LVwG-550002/7/HW/BRe

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Gertraud Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Peterseil) über die als Beschwerde zu behandlende Berufung von M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 3.6.2011, GZ: Agrar20-31-11-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 3.6.2011, GZ: Agrar20-31-11-2011, ersatzlos aufgehoben.

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Antrag vom 4.4.2011 beantragte Herr M (damals vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. F und Dr. K) eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 1.4.2011 betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an den neu gebildeten Teilgrundstücken Nr. x/y, z/y, w/y der EZ. x, KG. O durch Herrn J an Herrn M. Mit Bescheid vom 3.6.2011 wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck über den Antrag von Herrn M die Übertragung des Eigentumsrechtes an den genannten Teilgrundstücken versagt. Gegen diesen Bescheid brachte Herr M, (mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H) am 22.6.2011 Berufung ein und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Vertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt wird oder den Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Mit Eingabe vom 9.1.2014 erklärte Herr Rechtsanwalt Dr. H, dass der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 4.4.2011 zurückgezogen wird.

 

2. Die Berufung richtet sich an die Landesgrundverkehrskommission. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs 6 Oö. GVG zur Weiterführung des Verfahrens berufen.

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfallen.

 

4. Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN). Da mit Eingabe vom 9.1.2014 der (verfahrenseinleitende) Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zurückgezogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gertraud Karl-Hansl