, dass in Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, bei einer Probenmenge von 25 Gramm solche überhaupt nicht nachweisbar sein dürfen.

 

* Eine derartige Tatanlastung ist allerdings nicht unter die Generalklausel des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG, sondern unter das Spezialdelikt des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 13 der (auf Grund des § 34 LMSVG erlassenen) Fleischuntersuchungsverordnung – FlUV, BGBl.Nr. II 109/2006 i.d.F. BGBl.Nr. II 156/2012, zu subsumieren.

 

* Davon ausgehend erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht die Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin eine derartige Verwaltungsübertretung, wie ihr diese spruchmäßig angelastet wurde, nicht begangen hat, nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

 

Beschlagwortung:

Salmonellenkontamination; Subsumtion; Spruchkonkretisierung