LVwG-850012/6/Kof/AK

Linz, 03.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler  über die Beschwerde des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G, gegen den Bescheid der Landes­polizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, FE-1315/2013, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Entziehungsbescheid am 03. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nun­meh­rigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr den Taxilenkerausweis für die Dauer von drei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides - entzogen und verpflichtet, den Taxilenkerausweis unver­züglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern.

 

 

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 27. Dezember 2013 - hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 03. Februar 2014 - welches am selben Tag beim LVwG eingelangt ist - die Beschwerde zurückgezogen.

 

Mit dem Einlangen dieses Schreibens beim LVwG ist der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 13.08.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur.

 

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG war daher

-        die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-        das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-        festzustellen, dass der behördliche Bescheid am 03. Februar 2014  

in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zu­kommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler