LVwG-600918/2/PY/HK

Linz, 25.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn W S, G-G, S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr  vom 27. Mai 2015,
GZ: VStV/915300555298/2015, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG  ist ein Kostenbeitrag zum  Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von € 10 zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat (PK) Steyr vom 27. Mai 2015,
GZ: VStV/915300555298/2015 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 iVm § 25 Abs.4 und 4a StVO Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.  

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben, wie am 10.03,2015 um 08:30 Uhr in Steyr, Haratzmüllerstraße x festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-... dieses Fahrzeug in einer deutlich sichtbar durch ein Verbots- bzw. Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Ziffer 13d StVO 1960 gekennzeichneten gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt gehabt, und haben dabei den Zeiger der Parkscheibe nicht auf die Ankunftszeit allenfalls auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende Viertelstunde aufgerundet, gestellt, sondern auf 09:00 Uhr.“

 

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des Österreichischen Wachdienstes vom 10. März 2015 und die Strafverfügung der Landespolizeidirektion , PK Steyr vom 28.4.2015. Die Einspruchsangaben des Bf, wonach bei der Hinterlegung der Parkscheibe der Zeiger verrutscht sein dürfte und somit eine falsche Ankunftszeit bzw. aufgerundete Viertelstunde ausgewiesen habe, werde von der Behörde als Schutzbehauptung gewertet, wobei es unerheblich ist, dass der Bf bereits um 08:34 bei seinem Auto war.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11. Juni 2015, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich bei den Rechtfertigungsangaben des Bf um keine Schutzbehauptung handelt, sondern vielmehr um eine Unachtsamkeit, weshalb allenfalls mit einer Ermahnung vorgegangen werden könne. Da das ihm zur Last gelegte Verhalten keine Verwaltungsübertretung begründe, wird der Antrag gestellt, die Einstellung des Straferkenntnisses zu verfügen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 legte die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bf nicht bestritten wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bf auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 S.389 entgegenstehen.

 

4.1. Das Oö Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Durch Bedienstete des Österreichischen Wachdienstes wurde am 10. März 2015 um 08:30 Uhr in 4400 Steyr, Haratzmüllerstraße x festgestellt, dass der Bf als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-... dieses Fahrzeuges in einer deutlich sichtbar durch ein Verbots- bzw. Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit.a Z13d StVO 1960 gekennzeichneten gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat und dabei den Zeiger der Parkscheibe nicht auf die Ankunftszeit, allenfalls auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende Viertelstunde aufgerundet, gestellt hat, sondern auf 09:00 Uhr.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Zeiger der Parkscheibe bei der Kontrolle durch Bedienstete des Österreichischen Wachdienstes um 08:30 Uhr auf 09:00 Uhr gestellt war, wird vom Bf nicht bestritten und kann dieser Sachverhalt daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 25 Abs.1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.4 StVO hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das dafür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 25 Abs.4a StVO kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Kurzparkzonen – Überwachungsverordnung,
BGBl. Nr. 857/1994 idgF hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

 

Vom Bf wird nicht bestritten, dass er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-... sein Fahrzeug in einer ordnungsgemäß gekennzeichneten gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat und dabei der Zeiger der Parkscheibe nicht auf die Ankunftszeit, allenfalls auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende Viertelstunde aufgerundet, gestellt war. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.2. Der Bf bestreitet jedoch sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und führt dazu aus, dass er die Zeiger der Parkscheibe nicht auf 09:00 Uhr gestellt habe, sondern dass die Zeiger bei der Hinterlegung der Parkscheibe wohl verrutscht seien.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Beschwerdevorbringen des Bf ist daher entgegenzuhalten, dass er als Lenker des Fahrzeuges angehalten ist, sich vor dem Entfernen des abgestellten Fahrzeuges von der Richtigkeit der hinterlegten Parkscheibe zu überzeugen. Das vom Bf vorgebrachte Argument vermag ihn daher nicht von der subjektiven Verantwortung am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu befreien.

 

 

6. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die belangte Behörde hat über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, das sind 0,5 % der zulässigen Höchststrafe, verhängt, weshalb das Ausmaß des Strafausspruches der belangten Behörde nicht als überhöht anzusehen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die kumulativen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht vor, da aufgrund der vom Bf eingestandenen Unaufmerksamkeit nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Der Strafausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny